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Urteil

2 Ca 533/10

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag muss das schadensstiftende Ereignis so konkret bezeichnen, dass Umfang und Bindungswirkung der Entscheidung bestimmbar sind. • Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitnehmer nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Abwerbung oder Untergrabung des Betriebs scheitert, wenn die Kausalität zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Feststellungs- und Schadensersatzklage wegen angeblicher Abwerbung abgewiesen • Ein Feststellungsantrag muss das schadensstiftende Ereignis so konkret bezeichnen, dass Umfang und Bindungswirkung der Entscheidung bestimmbar sind. • Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitnehmer nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Abwerbung oder Untergrabung des Betriebs scheitert, wenn die Kausalität zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt ist. Der Kläger (Insolvenzverwalter der Pflegefirma I.) macht gegen den ehemaligen Arbeitnehmer Beklagten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen angeblicher Untergrabung des Betriebs und Abwerbung von Patienten geltend. Die Insolvenzschuldnerin kündigte aufgrund Personalmangels zum 31.12.2009 Pflegeverträge; der Kläger veräußerte den Betrieb mit Übernahmevertrag zum 01.01.2010. Der Beklagte kündigte zum 31.01.2010, gründete zum 01.01.2010 einen Pflegedienst Q. und übernahm neun Patientenverträge; zudem hatte er zuvor ein Gewerbe E. angemeldet. Der Kläger behauptet, Bewerber auf seine Anzeigen seien durch den Beklagten abgeworben worden und die Übernahme der Patienten habe dem Kläger einen höheren Erlös aus dem Übernahmevertrag verwehrt; er begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht, Zahlung, umfassende Auskunft und Auszahlung übernommener Erlöse. Der Beklagte bestreitet erhebliche Vorwürfe und behauptet, das Gewerbe E. nicht betrieben zu haben. • Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er die schadensstiftenden Ereignisse („Untergraben des Geschäftsbetriebs“ und „Abwerbung von Patienten“) nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). • Der Zahlungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger den Schaden nicht schlüssig dargelegt hat; er hat den vertraglich zugrunde zu legenden Berechnungszeitraum nicht zutreffend verwendet und die erforderlichen Darlegungs-/Beweislasten nicht erfüllt. • Ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber die hohe Wahrscheinlichkeit einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers darlegt und beweist; der Kläger hat hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. • Die konkreten Einstellungen durch den Beklagten (zwei Mitarbeiter) begründen zwar eine mögliche Pflichtverletzung, sind aber nicht kausal für den Betriebsausfall, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag vor der Kündigung der Verträge keine Kenntnis von den Bewerbern hatte und selbst wegen anderer Umstände die Fortführung nicht gewährleistet war. • Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder nach § 61 HGB scheitert mangels Nachweis einer kausalen Verletzungshandlung bzw. weil ab dem 31.12.2009 durch Kündigung aller Pflegeverträge keine operative Wettbewerbssituation mehr bestand. • Behauptete gemeinschaftliche Handlungen zwischen Beklagtem und der Gemeinschuldnerin wurden nicht mit hinreichend greifbaren Tatsachen belegt, sodass eine Haftung nach § 830 BGB ausscheidet. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgte nach §§ 91 ZPO, 46 Abs.2, 61 Abs.1 ArbGG; Berufung nicht gesondert zugelassen. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er die schadensstiftenden Ereignisse nicht hinreichend bestimmt. Zahlungen und Auskunft werden dem Kläger nicht zugesprochen, weil er den behaupteten Schaden und die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit des Beklagten nicht schlüssig dargelegt und bewiesen hat. Insbesondere fehlt die Kausalität zwischen den vom Kläger gerügten Handlungen des Beklagten und dem eingetretenen wirtschaftlichen Schaden; die Kündigung aller Pflegeverträge zum 31.12.2009 beseitigte zudem jede relevante Wettbewerbssituation. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert wurde festgesetzt und die Berufung nicht gesondert zugelassen.