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Urteil

1 Ca 5772/11

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Schließung einer Betriebskrankenkasse führt nicht kraft Gesetzes zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wenn ein Weiterbeschäftigungsbedarf bei derselben Körperschaft in Abwicklung besteht. • § 164 Abs. 4 SGB V ist verfassungskonform auszulegen: Arbeitsverhältnisse enden kraft Gesetzes nur, soweit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer weiterhin benötigt oder die Kündigungserklärung verfristet erfolgt. • Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Schließung einer Kasse beendet Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes bei Weiterbeschäftigungsbedarf • Die Anordnung der Schließung einer Betriebskrankenkasse führt nicht kraft Gesetzes zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wenn ein Weiterbeschäftigungsbedarf bei derselben Körperschaft in Abwicklung besteht. • § 164 Abs. 4 SGB V ist verfassungskonform auszulegen: Arbeitsverhältnisse enden kraft Gesetzes nur, soweit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer weiterhin benötigt oder die Kündigungserklärung verfristet erfolgt. • Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung fortbesteht. Die Klägerin, seit 1979 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt, erhielt im September 2011 eine Kündigung, die später aufgehoben wurde. Das Bundesversicherungsamt verfügte am 02.11.2011 die Schließung der Beklagten zum 31.12.2011; die Beklagte informierte die Belegschaft am 16.11.2011. Am 18.11.2011 sprach die Beklagte eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Schließung und auch nicht durch die Kündigungen beendet werde. Die Beklagte führte an, die Arbeitsverhältnisse endeten kraft § 155 Abs. 4 i.V.m. § 164 SGB V; ferner seien betriebsbedingte Kündigungsgründe gegeben. Die Abwicklungskörperschaft bot der Klägerin ab 01.01.2012 befristete Weiterbeschäftigung an; die Klägerin akzeptierte vorbehaltlich der Klärung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist substantiiert und berechtigt, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an Klärung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses hat (§§ 46 AGG, 495, 256 ZPO). • Auslegung von § 164 Abs. 4 SGB V: Die Norm ist verfassungskonform so auszulegen, dass Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes enden, wenn die Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber zur Abwicklung weiterbeschäftigt werden können; sonst läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 GG vor. • Wortlaut und Zweck der Regelung erlauben diese Auslegung: Gesetzeszweck ist Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, zugleich sollte die Schließung gegenüber Insolvenz zum Schutz der Beschäftigten Vorrang haben; daher endet nach § 164 Abs. 4 SGB V nur das Arbeitsverhältnis derjenigen, die nicht weiter untergebracht werden können. • Sachliche Anwendung: Im Streitfall bestand bei der Beklagten/der Abwicklungskörperschaft ein tatsächlicher Weiterbeschäftigungsbedarf; die Parteien schlossen zur Umsetzung befristete Verträge, wodurch die etwaige gesetzliche Beendigung aufgehoben wurde. • Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Selbst wenn ein wichtiger Grund angenommen würde, wäre die Kündigung verfristet, weil die 2‑Wochenfrist mit Kenntnis des Schließungsbescheids am 04.11.2011 bereits am 18.11.2011 endete und die Kündigung erst danach abgesandt wurde. • Ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG): Die ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, weil dringende betriebliche Erfordernisse, die die Weiterbeschäftigung der Klägerin ausschließen, nicht dargetan sind; der Beschäftigungsbedarf bestand jedenfalls bis 30.06.2012. • Verfahrensrechtliches: Es bestand kein Verstoß gegen rechtliches Gehör; Sachverhalt und Rechtsprobleme waren streitgegenständlich vorgetragen und ausreichend erörtert. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder kraft Gesetzes durch die Schließung noch durch die außerordentliche oder ordentliche Kündigung vom 18.11.2011 beendet wird. Die außerordentliche Kündigung ist wegen Verfristung und fehlender Verhältnismäßigkeit unwirksam; die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, weil ein Weiterbeschäftigungsbedarf bestand. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergibt sich sowohl aus der verfassungskonformen Auslegung von § 164 Abs. 4 SGB V als auch aus der konkreten Weiterbeschäftigungssituation und der einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien.