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Urteil

10 Ca 5486/10

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2011:0726.10CA5486.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.027,42 €. 4.Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger begehrt die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns entsprechend § 8 Abs. 3 TVÜ-LÄNDER in der Fassung des Zweiten Änderungstarifvertrages zum TVÜ-LÄNDER vom 01.03.2009 in der Höhe, wie er auch einer Kollegin des Klägers gezahlt wird. 3 Der Kläger wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 11.03.1998 (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 f der Akte) zum 01.05.1998 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit bei dem c. eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Entsprechend seiner Tätigkeit als C. in der Abteilung für X. bei der T. war der Kläger seit dem 01. Mai 1998 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1a des allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert. Nach Ablauf der insoweit vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit und Feststellung der tatsächlichen Bewährung durch den Arbeitgeber wurde der Kläger ab dem 01.05.2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs im Sinne des § 23 a BAT in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2 des allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT höhergruppiert (vgl. Änderungsvertrag vom 01.03.2004, Bl. 85 der Akte). 4 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des den BAT ersetzenden TV-L am 01.11.2006 wurde der Kläger nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-LÄNDER entsprechend seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT (Variante "nach Aufstieg aus V b") in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Die Zuordnung zu einer der gemäß § 16 Abs. 1 TV-L in Entgeltgruppe 9 ausgebrachten fünf Entgeltstufen richtete sich dabei nach den §§ 5 und 6 TVÜ-LÄNDER. Maßgeblich hierfür war ein auf der Grundlage der Bezüge, die dem Kläger im Oktober 2006 zustanden, ermitteltes Vergleichsentgelt. Es betrug für den Kläger 3.107,01 € (vgl. Schreiben des LBV NRW, Bl. 86 der Akte). 5 Nach der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Entgelttabelle zum 01.11.2006 war in der höchsten Entgeltstufe (Stufe 5) der Entgeltgruppe 9 ein Tabellenentgelt von 2.980,-- € vorgesehen. Das ermittelte Vergleichsentgelt überstieg mithin dieses Tabellenentgelt um 127,01 €. Daher erfolgt die Zuordnung des Klägers zu einer individuellen Endstufe in der Entgeltgruppe 9 (Stufe 5 plus, vgl. § 6 Abs. 4 TVÜ-LÄNDER). Sowohl das Tabellenentgelt als auch der individuelle Erhöhungsbetrag (individuelle Zulage) haben an zwischenzeitlich im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten Entgelterhöhungen teilgenommen. 6 Mit dem Kläger gemeinsam arbeitet eine im November 1954 geborene Kollegin, welche mit Arbeitsvertrag vom 02.05.2003 (vgl. Bl. 87 f der Akte) mit Wirkung zum 02.05.2003 eingestellt wurde (im Folgenden: Referenzperson). Auch ihrem Arbeitsverhältnis lag bis zum 31.10.2006 der BAT zugrunde. Entsprechend ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in der Abteilung für X. bei der T. war die Referenzperson seit dem 02.05.2003 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1a des allgemeinen Teils der Anlage 1 a der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert. Anders als der Kläger hatte die Referenzperson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L den nach sechsjähriger Bewährungszeit nach BAT vorgesehenen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 noch nicht vollzogen, weil diese Bewährungszeit erst am 01.05.2009 abgelaufen wäre. Zum 01.11.2006 wurde die Referenzperson nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-LÄNDER entsprechend ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT (Variante "mit ausstehendem Aufstieg nach IV b") in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Das ermittelte Vergleichsentgelt betrug für sie 2.805,46 €. Da es zwischen den Stufen 4 und 5 der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Entgelttabelle zum 01.11.2006 lag, erfolgte die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 9 (Stufe 4 plus). Zum 01.11.2008 erfolgte sodann der Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe 5 (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-LÄNDER). Eine individuelle Zulage wird seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt. 7 Am 01.03.2009 änderten die Tarifvertragsparteien u.a. § 8 TVÜ-Länder. Durch den Änderungs-Tarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-Länder erhielt § 8 Abs. 3 den folgenden Wortlaut: 8 "Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 01. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt (…)" 9 Am 13.07.2009 beantragte die Referenzperson aufgrund dieser Änderung ihre Eingruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, die ihr bei Fortgeltung des BAT ab dem 02.05.2009 zugestanden hätte. Die Beschäftigungsbehörde holte einen Leistungsbericht des zuständigen Abteilungsleiters der Behörde ein, aus dem sich jedenfalls keine Anhaltspunkte ergaben, die bei Fortgeltung des BAT einer Höhergruppierung der Referenzperson entgegengestanden hätten. Das LBV NRW ermittelte daraufhin für die Referenzperson einen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder, der lautet: 10 "Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9-15 übergeleitet werden, und (…) erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte." 11 Es wurde ein Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 292,33 € für die Referenzperson ermittelt (vgl. zur Berechnung Schriftsatz des c.es vom 10.12.2010, Seite 8, Bl. 79 der Akte). Seit der letzten Tariferhöhung erhält die Referenzperson einen Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 295,84 € brutto. 12 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Überleitung des Klägers und der Referenzperson jeweils ordnungsgemäße entsprechend den tariflichen Vorschriften erfolgte. 13 Mit seiner am 26.08.2010 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 07.10.2011 erweiterten Klage verlangt der Kläger Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns in Höhe von 292,33 € bzw. in Höhe von 295,84 € an sich für die Zeit seit dem 01.06.2009 zusätzlich zu seiner Vergütung nach der individuellen Endstufe. Hilfsweise verlangt er die Zahlung der Differenz zwischen seiner individuellen Endstufe und dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson. Er ist der Ansicht, das Ergebnis der Überleitung verstoße gegen Art. 3 GG und den Grundsatz der gleichen Vergütung für gleiche Arbeit. Obwohl beide Personen die gleiche Tätigkeit ausübten und obwohl die Referenzperson erheblich kürzer beschäftigt sei als er, erhalte die Referenzperson eine erheblich höhere Vergütung. Diese Regelung sei unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Das aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, gelte auch im Bereich der Vergütung im öffentlichen Dienst. Die Vertragstarifparteien hätten die Grenzen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten. 14 Der Kläger beantragt, 15 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.847,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 292,33 seit dem 01.06.2009, 16 aus 292,33 seit dem 01.07.2009, 17 aus 292,33 seit dem 01.08.2009, 18 aus 292,33 seit dem 01.09.2009, 19 aus 292,33 seit dem 01.10.2009, 20 aus 292,33 seit dem 01.11.2009, 21 aus 292,33 seit dem 01.12.2009, 22 aus 292,33 seit dem 01.01.2010, 23 aus 292,33 seit dem 01.02.2010, 24 aus 292,33 seit dem 01.03.2010, 25 aus 292,33 seit dem 01.04.2010, 26 aus 292,33 seit dem 01.05.2010, 27 aus 292,33 seit dem 01.06.2010, 28 aus 292,33 seit dem 01.07.2010, 29 aus 292,33 seit dem 01.08.2010, 30 aus 292,33 seit dem 01.09.2010, 31 aus 292,33 seit dem 01.10.2010, 32 aus 292,33 seit dem 01.11.2010, 33 aus 292,33 seit dem 01.12.2010, 34 aus 292,33 seit dem 01.01.2011 35 zu zahlen; 36 hilfsweise, 37 die Beklagte zu verurteilen an ihn 3.168,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 aus 158,43 €, 38 aus 158,43 € seit dem 01.07.2009, 39 aus 158,43 € seit dem 01.08.2009, 40 aus 158,43 € seit dem 01.09.2009, 41 aus 158,43 € seit dem 01.10.2009, 42 aus 158,43 € seit dem 01.11.2009, 43 aus 158,43 € seit dem 01.12.2009, 44 aus 158,43 € seit dem 01.01.2010, 45 aus 158,43 € seit dem 01.02.2010, 46 aus 158,43 € seit dem 01.03.2010, 47 aus 158,43 € seit dem 01.04.2010, 48 aus 158,43 € seit dem 01.05.2010, 49 aus 158,43 € seit dem 01.06.2010, 50 aus 158,43 € seit dem 01.07.2010, 51 aus 158,43 € seit dem 01.08.2010, 52 aus 158,43 € seit dem 01.09.2010, 53 aus 158,43 € seit dem 01.10.2010, 54 aus 158,43 € seit dem 01.11.2010, 55 aus 158,43 € seit dem 01.12.2010, 56 aus 158,43 € seit dem 01.01.2011 57 zu zahlen; 58 2.festzustellen, dass dem Kläger ab Januar 2011 das ihm zustehende Grundgehalt zzgl. des Höhergruppierungsgewinns in Höhe von 295,84 € zu zahlen; 59 hilfsweise, 60 festzustellen, dass dem Kläger ab Januar 2011 das ihm zustehende Grundgehalt zzgl. der Differenz aus Höhergruppierungsgewinn in Höhe von derzeit 295,84 € abzüglich individueller Endstufe in Höhe von derzeit 135,51 € zu zahlen. 61 Das c. beantragt, 62 die Klage abzuweisen. 63 Es vertritt die Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen eingeräumten Beurteilungsspielräume nicht überschritten haben. Ferner hält das c. es für unzulässig, dass der Kläger eine betragsmäßige Gleichbehandlung gerade mit der Referenzperson verlangt. 64 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 65 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 66 A. 67 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson zusätzlich zu seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 9 mit individueller Endstufe, noch hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5, zzgl. der Differenz zwischen dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson und seiner individuellen Endstufe. 68 I. 69 Die vom Kläger gestellten Anträge sind zulässig. Der vom Kläger gestellte Hauptfeststellungsantrag bedarf jedoch der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Hauptfeststellungsantrags begehrt der Kläger "das ihm zustehende Grundgehalt zuzüglich des Höhergruppierungsgewinnes in Höhe von 295,84 €". Aus dem Hilfsfeststellungsantrag und der weiteren Begründung der Klage folgt jedoch, dass der Kläger mit dem Hauptfeststellungsantrag begehrt, dass ihm der Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson zusätzlich zu seinem Grundgehalt zuzüglich seiner individuellen Zulage aufgrund seiner individuellen Endstufe (Stufe 5 plus) gezahlt wird. Für den Fall, dass ihm nach Auffassung des Gerichts nicht beide Erhöhungsbeträge zusätzlich nach der Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5, zustehen, begehrt der Kläger sodann mit dem Hilfsantrag festzustellen, dass ihm jedenfalls das zustehende Grundgehalt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5 zuzüglich der Differenz aus Höhergruppierungsgewinn und individueller Zulage zu zahlen sei. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. 70 Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, besteht im Hinblick auf zukünftige Leistungen kein Vorrang der Leistungsklage (vgl. BAG 10.1.1989 - 3 AZR 308/87 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5). Dem Kläger stand es frei, die Berechnung seiner Vergütung im Wege des Feststellungsantrages klären zu lassen. Bei dem c. ist auch davon auszugehen, dass es einem entsprechenden Feststellungstenor Folge leisten würde und es einer Titulierung von Zahlungsansprüchen nicht bedurfte (vgl. BAG 27. 11. 1986 - 8 AZR 163/84 - zu I 2 der Gründe, AP BAT § 50 Nr. 13). 71 II. 72 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 73 1.Der Kläger hat gegenüber dem c. keinen Anspruch auf Zahlung von 5.847,10 € nebst Zinsen. Das c. ist nicht verpflichtet, dem Kläger das ihm zustehende Grundgehalt (Entgeltgruppe 9, Stufe 5) zuzüglich seiner individuellen Zulage und des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson in Höhe von zunächst 292,33 und später 295,84 € zu zahlen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen die tarifvertraglichen Regelungen bereits nicht gegen Art. 3 GG. Selbst im Falle eines Verstoßes würde hieraus jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht entstehen. 74 a)Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Randnr. 15, AP TVÜ § 4 Nr. 1; 13.08.2009 - 6 AZR 177/08 - Randnr. 21, AP TVöD § 5 Nr. 2). Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - Randnr. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 2; 17.02.2010 - 3 AZR 216/09 - Randnr. 31, Juris). 75 Das Bundesarbeitsgericht geht für die Überleitungstarifverträge im öffentlichen Dienst davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Einstieg in die neue Entgeltordnung notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren mussten, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können (vgl. BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Randnr. 21 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1). Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. bereits BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - Randnr. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 2). Allerdings sieht es das Bundesarbeitsgericht als nicht mehr von der Tarifautonomie gedeckt an, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Randnr. 24). 76 Die Tarifvertragsparteien haben für die Tätigkeit des Klägers und der Referenzperson keine unterschiedliche Vergütung vorgesehen. Dabei ist nach Auffassung der Kammer im Einklang mit der Rechtsauffassung des c.es nur auf die Entgeltgruppe abzustellen. Diese ist für den Kläger und die Referenzperson gleich. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine neu eingestellte Kraft in der C. der T. insofern auch nicht ungleich behandelt würde, als sie weder einer individuelle Zwischen- oder Endstufe zugeordnet würde noch ein Höhergruppierungsgewinn ausgezahlt bekäme. 77 Eine unterschiedliche Behandlung des Klägers und der Referenzperson ist nur im Hinblick auf die Überleitung von dem BAT in die Vergütung nach TV-L festzustellen. Insoweit liegen jedoch bereits nicht identische Sachverhalte vor. Im Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgelttabelle zum 01.11.2006 erhielt der Kläger eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT, während die Referenzperson eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT erhielt. Insofern waren die Tarifvertragsparteien gehalten, diese unterschiedlichen Sachverhalte einer angemessenen Überleitungsregelung zuzuführen. Sie entschieden sich nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A dazu, in die Entgeltgruppe 9 sowohl die BAT-Vergütungsgruppen IV b nach Aufstieg aus V b (keine Stufe 6) als auch V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b (keine Stufe 6) überzuleiten. Es könnte sich daher allenfalls die Frage stellen, ob die unterschiedliche Eingruppierung im Zeitpunkt der Überleitung zwingend hätte dazu führen müssen, dass der Kläger und die Referenzperson in unterschiedliche Entgeltgruppen nach TV-L hätten eingruppiert werden müssen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Überleitung dazu führte, dass der Kläger und die Referenzperson, die die gleiche Tätigkeit ausführen, nach der gleichen Entgeltgruppe vergütet werden - ein Ergebnis, das mit dem Gerechtigkeitsempfinden des Klägers im Einklang steht. 78 Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung liegt in dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009 begründet. Erst aufgrund dieser Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder wird der Referenzperson eine Zahlung in der vom Kläger begehrten Höhe gewährt. Diese Regelung begründete keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, sondern sollte eine von den Tarifvertragsparteien ausgemachte Ungleichbehandlung zwischen solchen Arbeitnehmern, die im Überleitungszeitpunkt die Voraussetzung eines Bewährungsaufstiegs erfüllt hatten, und solchen Arbeitnehmern, die aufgrund der neuen tariflichen Vorschriften nicht mehr die Voraussetzungen eine Bewährungsaufstiegs erfüllen konnten, auflösen. Soweit es durch den zweiten Änderungstarifvertrag zum TV-L tatsächlich in einzelnen Fällen - wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht - zu Überkompensationen gekommen ist, so ist dies nach Auffassung der Kammer hinzunehmen. Es handelt sich um eine Randunschärfe im Sinne der Rechtsprechung des BAG, die im Rahmen der Massenerscheinung der Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist. Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle haben die Tarifvertragsparteien offenbar auf eine weitere Differenzierung der Regelung verzichtet und eine einheitliche Regelung für alle Beschäftigten mit ausstehendem Bewährungsausstieg geschaffen. Infolge dieser zulässigen Vorgehensweise ist es hinzunehmen, dass die Beschäftigten - wie die Referenzperson - die auch ohne Bewährungsaufstieg in dieselbe Entgeltgruppe übergeleitet worden sind, in die sie auch mit Bewährungsaufstieg eingruppiert worden wären, die gleiche Behandlung erfahren, wie Beschäftigte, die aufgrund des fehlenden Bewährungsaufstiegs in eine niedrigere Entgeltgruppe übergleitet wurden (vgl. z.B. Vergütungsgruppe V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b in Entgeltgruppe 8, während Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c in Entgeltgruppe 9). 79 b)Selbst wenn man in der Überkompensation des nach dem TV-L nicht mehr möglichen Bewährungsaufstiegs einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehen würde, so stünde dem Kläger kein entsprechender Zahlungsanspruch in Höhe des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson zu. Gleichheitswidrige Tarifnormen sind nichtig; die dadurch entstehende ungewollte Regelungslücke ist durch ergänzende Auslegung der Tarifregelung zu schließen (Erfurter Kommentar/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Randnr. 56 ff mwN). Dabei kommt eine Ausdehnung der Vergünstigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Normgeber bei Beachtung des Diskriminierungsverbots die Norm auf alle zu berücksichtigenden Gruppen erstreckt haben würde (MünchHdbArbR/Rieble/Klumpp 3. Aufl. § 169 Randnr. 152 mwN). Durch die Neufassung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder sollten die betroffenen Personen mit Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Überleitung bereits die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt hatten, gleichgestellt werden. Es sind keine Ansatzpunkte dafür erkennbar, dass durch die Neufassung des Tarifvertrags allen Arbeitnehmern, also auch solchen, die bereits zum 01.11.2006 im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert waren, eine zusätzliche Vergütung zuteil werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, für den Fall der Unwirksamkeit der Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz dem Kläger eine höhere Vergütung zuzugestehen, welche zur Folge hätte, dass ihm die finanziellen Folgen des Bewährungsaufstiegs doppelt zugute kämen. Die entstehende Lücke im Tarifvertrag wäre vielmehr dahingehend zu schließen, dass die Referenzperson nur einen Höhergruppierungsgewinn erhält, der auf einer neuen individuellen Stufenzuordnung beruht, die sich an dem Vergleichsentgelt orientiert, dass die Referenzperson erhalten hätte, wenn sie im Überleitungszeitpunkt bereits die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt gehabt hätte, man die zunächst erfolgte individuelle Stufenzuordnung mithin außer Acht lassen würde. 80 Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Hauptleistungsantrag als auch der Hauptfeststellungsantrag unbegründet. 81 2.Sind sowohl der Hauptleistungsantrag als auch der Hauptfeststellungsantrag unbegründet, so fallen die jeweiligen Hilfsanträge zur Entscheidung an. Auch diese sind unbegründet. Dies folgt bereits aus dem zu den Hauptanträgen Gesagten. Die unterschiedlichen Überleitungsvorschriften für den Kläger und die Referenzperson liegen in der unterschiedlichen Ausgangssituation begründet. Sofern ein zunächst bestehender Nachteil der Referenzperson durch den zweiten Änderungstarifvertrag überkompensiert wurde, ist die entsprechende Ungleichbehandlung hinzunehmen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so könnte der Kläger auch nicht die Differenz zwischen seiner individuellen Zulage und dem Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson verlangen. Eine bestehende Tariflücke wäre dahingehend zu füllen, dass auch der Referenzperson nur ein geringerer Höhergruppierungsgewinn zustünde. 82 Vor diesem Hintergrund waren auch die Hilfsanträge abzuweisen. 83 B. 84 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. 85 Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm §§ 3, 9 ZPO festgesetzt. Der Hauptleistungsantrag hat einen Wert von 5.847,10 €, der Hilfsleistungsantrag von 3.168,60 €, der Hauptfeststellungsantrag von 12.277,86 € und der Hilfsfeststellungsantrag von 6.733,86 €. 86 Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Kläger aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands aus § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG waren keine Gründe ersichtlich. 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 89 B e r u f u n g 90 eingelegt werden. 91 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 92 Die Berufung muss 93 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 94 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 95 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 96 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 97 1.Rechtsanwälte, 98 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 99 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 100 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 101 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 102 (L.)