Urteil
5 Ca 5980/12
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2013:0328.5CA5980.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.993,85 EUR (i.W. zwölftausendneunhundertdreiundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 4.Der Streitwert beträgt 53.422,78 €. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie auf ihr Arbeitsverhältnis sowie über Zahlungsansprüche des Klägers. 3 Der Kläger ist seit dem 01.05.1988 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.01.1988 (Blatt 10 f der Akte) als Projektingenieur bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.04.2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. 4 In Ziffer 2. des Arbeitsvertrages haben die Parteien u.a. folgende Vergütungsregelungen getroffen: 5 "2.Als Vergütung für Ihre Tätigkeit, die nach Tarifgruppe T 5 bewertet wird, zahlen wir Ihnen ein monatliches Bruttogehalt von 6 DM 5.380,--, 7 das sich gemäss dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie wie folgt zusammensetzt: 8 Grundgehalt: T5/n. 28 DM 3.694,-- 9 freiwillige, jederzeit 10 widerrufliche übertarifliche Zulage: DM 1.686,-- 11 Brutto: DM 5.380,-- 12 zahlbar jeweils am Ende eines Monats.
13 7.Alle weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages der Hessischen Metallindustrie und der Arbeitsordnung." 14 Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.04,2007 erhielt der Kläger ein Tarifentgelt (Tarifgruppe 6) in Höhe von 3.802,00 € sowie eine Leistungszulage in Höhe von 25 % des Tarifentgeltes (mithin 950,50 €) und eine freiwillige übertarifliche Zulage in Höhe von 325,18 €. Die Tariflohnerhöhungen zum 01.06.2007 (4,1 %), 01.06.2008 (1,7 %), 01.02.2009 (2,1 %), 01.05.2009 (2,1 %) und 01.04.2011 (2,7 %) gab die Beklagte an den Kläger nicht weiter. Erst im Hinblick auf die Erhöhung des Tarifentgeltes ab dem 01.05.2012 in Höhe von 4,3 % erhöhte die Beklagte das Entgelt und die Leistungszulage des Klägers (mit dem Stand 01.04.2007) um 4,3 %, kürzte die freiwillige übertarifliche Zulage jedoch um den gesamten Erhöhungsbetrag. 15 Seit dem Betriebsübergang zum 01.04.2007 bis einschließlich Oktober 2012 erhielt der Kläger damit ein Gesamtbruttoentgelt in Höhe von 5.077,68 €. Tarifvertragliche Einmalzahlungen in Höhe 510,00 € (November 2008) und 160,00 € (Dezember 2010) zahlte die Beklagte dem Kläger nicht aus. Die Differenz zwischen dem tarifvertraglichen Weihnachtsgeld in der Tarifgruppe 6 und dem dem Kläger gezahlten Weihnachtsgeld beträgt in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2012 620,13 €, die Differenz zwischen dem tariflichen Urlaubsgeld und dem gezahlten Urlaubsgeld im gleichen Zeitraum 1.081,14 €. 16 In einem Parallelverfahren mit gleichlautender arbeitsvertraglicher Regelung, das beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZR 396/08 geführt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die tariflichen Entgeltvereinbarungen der Hessischen Metallindustrie anzuwenden. 17 Mit Schreiben vom 31.01.2009 hat der Kläger die Zahlung der tariflichen Einmalzahlung für den Monat November 2008 in Höhe von 510,00 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 30.11.2009 hat er einen Vergütungsanspruch nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen beziehungsweise Entgelttarifverträgen für die Hessische Metallindustrie rückwirkend und für die Zukunft geltend gemacht. 18 Die Beklagte hat am 29.06.2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die freiwillige, übertarifliche Zulage auf mögliche Tariflohnerhöhungen anzurechnen - so auch beim Kläger. Lediglich bei drei Mitarbeitern konnte die Umsetzung der Anrechnungsentscheidung nicht unmittelbar vorgenommen werden. Dies betraf zum einen denjenigen Kläger, der die Entscheidung in dem Verfahren vor dem BAG (4 AZR 396/08) erstritten hatte. Mit zwei weiteren Mitarbeiter wurde im Hinblick auf dieses Verfahren vor dem BAG ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, der die rückwirkende Anrechnung der freiwilligen übertariflichen Zulage ausschließt. Auch die Vergleichsabschlüsse erfolgten vor der unternehmerischen Entscheidung vom 29.06.2010. 19 Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Entgeltdifferenzen aufgrund nicht gezahlter Tariflohnerhöhungen seit Oktober 2008 geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse aufgrund der Tariflohnerhöhungen seit dem Betriebsübergang an ihn für die Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2012 insgesamt 27.236,74 € brutto nachzahlen. Eine Anrechnung auf die gezahlte freiwillige übertarifliche Zulage sei unzulässig, so dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, den von Mai 2012 bis Oktober 2012 zur Anrechnung gebrachten Gesamtbetrag in Höhe von 1.226,16 € brutto ebenfalls nachzuzahlen. Wegen der genauen Berechnung dieser Beträge wird auf die Forderungsberechnung des Klägers (Blatt 175 f der Akte) Bezug genommen. 20 Der Kläger beantragt, 21 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.236,74 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen; 22 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.226,16 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen; 23 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte wendet sich im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 21.10.2009 (4 AZR 396/08) dem Grunde nach nicht mehr gegen den Anspruch auf Zahlung der nach dem 01.04.2007 tarifvertraglich geregelten Erhöhung des Tarifentgelts beziehungsweise gegen die tariflichen Einmalzahlungen. Die Klageerwiderung verhält sich dazu nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, sie sei berechtigt, die freiwillig gewährte, übertarifliche Zulage in Höhe von monatlich 325,18 € auf die geltend gemachten Tariferhöhungen anzurechnen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013 Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 30 I. 31 Die Klage ist zulässig. 32 1. Die Zahlungsanträge sind in Verbindung mit der zur Akte gereichten Anlage K 9 (Blatt 175 f der Akte)und den diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers im Termin hinsichtlich des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zahlungsantrag zu 1. bezieht sich demzufolge auf Entgeltdifferenzen bei Anwendung der Gehalts- und Entgelttarifverträge der Hessischen Metallindustrie für die Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2012, während der Zahlungsantrag zu 2. sich auf die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der freiwilligen übertariflichen Zulage (im folgenden FÜZ genannt) in der Zeit von Mai 2012 bis Oktober 2012 bezieht. 33 2. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten, die Gehalts- und Entgelttarifverträge der Hessischen Metallindustrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Obwohl sich die Klageerwiderung mit dem Feststellungsantrag nicht befasst, bestreitet die Beklagte allein durch Stellen eines Klageabweisungsantrages die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. 34 II. 35 Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3) begründet, hinsichtlich des Klageantrages zu 1) teilweise begründet und hinsichtlich des Klageantrages zu 2) unbegründet. 36 1. Die Beklagte ist auch nach dem Betriebsübergang verpflichtet, die Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. 37 Das ergibt sich aus den Ziffern 2. und 7. des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.01.1988. Die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Honeywell Regelsysteme GmbH, im Jahr 1988 vereinbarte dynamische Verweisungsklausel findet im Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin Anwendung. Die Klausel ist nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen und ging daher bei dem Betriebsübergang unter Beibehaltung ihrer Dynamik auf die nicht tarifgebundene Beklagte über und bestimmt die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis. Auf die den Parteien bekannte und zur Gerichtsakte gereichte Entscheidung des BAG vom 21.10.2009 (4 AZR 396/08, Blatt 12 ff. der Akte) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kammer schließt sich voll inhaltlich der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht an. Die Beklagte ist diesen Ausführungen auch nicht mehr entgegengetreten. 38 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.993,85 € brutto. 39 a) Dem Grunde nach ergibt sich dieser Zahlungsanspruch aus den jeweiligen Tariflohnerhöhungen in der Hessischen Metallindustrie inklusive der (unstreitigen) Einmalzahlungen und der (unstreitigen) Differenzen in Höhe der tariflichen Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen zu den tatsächlichen Zahlungen. 40 b) Dabei konnte die Beklagte entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung die FÜZ in Höhe von 325,18 € brutto mit den Tariflohnerhöhungen verrechnen. 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.09.2005 - 5 AZR 973/08 -) hängt es von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab, ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann. Im Hinblick auf die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegende Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag vom 04.01.1988 schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2010 - 8 Ca 3426/10-) an. Auf die den Parteien bekannten Ausführungen in der zur Gerichtsakte gereichten Entscheidung vom 26.10.2010 (Seite 8 ff. des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen. Der Kläger tritt diesen Ausführungen auch inhaltlich nicht entgegen. Er behauptet lediglich pauschal und ohne nähere Begründung, eine Anrechnung sei unzulässig. Allein in der tatsächlichen Zahlung einer FÜZ in Höhe von monatlich 325,18 € an den Kläger liegt jedoch keine vertragliche Abrede, wonach die Zulage auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden soll. Es fehlt vorliegend an jeglichem Sachvortrag des Klägers, der den Schluss darauf erlaubt, dass sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammensetzen sollte. 42 Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht ist die Anrechnung der übertariflichen Zulage auch nicht deshalb unzulässig, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt worden wäre. Denn beschließt der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung vollständig auf übertarifliche Zahlungen anzurechnen, so ist eine Anrechnung auch dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn die Umsetzung des Beschlusses bei einem Teil der Arbeitnehmer zunächst versehentlich unterbleibt (BAG 31.10.1995 - 1 AZR 276/95 -). Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Kammer in dem (den Parteien bekannten) Verfahren 5 BV 62/11 (Beschluss vom 28.07.2011, Blatt 123 ff. der Akte) Bezug genommen. 43 c) Die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Beträge berechnet sich bei Anrechnung der FÜZ wie folgt: 44 aa) Der Kläger hat einen Anspruch auf die tariflichen Sonderzahlungen für November 2008 in Höhe von 510,00 € und für Dezember 2010 in Höhe von 160,00 € brutto. 45 bb) Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem tariflichen und dem ihm gezahlten Weihnachtsgeld in Höhe von 270,88 € brutto für November 2010 und in Höhe von 349,25 € brutto für November 2011, mithin insgesamt 620,13 € brutto. 46 cc) Die Differenz zwischen dem tariflichen Urlaubsgeld und dem der Kläger tatsächlich gezahlten Urlaubsgeld beträgt für Juni 2011 457,20 € brutto und für Juni 2012 623,94 € brutto, mithin insgesamt 1.081,14 € brutto. 47 dd) Für die Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2009 beträgt die Differenz zwischen dem den Kläger gezahlten Entgelt und dem Tarifentgelt 278,75 €. Bei einer Anrechnung auf die FÜZ ergibt sich daher keine Differenz zugunsten des Klägers. 48 ee) In den Monaten August 2009 bis März 2011 (20 Monate) beträgt die Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt und dem gezahlten Entgelt monatlich 492,50 €, sodass sich abzüglich der FÜZ in Höhe von 325,18 € ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 167,32 € brutto zugunsten des Klägers ergibt, mithin insgesamt 3.346,40 € brutto. 49 ff) In der Zeit von April 2011 bis April 2012 (13 Monate) beträgt die Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt und dem gezahlten Entgelt monatlich 635,00 €, sodass sich abzüglich der FÜZ in Höhe von 325,18 € ein monatlicher Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 309,82 € ergibt, mithin insgesamt 4.027,66 € brutto. 50 gg) In der Zeit von Mai 2012 bis Oktober 2012 (6 Monate) beträgt die Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt und dem gezahlten Entgelt monatlich 866,66 €, sodass sich abzüglich der VÜZ in Höhe von 325,18 € ein monatlicher Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 541,42 € ergibt, mithin insgesamt 3.248,52 € brutto. 51 hh) Entgegen der Auffassung des Klägers war die tatsächliche Entgelterhöhung im Mai 2012 nicht anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger hat bei der Berechnung der monatlichen Entgeltdifferenzen ab Mai 2012 in Spalte 6 bereits die jeweiligen Tariferhöhungen berücksichtigt. Die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung des Entgelts um 4,3 % auf das Entgelt des Klägers mit Stand April 2007 wirkt sich vielmehr auf die Berechnung nicht aus, da die Beklagte in gleicher Höhe die FÜZ aufgrund einer vorgenommenen Anrechnung gekürzt hat. In der Berechnungstabelle des Klägers (Anlage K 9) gleichen sich die Erhöhung des Tarifgehaltes in Höhe von monatlich 163,50 € sowie die Erhöhung der Leistungszulage in Höhe von monatlich 41,00 € durch die Kürzung der FÜZ in gleicher Höhe neutral aus. 52 ii) Daraus ergibt sich insgesamt ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 11.993,85 € brutto. 53 d)Der Anspruch des Klägers in Höhe von 12.993,85 € ist auch nicht nach den Regelungen des § 29 MTV der Hessischen Metallindustrie verfallen. 54 Nach dieser Tarifvorschrift sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sowie nach rechtzeitiger Geltendmachung im Fall einer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten seit ihrer Ablehnung einzuklagen. 55 Der Kläger enthält Entgeltdifferenzen erst ab ab August 2009. Diese hat er - jedenfalls - mit Schreiben vom 30.11.2009 (Blatt 26 der Akte) rechtzeitig geltend gemacht. Die tarifliche Einmalzahlung für November 2008 in Höhe von 510,00 € brutto hat der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2009 rechtzeitig geltend gemacht (Blatt 25 der Akte). 56 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. 57 4. Der weitergehende Zahlungsanspruch des Klägers war aus den oben dargestellten Gründen abzuweisen. 58 III. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Der Kläger war mit seinem Feststellungsantrag und mit dem Zahlungsantrag zu 1.) in Höhe von 12.993,85 € erfolgreich, im Übrigen war er unterlegen. 60 IV. 61 Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Höhe nach entspricht er der Summe der beiden Zahlungsanträge und für den Feststellungsantrag der dreijährigen Differenz zwischen der dem Kläger zuletzt tatsächlich gezahlten Vergütung (inklusive tatsächlich gewährter Entgelterhöhung) und dem Tarifentgelt der Entgeltgruppe T6 inklusive einer 25 prozentigen Leistungszulage. 62 RECHTSMITTELBELEHRUNG 63 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. 64 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 65 M. 66 eingegangen sein. 67 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 68 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 69 1.Rechtsanwälte, 70 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 71 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 72 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 73 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 74 Gez. !.