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Urteil

2 Ga 1/12

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0110.2GA1.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügungsanträge werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Verfügungskläger begehrt in ein Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Des Weiteren soll dem w. aufgegeben werden, die streitgegenständliche Stelle eines Regierungsschuldirektors/-direktorin im Bereich Qualitätsanalyse für die Schulform Hauptschule solange nicht zu besetzen, bis über seine Bewerbung erstinstanzlich entschieden ist. 3 Der 54-jährige Kläger ist bei dem c. seit dem 1.2.1996 als Lehrer im Anstellungsverhältnis an einer Hauptschule tätig. Das c. hat eine Stelle eines Regierungsschuldirektors/-in im Dezernat 4 Q Qualitätsanalyse an Schulen/Qualitätsprüfer/innen für Hauptschulen mit der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbeamtenbesoldungsordnung (BBesO) ausgeschrieben. 4 Der Kläger hat seit dem 1.4.2007 eine A 13-Stelle inne und arbeitet in der erweiterten Schulleitung. Der Kläger möchte die ausgeschriebene Stelle allein im Anstellungsverhältnis antreten, sofern er im Rahmen des Auswahlverfahrens erfolgreich sein sollte. 5 Mit Antrag vom 4.8.2011 hat sich der Verfügungskläger bei der C. beworben. Die C. hat mit Schreiben vom 8.12.2011 (Blatt 10 d. A.) darauf hingewiesen, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden könne, da die Schulaufsicht lediglich durch Beamte ausgeübt werde. 6 Der Verfügungskläger macht geltend, es könne nicht auf den Status eines Beamten im Rahmen des Art. 8 LVerf NRW ankommen. Er verweist insoweit auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom 21.10.2011 (Blatt 11 ff. d. A.). Es seien nunmehr auch zahlreiche Lehrer im Anstellungsverhältnis im Bereich von Schulleitungen tätig, denen man eine Beförderung und Stellen in der Schulaufsicht nicht verwehren könne. Im Übrigen besage die Regelung in der Landesverfassung nicht, dass sich nicht auch Lehrer im Anstellungsverhältnis auf eine Position in der Schulaufsicht bewerben könnten. 7 Der Verfügungskläger beantragt, 8 1.dem w. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, seine Bewerbung vom 4.8.2011 auf die Stelle eines Regierungsschuldirektors/einer Regierungsschuldirektorin im Bereich Qualitätsanalyse für die Schulform Hauptschule im Dezernat 4 Q der C. zu berücksichtigen und ihn in das Stellenbesetzungsverfahren und Auswahlverfahren einzubeziehen; 9 2.dem w. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Stelle des Regierungsschuldirektors/der Regierungsschuldirektorin im Bereich Qualitätsanalyse für die Schulform Hauptschule im Dezernat 4 Q der C. solange nicht mit einer Mitbewerbin/einem Mitbewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle erstinstanzlich entschieden ist. 10 Das c. hält die Anträge für unbegründet und verweist insoweit auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.3.2008. Die Stelle sei zudem ausschließlich für Regierungsschuldirektoren (A 15 BBesG) ausgeschrieben. Auch diese Anforderung erfülle der Verfügungskläger nicht. Bewerbungsvoraussetzung sei zudem eine Tätigkeit als Schulleiter, eine mindestens dreijährige Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter, eine Tätigkeit bei einer Schulaufsichtsbehörde oder einer Tätigkeit als Leiter landesweiter Modellprojekte mit vertieften Kenntnissen schulischer Abläufe, insbesondere der Schulleitung. Kenntnisse der erweiterten Schulleitung seien nicht ausreichend. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. 14 A. 15 Der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Der Verfügungskläger hat im Termin ausdrücklich erklärt, es gehe ihm nicht um eine "Verbeamtung", sondern darum als Angestellter am Bewerbungs- und Besetzungsverfahren teilnehmen zu dürfen, um dann im Angestelltenstatus auf die ausgeschriebene Position eingestellt zu werden. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstreit nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen (vgl. LAG Düsseldorf, 12.3.2008 - 12 Sa 232/08, Rn. 11). 16 B. 17 Die Anträge sind aber unbegründet. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren. 18 I. 19 Die Kammer schließt sich den Gründen der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.3.2008 (12 Sa 232/08) im vollen Umfang an. 20 1. 21 Die Kammer fasst wesentliche Gesichtspunkte nur kurz zusammen: Art. 8 Abs. 3 Satz 3 LVerf NRW sieht ausdrücklich vor, dass die Schulaufsicht durch Beamte ausgeübt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landesverfassung diesen Begriff "untechnisch" gemeint hat. Dies ergibt eine Auslegung der Landesverfassung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Münster (21.10.2011 - 4 Ga 34/11) kann insoweit nicht auf § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG abgestellt werden. Was der Landesverfassungsgeber mit dem Begriff "Beamten" gemeint hat, kann im Rahmen einer systematischen Auslegung jedenfalls vorrangig aus der Landesverfassung selbst heraus interpretiert werden. Der Landesverfassungsgeber unterscheidet aber in anderen Artikeln der Landesverfassung auch zwischen dem Beamtenstatus und anderen Beschäftigungsverhältnissen, beispielsweise in Artikel 46 Abs. 2 LVerf NRW. 22 2. 23 Eine solche Auslegung der Landesverfassung widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings sieht Art. 33 Abs. 4 GG vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörige des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Bei Art. 8 Abs. 3 Satz 3 LVerf NRW handelt es sich um eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. Ennoschat in: Löwer/Tettinger, Art. 8 LVerf NRW Rn. 71; vgl. auch LAG Düsseldorf, 12.3.2008 a.a.O.). 24 3. 25 Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers kann von diesem Verständnis auch nicht aufgrund tatsächlicher Entwicklungen im Schulbereich abgesehen werden. Sollte diese Regelung in Art. 8 Abs. 3 LVerf NRW als praxisfern angesehen werden, so wäre es Sache des Verfassungsgebers, die Verfassungsnorm entsprechend anzupassen (vgl. LAG Düsseldorf, 12.3.2008, a.a.O., Rn. 9). 26 II. 27 Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers und des Arbeitsgerichts Münster (21.10.2011, a.a.O.) kommt es jedenfalls vorliegend nicht darauf an, ob bereits ein Bewerber verbeamtet sein muss. Dies kann in der Tat der Regelung in Art. 8 Abs. 3 LVerf NRW nicht entnommen werden. Allerdings begehrt der Kläger ausdrücklich die Übernahme des Beförderungspostens im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Würde der Kläger die Beteiligung im Rahmen des Auswahlverfahrens begehren mit dem Ziel, im Falle seines Erfolgs auf der begehrten Stelle verbeamtet zu werden, so wäre der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet. Gerade dies möchte der Kläger aber nicht. 28 C. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. 30 D. 31 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG. 32 RECHTSMITTELBELEHRUNG 33 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 34 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 35 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 36 Ludwig-Erhard-Allee 21 37 40227 Düsseldorf 38 Fax: 0211-7770 2199 39 eingegangen sein. 40 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 41 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 42 1. Rechtsanwälte, 43 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 44 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 45 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 46 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.