Beschluss
1 BV 330/12
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, soweit sie Arbeitsbedingungen regelt, die bereits Gegenstand eines Tarifvertrags sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
• Eine tarifvertragliche Regelung, die lediglich das Fortbestehen bereits bestehender Ansprüche anordnet, enthält nicht ohne weiteres eine ausdrückliche Öffnungsklausel i.S.v. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
• Der Betriebsrat hat ein Feststellungsinteresse bezüglich der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarungsnorm, nicht jedoch zur Klärung rein individualarbeitsvertraglicher Wirksamkeitsfragen von Vertragsklauseln gegenüber einzelnen Arbeitnehmern.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit betrieblicher Sonderkündigungsschutzregelung wegen tariflicher Regelungskonkurrenz • Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, soweit sie Arbeitsbedingungen regelt, die bereits Gegenstand eines Tarifvertrags sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). • Eine tarifvertragliche Regelung, die lediglich das Fortbestehen bereits bestehender Ansprüche anordnet, enthält nicht ohne weiteres eine ausdrückliche Öffnungsklausel i.S.v. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. • Der Betriebsrat hat ein Feststellungsinteresse bezüglich der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarungsnorm, nicht jedoch zur Klärung rein individualarbeitsvertraglicher Wirksamkeitsfragen von Vertragsklauseln gegenüber einzelnen Arbeitnehmern. Der Betriebsrat der Nachfolgerin einer früheren Bank begehrt Feststellungen zur Wirksamkeit von § 4 einer langjährigen Betriebsvereinbarung, die Arbeitnehmern nach über zwanzig Jahren einen gesteigerten Kündigungsschutz gewährt. Parallel enthält der seit 1954 geltende Manteltarifvertrag eine Bestandsklausel (§ 19 Nr. 3) und seit 1975 eine eigene Regelung zum gesteigerten Kündigungsschutz (§ 17 Nr. 3). Die Arbeitgeberin hatte die Betriebsvereinbarung zum 30.06.2013 gekündigt. Der Betriebsrat beantragt die Feststellung der Wirksamkeit von § 4, dass dessen Kündigung den bereits entstandenen oder entstehenden Schutz unberührt lässt, die Unwirksamkeit vertraglicher Ausschlussklauseln gegenüber außertariflich Beschäftigten sowie die Möglichkeit des Entstehens von Schutzrechten über den 30.06.2013 hinaus. Die Arbeitgeberin hält § 4 für unwirksam und bestreitet eine Öffnungsklausel in § 19 Nr. 3 MTV; sie beantragt Zurückweisung der Anträge. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag zur Wirksamkeit der Norm ist zulässig, weil der Betriebsrat ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat. Der Antrag zu individualarbeitsvertraglichen Fragen (Punkt 3) ist unzulässig, da kein unmittelbares betriebsverfassungsrechtliches Interesse des Betriebsrats für die Klärung rein arbeitsvertraglicher Wirksamkeitsfragen ersichtlich ist. • Kernentscheidung zur Wirksamkeit: § 4 der Betriebsvereinbarung regelt denselben Gegenstand wie § 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags (gesteigerter Kündigungsschutz für Langdienende) und ist damit nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht zuständigkeitskonform; Betriebsvereinbarungen dürfen keine Arbeitsbedingungen regeln, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. • Fehlen einer Öffnungsklausel: § 19 Nr. 3 MTV ist keine ausdrückliche Öffnungsklausel im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Die Norm enthält keinen klaren Bezug auf ein Gestaltungsrecht der Betriebspartner, richtet sich sprachlich auf das Fortbestehen bereits bestehender Ansprüche und schafft keine Ermächtigung, künftig von tariflichen Vorgaben abzuweichen. • Rechtsmissbrauch: Die Arbeitgeberin handelt nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungsnorm geltend macht; eine bloße Rechtsauffassung begründet keinen Rechtsmissbrauch gegenüber dem Betriebsrat. • Nachwirkung und Ablauf: Selbst bei Wirksamkeit der BV würde eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach Ablauf nicht nachwirken; damit können nach ihrem Ende keine neuen Sonderrechte mehr entstehen. • Konsequenz für Kündigung und individualvertragliche Ausschlüsse: Da § 4 unwirksam ist, ist daraus kein betrieblicher Sonderkündigungsschutz entstanden; Fragen zur Wirksamkeit einzelner arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln sind von den betroffenen Arbeitnehmern im Individualverfahren zu klären. Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen. § 4 der Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 3 BetrVG rechtsunwirksam, weil er mit der tarifvertraglichen Regelung zum gesteigerten Kündigungsschutz denselben Regelungsgegenstand betrifft und § 19 Nr. 3 MTV keine ausdrückliche Öffnungsklausel darstellt. Daher ist aus § 4 kein verbindlicher Sonderkündigungsschutz entstanden und aus der Kündigung der Betriebsvereinbarung ergibt sich kein weiterer Entstehenszeitraum von Schutzrechten über den 30.06.2013 hinaus. Der Feststellungsantrag zu individualarbeitsvertraglichen Ausschlüssen ist unzulässig, weil der Betriebsrat hierfür kein unmittelbares betriebsverfassungsrechtliches Interesse geltend gemacht hat. Insgesamt verliert der Betriebsrat damit die begehrten Feststellungen; etwaige Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf Kündigungsschutz sind gegebenenfalls in individuellen Verfahren zu prüfen.