Urteil
14 Ca 6781/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0305.14CA6781.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. E. wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädi- gung i.H.v. 3.710,88 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. E. hat die Kosten des Rechtsstreits zu 88 %, der Kläger zu 12 % zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 4.200,-- Euro. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist, nicht gesondert zugelassen. 1 TATBESTAND 2 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegen e. nach den Vorschriften des AGG. 3 Der 45-jährige, mit einem Grad von 100 schwerbehinderte und mobilitätseingeschränkte Kläger erlangte nach dem Studium der neueren deutschen Philologie, Germanistischen Sprachwissenschaft und Politikwissenschaften einen M.A.-Abschluss, der bis zum 15.10.2011 als 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften anerkannt wurde. Er war dann seit dem Jahr 2007 mit Unterbrechungen beim c. als Vertretungslehrer beschäftigt. 4 E. schrieb eine Vertretungsstelle mit dem Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche am I. in E. für das Fach Deutsch für das erste Schulhalbjahr 2011/2012, d.h. befristet bis zum 31.01.2012 im Online-Portal www.w.de aus (Bl. 13 d.A.). Der Kläger, der unter dem 22.07.2011 den Antritt einer anderen Vertretungsstelle mit dem Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Woche an einem Gymnasium in L. bestätigt und diese Stelle sodann am 06.09.2011 angetreten hatte, bewarb sich am 07.09.2011 auf die ausgeschriebene Vertretungsstelle in E. Seiner Bewerbung fügte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei und nahm auf seine Schwerbehinderung im Bewerbungsanschreiben Bezug. Am 12.09.2011 bewarb sich auch Frau T. auf die vorgenannte Stelle. Unter dem 15.09.2011 teilte der stellvertretende Schulleiter dem Kläger per eMail mit, man habe die Stelle anderweitig besetzt (Bl. 14 d.A.). Am 04.10.2011 wurde G. eingestellt. 5 Mit Schreiben vom 18.10.2011 machte der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG geltend. Dabei rügte er insbesondere die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch. Gleichzeitig signalisierte der Kläger jedoch Gesprächsbereitschaft und dass es ihm vorrangig nicht um die Entschädigung, sondern um eine Einstellung gehe. Nach Abgabe der Sache durch die Schulleitung an die C. erfolgte keine weitere Stellungnahme. 6 Mit seiner am 22.11.2011 bei Gericht eingegangenen und dem c. am 28.11.2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter. 7 Der Kläger ist der Auffassung, es handle sich beim Verhalten der Schulleitung bzw. des c.es um eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung sowie der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch entgegen den Bestimmungen des SGB IX. Zudem habe er sich trotz Antritts der Stelle in L. ernsthaft auf die Stelle in E. beworben. Letztere sei für ihn aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung, aufgrund der erhöhten Anzahl der Wochenstunden und aufgrund der dort anzutreffenden Berufsschüler attraktiver. 8 Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung hält der Kläger einen Betrag von zwei Bruttomonatsentgelten für angemessen. Das Land lasse systematisch die sozialgesetzlichen Verfahrensvorgaben außer Acht; diese und die Regelungen des AGG seien zudem seit Jahren bekannt und ihre Einhaltung stelle keine Überforderung des Landes dar. Ausgehend von der Lehrverpflichtung auf einer Vollzeitstelle i.H.v. 25,5 Wochenstunden und einer Lehrverpflichtung auf der streitgegenständlichen Stelle i.H.v. 13 Wochenstunden zuzüglich der Minderungsmöglichkeit von zwei Wochenstunden ergebe sich unter Heranziehung der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) ein Betrag i.H.v. ca. 4.200,00 €. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 4200 betragen sollte. 11 E. beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es ist der Auffassung, dem Kläger stehe mangels Benachteiligung keine Entschädigung zu. Da die Stelle nur 13 Wochenstunden umfasse, könne sich der Kläger entsprechend der Regelung in § 73 Abs. 3 SGB IX nicht auf die nachfolgenden Verfahrensvorschriften des SGB IX berufen. Zudem seien vorliegend eine Ausschreibung sowie die Durchführung von Vorstellungsgesprächen nicht erforderlich, da die Einstellung im Rahmen des Programms "flexible Mittel für Vertretungsunterricht" erfolgt sei. Des Weiteren sei die Anerkennung des Studienabschlusses des Klägers als 1. Staatsexamen mit dem 15.10.2011 ausgelaufen; bei G. sei dies zwar ebenso, sie könne jedoch wertvolle Erfahrungen im Bereich der Realschule, welche den wesentlichen Anteil des Schülerklientels des Berufskollegs stelle, sowie Philosophie als zweites Fach vorweisen. Der Kläger hingegen habe seinen Schwerpunkt im gymnasialen Bereich, so dass der stellvertretende Schulleiter die Einstellung des Klägers nicht als sinnvoll erachtet habe. 14 E. hält die Bewerbung des Klägers zudem für nicht ernsthaft. Der Kläger habe sich für den Befristungszeitraum bis zum 31.01.2012 insgesamt fünfmal beworben; eine Stelle in L. habe er erhalten, in den übrigen Fällen habe er Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger gleichzeitig an zwei Schulen und errichten wolle. Und auch wenn der Kläger, der nebenbei ein Promotionsstudium betreibe, nur auf einer Stelle eingesetzt werden wolle, müsste ihm klar gewesen sein, dass e. den Ausfall der Arbeitskraft des Klägers in L. nicht in Kauf nehmen würde, nur um ihn in E. einzusetzen. Gegen die vom Kläger vorgebrachten Argumente der Mobilitätseinschränkung und des Schülerklientels spreche seine Bewerbung auf Stellen an einem Gymnasium in X. sowie an einer Gesamtschule in F.. Zudem hält e. das Verlangen einer Entschädigung für treuwidrig, der Kläger habe mit seinem Gesprächsangebot unter gleichzeitiger Geltendmachung der Entschädigung die Übernahme auf eine Planstelle erzwingen wollen. 15 Unabhängig vom Bestehen des Anspruchs sei der geforderte Entschädigungsbetrag zu hoch bemessen. E. lasse die Vorgaben des SGB IX keineswegs systematisch außer Acht. Wegen des Auslaufens der Anerkennung des Studienabschlusses des Klägers wäre eine Eingruppierung auf der streitgegenständlichen Stelle zudem lediglich nach Entgeltgruppe 12 erfolgt. 16 Dem hält der Kläger entgegen, e. habe ihn auch beim Vorliegen einer Bewerbung der G. zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen; dies ergebe sich bereits aus dem Zweck der Vorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX. Diese Regelung sei auch anwendbar, da die Höhe der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung keine Aussage über die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit treffe; Letztere betrage - ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von 40 Stunden sowie einer Unterrichtsverpflichtung auf einer Vollzeitstelle i.H.v. 25,5 Wochenstunden - ca. 20 Stunden pro Woche. Der Kläger sei auch nicht offenkundig nicht geeignet gewesen, denn die Frage der Eignung sei zu beurteilen anhand der Ausschreibung, welche keine weiteren Einschränkungen vorgesehen habe. Zudem sei seine Bewerbung auch ernsthaft. Weder habe er zeitgleich zwei Stellen besetzen wollen, noch wolle er mit seinem Gesprächsangebot eine Planstelle erzwingen. Die Klagen seien lediglich die ihm gesetzlich zustehende Reaktion auf das Verhalten des c.es. 17 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlangen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen. 18 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 19 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 20 A. 21 Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht wegen fehlender konkreter Bezifferung unzulässig, der Antrag ist hinreichend bestimmt. Denn nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld bis zu einer Obergrenze von drei Monatsgehältern verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 38). Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages von einer Ermessensentscheidung des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig (vgl. BAG v. 22.01.2009, 8 AZR 906/07, juris, Rn. 22). Der Kläger muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (BAG v. 16.09.2008, 9 AZR 791/07, juris, Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Entgeltgruppen des TV-L sowie die Umstände des vorliegenden Falls einen für ihn angemessenen Entschädigungsbetrag i.H.v. 4.200,00 Euro, der in etwa 2 Monatsgehältern entspricht, angegeben. 22 B. 23 Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 3.710,88 Euro gegen e. zu. 24 I. 25 Der Anspruch ist nicht verfallen. Der Kläger hat ihn innerhalb der Fristen der §§ 15 Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG, die gesetzliche Ausschlussfristen darstellen und von Amts wegen im Rahmen der Begründetheit des Anspruchs zu beachten sind (vgl. Germelmann u.a., 7. Auflage 2009, § 61b Rn. 10), fristgerecht geltend gemacht. Der Kläger, dem mit eMail vom 15.09.2011 abgesagt worden war, hat den Anspruch mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 18.10.2011 sowie mit der vorliegenden Klage außergerichtlich sowie gerichtlich geltend gemacht. Die Klage ist am 22.11.2011 anhängig und am 28.11.2011 rechtshängig geworden (§§ 251 Abs. 1, 167 ZPO). 26 II. 27 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind vorliegend erfüllt. 28 1. Nach dieser Vorschrift kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. § 15 Abs. 2 AGG normiert damit als zentrale Rechtsfolge der Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch bei immateriellen Schäden. Vorausgesetzt ist damit aber stets eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gem. § 7 AGG. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG v. 22.01.2009, 8 AZR 906/07, juris; LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10, BB 2010, 1916). Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Gründe benachteiligt werden. Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft und dadurch motiviert ist. Dabei ist eine Mitursächlichkeit ausreichend für Annahme einer Benachteiligung, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in § 1 AGG genannter Grund als negatives Kriterium in einem Motivbündel enthalten ist, das die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat (BAG v. 21.07.2009, 9 AZR 431/08, juris Rn. 40; v. 22.01.2009, a.a.O.). 29 Dabei muss der Beschäftigte, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er wegen eines auf ihn zutreffenden, in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden ist. Seiner Darlegungs- und Beweispflicht er nach § 22 AGG, wenn er im Streitfall Indizien darlegt und ggf. beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indiztatsachen können auch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, z.B. der §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX sein. Gelingt dem Kläger diese Darlegung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hierzu hat sie Umstände darzulegen, welche den Schluss zulassen, dass der in § 1 AGG genannte Grund in dem o.a. Motivbündel nicht als negatives Merkmal enthalten ist. (BAG v. 21.07.2009, a.a.O., Rn. 33, 42; LAG Hessen, 19/3 Sa 2136/08, juris, m.w.N.). 30 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zugunsten des Klägers erfüllt. Der Kläger, der als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigter i.S.d. AGG gilt, ist unstreitig schwerbehindert und erfüllt damit das in § 1 AGG genannte Merkmal der Behinderung. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde. Zudem erweist sich die Entschädigungsklage vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen: 31 a) Es ist von einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung auszugehen. Eine dahingehende Vermutung ergibt sich daraus, dass e. den Kläger entgegen der Verpflichtung aus § 82 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat und entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligte. Diese Vermutung vermochte e. nicht zu entkräften. 32 aa) Zunächst kann sich der Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX berufen. Entgegen der Auffassung des c.es kommen die Vorschriften des Teils 2 des SGB IX (§§ 68 ff. SGB IX) trotz der Regelung in § 77 Abs. 3 SGB IX vorliegend zur Anwendung. Zwar ist dort geregelt, dass u.a. Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, nicht als Arbeitsplätze i.S.d. Teils 2 des SGB IX gelten. Zudem war die streitgegenständliche Stelle mit einem Umfang von nur 13 Wochenstunden ausgeschrieben. Allerdings handelt es sich dabei nur um den Umfang der Unterrichtsverpflichtung. Es ist jedoch gerichtsbekannt und offenkundig, dass sich die Arbeitszeit eines Lehrers nicht bloß auf die Abhaltung des Unterrichts beschränkt, sondern auch die Vor- und Nachbereitung desselben, die Ausarbeitung und Korrektur von Klausuren bzw. Klassenarbeiten etc. umfasst. Die Kammer geht hier mit dem Kläger davon aus, dass die insgesamt vom auf der Stelle Beschäftigten verlangte Arbeitszeit unter anteiliger Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit und Unterrichtszeit einer Vollzeitstelle heranzuziehen ist. Danach ergibt sich für den Kläger auf einer Stelle mit einer Unterrichtsverpflichtung von 13 Wochenstunden - gemessen an der Unterrichtsverpflichtung einer Vollzeitstelle i.H.v. 25,5 Wochenstunden und einer regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in NRW gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) TV-L i.V.m. dem Anhang zu § 6 TV-L i.H.v. 39,2 Stunden pro Woche - eine Arbeitszeit von ca. 20 Stunden pro Woche. Gegenteiliges hat e. nicht vorgetragen. 33 bb) E. hat unstreitig die Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verletzt. Der Behauptung des Klägers, die Schwerbehindertenvertretung sei trotz der Bewerbung des schwerbehinderten Klägers nicht informiert worden, ist e. in keinster Weise entgegen getreten. 34 cc) E. hat zudem die ihm nach § 82 Satz 2 SGB IX obliegende Pflicht zur Einladung des schwerbehinderten Klägers zu einem Vorstellungsgespräch verletzt. 35 (1) Nach § 82 Satz 2 SGB IX haben öffentliche Arbeitgeber sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 36 Die Pflicht hat e. verletzt. Eine Einladung des Klägers, der sich auf die streitgegenständliche Stelle beworben hatte, ist unstreitig nicht erfolgt. 37 Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass e. die Stelle mit Mitteln im Rahmen des Programms "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht" besetzte und ggf. keine Ausschreibung durchzuführen hatte. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 SGB IX liegen dennoch vor. Denn es ist unstreitig eine Ausschreibung im Online-Portal www.w.de erfolgt, auf die sich der schwerbehinderte Kläger am 07.09.2011 bewarb. 38 Auch entfällt die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht dadurch, dass der Kläger aufgrund der Bewerbung der nachher eingestellten G. nicht mehr in die engere Auswahl gekommen wäre. Denn zum Zeitpunkt der Bewerbung der G. lag die Bewerbung des Klägers bereits vor. Aus dem Umkehrschluss zu § 82 Satz 3 SGB IX ergibt sich nämlich, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, dessen Bewerbung ihm vorliegt, auch dann die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren; denn dieser soll im Rahmen des Vorstellungsgesprächs die Chance haben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG v. 12.09.2006, 9 AZR 807/05, juris Rn. 24 m.N.; v. 16.09.2008, 9 AZR 791/05, juris; LAG Hessen, a.a.O.). Insoweit gelten für den Anspruch auf die Durchführung eines benachteiligungsfreien Bewerbungsverfahrens andere Kriterien als für die Bestenauslese entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BAG v. 21.07.2009 a.a.O., Rn. 42). 39 (2) Die Pflicht zur Einladung des Klägers ist auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX entfallen. Dies wäre dann der Fall, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Vorliegend war dies jedoch nicht ersichtlich. 40 Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist u.a. anhand der Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen, also nach den geforderten Qualifikationsvoraussetzungen und den einzelnen Aufgabengebieten der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Ausschreibung der Stelle. Denn durch die dortige Bestimmung des Anforderungsprofils für eine Stelle legt der Arbeitgeber - bzw. der Dienstherr i.R.d. Art. 33 Abs. 2 GG - die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. (Vgl. dazu BAG v. 16.09.2008, 9 AZR 791/07, juris, Rn. 45-48). Hinsichtlich der Offenkundigkeit der Nichteignung ergibt sich aus den bereits unter (1) geschilderten Anforderungen an ein benachteiligungsfreies Bewerbungsverfahren bei der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, dass die Nichteignung sich bereits auf erstes Ansehen offenbaren muss, d.h. unmittelbar direkt und ohne weitere Erfordernisse und Erkenntnisse aus den eingereichten Unterlagen hervorgehen muss (vgl. dazu ArbG Cottbus, 7 Ca 108/08, juris, Rn. 55). 41 Gemessen an diesen Grundsätzen war nicht von einer offensichtlichen Nichteignung des Klägers für die streitgegenständliche Stelle auszugehen. E. kann sich hier zunächst nicht auf das Auslaufen der Anerkennung des M.A.-Abschlusses des Klägers als 1. Staatsexamen zum 15.10.2011 berufen. Denn zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und sogar der tatsächlichen Besetzung der Stelle am 04.10.2011 war die Anerkennung - anders als die der G. - noch nicht ausgelaufen. Auch ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers und der Stellenausschreibung unter www.w.de keine offensichtlich Nichteignung. So sieht die Ausschreibung keine weiteren Qualifikationsanforderungen vor als die Befähigung zur Unterrichtung im Fach Deutsch. Diese Befähigung weist der Kläger vor. Die übrigen, vom c. genannten Anforderungen, insbesondere ein bisheriger nicht-gymnasialer Schwerpunkt der Tätigkeit, gehen aus der Stellenausschreibung und damit aus dem hier zu bewertenden Anforderungsprofil nicht hervor. Dass der stellvertretende Schulleiter daher die Einstellung des Klägers "nicht als sinnvoll erachtet" (Bl. 49 d.A.) hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn die Frage der vorherigen einschlägigen Tätigkeit mit Bezug zum Schülerklientel eines Berufskollegs im Rahmen des Anforderungsprofils zu berücksichtigen wäre, so ergäbe sich hier allenfalls eine bloß zweifelhafte Qualifikation. Dies ist jedoch nach dem Zweck der Vorschrift des § 82 SGB IX nicht ausreichend für eine Entbehrlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch, s.o. (1). 42 dd) Die sich aus der Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 81 Abs. 1, 82 Satz 2 SGB IX ergebende Vermutung vermochte e. nicht zu entkräften. Für die Kammer war dahingehender Vortrag nicht ersichtlich. Insbesondere hätte die Problematik, dass während des laufenden Schulhalbjahres ein Wechsel des Klägers von L. nach E. u.U. nicht möglich gewesen wäre, mit dem Kläger im Rahmen eines Vorstellungsgespräches unter Wahrung der Anforderungen an ein benachteiligungsfreies Bewerbungsverfahren erörtert werden können. 43 b) Die vorliegende Klage erweist sich entgegen der Auffassung des c.es auch nicht als rechtsmissbräuchlich. 44 aa) Einer Entschädigungsklage kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden, wenn die Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen erfolgt ist. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (LAG Hessen v. 28.08.2009, a.a.O., m.w.N. zu Rspr und Lit.). 45 bb) Eine mangelnde Ernsthaftigkeit für die vorliegende Bewerbung war für die Kammer nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich auf eine Stelle beworben, für die er objektiv nicht offensichtlich ungeeignet ist (s.o.). Auch ist eine Bewerbung auf mehrere Stellen durchaus üblich und ratsam, da es die Erfolgsaussichten steigert, zumindest eine der Stellen zu erhalten. 46 Allerdings erscheint es auf den ersten Blick merkwürdig, dass sich der Kläger einen Tag nach dem Antritt der Stelle in L. auf die streitgegenständliche Stelle und weitere Stellen in L., F. und X. bewarb. Ob es dadurch an einer Ernsthaftigkeit hinsichtlich der übrigen Bewerbungen mangelt, ist durchaus möglich, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente der besseren Erreichbarkeit aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung sowie das des Schülerklientels bei Bewerbungen an Gymnasien und einer Gesamtschule in L., F. und X. im Grundsatz zweifelhaft erscheinen können. Im vorliegenden Verfahren jedoch hat der Kläger für die hier zu beurteilende Bewerbung für die Kammer durchaus nachvollziehbare Argumente für dieses Verhalten, insbesondere die bessere Erreichbarkeit der Schule aufgrund der Mobilitätseinschränkung des in E. lebenden Klägers sowie den höheren Unterrichtsumfang, vorgebracht. Dass ein Wechsel auf die streitgegenständliche Stelle während des laufenden Schulhalbjahres u.U. nicht möglich gewesen wäre, nimmt nach Auffassung der Kammer der Bewerbung auf diese Stelle noch nicht ihre Ernsthaftigkeit. Vom Fehlen einer solchen Möglichkeit musste der Kläger nicht von vornherein ausgehen, zudem hätte dies mit ihm im Rahmen eines Vorstellungsgespräches erörtert werden können (s.o.). 47 Der Auffassung des c.es, der Kläger wolle mit seinen Entschädigungsklagen nur die Einstellung auf eine Planstelle erzwingen, konnte die Kammer nicht folgen. Der Kläger hat - für die Kammer überzeugend - in seinen Schriftsätzen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er lediglich ein Gesprächsangebot unterbreite, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Zudem stellen die Entschädigungsklagen die ihm gesetzlich zustehende Reaktion auf die Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durch e. dar. 48 II. 49 Der Anspruch besteht der Höhe nach jedoch nur im Umfang von 3.710,88 Euro. Nach Auffassung der Kammer ist die Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten angemessen. Die Vorschriften des AGG und die Regelungen in §§ 81 Abs. 1, 82 Satz 2 SGB IX sind seit mehreren Jahren in Kraft, und ihre Beachtung stellt für e. keine Überforderung dar. 50 Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Entgeltgruppe 13, Stufe 3 der Entgelttabelle zum TV-L (3.639,51 Euro für eine Vollzeitstelle, vgl. Anlage d. Bekl. A8, Bl. 62 d.A.). Auf die Entgeltgruppe 12, Stufe 3 war entgegen der Auffassung des c.es nicht zurückzugreifen. E. hat sich hier auf die ausgelaufene Anerkennung des Masterabschlusses des Klägers berufen. Allerdings ist die Anerkennung nicht mehr erforderlich für die Einstellung als Seiteneinsteiger, zudem lag die Anerkennung im Zeitpunkt der Besetzung der Stelle am 04.10.2011 noch vor. 51 Entgegen der vom Kläger in seinem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vertretenen Auffassung (Bl. 17 d.A.) kann nach Auffassung der Kammer die zu gewährende Deputatsreduktion nicht zu einer Erhöhung der Abfindungsforderung führen, sodass deren Höhe mit den 13 ausgeschriebenen Stunden im Vergleich zu den 25,5 Stunden einer Vollzeitstelle zu bestimmen ist, d.h.: 2 x 13 / 25,5 x 3.639,51 = 3.710,88 Euro. 52 III. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger mit seinem Antrag einen Mindestbetrag geltend gemacht hat, hat er die Kosten entsprechend der Klageabweisung i.Ü. bzw. seines entsprechenden Unterliegens zu tragen. 54 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil anzugeben und entspricht dem vom Kläger geforderten Mindestbetrag. 55 Die Kammer sah keinen Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 und 3 ArbGG). 56 RECHTSMITTELBELEHRUNG 57 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben (§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG). 58 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 59 Landesarbeitsgericht E. 60 Ludwig-Erhard-Allee 21 61 40227 E. 62 Fax: 0211-7770 2199 63 eingegangen sein. 64 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 65 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 66 1.Rechtsanwälte, 67 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 68 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 69 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 70 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 71 E.