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Urteil

12 Ca 4669/11

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2011:1128.12CA4669.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.887,68 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten zuletzt noch um die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger Vollzeit mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen. 3 Der Kläger war bei der Beklagten bereits zum 1.4.2006 bis zum 31.7.2008 beschäftigt mit einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden. 4 Zum 1.8.2008 wechselte er zu der L.. 5 Zwischen dieser und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat der Betriebsstätte C., wurde unter dem 4.8.2008 folgende Betriebsvereinbarung (Blatt 5 der Akte) geschlossen: 6 "§ 1 Teilzeit Mitarbeiter 7 Die bei der L. zum Stichtag 31.7.2008 beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer werden mit sofortiger Wirkung ausnahmslos und ohne Befristung auf Vollzeit verplant und aufgestockt. 8 … 9 § 3 Übernahme E. Mitarbeiter 10 Es wird vereinbart, dass insgesamt 6 Mitarbeitern der E. (2 Mitarbeiter je Früh-, Spät- und Nacht-Schicht angeboten wird zur L. zu wechseln, den Mitarbeitern wird je eine Arbeitsvertrag zu 130 Stunden/Monat angeboten und vorerst für 12 Monate befristet. Über eine Weiterbeschäftigung wird anschließend mit dem Betriebsrat beraten." 11 Der Kläger wurde bis zum 31.12.2010 von der L. beschäftigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob er jeweils auf Vollzeitbasis eingesetzt wurde. Der befristete Arbeitsvertrag zwischen ihm und der L. datiert vom 31.8.2008 und sieht eine Befristung vom 1.9.2008 bis zum 31.8.2009 sowie in Ziffer 2 der Anlage (Blatt 54 - 55, 56 der Akte) eine garantierte Arbeitszeit von 130 Stunden monatlich vor. Dabei bedürfen Nebenabreden und Änderungen des Vertrages nach Ziffer 5 der Anlage (Blatt 56 der Akte), insbesondere der Übergang in ein anderes Arbeitsverhältnis, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nach der vorformulierten Regelung weder mündlich noch stillweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Dieser Vertrag ist schriftlich bis zum 31.8.2010 (Blatt 53 der Akte) verlängert worden. 12 Durch einen dreiseitigen Überleitungsvertrag zwischen der Beklagten, der L. und dem Kläger vom 29.9.2010 (Blatt 4 der Akte) wurde vereinbart, dass sein Arbeitsverhältnis mit den Wirkungen eines § 613 a BGB auf die Beklagte zum 1.1.2011 übergeht. 13 Jedenfalls bei der Beklagten wurde der Kläger nicht mehr in Vollzeit beschäftigt. 14 Auf eine schriftliche Aufforderung vom 6.6.2011 hin, ihn zukünftig auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu beschäftigen, teilte die Beklagte unter dem 20.6.2011 mit, dass er laut den ihr vorliegenden Unterlagen 130 Stunden pro Monat arbeitsvertraglich vereinbart habe. 15 Mit seiner am 11.8.2011 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn als Vollzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (39 Stunden/Woche) zu beschäftigen sowie die Feststellung, dass sie verpflichtet sei, ihn mit einem Stundenlohn von 8,55 € zu vergüten. 16 Er behauptet, dass er in der Vergangenheit bei der L. immer im Durchschnitt 169 Stunden pro Monat gearbeitet habe auf Basis der Betriebsvereinbarung vom 4.8.2008. Er ist der Auffassung, dass sich aus dieser Handhabung auch ein individualrechtlicher Anspruch ergebe. 17 Er beantragt zuletzt nach Klagerücknahme im Übrigen, 18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn als Vollzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (39 Stunden/Woche) zu beschäftigen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie trägt vor, dass er auch von der L. immer nur als Teilzeitkraft beschäftigt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass die Schriftformklausel einer Änderung des Vertrages durch eine stillschweigende Handhabung entgegenstehe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 I. 25 1. 26 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage mit dem zuletzt noch gestellten Antrag zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. 27 Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom 19.5.2009 - 9 AZR 145/08 - zitiert nach juris; BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 46/09 - zitiert nach juris). 28 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien streiten um den Umfang der monatlichen Arbeitszeit. Die Feststellungsklage ist geeignet, diesen Streit beizulegen. Seitens der Beklagten ist auch signalisiert worden, dass sie sich einem entsprechenden Feststellungsurteil beugen würde, denn der Beklagtenvertreter hat ausdrücklich erklärt, dass der hier zu entscheidende Streit grundsätzliche Bedeutung für sie habe, weil noch mehrere Arbeitsverhältnisse betroffen seien. 29 2. 30 Die Klage ist aber unbegründet. 31 Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, auf Basis von 39 Stunden pro Woche beschäftigt zu werden. 32 a) 33 Aus seinem Arbeitsvertrag vom 31.8.2008 ergibt sich aus Ziffer 2 Satz 2 i. V. m. mit dem Überleitungsvertrag nur ein Anspruch darauf, 130 garantierte Stunden im Monat beschäftigt zu werden. 34 b) 35 Dieser Vertrag ist auch nicht abgeändert worden: 36 aa) 37 Durch die Betriebsvereinbarung zwischen der L. und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat vom 4.8.2008 ist das Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers nicht in ein Vollzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden. 38 § 1 der Betriebsvereinbarung vom 4.8.2008, nach der die zum Stichtag 31.7.2008 beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer mit sofortiger Wirkung ausnahmslos und ohne Befristung auf Vollzeit verplant und aufgestockt werden, ist nach Auffassung der Kammer unwirksam, weil damit die Betriebsparteien die Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer nicht beachtet haben. Die Entscheidung ob ein Arbeitsverhältnis als Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis begründet und geführt wird, gehört zum Kernbereich der Vertragsfreiheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 39 Wollte man hier mit dem Kläger die Vereinbarung in § 1 der Betriebsvereinbarung als günstige Regelung aber als wirksam ansehen, so unterfällt er dieser Vereinbarung jedenfalls nicht. Denn nach § 1 der Betriebsvereinbarung werden die zum Stichtag 31.7.2008 beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer auf Vollzeit aufgestockt. Nach dem Vortrag in der Klageschrift hat er indes erst zum 1.8.2008 ein Arbeitsverhältnis mit der L. begründet, nach dem außergerichtlichen Schriftverkehr und dem vorgelegten befristeten Arbeitsvertrag sogar erst zum 1.9.2008. Auf Nachfrage in der Kammerverhandlung, ob denn der 1.8.2008 das richtige Datum sei, hat dies der Klägervertreter bestätigt und der Beklagtenvertreter ist dem nicht entgegengetreten. Letztlich kommt es aber sogar darauf hin an. Auch wenn der Kläger erst zum 1.9. bei der L. angefangen hätte, würde er trotzdem nicht unter § 1 der Betriebsvereinbarung (Stichtag 31.7.2008) sondern unter § 3 (Übernahme E. Mitarbeiter) fallen. In der Betriebsvereinbarung vom 4.8.2008 ist auch vereinbart worden, dass 6 Mitarbeitern angeboten wird, von der "E." - d.h. der Beklagten - mit Arbeitsverträgen von je 130 Stunden pro Monat zur L. zu wechseln. Ein Anspruch für den Kläger, vollzeitbeschäftigt zu werden, erwächst daraus nicht. 40 bb) 41 Der Kläger hat aus diesen Gründen aus der Betriebsvereinbarung vom 4.8.2008 auch keine individualrechtlichen Ansprüche. 42 Eine Umdeutung in individualrechtlich wirksamer Rechtsgeschäfte (Gesamtzusage, Vertrag zugunsten Dritter, betriebliche Übung) ist regelmäßig nicht möglich und kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt (so ausdrücklich Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmayer, BetrVG, 25. Auflage, § 77 Randnummer 31, 104, 105). Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann nur ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte (BAG vom 24.1.1996 - 1 AZR 497/95 - zitiert nach juris). 43 Solche besonderen Umstände sind hier grundsätzlich nicht ersichtlich. Selbst wenn sie vorliegen sollten, geht die Kammer indes nicht davon aus, dass die L. auch dem Kläger ein entsprechendes Angebot machen wollte, denn dieser war jedenfalls zum maßgeblichen Stichtag (31.07.2008) nicht bei ihr beschäftigt. 44 cc) 45 Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat sich bei der L. auch nicht in ein Vollzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass dieser dort die gesamte Zeit über in Vollzeit eingesetzt wurde. Eine konkludente Vertragsänderung kann die Kammer hier nicht erkennen. 46 Ob es einvernehmlich zu einer Veränderung der regelmäßigen Monatsarbeitszeit gekommen ist, hängt von den Erklärungen der Vertragsparteien ab. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt dabei für sich genommen noch keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die den erhöhten Arbeitseinsatz zugrundeliegen (vgl. BAG vom 25.4.2007 - 5 AZR 504/06 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 22.7.2009 - 7 Sa 171/09 - zitiert nach juris). 47 Solche hinreichenden Tatsachen, die eine konkludente einvernehmliche Abänderung der schriftlich ausdrücklich vereinbarten Monatsarbeitszeit von 130 garantierten Stunden ergeben könnten, sind von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht vorgetragen worden. 48 II. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegende Partei die Kosten zu tragen. 50 Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Er entspricht auch dem Gerichtsgebührenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG. Den ursprünglich angekündigten Antrag zu Ziffer 2, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Tariflohn zu zahlen, hat die Kammer bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht gelassen, da die Beklagte völlig unstreitig den Tariflohn zahlt und die entsprechende Verpflichtung auch dem Grunde nach völlig unstreitig ist zwischen den Parteien. 51 RECHTSMITTELBELEHRUNG 52 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 53 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 54 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 55 Ludwig-Erhard-Allee 21 56 40227 Düsseldorf 57 Fax: 0211-7770 2199 58 eingegangen sein. 59 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 60 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 61 1.Rechtsanwälte, 62 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 63 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 64 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 66 (E.)