Leitsatz: Herabsetzende Äußerungen im Rahmen von Streikmaßnahmen sind im Kontext der Tarifauseinandersetzung zu betrachten. Zu prüfen ist insbesondere, ob die betreffende Äußerung eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zugespitzte Äußerungen im Rahmen von Streikmaßnahmen verkehrsüblich sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2). Tarifauseinandersetzungen unterscheiden sich sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrem Ton von Vertragsverhandlungen im Individualarbeitsrecht; diesem Unterschied muss auch bei der Bewertung von herabsetzenden Äußerungen im Rahmen einer Unterlassungsklage ausreichend Rechnung getragen werden. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt. III. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen im Rahmen eines Streiks bzw. die Einwirkung auf die Streikenden, solche Äußerungen zu unterlassen. Die Verfügungsklägerin betreibt ein Unternehmen der Ernährungsindustrie. Die Verfügungsbeklagte zu 4 ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 sind die drei Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 4. Die Beklagten zu 5 und 6 sind Gewerkschaftssekretäre der Beklagten zu 4. Die Klägerin war in der Vergangenheit Vollmitglied im B. der F. mit dem die Beklagte zu 4 Flächentarifverträge für die p. Industrie sowie für die F. in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen hat. Diese Tarifverträge wurden in dem Düsseldorfer Betrieb der Klägerin angewandt. Am 13.07.2009 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 4 einen "Tarifvertrag zur Zukunftssicherung" (Anlage AG 1, Bl. 112 ff. der Gerichtsakte). Dieser Tarifvertrag sah erhebliche Einbußen der Arbeitnehmer im Hinblick auf Urlaubsgeld, Urlaubstage, Jahreszuwendung und Entgelterhöhung im Vergleich zu den Flächentarifverträgen vor. In § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Zukunftssicherung heißt es wie folgt: "Ab 01. Januar 2012 gelten die Entgelte und Ausbildungsvergütungen des Flächentarifvertrags für die p. Industrie, F. NRW." Die Klägerin wechselte während der Laufzeit des Tarifvertrags zur Zukunftssicherung von der Vollmitgliedschaft im B. in eine sog. OT-Mitgliedschaft. Der Betrieb der Klägerin wird zurzeit bestreikt. Am Morgen des 21.06.2012 versammelten sich streikende Mitarbeiter der Klägerin auf dem Weg zwischen dem Werkstor in der L. Straße und dem Bürgerhaus S.. Dabei wurden u.a. folgende Sprechchöre skandiert: -"L. - Betrüger" -"A. heißt er, uns bescheißt er!" Der Beklagte zu 5 befand sich unter den Streikenden, schritt aber nicht ein. Die Streikenden zogen anschließend unter Führung des Beklagten zu 6 zum Bürgerhaus S.. Am 22.06.2012 zwischen 14.25 und 14.40 Uhr hielt sich der Personalleiter der Klägerin, Herr U., an der Pforte des Betriebs der Klägerin auf. Die Streikenden riefen zu diesem Anlass: "1, 2, 3
X. ist ein Dieb." Am selben Tag um 15.00 Uhr erfolgten Sprechchöre in der oben geschilderten Art, als die Geschäftsführerin Frau Q. A. auf das Werksgelände fuhr. Um 15.40 Uhr desselben Tages verließ der Geschäftsführer Herr N. L. zusammen mit der Geschäftsführerin Frau A. in einem Fahrzeug das Betriebsgelände. Begleitet wurden sie von den Streikchören mit der Parole: "A. heißt er, uns bescheißt er." Während des vorbezeichneten Geschehens befand sich der Beklagte zu 5 unter den Streikenden, ohne gegen die Äußerungen vorzugehen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 6 habe den Streikenden am 21.06.2012 die oben genannten Parolen vorgegeben und diese mit ihnen eingeübt. Auch auf dem Weg zum Bürgerhaus S. habe der Beklagte zu 6 die Parolen per Megaphon wiederholt. Die Klägerin ist der Auffassung, die vorbezeichneten Äußerungen stellten sowohl nach Form als auch Inhalt grobe Beleidigungen ihres Unternehmens sowie ihrer Geschäftsführer und ihres Personalleiters dar. Diese Straftaten seien von den Beklagten zu 5 und 6 und damit im Namen der Beklagten zu 4 offensichtlich als Inhalt der Streikmaßnahme unmittelbar organisiert, initiiert und über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen aufrechterhalten worden. Ihr, der Klägerin, stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus dem nach wie vor andauernden Arbeitskampf; es sei jederzeit damit zu rechnen, dass die Beklagten erneut zu konkreten Streikmaßnahmen aufriefen. Es bestehe darüber hinaus Wiederholungsgefahr. Die Klägerin beantragt, 1. es den Verfügungsbeklagten zu untersagen, die streikenden Mitarbeiter der Verfügungsklägerin per Megaphon oder sonst wie zu folgenden oder ähnlichen Sprechchören aufzufordern: -"L. - Betrüger" -"A. heißt er, uns bescheißt er!" -"1, 2, 3
X. ist ein Dieb!" 2. es den Verfügungsbeklagten aufzugeben, auf die sich am Arbeitskampf beteiligenden Beschäftigten der Firma A. dahingehend einzuwirken, dass Sprechchöre wie unter Ziffer 1 aufgeführt zukünftig unterlassen werden. 3. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von 250.000,00 Euro anzudrohen. 4. den Verfügungsbeklagten für den Fall der Nichtvornahme der Handlungspflichten gemäß Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft, anzudrohen. Die Beklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Klausel in § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Zukunftssicherung sei aus Gewerkschaftssicht maßgeblich für die Einräumung von Entgelteinbußen gewesen, weil hiermit seitens der Klägerin die Wiederherstellung des Flächentarifvertragsniveaus zum 01.01.2012 zugesagt worden sei. Erst kurz vor Ablauf des Tarifvertrags zur Zukunftssicherung, und zwar im Dezember 2011, habe die Geschäftsleitung der Klägerin ihren Beschäftigten auf einer Mitarbeiterversammlung mitgeteilt, dass sie bereits am 15.01.2011 in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt sei. Angesichts dessen hätten sich die Beschäftigten und auch sie, die Beklagte zu 4, in der Tat betrogen gefühlt. Allein vor diesem Hintergrund erklärten sich die Parolen, die Gegenstand des Verfahrens seien. Angesichts ihres eigenen Handelns müsse sich die Klägerin gefallen lassen, dass ihr Handeln zugespitzt bewertet wird. Dies sei auch bei der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Parolen zu berücksichtigen. Von Streik- und Demonstrationsteilnehmern könne nicht verlangt werden, dass sie die Einzelheiten des Tarifvertrags und seiner Historie im Rahmen der Parolen vortragen. Vielmehr sei es ihnen aus dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit nicht zu verwehren, wenn sie die Handlungsweisen der Klägerin in Kurzform auf den Punkt brächten. Vor dem Hintergrund der geschilderten Tarifauseinandersetzung handele es sich bei den Parolen weder um eine Beleidigung noch um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte zugespitzte Äußerung. Die Parolen dürften dementsprechend nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung bewertet werden, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Bei den Äußerungen handele es sich auch nicht um Formalbeleidigungen; in diesem Zusammenhang wäre die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die "A." betreffende Parole sei erkennbar nicht auf die Geschäftsführerin Q. A. bezogen, weil in der Parole von einem "er" die Rede sei. Die Parole beziehe sich erklärtermaßen auch nicht auf Herrn C. A.; dieser habe sich aus dem operativen Geschäft zurückgezogen, sei in der aktuellen Tarifauseinandersetzung persönlich nicht in Erscheinung getreten und habe bei den Beschäftigten sowie bei ihnen, den Beklagten, weiterhin ein gutes Ansehen. Auch sei nicht ohne Weiteres offensichtlich, dass mit der Parole "L. - Betrüger" der Geschäftsführer N. L. gemeint sein könnte, der außerhalb der laufenden Streikauseinandersetzung sicherlich nicht als "L." bekannt sei. Die Beklagten behaupten weiter, bei der Versammlung am 21.06.2012 habe zunächst die Parole "Für bessere Tarife - wir haben es verdient." im Vordergrund gestanden. Dann seien jedoch von den Demonstrationsteilnehmern auch weitere Parolen gerufen worden, und zwar "L. - Betrüger" und "A. heißt er, uns bescheißt er." Er, der Beklagte zu 6, habe diese Parolen mit aufgenommen, wobei er in der Regel nur die ersten Worte wie "L." und "A." gerufen habe und die Parolen dann von Demonstrationsteilnehmern ergänzt worden seien. Die Beklagten sind der Auffassung, das Unternehmen der Klägerin sei nicht beleidigungsfähig. Selbst wenn man jedoch der Klägerin ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zusprechen wolle, habe eine Abwägung mit den Grundrechten der Demonstrations- und Streikteilnehmer zu erfolgen. Die Beklagte zu 1, 2 und 3 sind der Auffassung, sie seien nicht passivlegitimiert. Abgesehen hiervon erklärten sie, die Beklagten, dass sie die beanstandeten Parolen zukünftig bei Streikmaßnahmen nicht äußern und die streikenden Mitarbeiter der Klägerin auch nicht zu solchen Äußerungen auffordern würden. Die streitgegenständlichen Parolen seien - insoweit unstreitig - bei den Streikmaßnahmen am 29.06. und 05./06.07.2012 nicht verwendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. I. Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Unterlassungsverfügung konnte nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung nach § 940 ZPO nicht vorliegen. 1. Bedenken bestehen bereits, ob die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsantrag hat. Denn die Beklagten haben sowohl mit Schriftsatz vom 06.07.2012 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 erklärt, die beanstandeten Parolen zukünftig bei Streikmaßnahmen nicht zu äußern und die streikenden Mitarbeiter der Klägerin auch nicht zu solchen Äußerungen aufzufordern. Angesichts dieser Erklärungen dürfte nicht zu besorgen sein, dass die streitgegenständlichen Äußerungen künftig wiederholt werden. 2. Wird zu Gunsten der Klägerin die Zulässigkeit des Antrags zu 1 unterstellt, so ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, die streikenden Mitarbeiter der Klägerin zu den streitgegenständlichen Äußerungen auffordern. a) Die Klägerin besitzt grundsätzlich die erforderliche Aktivlegitimation. Ein Arbeitgeber hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 1 AZR 342/83 - NZA 1984, 393). Arbeitskampfmaßnahmen bedürfen einer Rechtfertigung, wenn durch sie in Rechtspositionen der Arbeitgeber oder Dritter eingegriffen wird. Dabei kommen neben (arbeits-)vertraglichen Rechtspositionen die in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannten Rechte sowie insbesondere auch das Recht der einzelnen Arbeitgeber an dem von ihnen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347). b) Die hier in Rede stehenden Äußerungen stellen im Ergebnis keine rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen dar. aa) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dargetan. (1) Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB den Schutz absoluter Rechte. Es steht nicht nur natürlichen Personen zu. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften des Handelsrechts genießen zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutz, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 177/78 - NJW 1980, 2807; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615). Dementsprechend kann sich eine Gesellschaft gegen Äußerungen, die in unzulässiger Weise ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen, in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 823, 824 BGB, §§ 185 ff. StGB im Wege des zivilrechtlichen Ehrenschutzes zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, Einf v § 823 Rdnr. 24 ff.). Zu prüfen ist dabei in jedem Fall, ob es sich bei den Äußerungen um eine zulässige Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG handelt. (a) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - NJW 2009, 3016). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580). (b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.). (c) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in den §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - NJW 2009, 749). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 [293]). Das Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - a.a.O.). (d) Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.). Dabei sind an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 - NJW 2002, 1192; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.). (2) Danach liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor. (a) Die Äußerung "L. - Betrüger" fällt nach den oben genannten Grundsätzen in den Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG und ist im Ergebnis als Werturteil zu behandeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Äußerung das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Die Bezeichnung "Betrüger" stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Bei der gebotenen Auslegung der Erklärung ergibt sich, dass die Äußerung nicht im strafrechtlichen Sinne (§ 263 StGB) zu verstehen ist, sondern im Kontext der Tarifauseinandersetzung zu betrachten ist. Die Beklagten können sich insoweit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen berufen. Dabei ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass zugespitzte Äußerungen im Rahmen von Streikmaßnahmen verkehrsüblich sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2). So unterscheiden sich Tarifauseinandersetzungen sowohl in Ablauf als auch Ton von Vertragsverhandlungen im Individualarbeitsrecht. Diesem Unterschied muss auch bei der Einstufung von herabsetzenden Äußerungen ausreichend Rechnung getragen werden. Wenn wie vorliegend Gegenstand der Tarifverhandlungen auch die Entgelthöhe ist, so ist die Bezeichnung "Betrüger" ersichtlich als Unmutsäußerung der Arbeitnehmer über die ihrer Ansicht nach zu geringe Entlohnung zu verstehen, wodurch den Arbeitnehmern der ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Anteil am wirtschaftlichen Ertrag der Klägerin vorenthalten wird, und nicht als Vorwurf des Betrugs im engeren Sinne. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch in der Öffentlichkeit Äußerungen der vorliegenden Art üblicherweise nicht im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs, sondern als Unmutsbekundung über den Standpunkt der Gegenseite verstanden werden. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Äußerungen der zwischenzeitliche Wechsel der Klägerin in eine sog. OT-Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Auch wenn ein solcher Wechsel grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist, so ist doch aus Sicht der Arbeitnehmer der Klägerin nachzuvollziehen, dass diese den Schritt ihrer Arbeitgeberin missbilligen und diese Missbilligung plakativ zum Ausdruck bringen. Dementsprechend betonen die Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2012, die Beschäftigten und auch sie, die Beklagte zu 4, hätten sich angesichts des Wechsels der Arbeitgeberin in eine OT-Mitgliedschaft betrogen "gefühlt". Die Äußerungen sind daher als zugespitzter Ausdruck eines Gefühls der Arbeitnehmer zu werten, nicht jedoch als Vorwurf im strafrechtlichen Sinne. Bei der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Parolen ist auch die Situation zu berücksichtigen, in der diese geäußert werden. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass von Streik- und Demonstrationsteilnehmern in der Regel nicht verlangt werden kann, dass sie die Einzelheiten des Tarifvertrags und seiner Historie im Rahmen der Parolen vortragen. Vielmehr ist es ihnen aus dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit nicht zu verwehren, wenn sie die Handlungsweisen der Klägerin - subjektiv gefärbt - in Kurzform auf den Punkt bringen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Zweck der polarisierenden Äußerungen ersichtlich die Mobilisierung der Arbeitnehmerschaft ist. Eine gewisse Zuspitzung der Ausdrucksweise liegt daher in der Natur der Sache und begegnet auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. (b) Entsprechendes gilt für die Äußerung "A. heißt er, uns bescheißt er!". Auch diese Äußerung muss im Kontext der Tarifverhandlungen verstanden werden und ist eindeutig als Unmutsäußerung über das Verhalten der Arbeitgeberseite im Rahmen der Tarifauseinandersetzung zu verstehen. (c) Auch für die Äußerung "1, 2, 3
X. ist ein Dieb!" gilt nichts anderes. Ersichtlich ist mit dieser Äußerung nicht der Vorwurf eines Diebstahls intendiert, sondern lediglich die Unmutsbekundung über den Wechsel der Klägerin in die OT-Mitgliedschaft und die aus Sicht der Streikenden zu geringe Entlohnung. bb) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. (1) Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Es ist gerichtet auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des funktionierenden Betriebs im Wirtschaftsleben auf Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen (BGH, Urteil vom 28.01.1975 - III ZR 141/55 - BGHZ 23, 157; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347). Sein deliktischer Schutz erfasst betriebsbezogene Eingriffe, die sich gegen den "betrieblichen Organismus" oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311). Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).). (2) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor. Denn es handelt sich bei den Äußerungen um zulässige Arbeitskampfmaßnahmen (s.o.). II. Auch der geltend gemachte Einwirkungsanspruch (Antrag zu 2) ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag mangels Bestimmtheit bereits unzulässig ist. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Unterlassung, den die Beklagten zu 1 bis 6 gegenüber den Streikenden durchsetzen müssten. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Punkt A I Bezug genommen. III. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung hat, kann auch der Antrag zu 3 auf Androhung von Ordnungsmitteln im Sinne des§ 890 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg haben. IV. Der Antrag auf Androhung von Zwangsgeld (Antrag zu 4) ist bereits unzulässig. Nach § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung der Zwangsmittel ausdrücklich nicht statt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Dabei hat die Kammer für die Unterlassungsanträge (Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift) jeweils den sog. Auffangwert von 4.000,00 Euro angesetzt. Für die Anträge zu 3 und zu 4 war kein eigener Wert anzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (X.)