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Urteil

4 Ca 6685/10

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2010:1215.4CA6685.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 9.000,00 €. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land berechtigt ist, die Klägerin vom so genannten "Seiteneinstieg" auszuschließen, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Klägerin ist 49 Jahre alt. Sie hat die Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den Sekundarstufen I und II für die Fächer Geographie und Sport bestanden. Nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes hat sie die Zweite Staatsprüfung auch in der Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden. Dieses wurde am 15.08.2007 rechtskräftig festgestellt. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin im Anschluss verschiedentlich als Vertretungslehrkraft. Die Klägerin bewarb sich im Frühjahr 2010 auf eine Stelle an einer Schule in E.. Diese lud die Klägerin am 24.06.2010 zum Vorstellungsgespräch. Die Schule gab die Empfehlung ab, die Klägerin einzustellen. Mit Schreiben vom 24.06.2010 teilte ihr die Bezirksregierung mit, dass sie beabsichtige, die Klägerin zum 23.08.2010 einzustellen, wobei die Klägerin dann zunächst 24 Monate bei entsprechender Reduzierung der Stunden berufsbegleitend ausgebildet würde (Bl. 13ff. d.A.). Dem Schreiben war eine Annahmeerklärung beigefügt, in der die Klägerin die Erklärung abgeben sollte, dass sie nicht bereits die Zweite Staatsprüfung im Lehramt nicht bzw. endgültig nicht bestanden hatte. Auf Nachfrage der Klägerin bei der Bezirksregierung erklärte diese, dass die Klägerin die Annahme nur mit dieser Erklärung abgeben könne. Daraufhin nahm die Klägerin von der Annahmeerklärung Abstand. Mit ihrer am 19.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass sie trotz Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung zum Lehramt nicht von einer Einstellung als sogenannte "Seiteneinsteigerin" ausgeschlossen sei. Sie vertritt die Auffassung, der Ausschluss der Bewerber, die endgültig die Zweite Staatsprüfung für das L ehramt nicht bestanden haben, verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich stelle das beklagte Land als Vertretungskräfte Lehrer mit erheblich geringeren Qualifikationen ein. Im Übrigen habe sich die Klägerin in ihrer Vertretungstätigkeit bewährt. Zudem liege ein massiver Verfassungsverstoß vor, wenn gleichzeitig Bewerber, deren in der Europäischen Union erworbene Abschlüsse durch das beklagte Land anerkannt werden, problemlos zugelassen würden. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, eine Bewerbung der Klägerin als Seiteneinsteigerin in den öffentlichen Schuldienst des Landes deshalb auszuschließen, weil die Klägerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Das beklagte Land beantragt die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, dass für den Fall der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst keine Ungleichbehandlung vorliege, da für die Dauerbeschäftigung regelmäßig die Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung erforderlich sei. An die Dauerbeschäftigten sei ein höherer Anspruch in Bezug auf die Qualifikation zu stellen. Durch den so genannten Seiteneinstieg solle nicht die Möglichkeit geschaffen werden, einen dritten Versuch für die Zweite Staatsprüfung zu unternehmen. Die Klägerin hätte gar kein Einstellungsangebot erhalten, wenn das beklagte Land gewusst hätte, dass sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 2 I. 3 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 4 1. Der Antrag ist zulässig. Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage im Streit, ob die Klägerin trotz des fehlenden Zweiten Staatsexamens zum Einstellungsverfahren als Seiteneinsteiger zugelassen werden kann. Die Klägerin hat daher ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihrer Rechte. 5 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einstellungsregelungen des Landes verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 6 a) Gemäß § 3 des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vom 12.05.2009 setzt die Übertragung eines Lehramts im Grundsatz die Absolvierung einer Staatsprüfung voraus. 7 Der Zugang zu einem Lehramt ist auf drei Wegen möglich. 8 Der Regelfall ist der Erwerb der originären Staatsprüfung. Die Staatsprüfung ist gemäß § 7 LABG NRW im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abzulegen. Gemäß § 10 LABG NRW setzt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt den Abschluss eines Masters of Education voraus. 9 Darüber hinaus ist der so genannte Seiteneinstieg möglich. Gemäß § 13 LABG NRW kann aus Gründen dringenden Personalbedarfs im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Dauer dieser Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab. Gemäß § 13 Abs. 2 LABG NRW kann zu diesem Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer 1. über einen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbenen Hochschulabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet verfügt , 2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums absolviert hat und 3. in den Schuldienst des Landes eingestellt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie mit dem Lehramtsstudium ein Studium absolviert hat, dass den Zugang zum regulären Vorbereitungsdienst, den sie auch absolviert hat, ermöglicht. 10 Nach der aufgrund § 13 Abs. 3 LABG NRW erlassenen Ordnung über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst vom 06.10.2009, dort § 2, können Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 ist von der Teilnahme an der Ausbildung ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Damit ist die Klägerin von diesem Weg ausgeschlossen. 11 Darüber hinaus kann nach dem aktuellen Erlass für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern für den Zeitraum 02.02.2010 bis 01.02.2011 vom 22.12.2009 (Bl. 81ff. d.A.) für bestimmte Schulformen auch Bewerber eingestellt werden, die nicht über die Qualifikationen für ein Lehramt verfügen. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind jedoch nach Ziffer 3.3. Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben. 12 Darüber hinaus können in der Europäischen Union erworbene Abschlüsse gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich vom 22.10.2007 anerkannt werden, wobei dieses nach § 1 Abs. 4 der Verordnung davon abhängig gemacht werden kann, dass ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert werden. 13 b) Der Ausschluss von Bewerbern, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung im öffentlichen Dienst muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen, als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Artikel 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, deren fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden soll. Zum anderen trägt Artikel 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 70/07). Artikel 33 Abs. 2 GG regelt dabei alle Stufen des Auswahlprozesses für die Besetzung öffentlicher Ämter, d.h. sowohl die Sammlung der Bewerber als auch die Auswahl aus dem so gefundenen Bewerberkreis (von Mangoldt/Klein-Jachmann, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Artikel 33 Abs. 2 Rn. 16). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 492/06). Ein Bewerber kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und insbesondere nicht nach den in Artikel 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird (BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 19/94; BAG, Urteil vom 02.12.1997, 9 AZR 668/96). Das beklagte Land regelt den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der auswahlrelevanten Kriterien (Eignung, Befähigung und Leistung) im Lehrereinstellungsverfahren regelmäßig durch Erlass und schränkt diesen zugleich ein. Dabei ist es an die eigenen Erlasse gebunden, soweit es sie tatsächlich generell in seiner Einstellungspraxis gegenüber den Bewerbern anwendet. Hierdurch tritt, ebenso wie durch eine ständige Verwaltungspraxis in der Ermessensausübung im Bereich des öffentlichen Rechts eine Ermessensbindung, eine Selbstbindung des Arbeitgebers ein, die es ihm grundsätzlich verwehrt, gegenüber einzelnen Bewerbern anders zu verfahren (BAG, Urteil vom 19.02.2003, 7 AZR 67/02; LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2010, 5 Sa 1/10). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung beschränkt sich allerdings nicht auf die gleichmäßige Anwendung der generellen Regeln mit dem von ihm bestimmten Inhalt. Der Arbeitgeber muss vielmehr die Regeln selbst so gestalten, dass nicht ein Teil der Bewerber sachwidrig oder willkürlich von ihm ausgenommen wird. Ein auf verfassungswidriger Benachteiligung beruhender Ausschluss von bestimmten Arbeitnehmergruppen von allgemeinen Regelungen löst Ansprüche auf Gleichbehandlung aus, die der Arbeitnehmer geltend machen kann, solange die Regel im Betrieb angewandt wird. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für die Aufstellung genereller Regelungen über die Einstellung von Lehramtsbewerbern im öffentlichen Dienst (BAG, Urteil vom 12.04.1984, 2 AZR 348/82). Grundsätzlich ist es mit Artikel 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass der öffentliche Dienstherr bzw. der öffentliche Arbeitgeber ein Anforderungsprofil für zu besetzende Positionen erstellt, mit dessen Hilfe ungeeignete von grundsätzlich geeigneten Bewerbern von vornherein gesondert werden. Das Anforderungsprofil darf dabei aber nur darauf abzielen, eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen (BAG, Urteil vom 15.03.2005, 9 AZR 142/04). Die Eignung ist das umfassendste Qualifikationsmerkmal. Sie erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers und schließt die Befähigung und fachliche Leistung praktisch schon ein (BAG, Urteil vom 05.03.1996, 1 AZR 560/92) 14 Das beklagte Land ist dabei Rahmen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie im Rahmen des Einstellungserlasses für den Zeitraum 02.02.2010 bis 01.02.2011 zu Recht davon ausgegangen, dass es Bewerber, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, von einer Einstellung auch im sogenannten Seiteneinstieg ausschließen kann. Das beklagte Land hat als Regelqualifikation für den Zugang zu einem Lehramt die Absolvierung des Zweiten Staatsexamens festgelegt. Damit hat es seinen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Qualifikationsmerkmalen für den Zugang zu einem öffentlichen Amt nicht überschritten, da es sich um einen regelmäßigen Teil der Lehrerausbildung handelt. Der durch das beklagte Land aufgrund des Bedarfs an Lehrern darüber hinaus ermöglichte Zugang für Seiteneinsteiger verpflichtet diese zur Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung und der Staatsprüfung. Die Seiteneinsteiger werden daher - wie es auch bei der Klägerin bei der angekündigten Einstellung geschehen wäre - nachqualifiziert. Sie holen die ihnen fehlende Qualifikation parallel zur beruflichen Tätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund regelt auch § 6.2 des aktuellen Einstellungserlasses vom 22.12.2009, dass Seiteneinsteiger, die sich zu einer Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme verpflichtet haben, einen entsprechenden befristeten Vertrag erhalten. Diesen hatte das beklagte Land in Umsetzung dieses Erlasses auch der Klägerin angeboten. 15 Sinn und Zweck des Seiteneinstiegs ist es, den Bedarf an Lehrkräften dadurch zu decken, dass Akademiker ohne pädagogische Ausbildung diese berufsbegleitend erhalten. Wie sich aus § 2 der Ordnung für die berufsbegleitende Ausbildung ergibt, ist dieses in Ausnahmefällen auch für Absolventen des Ersten Staatsexamens für das Lehramt möglich. Damit ersetzt aber diese Ausbildung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst, den Klägerin - letztendlich ohne Erfolg - absolviert hat. 16 Die Klägerin wird damit nicht dadurch benachteiligt, dass sie zur dieser Form des Vorbereitungsdienstes nicht zugelassen wird. Sie hat bereits einen Vorbereitungsdienst endgültig ohne Erfolg absolviert. Eine Beschränkung der verfassungsrechtlichen Position der Klägerin ist darin nicht zu ersehen. Die Klägerin wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das beklagte Land durch die Ausschlussregeln ihr nicht ermöglicht, quasi weitere Versuche zur Absolvierung des Zweiten Staatsexamens anzustreben. 17 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.09.2009, 11 Sa 560/09 berufen. Das Landesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass das beklagte Land für den Vertretungsunterricht Bewerber zulässt, die weder über ein Lehrerexamen noch über Unterrichtserfahrung verfügen und dass vor diesem Hintergrund der Ausschluss mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. Dieses ist aber nicht mit der Zulassungsentscheidung des beklagten Landes für den so genannten Seiteneinstieg zu vergleichen. Bei der beabsichtigten dauerhaften Einstellung findet zunächst durch den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eine pädagogische Qualifikation statt. Die Klägerin ist aber bereits im Rahmen des regulären Vorbereitungsdienstes an dem Erwerb dieser Qualifikation gescheitert. Es liegt daher keine Benachteiligung der Klägerin vor. 18 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Zulassung von Bewerbern aus anderen Ländern der Europäischen Union berufen. Nach der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedsstaaten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union Verfahren über die Anerkennung von innerhalb der Union erworbenen Abschlüssen zu schaffen. Diese Richtlinie - mithin gegenüber dem deutschen Recht höherrangiges Recht - hat das beklagte Land ausdrücklich umgesetzt. Darüber hinaus werden entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ohne weiteres europäische Abschlüsse anerkannt. Gemäß § 1.4 der entsprechenden Verordnung kann die Anerkennung von Anpassungslehrgängen oder Prüfungen abhängig gemacht werden. Inwiefern dieses die verfassungsrechtliche Position der Klägerin einschränkt, erschließt sich der Kammer nicht. 19 Die Klage war daher abzuweisen. 20 II. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 22 III. 23 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat der Anregung der Klägerin folgend drei Gehälter in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Die Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 26 B e r u f u n g 27 eingelegt werden. 28 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 29 Die Berufung muss 30 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 31 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 32 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 33 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 34 1. Rechtsanwälte, 35 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 36 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 37 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 38 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 39 gez. C.