Urteil
3 Ca 2700/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2014:0113.3CA2700.13.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507.245,42 EUR (i.W. fünfhundertsiebentausendzweihundertfünfundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.Der Streitwert wird auf 507.245,42 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507.245,42 EUR (i.W. fünfhundertsiebentausendzweihundertfünfundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3.Der Streitwert wird auf 507.245,42 EUR festgesetzt. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung und in diesem Zusammenhang über die Vereinbarung des Einbehalts einer sog. hypothetischen Steuer. Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.04.2012 ein Arbeitsverhältnis. Im Zeitraum März 2009 bis einschließlich April 2012 war der Kläger für die Beklagte im Bereich Singapur/Hongkong tätig. Der Kläger hatte auch seinen Hauptwohnsitz in Singapur. Im Entsendungsschreiben (Anlage B 1, Bl. 91 ff. der Gerichtsakte) heißt es auszugsweise wie folgt: "Dear Mr. T., Further to your offer letter, I am pleased to confirm your assignment from within C. your Home Company located in Ratingen, Germany to C., your Host Company located in Singapore Hong Kong in the position of Vice President, Asia Pacific reporting to E.. This International Assignment Memorandum and the corresponding International Assignment Policy (effective 1/1/2007) constitute the general terms and conditions which apply to your foreign assignment. (
) Per Pay Period Payments 1. Base Salary - Base Salary is the regular salary that you would ordinarily receive for your home country position. While on assignment, annual salary reviews are based upon home salary administration guidelines in accordance with the companys focal review process. The conditions relating to your bonus payments will be in accordance with Corporate Compensation guidelines. Your annual Base salary will be: EUR 250,274 FX Rate = 1 EUR : SGD 1.987 FX Rate = 1 EUR : USD 1.332 2. Hypothetical Tax - In order to help ensure that your tax liability remains essentially equal to what it would have been had you stayed at home, you will be covered by the Companys Tax Equalization Policy. As part of this policy, the Companys international tax advisers calculate a Hypothetical Tax that represents the amount of home country tax you would have paid if you had remained in your home country. This is a deduction from your earnings. Die deutsche Übersetzung lautet wie folgt (vgl. Anlage B 1a): "Sehr geehrter Herr T., Im Nachgang zu Ihrem Angebotssschreiben bestätige ich hiermit Ihre Entsendung aus der C., Ihrem Heimatunternehmen in Ratingen/Deutschland, zur C.., Ihrem Gastunternehmen in Singapur/Hongkong in der Stellung des Vizepräsidenten Asien/Pazifik, der an Herrn E. berichtet. Dieses Merkblatt zur internationalen Entsendung und die dazugehörige Richtlinie zur internationalen Entsendung ("International Assignment Policy") (Stand 1.1.2007) legen die allgemeinen Bedingungen und Konditionen ihrer Auslandsentsendung fest. (
) Wiederkehrende Zahlungen 1. Grundgehalt - Das Grundgehalt ist das reguläre Gehalt, das sie normalerweise in Ihrer Position in Ihrem Heimatland erhalten würden. Während der Entsendung basieren die jährlichen Gehaltsüberprüfungen auf den Gehaltsrichtlinien Ihres Heimatlandes entsprechend des zentralen Überprüfungsprozesses der Gesellschaft. Die Bedingungen bezüglich Ihrer Bonuszahlungen entsprechen den Vergütungsrichtlinien ("Corporate Compensation Guidelines") der Gesellschaft. Ihr jährliches Grundgehalt beträgt: EUR 250.274 Wechselkurs = 1 EUR : SGD 1,987 Wechselkurs = 1 EUR : USD 1,332 2. Hypothetische Steuer - Um sicherzustellen, dass Ihre Steuerschuld im Wesentlichen gleich zu derjenigen bleibt, die bei einem Verbleib im Heimatland anfallen würde, werden Sie gemäß den Steuer-Ausgleichs-Richtlinien der Gesellschaft behandelt. Als Teil dieser Richtlinien werden die internationalen Steuerberater der Gesellschaft eine hypothetische Steuer errechnen, die der Steuerlast entspricht, die Sie gezahlt hätten, wenn Sie in Ihrem Heimatland geblieben wären. Dies ist ein Abzug von Ihrem Einkommen." Wegen des Inhalts der Steuerausgleichs-Richtlinie ("Tax Equalization Policy") wird auf Anlage B 2 (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die deutsche (nicht beglaubigte) Übersetzung (Anlage B 2a, Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2012 (vgl. Anlage K 1, Bl. 6 ff. der Gerichtsakte). In der Aufhebungsvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Anstellungsverhältnis auf Veranlassung der Gesellschaft zum 31. August 2012 (nachfolgend "Beendigungsdatum") beendet wird. (
) 4. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Gesellschaft dem Mitarbeiter eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, §§ 24, 34 Einkommenssteuergesetz in Höhe von EUR 932.130,00 brutto. Die Abfindung ist vererblich und wird zum Beendigungsdatum fällig. 5. Die derzeit auf das Anstellungsverhältnis anwendbare "Expat-Vereinbarung" findet noch bis zum 30. April 2012 weiter Anwendung. 6. Der Mitarbeiter kann das Arbeitsverhältnis vor dem Beendigungsdatum, jedoch frühestens zum 31. März 2012, mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 100% der zwischen dem Beendigungsdatum gemäß Ziff. 1 und dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung durch Eigenkündigung zu zahlenden Bruttofestvergütung gemäß Ziff. 3.1. (
) 15. Der Mitarbeiter war seit 2009 nach Singapur entsandt. Um Nachteile des Mitarbeiters in steuerlicher Hinsicht aufgrund der Entsendung im Vergleich zu einer Weiterbeschäftigung in Deutschland zu vermeiden, wurde eine hypothetische Steuer nach den Richtlinien der Gesellschaft ermittelt. Nach Vorlage der Steuerbescheide erfolgt eine abschließende Berechnung durch die Gesellschaft, aus der sich eine Ausgleichszahlung durch den Mitarbeiter oder die Gesellschaft ergeben kann. Die Parteien kommen überein, dass nach Vorlage der Steuerbescheide der zuständigen Finanzbehörden für die Jahre 2009 bis 2012 eine abschließende Berechnung durch die Gesellschaft erfolgt. Eine abschließende Ausgleichszahlung erfolgt dann unverzüglich durch den Mitarbeiter oder die Gesellschaft. (
) 17. Mit dieser Vereinbarung möchten die Parteien ihre gesamten Rechtsbeziehungen regeln. Sie sind sich darüber einig, dass mit Ausnahme der vorgenannten Ansprüche sowie etwaiger Ansprüche aus einem anwendbaren Assignment Letter wechselseitig aus und im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung keine weiteren Ansprüche mehr bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt und unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens. Hiervon ausgenommen sind unverzichtbare Rechte und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 18. Im Zweifelsfall hat die deutsche Fassung Vorrang." Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung vorzeitig zum 30.04.2012. Die Beklagte erteilte für den Monat April 2012 eine Abrechnung (Anlage K 2, Bl. 14 der Gerichtsakte). Aus der Abrechnung geht hervor, dass die Beklagte eine "Hypotax" von 507.245,42 Euro in Bezug auf die Abfindungssumme von 1.019.463,36 Euro brutto vorgenommen hat. Mit seiner am 26.04.2013 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 02.05.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages in Höhe von 507.245,42 Euro brutto. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags von 507.245,42 Euro. Die Beklagte habe zu Unrecht die sog. Hypotax in Höhe dieses Betrages einbehalten. Der Kläger trägt dazu vor, die Beklagte habe - insoweit unstreitig - keine Steuern auf den Abfindungsbetrag abgeführt. Er, der Kläger, sei in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht nach dem Recht des Staates Singapur zu behandeln. Aus dem Steuerbescheid für 2012 ergebe sich, dass die an ihn, den Kläger, gezahlte Abfindung in Singapur nicht zu versteuern sei. Eine Steuerpflicht in Deutschland bestehe bezüglich der Abfindung ebenfalls nicht. Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung stelle keine rechtliche Grundlage für den Einbehalt der Hypotax dar. Die Klausel sei unwirksam, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle. Die Intransparenz der Klausel folge aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Unklaren darüber gelassen werde, dass die für den Verlust des Arbeitsplatzes geschuldete Abfindung künstlich um ca. 50 % gekürzt werde. Insbesondere werde dem Arbeitnehmer nicht verdeutlicht, dass der Einbehalt auch dann erfolgen solle, soweit auf diese Abfindungszahlung durch die Finanzbehörden im Entsendungsstaat keine Steuern erhoben würden. Darüber hinaus benachteilige Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung den Arbeitnehmer auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit die Beklagte ihm, dem Kläger, das Partizipieren an steuerlichen Vorteilen auf Grund der Entsendung in ein Niedrigsteuerland verwehre, stelle der Einbehalt einer hypothetischen Steuer auf eine Abfindung, die im Entsendungsstaat überhaupt nicht anfalle, eine unangemessene Benachteiligung dar. Denn die steuerlichen Vorteile, die ihm für seine Tätigkeit in einem Niedrigsteuerland verwehrt werden sollten, würden durch die Beklagte vollumfänglich vereinnahmt, ohne auf seine, des Klägers, Interessen Rücksicht zu nehmen. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass alleine die Beklagte von den steuerlichen Vorteilen, die ohne die Vereinbarung dem Arbeitnehmer zufallen würden, profitieren solle. Schließlich sei die Hypotaxregelung - jedenfalls soweit sie die Zahlung der Abfindung betreffe - als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Auch die Klausel im Entsendungsschreiben vom 06.03.2009 betreffend den Einbehalt der Hypotax sei unwirksam. Es gälten insoweit die Ausführungen hinsichtlich der Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung. Auch bei dem Entsendungsschreiben vom 06.03.2009 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der zufolge der Arbeitnehmer seine Steuererklärung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erstellen lassen muss, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Darüber hinaus müsse sich Ziffer 2 des Entsendungsschreibens vom 06.03.2009 an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Vorliegend verstoße Ziffer 2 des Entsendungsschreibens gegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG. Schließlich seien auch die einseitigen Änderungsvorbehalte im Entsendungsschreiben sowie in der Steuerausgleichs-Richtlinie unwirksam, da sie eine unzulässige Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten darstellten. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von der Wirksamkeit von Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung ausgehe, so sei die Beklagte nach Ziffer 15 Satz 2 lediglich vorläufig berechtigt, eine hypothetische Steuer einzubehalten. Gemäß Ziffer 15 Satz 3 der Aufhebungsvereinbarung habe eine abschließende Berechnung durch die Beklagte zu erfolgen. Nach Ziffer 15 Satz 5 der Aufhebungsvereinbarung erfolge sodann eine abschließende Ausgleichszahlung durch ihn, den Kläger, oder durch die Beklagte. Hieraus ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. Letztlich widersprächen sich die Klauseln unter Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung und unter Ziffer 2 des Entsendungsschreibens, da in letzterer gerade nicht von einer Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Rede sei. Schließlich ergebe sich aus Ziffer 2 des Entsendungsschreibens nicht, dass auch eine Abfindung unter die Hypotax-Regelung falle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 507.245,42 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie habe zu Recht den streitgegenständlichen Betrag einbehalten. Dies ergebe sich aus der im Entsendungsschreiben vom 06.03.2009 unter Ziffer 2 getroffenen Vereinbarung über den Einbehalt einer hypothetischen Steuer. Die Parteien hätten wirksam vereinbart, dass der Kläger während seiner Entsendung nach Singapur steuerlich entsprechend der "Steuerausgleichs-Richtlinie" der Beklagten behandelt werde. Diese sehe vor, dass er so gestellt werde, als ob er in seinem Heimatland (Deutschland) geblieben wäre. Die Parteien hätten vereinbart, dass er aus der steuerlichen Situation in Singapur weder Vor- noch Nachteile ziehen solle und die Beklagte deshalb entsprechende Einbehalte von der Vergütung vornehme. Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung beziehe sich auf die Regelungen in der Steuerausgleichs-Richtlinie. Die Steuerausgleichs-Richtlinie habe nach dem Willen der Parteien der Aufhebungsvereinbarung auch bis zur endgültigen Abwicklung des Anstellungsverhältnisses ausdrücklich weiter Anwendung finden sollen. Dies ergebe sich nicht nur aus Ziffer 15, sondern auch aus Ziffer 17 der Aufhebungsvereinbarung. Darin werde der "Assignment Letter", also das Entsendungsschreiben, das in seiner Ziffer 2 auf die "Tax Equalization Policy" verweise, ausdrücklich von der allgemeinen Ausgleichsklausel ausgenommen. Daher komme es nicht darauf an, welche Steuer in Singapur zu zahlen war, sondern darauf, welche Steuer der Kläger zu zahlen gehabt hätte, wäre er in Deutschland geblieben. Die Vereinbarung unter Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung beziehe sich darauf, dass dann, wenn zwischen der "deutschen Steuer" und der von der Beklagten einbehaltenen "Hypotax" eine Differenz auftreten sollte, die jeweils andere Partei einen entsprechenden Ausgleich würde leisten müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien weder die Klausel der Aufhebungsvereinbarung noch die entsprechende Klausel des Entsendungsschreibens wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften unwirksam. Was die Aufhebungsvereinbarung betreffe, so seien die AGB-Vorschriften bereits nicht anwendbar, da die Vereinbarung individuell ausgehandelt worden sei. Im Übrigen liege bei einer Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag auch keine strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers vor. Selbst bei unterstellter Geltung der AGB-Vorschriften ergäbe sich jedoch keine Unwirksamkeit von Ziffer 17 der Aufhebungsvereinbarung. Auch Ziffer 2 des Entsendungsschreibens vom 06.03.2009 und die darin in Bezug genommene Steuerausgleichs-Richtlinie führten nicht zur Unwirksamkeit auf Grund von AGB-Vorschriften. Insbesondere scheitere die Einbeziehung der Tax Equalization Policy nicht daran, dass das Dokument dem Entsendungsschreiben nicht beigefügt gewesen sei, denn ein Bezugnahmeobjekt müsse dem Arbeitsvertrag nicht beigefügt werden. Selbst wenn die Steuerausgleichs-Richtlinie durch das Entsendungsschreiben vom 06.03.2009 nicht einbezogen wäre, so sei dies zumindest durch Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012 geschehen. Auch im Übrigen begegne die Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 des Entsendungsschreibens keinen Wirksamkeitsbedenken. Nicht maßgeblich sei der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2012. Selbst wenn die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend wäre, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wirksam verpflichten kann, einen bestimmten Steuerberater zu beauftragen, so führe dies allenfalls dazu, dass der Kläger sich hätte weigern können, die Dienste von Deloitte in Anspruch zu nehmen. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien seien auch nicht unwirksam wegen einer etwa unzulässigen Erweiterung des Direktionsrechts. Die Änderungsvorbehalte im Entsendungsschreiben sowie in der Steuerausgleichs-Richtlinie stünden vorliegend gar nicht im Streit. Sie, die Beklagte, habe von einem solchen Änderungsvorbehalt überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte trägt weiter vor, derartige "Hypotax-Vereinbarungen" seien bei internationalen Auslandseinsätzen weithin üblich. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine besondere Form der Nettolohnvereinbarung. Im Übrigen verhalte der Kläger sich widersprüchlich. Die Beklagte trägt dazu vor, der Kläger sei - insoweit unstreitig - bei den monatlichen Gehaltszahlungen von 2009 bis 2012, also über drei Jahre hinweg, nach den getroffenen Vereinbarungen behandelt worden und habe hiergegen zu keiner Zeit Einwendungen erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags von 507.245,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 1. Der Abfindungsanspruch in Höhe von 1.019.463,36 Euro brutto ist in vollem Umfang entstanden und der Höhe nach unstreitig. Er ergibt sich aus Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012. Durch die vorzeitige Kündigung des Klägers zum 30.04.2012 hat sich der ursprüngliche Abfindungsbetrag von 932.130,00 Euro brutto gemäß Ziffer 6 in Verbindung mit Ziffer 3.1 um vier weitere Festgehälter zu je 21.833,34 Euro auf insgesamt 1.019.463,36 Euro brutto erhöht. 2. Unstreitig ist der Abfindungsanspruch in Höhe von 512.217,94 Euro durch Erfüllung erloschen. 3. Der Kläger hat jedoch auch einen Anspruch auf Zahlung der weiteren, von der Beklagten einbehaltenen 507.245,42 Euro brutto. Die Beklagte ist nicht berechtigt, diesen Abfindungsbetrag einzubehalten. a) Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern entgegenhalten. aa) Der Arbeitgeber ist seit der Einführung des Lohnsteuerabzugverfahrens im Jahr 1920 zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat (BAG, Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rdnr. 16, NZA 2008, 884 = juris). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG GS, Beschluss vom 07.03.2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150, 153 = juris). Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung (BAG, Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rdnr. 18, a.a.O.). Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen (BAG, Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rdnr. 20, a.a.O.). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG, Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rdnr. 21, a.a.O.). bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers nicht den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern entgegenhalten. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat. Dies gilt sowohl für Einkommenssteuern nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als auch nach dem Recht des Staates Singapur. b) Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Betrag unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Steuer einzubehalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die getroffene Hypotax-Vereinbarung unwirksam ist oder nicht. Jedenfalls bezieht sich die Vereinbarung des Einbehalts einer hypothetischen Steuer nicht auf die streitgegenständliche Abfindung. Dies ergibt eine Auslegung des Entsendungsschreibens vom 06.03.2009 sowie der Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012. aa) Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.1994 - 5 AZR 41/93 - Rdnr. 20, AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 9). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des Entsendungsschreibens vom 09.03.2009 sowie der Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012, dass die sich die Vereinbarung des Einbehalts einer hypothetischen Steuer nicht auf die streitgegenständliche Abfindung bezieht. (1) Das Entsendungsschreiben enthält die streitige Vereinbarung der hypothetischen Steuer unter dem Gliederungspunkt "Per Pay Period Payments" bzw. "Wiederkehrende Zahlungen" und direkt im Anschluss an die Regelungen über das "Base salary" bzw. das "Grundgehalt". Eine ausdrückliche Anordnung, dass sich die Vereinbarung über die hypothetische Steuer auch auf eine Abfindung beziehen sollte, ergibt sich aus der Klausel nicht. Der Gliederungspunkt "Per Pay Period Payments" bzw. "Wiederkehrende Zahlungen" spricht sogar dafür, dass Abfindungen nicht von der Regelung umfasst sein sollten. Denn eine Abfindung ist in aller Regel eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete einmalige Zahlung des Arbeitgebers und gerade keine wiederkehrende Zahlung. Hätte die Beklagte die Einbeziehung auch von Abfindungen gewollt, hätte sie dies im Entsendungschreiben klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen. (2) Die Tatsache, dass die Steuerausgleichs-Richtlinie (Bl. 105 R in der englischen Fassung sowie Seite 9 der deutschen Fassung, Bl. 122 der Gerichtsakte) regelt, dass grundsätzlich auch Abfindungszahlungen der hypothetischen Besteuerung unterworfen werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Bezugnahme durch das Entsendungsschreiben vom 09.03.2009 bezieht sich gerade nicht auf Abfindungszahlungen, sondern grundsätzlich nur auf wiederkehrende Zahlungen. (3) Schließlich führen auch die Regelungen in der Aufhebungsvereinbarung vom 16.02./21.02.2012 nicht zu einem anderen Ergebnis. (a) Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung zitiert im Zusammenhang mit dem Abfindungsbetrag die Vorschriften der §§ 9, 10 KSchG sowie §§ 24, 34 EStG. Hieraus lässt sich jedoch lediglich schließen, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung grundsätzlich von einer gesetzlichen Steuerpflicht ausgingen. Ein Regelungswille, die Abfindungszahlung einer hypothetischen Steuer zu unterwerfen auch für den Fall, dass eine gesetzliche Steuerpflicht nicht bestehen sollte, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. (b) Ziffer 15 der Aufhebungsvereinbarung stellt nur deklaratorisch fest, dass "eine hypothetische Steuer nach den Richtlinien der Gesellschaft ermittelt" wurde und beschreibt in der Folge das Prozedere der abschließenden Berechnung. Eine eigenständige Regelung dahingehend, dass die vereinbarte Abfindung der hypothetischen Besteuerung unterworfen werden soll, findet sich in Ziffer 15 gerade nicht. Gegen einen eigenständigen Regelungsgehalt spricht insbesondere die Formulierung der Klausel in der Vergangenheitsform ("wurde eine hypothetische Steuer
ermittelt"). (c) Schließlich folgt auch aus Ziffer 17 keine hypothetische Besteuerung der vereinbarten Abfindung. Ziffer 17 nimmt lediglich den "Assignment Letter" von der umfassenden Erledigungsklausel aus. Bereits oben wurde dargestellt, dass sich aus dem "Assignment Letter" bzw. Entsendungsschreiben aber keine hypothetische Besteuerung der Abfindung ergibt. c) Die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er verhalte sich widersprüchlich. Soweit der Kläger bei den monatlichen Gehaltszahlungen von 2009 bis 2012 keine Einwände gegen den Einbehalt der hypothetischen Steuer erhoben hat, könnte dies den Kläger nach § 242 allenfalls daran hindern, nachträglich die Auszahlung der von den monatlichen Gehaltszahlungen einbehaltenen Hypotax geltend zu machen. Ein Vertrauenstatbestand, dass der Kläger auch den Einbehalt der Hypotax bei einer vereinbarten Abfindung hinnimmt, ist demgegenüber nicht entstanden. 4. Der Anspruch auf die Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar hat der Kläger in seinem Klageantrag lediglich "fünf Prozentpunkte Zinsen" geltend gemacht. Dies hat die Kammer jedoch dahingehend ausgelegt, dass der Kläger nicht mehr, aber auch nicht weniger als den gesetzlichen Zinssatz begehrt. II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO und entspricht dem eingeklagten Zahlungsbetrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (X.)