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Beschluss

8 BV 71/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2010:0929.8BV71.10.00
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Leitsätze

Eine einheitliche Leitung ist bei konzerngebundenen Unternehmen zu verneinen, wenn die einzelnen Unternehmen in einer Matrixstruktur Business Units zugeordnet sind, in denen die Unternehmensplanung zentral über die Managementteams der Business Units gesteuert wird.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einheitliche Leitung ist bei konzerngebundenen Unternehmen zu verneinen, wenn die einzelnen Unternehmen in einer Matrixstruktur Business Units zugeordnet sind, in denen die Unternehmensplanung zentral über die Managementteams der Business Units gesteuert wird. Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten zu 2). Antragsteller ist der Konzernbetriebsrat (im Folgenden: Konzernbetriebsrat), der bei der Beteiligten zu 2), der U. GmbH (im Folgenden Beteiligte zu 2)) gebildet ist. Beteiligte zu 3) bis 8) und 15) sind die Betriebsräte, die Mitglieder in diesen Konzernbetriebsrat entsandt haben. Beteiligte zu 9 bis 14) und 16) sind die Firmen, deren Betriebsräte Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt haben. Die Beteiligte zu 2) ist 100%-ige Anteilseignerin der Beteiligten zu 9) bis 12) und 14). Sie beschäftigt 3,8 Arbeitnehmer, 1,5 MAK in der Rechtsabteilung, 2 MAK im Bereich Finance und 0,3 MAK als Assistenz. Die Beteiligten zu 13) und zu 16) stehen in 100%-iger Anteilseignerschaft der Beteiligten zu 12). Bis 31.03.2010 bestanden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 9) bis 11) und 14). Mit der Beteiligten zu 12) bestand nur ein Ergebnisabführungsvertrag. Zwischen der Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 13) und 16) bestand weder ein Beherrschungs- noch ein Ergebnisabführungsvertrag, derartige Verträge bestanden aber zwischen den Beteiligten zu 13) und 16) und der Beteiligten zu 12). Zum 31.03.2010 wurden sämtliche Beherrschungsverträge sowie die bestehenden Ergebnisabführungsverträge aufgehoben bzw. gekündigt und auf der Grundlage eines standardisierten Musters neu geschlossen. Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 04.02.2010 wurde die Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit den Beteiligten zu 9) (Blatt 191 bis 195 der Gerichtsakte), 10) (Blatt 270 bis 275 der Gerichtsakte), 11) (Blatt 286 bis 291 der Gerichtsakte), 12) (Blatt 298 bis 304 der Gerichtsakte), 13) (Blatt 315 bis 320 der Gerichtsakte), 14) (Blatt 328 bis 333 der Gerichtsakte) und 16) (Blatt 342 bis 347 der Gerichtsakte) zum 31.03.2010 festgelegt. Die Aufhebungsverträge bezüglich der Verträge mit der Beteiligten zu 9) (Blatt 186 f. der Gerichtsakte), 10) (Blatt 265 f. der Gerichtsakte), 11) (Blatt 281 f. der Gerichtsakte), 13) (Blatt 310 f. der Gerichtsakte), 14) (Blatt 323 f. der Gerichtsakte) und 16) (Blatt 337 f. der Gerichtsakte) wurden ebenfalls am 04.02.2010 geschlossen. Seit dem 01.04.2010 bestehen ausschließlich Gewinnabführungsverträge mit der Beteiligten zu 9) (Blatt 188 bis 190 der Gerichtsakte), 10) (Blatt 267 bis 269 der Gerichtsakte), 11) (Blatt 283 bis 285 der Gerichtsakte), 12) (Blatt 295 bis 297 der Gerichtsakte), 13) (Blatt 312 bis 314 der Gerichtsakte), 14) (Blatt 325 bis 327 der Gerichtsakte) und 16) (Blatt 339 bis 341 der Gerichtsakte). Die Beendigung der Beherrschungs-/Ergebnisabführungsverträge und der Neuabschluss entsprechender Ergebnisabführungsverträge ist auch im elektronischen Handelsregister der einzelnen Unternehmen dokumentiert, siehe für die Beteiligte zu 10) Blatt 276 bis 280 der Gerichtsakte, für die Beteiligte zu 11) Blatt 292 bis 294 der Gerichtsakte, für die Beteiligte zu 12) Blatt 305 bis 309 der Gerichtsakte, für die Beteiligte zu 13) Blatt 321 f. der Gerichtsakte, für die Beteiligte zu 14) Blatt 334 bis 336 und 405 f. der Gerichtsakte und für die Beteiligte zu 16) Blatt 348 bis 353 der Gerichtsakte. Bei D. existieren fünf Business Units (siehe Darstellung Blatt 68 der Gerichtsakte), denen die Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) wie folgt zugeteilt sind: ?E. Beteiligte zu 11), ?U.: keine, ?E.: Beteiligte zu 10) und 14), ?L.: Beteiligte zu 9), ?E.: Beteiligte zu 12), 13) und 16). Bei der jeweiligen Business Unit wird eine Leitungsebene gebildet, die im Wesentlichen aus einem Leiter der Business Unit (Managing Director), einem Controller, einem HR-Manager und ggf. weiteren Stabsfunktionen besteht. Gemeinsam mit den Geschäftsführern der der Business Unit zugeordneten in- und ausländischen Unternehmen bildet die Business Unit Leitungsebene ein sog. Managementteam. In diesem Managementteam werden die wesentlichen Leitungs- und Planungsentscheidungen getroffen. Der Geschäftsführer C. der Beteiligten zu 2) ist neben der Geschäftsführertätigkeit bei der Beteiligten zu 2) als Controller in der Business Unit "E." tätig. Mit Beschluss vom 30.03.2010 (Blatt 140 der Gerichtsakte) entschied sich der Konzernbetriebsrat das vorliegende Verfahren einzuleiten und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Interessenvertretung zu beauftragen. Dies teilte er mit Schreiben vom 31.03.2010 (Blatt 75 f. der Gerichtsakte) der Beteiligten zu 2) mit. Der Konzernbetriebsrat ist der Ansicht, die Voraussetzungen für seinen rechtswirksamen Bestand seien weiterhin gegeben. Nach seiner Kenntnis hielt die Beteiligte zu 2) an dem Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) die 100%-ige Mehrheit. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung der §§ 18 Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 2 AktG bildeten diese Unternehmen daher unter Leitung der Beteiligten zu 2) einen Konzern. Aber auch wenn keine Beherrschungsverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und ihren Tochterunternehmen bestünden, könne ein faktischer Konzern vorliegen. Der Konzernbetriebsrat beantragt festzustellen, dass er rechtswirksam fortbesteht. Die Beteiligten zu 2), 9) bis 14) und 16) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Konzern im Sinne des § 18 AktG lägen seit dem 01.04.2010 nicht mehr vor. Die Beteiligte zu 2) behauptet, spätestens seit der Veräußerung des Aluminiumbereichs im August 2006, was zu einem Wegfall von ca. 2/3 der Geschäftstätigkeit in Deutschland geführt habe, erfolge die Steuerung der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) nicht mehr durch sie. Die Leitung der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) erfolge in der bestehenden Matrixstruktur durch deren Zuordnung in bestimmte Geschäftsbereiche, sog. Business Units, die ohne Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Strukturen im Inland für die Steuerung der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) zuständig seien. Aus der Business Unit heraus würden die wesentlichen Entscheidungen für die unternehmerische Ausrichtung der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) getroffen, die von ihr nicht beeinflusst werden könnten, in den Unternehmensbereichen Controlling, Finanzplanung, Berichtswesen, Investitionspolitik, Produkt- und Marktentwicklung, Ein- und Verkaufsentscheidungen, Unternehmenstransaktionen, Restrukturierungsmaßnahmen, IT-Systeme, Personal- einschließlich Budgetplanung, Auswahl und Besetzung der Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften. Die Geschäftsführer der dieser Business Unit unterstellten in- und ausländischen Gesellschaften berichten an die Leitungsebene der Business Unit in allen operativen Fragen. Sie betreibe selbst kein operatives Geschäft sondern verwalte im Wesentlichen die Beteiligungen der nicht operativ tätigen Gesellschaften, nämlich der D. B. GmbH, der C. GmbH, der B. GmbH und der D. C. GmbH. Zu diesem Zeitpunkt seien auch die bei der Beteiligten zu 2) tätigen Geschäftsführer von fünf auf drei und zuletzt auf zwei mit jeweils 0,3-Stelle reduziert worden. Sie zu bündele und kanalisiere Monatsberichte der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) (Muster siehe Blatt 368 bis 373 der Gerichtsakte) und leite entsprechende Meldungen und Angaben der Gesellschaften in das Ausland weiter. Bei diesen Monatsberichten handle es sich um eine einfach Konsolidierung der Ergebnisse und Grunddaten der jeweiligen Unternehmen in Deutschland in aggregierter Form, die Berichte gäben Aufschluss über die "Gesundheit" der jeweiligen Gesellschaft bezüglich Liquidität und Eigenkapital. Eine operative Steuerung sei auf der Grundlage dieser Daten nicht möglich. Sie besitze hinsichtlich der Monatsberichte keine fachliche Weisungsbefugnis. Die zur Unternehmenssteuerung erforderlichen Kennzahlen seien nur in den Berichten der Unternehmen (Muster siehe Blatt 374 bis 376 der Gerichtsakte) an die Business Units enthalten. Auf dieser Ebene erfolgten eine detaillierte Jahresplanung und eine regelmäßige Prüfung der Ergebnisse gegenüber der Planung. Außerdem fänden auf dieser Ebene monatlich sog. Business Review Meetings (BRM) statt, in denen die in den Monatsberichten gelieferten Zahlen besprochen und diskutiert und in denen die für das Unternehmen operativ und strategisch bedeutsamen Entscheidungen u.a. zur Investition, Kostenreduktion etc. getroffen würden. Die Anweisungen der U.. (Blatt 377 bis 386 der Gerichtsakte) seien für die Jahresplanung der Business Units verbindlich. Investitionen würden von der Business Unit nicht von ihr genehmigt. Sie sei mehr oder weniger arbeitnehmerlos. Ihre Geschäftsführer Q. und C. brächten nur 30% ihrer Arbeitszeit für die Geschäftsführertätigkeit bei ihr ein. Keiner von beiden übe Leitungsmacht gegenüber den Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) aus. Herr Q. sei zu 70 % seiner Arbeitszeit als Director I.) zuständig für E.. In Deutschland fielen die Beteiligten zu 10) und 14) sowie die Niederlassung H. der Beteiligten zu 12) in diesen Bereich. Als Director I. sei Herr Q. Mitglied des Managementteams der Business Unit E. und berate den Managing Director dieser Business Unit, Herrn e., in N. sowie die Geschäftsführer der dieser Business Unit zuzuordnenden Unternehmen. Vor dem 31.03.2010 sei es ein- bis zweimal zu einem lockeren Erfahrungsaustausch zwischen Herrn Q. und den Personalleitern der deutschen Unternehmen gekommen, ohne dass dieser dort Weisungen erteilt hätte. Seit dem 31.03.2010 habe es derartige Treffen nicht mehr gegeben. Herr C. sei mit 70 % seiner Arbeitszeit Finance Controller der Business Unit E.. Herr C. habe keine Weisungsbefugnis gegenüber den Geschäftsführern oder den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 13) und 16), es existiere lediglich eine fachliche Berichtslinie des Finance Controllers der Beteiligten zu 16) an ihn. Das Projekt GIS werde von der U. in J. geplant, dasselbe gelte für die Einführung des weltweit geltenden U.. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) ist der Konzernbetriebsrat der Meinung, die Beteiligte zu 2) habe die Konzernvermutung nicht widerlegt. Die Beteiligte zu 2) habe keine Rechtsgründe dargelegt, aus denen der beherrschende Einfluss nicht ausgeübt werden könne. Die Tatsache, dass Verwaltungsaufgaben delegiert worden seien, spreche nicht gegen eine Beherrschung durch die Beteiligte zu 2). Insoweit komme es ausschließlich auf die Einflussnahme durch die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) an. Der Konzernbetriebsrat behauptet, die Finanz- und Controllingabteilungen der Konzerntöchter erstellten Vorberichte, die an die Beteiligte zu 2) weitergeleitet und dort optimiert würden. Die Struktur der Business Units habe sich nach seiner Kenntnis nicht zum 01.04.2010 verändert. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) habe mit den Beteiligten zu 12) und 13) nie ein Beherrschungsvertrag bestanden, so dass nach den Überlegungen der Beteiligten zu 2) mit diesen Gesellschaften nie in ein Konzernverhältnis bestanden habe. Da die Beteiligte zu 2) dennoch nie Einwendungen gegen die Entsendung von Mitgliedern aus diesen Unternehmen erhoben habe, stehe fest, dass auch sie den Konzernverbund nie an die Beherrschungsverträge geknüpft habe. In der Vorbemerkung zum Gewinnabführungsvertrag sei ausdrücklich von "Verstärkung der Konzernstruktur" die Rede, was zeige, dass auch die Beteiligte zu 2) vom Fortbestand des Konzerns ausgehe. Auch die übrigen Funktionen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) stünden in direkten Zusammenhang mit der Konzerntätigkeit. Der Geschäftsführer Q. sei als übergeordneter Personalleiter verantwortlich für alle Standorte in Europa, ausgenommen Großbritannien und die Niederlande. Auch eine Personenidentität von "Entscheidern" auf wichtigen Leitungsebenen spreche für einen konzernrechtlichen Zusammenschluss. Unter der Leitung des Geschäftsführers Q. sei es zu regelmäßigen Treffen der Personalleiter der deutschen Unternehmen gekommen. Die Beteiligte zu 2) führe einen einheitlichen Jahresabschluss für alle Konzerntöchter durch. Beispiel für konzernübergreifende Arbeitgebermaßnahmen sei die Einführung eines "Group Information Systems" (GIS). Dasselbe gelte für die geplante Einführung von Ethikrichtlinien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. von den Beteiligten zu 2), 9) bis 14) und 16) benannt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2010 (Blatt 401 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Der Antrag des Konzernbetriebsrats ist zulässig aber unbegründet. 1.Der Konzernbetriebsrat hat das Verfahren auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses eingeleitet und auch der mit der Einleitung des Beschlussverfahrens beauftragte Verfahrensbevollmächtigte ist aufgrund dieses Beschlusses legitimiert. Der Konzernbetriebsrat hat in seiner Sitzung am 30.03.2010 entsprechend der Tagesordnung den Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens gefasst und außerdem die Beauftragung des Rechtsanwalts Koll mit der Wahrnehmung seiner Interessen beschlossen. 2.Die Beteiligten zu 2), 9) bis 14) und 16) stehen nicht mehr in einem Konzernverhältnis zueinander, so dass es keines Konzernbetriebsrats mehr bedarf. a.Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt dabei nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Auf Grund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06, zitiert nach Juris; BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, zitiert nach Juris; BAG, Beschluss vom 22.11.1995 - 7 ABR 9/95, AP Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (vgl. BAG, Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06, zitiert nach Juris; BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 05.05.1988 - 2 AZR 795/87, EzA § 1 AÜG Nr. 1). b.Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze kann ein Konzernverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2), 9) bis 14) und 16) in der Form eines Unterordnungskonzerns seit dem 01.04.2010 nicht mehr festgestellt werden. aa.Die unwiderleglichen Konzernvermutung im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 AktG ist durch die Aufhebung der bis zum 31.03.2010 bestehenden Beherrschungsverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 9) bis 11) und 14) und zwischen der Beteiligten zu 12) und den Beteiligten zu 13) und 16) fortgefallen. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). § 18 Abs. 1 S. 2 AktG regelt, dass Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG beinhaltet eine unwiderlegliche Konzernvermutung (vgl. BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, zitiert nach Juris). Seit dem 01.04.2010 fehlt es aufgrund der durch Vorlage der Aufhebungsvereinbarungen nachgewiesenen und inzwischen nicht mehr streitigen Aufhebung der Beherrschungsverträge an der unabdingbaren Voraussetzung der Vermutung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 AktG, dem Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 AktG. bb.Die Konzernvermutung der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3 AktG konnte die Beteiligte zu 2) nach Ansicht der Kammer widerlegen. (1).Nach § 17 Abs. 1 AktG ist der Abhängigkeitstatbestand gegeben, wenn ein Unternehmen auf ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; die Möglichkeit der Einflussnahme genügt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris)). Dieser Tatbestand wird durch § 17 Abs. 2 AktG ergänzt, wonach gesetzlich vermutet wird, dass bei Bestehen einer Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG das im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen von dem mehrheitsbeteiligten Unternehmen abhängig ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris). Die Mehrheitsbeteiligung kann nach § 16 Abs. 1 AktG auf der Mehrheit von Kapitalanteilen oder auf einer Stimmenmehrheit beruhen. Greift die Vermutung nach § 17 Abs. 2 AktG ein, so löst sie gleichzeitig die weitere Vermutung nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG aus, wonach von einem abhängigen Unternehmen vermutet wird, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Beide Vermutungen sind widerlegbar (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris). Die Abhängigkeitsvermutung ist widerlegt, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen folgt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Unerheblich ist, ob vorhandener Einfluss tatsächlich nicht ausgeübt wird; denn schon die Möglichkeit der Einflussnahme begründet die Abhängigkeit. Die Widerlegung erfordert den Nachweis einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Grundlage, wonach es ausgeschlossen ist, dass Beherrschungsmittel, insbesondere das von Stimmrechten aus Anteilen, eingreifen können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Auch die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG, nach der ein abhängiges Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet, ist widerlegbar (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Auf welche Weise diese Vermutung widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden und wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Eine Widerlegung der Konzernvermutung kann nur gelingen, wenn ohne Rücksicht auf Abhängigkeit, Tatsachen behauptet und bewiesen werden, nach denen ein Konzernverhältnis nicht besteht, d. h. es müssen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden; die festzustellenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Welche Tatsachen im Einzelfall beigebracht sein müssen, entscheidet sich danach, ob von einem weiteren oder engeren Konzernbegriff auszugehen ist. Hinsichtlich des Konzernbegriffes ist trotz der Verweisung durch § 54 BetrVG auf § 18 AktG der unterschiedliche Regelungszweck zu beachten. Im Aktienrecht geht es in erster Linie um den Schutz von Gläubigern, Minderheitsaktionären und der abhängigen Gesellschaft. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sollen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und damit der Arbeitnehmer im Konzern gesichert werden; deshalb kommt es insoweit nicht darauf an, ob das herrschende Unternehmen einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, den Betriebsräten in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Fitting, u.a. 24. Aufl., § 54 BetrVG Rz. 3; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Nach dem engeren Konzernbegriff wird das Vorliegen eines Konzerns im Rechtssinne nur bejaht, wenn die Konzernspitze (das herrschende Unternehmen) für die sogenannten zentralen unternehmerischen Bereiche bei den abhängigen Unternehmen, ohne Rücksicht auf deren rechtliche Selbständigkeit, eine einheitliche Planung durchsetzt, wobei zum zentralen Bereich in erster Linie das Finanzwesen zählt. Danach muss einheitlich festgelegt werden, in welchem Umfang jedes einzelne Unternehmen zum Konzernerfolg beitragen muss, über welche Mittel es dafür verfügen kann und wie diese aufzubringen sind (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Nach dem weiteren Konzernbegriff ist darüber hinaus ein Konzern aber auch dann zu bejahen, wenn eine einheitliche Planung in einem der anderen zentralen Unternehmensbereiche gegeben ist, z. B. bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf; allerdings immer vorausgesetzt, dass dadurch Einfluss und Rückwirkung auf das Gesamtunternehmen erzielt werden (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.). Zur Widerlegung der Konzernvermutung ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, aus denen folgt, dass entweder von der Einflussnahmemöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird oder es an einer planmäßigen Leitung oder Abstimmung der Unternehmensziele fehlt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris). (2).Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze konnte die Kammer aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Beteiligten sowie der Aussage des Zeugen N. kein Konzernverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) feststellen. (a).Die Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) sind von der Beteiligten zu 2) abhängige Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes. Die Beteiligte zu 2) ist Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 9) bis 12) und 14), so dass gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet wird, dass die Beteiligten zu 9) bis 12) und 14) von der Beteiligten zu 2) abhängig sind. Die Beteiligte zu 12) ist die Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 13) und 16), deren Abhängigkeit von der Beteiligten zu 2) gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet wird, so dass die Beteiligte zu 2) gemäß § 16 Abs. 4 AktG auch als Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 13) und 16) gilt. (b).Die Vermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG, nach der ein abhängiges Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet, wurde durch die Beteiligte zu 2) widerlegt. Aus den von der Beteiligten zu 2) behaupteten und bewiesenen Tatsachen sowie aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass herrschendes und abhängige Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, sie schließen die Annahme einer einheitlichen Leitung vielmehr aus. (aa).Die Kammer ist mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 2) für die sogenannten zentralen unternehmerischen Bereiche bei den Beteiligten zu 9) bis 14) und 16), d.h. in erster Linie das Finanzwesen, ohne Rücksicht auf deren rechtliche Selbständigkeit, keine einheitliche Planung durchsetzt. Die Beteiligte zu 2) legt für die Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) nicht einheitlich festgelegt, in welchem Umfang jedes einzelne Unternehmen zum Konzernerfolg beitragen muss, über welche Mittel es dafür verfügen kann und wie diese aufzubringen sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des unstreitigen Sachvortrages aller Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass die Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) in einer Matrixstruktur den bei U.. geschaffenen Business Units zugeordnet sind. Die Business Units steuern die Unternehmensplanung insbesondere auch im Finanzwesen über ihre Managementteams zentral, die Beteiligte zu 2) hat darauf keinen unmittelbaren Einfluss. Vor allem haben auch die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) Q. und C. keinen Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Planungen der übrigen beteiligten Unternehmen. Die Kammer folgt insoweit der Aussage des Zeugen N., der im Rahmen seiner Vernehmung ausführte, dass die operative Leitung ausschließlich auf der Business-Unit-Ebene stattfinde. Die Geschäftsführer der Beteiligten zu 9. bis 14. und 16. würden nicht durch Herrn C. als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. in irgendeiner Weise im Finanzbereich angewiesen. Auf der Ebene der Business Unit werde ein konsolidierter, für die Ebene der Business Unit gültiger Jahresplan/Businessplan erstellt. Dieser Plan lege die Leitlinien und operativen Ziele für das kommende Geschäftsjahr fest. Der Businessplan werde dann sehr detailliert runter gebrochen auf die Einzelziele für die einzelnen Gesellschaften. Gegen diesen Businessplan werde dann auch monatlich später berichtet, sowohl von der Einzelgesellschaft an die Business Unit, als auch in der konsolidierten Version von der Business Unit an die U.. Neben den Operationsplanungen gehörten auch die Investitionsplanungen in den Businessplan für die Unit und die jeweilige Gesellschaft. Der Geschäftsführer der jeweiligen, der Business Unit angehörenden Gesellschaft berichteten monatlich an den Managing Director der Business Unit über Zielerreichungen, neue Entwicklungen und Investitionsfortschritte. Investitionen würden über einen sogenannten Cash Pool finanziert, das sei im Prinzip eine interne Bank. Diese interne Bank heiße CIS D. International Services BV mit Sitz in Belgien, die die Gelder in diesem Cash Pool zur Verfügung stelle, aus dem sich dann die jeweiligen Gesellschaften bedienten, sofern sie es nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die Aussage des Zeugen anzweifeln, der Zeuge erschien glaubwürdig, seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Soweit der Konzernbetriebsrat in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Beteiligte zu 2) einen einheitlichen Jahresabschluss für alle Konzerntöchter durchführe, ergibt sich aus dieser unstreitigen Tatsache kein anderes Ergebnis. Die Beteiligte zu 2) erlangt mit der mechanischen Fertigung der Jahresabschlüsse keinen Einfluss auf die Finanzplanungen der einzelnen Unternehmen. Das sie darauf keinen Einfluss hat, ergibt sich auch aus der "Art" der Zahlen, die ihr von den Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) zur Verfügung gestellt werden. Die Monatsberichte, die die Beteiligte zu 2) erhält, beinhalten nur "oberflächliche" Werte, während die an die Business Units zu berichtenden Zahlen, Eingriffe in die Finanzplanung des einzelnen Unternehmens gestatten. (bb).Aber auch eine einheitliche Planung durch die Beteiligten zu 2) in einem der anderen zentralen Unternehmensbereiche, z. B. bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf konnte die Kammer nicht feststellen. Auch hier hat die Beteiligte zu 2) ausführlich dargelegt, dass diese Aufgaben in den Business Units wahrgenommen werden. Dies hat der Zeuge N. im Rahmen seiner Vernehmung auch bestätigt. Der Zeuge führte aus, dass die D. Deutschland keine Leitungsfunktion ausübe und ihre Gesellschafterfunktion nur im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen, Satzungsänderungen und so weiter wahrnehme. Die Gesellschafterversammlungen fänden dann regelmäßig im Umlaufverfahren statt. Die operative Leitung finde ausschließlich auf der Business-Unit-Ebene statt. Die Geschäftsführer der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) würden nicht durch Herrn Q. als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) im Personalbereich in irgendeiner Weise angewiesen. Dass nach dem 31.03.2010 keine Treffen mit den Personalleitern der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) mehr stattgefunden haben, hat der Konzernbetriebsrat nicht bestritten, so dass auch derartige Treffen nicht gegen eine Weisungsfreiheit der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) sprechen können. Für die Zuständigkeit der Business Units für die Organisationsfragen und gegen die der Beteiligten zu 2) spricht auch die Einlassung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 5) im Anhörungstermin am 29.09.2010, als dieser darauf hinwies, dass die Stabsfunktion im Bereich Health and Safety von N. aus für alle Firmen des Business Units ausgeübt wird. Soweit der Konzernbetriebsrat als Beispiel für konzernübergreifende Arbeitgebermaßnahmen die Einführung eines "Group Information Systems" (GIS) und die geplante Einführung von Ethikrichtlinien nennt, ergibt sich daraus nicht, dass die Beteiligte zu 2) als Konzernobergesellschaft tätig wird. Die Beteiligte zu 2) hat unwidersprochen ausgeführt, dass diese Projekte nicht von ihr sondern von der U. in J. betrieben würden. (cc).Ob die Gewinnabführungsverträge in einer Vorbemerkung von einer "Stärkung der Konzernstruktur" sprechen, ist für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Konzern im Sinne des Aktiengesetzes besteht oder nicht, ohne Bedeutung, denn die Beurteilung dieser Frage steht nicht im Ermessen der Beteiligten. (dd). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2) die Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften und sonstige grundsätzliche Fragen ihrer Geschäftsführung aufeinander abstimmt. Eine derartige Abstimmung könnte aufgrund der Organisation mit den Business Units allenfalls bei der U.. erfolgen. Da es sich bei dieser Gesellschaft allerdings um eine ausländische Konzernmutter handeln würde, kann eine Zusammenfassung der Beteiligten zu 9) bis 14) und 16) unter einheitlicher Leitung der U.. nicht zu dem Erfordernis eines Konzernbetriebsrat führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, zitiert nach Juris) kann die Bildung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erfolgen, wenn eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von Konzernbetriebsrat B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.