Urteil
1 Ca 5773/11
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Schließung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beendet ein Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes, wenn für die Abwicklung weiterhin ein Beschäftigungsbedarf beim selben Arbeitgeber besteht.
• Arbeitsverhältnisse enden nach § 164 Abs. 4 SGB V nicht kraft Gesetzes, wenn der Arbeitgeber oder die Abwicklungskörperschaft die Arbeitnehmer weiterbeschäftigen kann; die Annahme eines konkreten Angebots ist hierfür nicht erforderlich.
• Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nachweislich weiterhin Beschäftigungsbedarf hat oder die Kündigung verfristet ist.
• Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 KSchG ist sozial ungerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für den konkreten Arbeitnehmer nicht dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Beendigung bei Schließung bei vorhandener Weiterbeschäftigungsmöglichkeit • Die gesetzliche Schließung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beendet ein Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes, wenn für die Abwicklung weiterhin ein Beschäftigungsbedarf beim selben Arbeitgeber besteht. • Arbeitsverhältnisse enden nach § 164 Abs. 4 SGB V nicht kraft Gesetzes, wenn der Arbeitgeber oder die Abwicklungskörperschaft die Arbeitnehmer weiterbeschäftigen kann; die Annahme eines konkreten Angebots ist hierfür nicht erforderlich. • Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nachweislich weiterhin Beschäftigungsbedarf hat oder die Kündigung verfristet ist. • Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 KSchG ist sozial ungerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für den konkreten Arbeitnehmer nicht dargelegt sind. Der Kläger ist seit 1999 bei der beklagten Krankenkasse als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte im Zusammenhang mit einer geplanten Fusion zunächst zum 31.03.2012; diese Kündigung wurde aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesversicherungsamtes wurde die Schließung der Beklagten zum 31.12.2011 angeordnet. Die Beklagte erklärte daraufhin am 18.11.2011 außerordentlich und hilfsweise ordentlich die Kündigung zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kläger klagt feststellend, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes und auch nicht durch die Kündigungen vom 18.11.2011 beendet werde. Die Beklagte bot zwischenzeitlich in Abwicklung befristete Arbeitsverträge an; der Kläger nahm das Angebot nicht an. • Klagezulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, weil der Kläger Rechtssicherheit über sein Fortbestehen im unbefristeten Arbeitsverhältnis benötigt (§§ 46 Abs.2 AGG, 495, 256 ZPO). • Auslegung und verfassungskonforme Anwendung von § 164 Abs.4 SGB V: Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes enden, wenn derselbe Arbeitgeber oder die Abwicklungskörperschaft die Arbeitnehmer zur Abwicklung weiterbeschäftigt; dies schützt die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und entspricht Gesetzeszweck und -begründung. • Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen dafür, dass die gesetzliche Beendigung als ultima ratio nur jene Arbeitsverhältnisse erfassen soll, bei denen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht; die bloße Bezeichnung "in Abwicklung" ändert nichts an der Identität der Arbeitgeberstellung. • Die Tatsache, dass der Kläger ein Angebot zur befristeten Weiterbeschäftigung erhielt, belegt einen vorhandenen Beschäftigungsbedarf; Ablehnung des Angebots verhindert nicht, dass kraft Gesetzes keine Beendigung eintritt. • Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Selbst wenn ein wichtiger Grund diskutierbar wäre, ist die Kündigung jedenfalls verfristet, da die Beklagte den Schließungsbescheid am 04.11.2011 erhielt und die Zwei-Wochen-Frist am 18.11.2011 endete; Zugang der Kündigung erfolgte erst später. Zudem besteht faktisch weiterhin Bedarf, sodass Fortsetzung bis Ablauf der Frist zumutbar war. • Ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG): Die Beklagte hat keinen darlegbaren und nachprüfbaren organisatorischen Entschluss vorgetragen, aus dem sich ein dringendes betriebsbedingtes Erfordernis für die Beendigung gerade des Arbeitsverhältnisses des Klägers ergibt; durch die Schließung allein entfällt der Arbeitsbedarf nicht automatisch. Die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder kraft Gesetzes durch die Schließung zum 31.12.2011 noch durch die außerordentliche oder ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.11.2011 beendet wird. Begründend ist, dass nach verfassungskonformer Auslegung von § 164 Abs.4 SGB V und § 155 SGB V eine gesetzliche Beendigung nicht eintritt, sofern der Arbeitgeber bzw. die Abwicklungskörperschaft weiterhin einen Beschäftigungsbedarf hat; dies wird durch das konkrete Angebotsverhalten der Beklagten bestätigt. Die außerordentliche Kündigung ist darüber hinaus wegen Fristversäumnis und wegen fortbestehendem Beschäftigungsbedarf unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, weil dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers ausschließen, nicht dargelegt wurden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.