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Urteil

4 Ca 4325/10

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abmahnung ist zu entfernen, wenn sie formell fehlerhaft, unzutreffend oder unverhältnismäßig ist; hier bestand dagegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. • Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB ist keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung i.S. der ärztlichen Berufsordnung; sie kann von verschiedenen Fachkräften durchgeführt werden. • Der Arbeitgeber durfte anordnen, dass qualifizierte Hospitanten an Schwangerschaftskonfliktberatungen teilnehmen, solange der Kern ärztlicher Tätigkeit nicht berührt wird und die Beratung nicht über den gesetzlich geregelten Rahmen hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Teilnahme von Hospitanten an Schwangerschaftskonfliktberatung rechtmäßig; Abmahnung bleibt bestehen • Eine Abmahnung ist zu entfernen, wenn sie formell fehlerhaft, unzutreffend oder unverhältnismäßig ist; hier bestand dagegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. • Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB ist keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung i.S. der ärztlichen Berufsordnung; sie kann von verschiedenen Fachkräften durchgeführt werden. • Der Arbeitgeber durfte anordnen, dass qualifizierte Hospitanten an Schwangerschaftskonfliktberatungen teilnehmen, solange der Kern ärztlicher Tätigkeit nicht berührt wird und die Beratung nicht über den gesetzlich geregelten Rahmen hinausgeht. Die Klägerin ist seit 1988 als Ärztin bei dem Beklagten beschäftigt und führt Schwangerschaftskonfliktberatungen durch. Der Beklagte hatte beschlossen, qualifizierte Hospitanten unter Zustimmung der Klientin und Verschwiegenheitsverpflichtung in diese Beratungen einzubeziehen. Die Klägerin verweigerte im März 2010 dreimal die Anwesenheit einer Hospitantin und erhielt daraufhin eine Abmahnung vom 06.05.2010. Die Klägerin rügte, die Beratung enthalte medizinische Inhalte und dürfe daher nach Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein nicht für Hospitanten geöffnet werden; sie begehrte die Entfernung der Abmahnung. Der Beklagte hielt die Anordnung zur Teilnahme für zulässig, weil die Konfliktberatung auch von nichtärztlichen Fachkräften erbracht werde. Über die Nebentätigkeitsgenehmigung wurde später ein Teilvergleich geschlossen. • Abmahnung: Arbeitgeber übt mit der Abmahnung berechtigte Rüge- und Warnfunktion aus; eine Entfernung ist nur bei formellen Mängeln, unrichtigen Tatsachenbehauptungen, Verhältnismäßigkeitsverletzung oder Wegfall des berechtigten Interesses gerechtfertigt (§§ 242, 1004 BGB entsprechend). • Zur Natur der Schwangerschaftskonfliktberatung: Die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zeigt, dass die Beratung medizinische, soziale und juristische Informationen umfasst, jedoch nicht zwingend eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung darstellt; sie kann auch von Sozialarbeitern, Psychologen oder vergleichbar qualifizierten Kräften durchgeführt werden (§ 5, § 9 Nr. 2 SchwKG in der Beurteilung). • Berufsordnung und ärztliche Untersuchungen: Die Beratung fällt nicht unter § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein, weil sie keine Untersuchung oder Behandlung i.S. dieser Vorschrift ist; damit greift das Verbot der Weisungsannahme durch nicht-ärztliches Personal nicht ein. • Anordnung zur Teilnahme von Hospitanten: Der Beklagte durfte die Klägerin anweisen, eine qualifizierte Hospitantin an der Beratung teilnehmen zu lassen, weil der Kernbereich ärztlicher Tätigkeit nicht berührt wurde und falls medizinische Fragen über den Rahmen hinaus auftauchen, die Klägerin die Anwesenheit der Hospitantin beenden kann. • Konkreter Einzelfall: Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in den streitigen Beratungen der gesetzlich vorgegebene Rahmen überschritten wurde; somit war die Abmahnung materiell gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 06.05.2010, weil der Arbeitgeber zu der Rüge und Abmahnung berechtigt war. Die Kammer hält die Schwangerschaftskonfliktberatung nicht für eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung im Sinne der Berufsordnung, sodass die Teilnahme qualifizierter Hospitanten zulässig ist, solange der ärztliche Kernbereich nicht berührt wird. Es steht der Klägerin frei, die Anwesenheit zu beenden, wenn in einzelnen Fällen über die gesetzlich geregelte Beratung hinaus medizinische Fragen erörtert werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel; der Streitwert wurde mit 4.430,03 € festgestellt.