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Beschluss

11 BV 100/15

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann nach § 104 BetrVG die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der den Betriebsfrieden ernstlich stört. • Wiederholtes gesetzwidriges Verhalten (hier Körperverletzungen) der Arbeitnehmerin begründet einen Entlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn die Vorfälle den Betriebsfrieden nachhaltig gefährden. • Eine Versetzung kann ausgeschlossen sein, wenn die Störung des Betriebsfriedens in der Person begründet ist und sich in anderen Betrieben voraussichtlich fortsetzen würde.
Entscheidungsgründe
Entlassungsanspruch des Betriebsrats bei wiederholter Gewalt gegen Kollegen • Der Betriebsrat kann nach § 104 BetrVG die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der den Betriebsfrieden ernstlich stört. • Wiederholtes gesetzwidriges Verhalten (hier Körperverletzungen) der Arbeitnehmerin begründet einen Entlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn die Vorfälle den Betriebsfrieden nachhaltig gefährden. • Eine Versetzung kann ausgeschlossen sein, wenn die Störung des Betriebsfriedens in der Person begründet ist und sich in anderen Betrieben voraussichtlich fortsetzen würde. Der Betriebsrat der Düsseldorfer Niederlassung begehrt die Entlassung einer dort beschäftigten Arbeitnehmerin wegen wiederholter aggressiver Vorfälle. Die Arbeitnehmerin war in einem Großraumbüro tätig, in dem mehrere Abteilungen zusammenarbeiten. Es kamen mehrere Abmahnungen wegen streitiger Zwischenfälle zwischen der Arbeitnehmerin und Kollegen zustande. Konkret wird sie beschuldigt, am 29.10.2014 einem Kollegen am Handgelenk gezogen und am 06.01.2015 einer Kollegin mit der Hand auf den Arm geschlagen zu haben. Mehrere Kollegen sowie der Vorgesetzte berichteten dem Betriebsrat von Angststörungen und der Gefährdung des Betriebsfriedens. Die Arbeitgeberin hatte eine außerordentliche Kündigung erklärt, diese aber in einem getrennten Kündigungsschutzverfahren zurückgenommen. Der Betriebsrat forderte daraufhin nach § 104 BetrVG die Entlassung; hilfsweise versetzung. Das Gericht hat Zeugen vernommen und die Vorfälle mehrheitlich bestätigt. • Rechtliche Grundlage ist § 104 BetrVG; der Betriebsrat kann ein Beschäftigungsverbot verlangen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt und der Betriebsfrieden ernstlich gestört ist. • Beweiswürdigung: Die vernommenen Zeugen bestätigten im Wesentlichen die vom Betriebsrat behaupteten Vorfälle; ihre Aussagen waren stimmig und detailreich, Abweichungen in Nebendetails beeinträchtigen die Überzeugung nicht. • Tatbestand: Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin am 29.10.2014 zumindest eine versuchte Körperverletzung und am 06.01.2015 eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begangen hat; dadurch wurde das körperliche Wohlbefinden der Betroffenen mehr als unerheblich beeinträchtigt. • Betriebsfrieden: Die wiederholten aggressiven Handlungen führten zu berechtigter Angst bei Kollegen und zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens; dies wird durch Mitarbeitererklärungen und die E‑Mail des Vorgesetzten bestätigt. • Verhältnis der Maßnahmen: Abmahnungen stehen einem Entlassungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen, weil der in der Abmahnung liegende konkludente Verzicht der Arbeitgeberin nicht den Betriebsrat bindet; die Voraussetzungen des § 104 BetrVG sind dennoch erfüllt. • Mildere Mittel: Eine Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Störung in der Person der Arbeitnehmerin liegt und sich voraussichtlich auch in einem anderen Betrieb fortsetzen würde. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet: Dem Arbeitgeber wird aufgetragen, die Arbeitnehmerin zu entlassen. Das Gericht nimmt wiederholte gesetzwidrige Handlungen (Körperverletzungen) und eine dadurch verursachte ernstliche Störung des Betriebsfriedens an. Abmahnungen und die zwischenzeitliche Zurücknahme einer außerordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin verhindern nicht den Entlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 104 BetrVG. Eine Versetzung als milderes Mittel ist nicht zumutbar, weil die Störung in der Person der Arbeitnehmerin begründet ist und sich andernorts fortsetzen würde. Damit obsiegt der Betriebsrat, da die Sicherheit und das Vertrauen der Kollegen in einen konfliktfreien Betriebsablauf nicht anderweitig wiederherstellbar erscheinen.