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Urteil

4 Ga 82/15

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2015:1111.4GA82.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3.Streitwert: 4,5 Millionen EUR. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über Unterlassungsansprüche wegen Arbeitskampfmaßnahmen. 3 Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") ist die Obergesellschaft des M.. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: "Beklagter") ist als Gewerkschaft tätig und verfolgt u. a. den Zweck der Förderung und Wahrung der Belange des Flugbegleiterpersonals in Deutschland und die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen, insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen bei Fluggesellschaften und Arbeitgebern, die Flugbegleiterpersonal beschäftigen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Maßnahmen des Arbeitskampfes. 4 Für das Kabinenpersonal der Klägerin haben der Beklagte und der Arbeitgeberverband Luftverkehr e. V. (AGVL) den Manteltarifvertrag Nr. 2 in der Fassung vom 01.01.2013 geschlossen, der ungekündigt in Kraft ist. Der Tarifvertrag "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" vom 01.07.2003 und der Tarifvertrag "M. für das Kabinenpersonal" vom 20.05.2003 sind von dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e. V. (AGVL) jeweils mit Wirkung zum 31.12.2013 gekündigt worden. Im Anschluss hieran entwickelten die Parteien unterschiedliche Vorstellungen, ob und inwieweit ein tarifliches Versorgungssystem bei der Klägerin zukünftig ausgestaltet sein sollte. Nachdem u. a. ein am 11.05.2015 begonnenes Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung führte, kam es im Oktober 2015 zu weiteren Verhandlungen; in diesem Zusammenhang unterbreiteten die Parteien der Gegenseite jeweils unterschiedliche Angebote von Vereinbarungen zur Ausgestaltung eines neuen betrieblichen Versorgungssystems für das Kabinenpersonal der Klägerin, die aber jeweils ebenfalls keine Grundlage einer Einigung wurden. Mit Schreiben vom 02.11.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, auf der Grundlage einer in dem genannten Schreiben aufgeführten Forderung bis zum 05.11.2015, 17.00 Uhr, in Verhandlungen zu treten und ein verhandlungsfähiges Angebot vorzulegen; im Falle der Nichtvorlage oder im Falle des Scheiterns der Verhandlungen müsse die Klägerin ab dem 06.11.2015 jederzeit mit der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen rechnen. Diese Tarifziele waren der Klägerin zuvor bereits mit Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt worden. Unter dem 04.11.2015 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten drei weitere Angebote zur Regelung der Übergangs- und Altersversorgung. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2015 mit, dass die Vorschläge deutlich hinter den mitgeteilten Forderungen zurückgeblieben seien. Im Anschluss kam es zu Streikaufrufen des Beklagten und Arbeitsniederlegungen. Am 09.11.2015 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein weiteres Angebot, welches den Beklagten aber nicht veranlasste, von weiteren Streikmaßnahmen abzusehen. 5 Mit Schreiben vom 10.11.2015 rief der Beklagte seine Mitglieder und Kabinenbeschäftigten der Klägerin auf, vom 11.11.2015, 4.00 Uhr, bis 13.11.2015, 24.00 Uhr, an den Standorten G. auf der gesamten Flotte (Kurz- und Langstreckenmuster) die Arbeit niederzulegen. Gegen die Streikmaßnahmen am Standort E. richtet sich die Antragsschrift der Klägerin vom 10.11.2015, die am 10.11.2015 bei Gericht eingegangen ist. 6 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Streik sei rechtswidrig, so dass die Klägerin Unterlassung der Arbeitskampfmaßnahmen verlangen könne. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die dem Arbeitskampf zugrunde liegende Streikforderung nicht hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Arbeitsniederlegungen durch Annahme der Streikforderung zu beenden mit der Wirkung, dass sodann eine tarifvertragliche Einigung mit der Antragstellerin zustande käme. Des Weiteren verletze der Arbeitskampf des Beklagten die aus dem Manteltarifvertrag Nr. 2 in der Fassung vom 01.01.2013 abzuleitende Friedenspflicht. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Erlass der nachstehenden einstweiligen Verfügung: 9 1.Der Antragsgegnerin wird es untersagt, ihre Mitglieder und alle Kabinenbeschäftigten der Antragstellerin am Standort E. (DUS) zu Streiks von Mittwoch, 11. November 2015, 4.00 Uhr bis Freitag, 13. November 2015, 24.00 Uhr, bei der Antragstellerin betreffend Flüge auf der gesamten Flotte (Kurzraum- und Langstreckenmuster) aufzurufen und/oder Streiks im gesamten Zeitraum durchzuführen. 10 2.Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden Nicoley Baublies, angedroht. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht E. sei örtlich nicht zuständig; auch unter Berücksichtigung von § 32 ZPO sei das Arbeitsgericht E. zuständig, weil die Arbeitskampfmaßnahmen von dort eingeleitet und koordiniert würden. Im Übrigen seien die durchgeführten Streikmaßnahmen nicht rechtswidrig, so dass die Klägerin keine Unterlassung verlangen könne. Ein Verstoß gegen die Friedenspflicht liege nicht vor, weil beide Tarifverträge, die Gegenstand des Arbeitskampfes seien, gekündigt worden seien. Der Beklagte verfolge mit der Durchsetzung neuer Übergangs- und Altersversorgungsregelungen legitime Streikziele. Anlass des Streiks sei im Kern, dass für die Klägerin eine Neuregelung der Übergangsversorgung auf dem bisherigen Niveau nicht in Frage komme. Der Beklagte strebe an, das bestehende Versorgungsniveau auch in der Zukunft aufrechtzuerhalten. Der Klägerin schwebe anstelle dessen eine Gesamtversorgungsregelung vor, wonach die Kabinenmitarbeiter zwar weiterhin die Möglichkeit haben sollen, vor dem gesetzlichen Eintrittsalter freiwillig das Arbeitsverhältnis zu beenden und Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings solle dies zur Entlastung der Bilanz insgesamt nicht mehr auf der Basis einer Leistungszusage, sondern einer Beitragszusage erfolgen. Auch solle aus Sicht der Klägerin ein Einspareffekt dadurch erzielt werden, dass insbesondere für jüngere Mitarbeiterjahrgänge mit Hilfe der Beiträge bei einer unterstellten realistischen Zinsentwicklung nicht mehr das bisherige Versorgungsniveau erreicht würde. Die übermittelte Streikforderung sei auch hinreichend bestimmt. Für die Klägerin sei ohne Weiteres erkennbar und ermittelbar, welche rechtlichen und ökonomischen Auswirkungen das von dem Beklagten angestrebte Tarifziel habe. Dies gelte erst Recht angesichts des Verhandlungsablaufs samt Schlichtung. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 I. 18 1.Das Arbeitsgericht E. ist örtlich zuständig. 19 Die Klägerin hat von ihrem Wahlrecht nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 35 ZPO Gebrauch gemacht und den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gewählt. 20 Aus § 32 ZPO folgt, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden oder der schädigende Erfolg eingetreten ist (vgl. GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 52 m. w. N.). Vorliegend ist der Betrieb der Klägerin in E. der Ort an dem die Schädigung durch die Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten eintritt, deren Unterlassung die Klägerin begehrt. 21 2.Dem Antrag war in der Sache nicht stattzugeben. 22 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung §§ 935, 940 ZPO voraus, dass die beantragte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes voraus. 23 Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, fehlt es vorliegend bereits an einem Verfügungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin ist nicht berechtigt, Unterlassung der betreffenden Arbeitskampfmaßnahmen zu verlangen, da diese nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht als (offensichtlich) rechtswidrig zu qualifizieren sind. Die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen und Erwägungen greifen nicht durch. Die Klägerin hat eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 24 a)Die Streikforderung des Beklagten ist noch hinreichend bestimmt. Die Formulierung der Streikforderung führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes. 25 Im Ausgangspunkt gilt, dass es aus Sicht der kampfführenden Partei erforderlich ist, die Kampfforderung hinreichend klar zu formulieren, um es so der Gegenseite zu ermöglichen, die einschneidenden Wirkungen eines Arbeitskampfes durch Nachgeben zu beenden (vgl. nur ErfK-Linsenmaier, 16. Auflage 2016, Art. 9 GG Rdnr. 117). Die Notwendigkeit einer Formulierung hinreichend konkreter Streikforderungen folgt im Übrigen auch daraus, dass die in dem Streikbeschluss enthaltene Streikforderung wesentliche Grundlage und maßgeblicher Ausgangspunkt einer jeden Rechtmäßigkeitsüberprüfung von Kampfmaßnahmen bildet (vgl. nur LAG Sachsen-Anhalt 12.03.1997 - 3 Sa 285/96, NZA-RR 1998, S. 270 ff.; Otto, 2006, Arbeitskampfrecht, § 5 Rn. 2). Es ist hierbei aber gerade nicht erforderlich, dass der Gegenseite ein vollständig gefasster Tarifvertragsentwurf vorgelegt und angetragen wird, den diese mit einem bloßen "Ja" annehmen kann, so dass der Tarifvertrag im Anschluss zustande kommt (vgl. ErfK-Linsenmaier, 16. Auflage 2016, Art. 9 GG Rdnr. 117; restriktiver Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 24 Rdnr. 12). Hierbei würde verkannt, dass es der "Hilfsfunktion" des Arbeitskampfes entspricht, Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags erst oder auch wieder in Gang zu setzen, wobei der konkrete Inhalt, der schlussendlich Eingang in den Tarifvertrag findet, erst im Laufe der Verhandlungen erarbeitet werden kann. 26 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ging die Kammer trotz bestehender Zweifel an der Bestimmtheit der Streikforderungen davon aus, dass der Beklagte bei der Formulierung der Kampfziele (noch) hinreichend bestimmt und konkret formuliert hat, so dass der Klägerin ein Nachgeben möglich wäre, um den Streik zu beenden. 27 Der Beklagte strebt ausweislich des betreffenden Streikaufrufs eine Neuregelung der Versorgungsleistungen für das Kabinenpersonal an, um eine Gesamtversorgung des erfassten Kabinenpersonals zu gewährleisten und formulierte hierbei "Maßgaben", die hierbei zwingend Beachtung finden sollen. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, an mehreren Stellen dieser "Maßgaben" offen formulierte Regelungspunkte als maßgebliches Streikziel ausgegeben hat. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Tarifkonflikts durchaus so verstanden werden, dass die weitere Konkretisierung im Wege der Tarifverhandlung noch erfolgen soll. Im Übrigen gilt, dass gerade auch angesichts der zeitlichen Abläufe des bereits langjährigen Konflikts nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend erkennbar war, dass der Beklagte konkreter hätte formulieren müssen, um rechtmäßig zu agieren. Hierfür spricht auch entscheidend, dass die maßgeblichen Tarifziele in dieser Form bereits mit Schreiben vom 29.06.2015 seitens des Beklagten kommuniziert worden sind und die Parteien im Anschluss konkrete Vereinbarungsentwürfe verhandelten. Vor diesem Hintergrund war es dem Beklagten nicht verwehrt, im Anschluss an die Übersendung konkreter Vorschläge und Entwürfe nicht wieder auf die allgemeiner formulierten Tarifziele in Form von "Maßgaben" zurückzukommen. 28 Nach Auffassung der Kammer waren die vorhandenen Zweifel an der Bestimmtheit der Streikziele nicht gravierend genug, um vor dem Schutzgut der Koalitionsfreiheit eine Beschränkung dieses Grundrechts angesichts der Gesamtumstände des Tarifkonflikts zu rechtfertigen. Ein strengerer Maßstab einer Rechtskontrolle der Bestimmtheit der Forderungen war aus diesen Gründen vorliegend nicht angezeigt, sondern hatte vielmehr im konkreten Fall zu unterbleiben. Es war auch nicht erkennbar, dass der Beklagte in rechtmissbräuchlicher Weise bewusst unklare Streikforderungen formulieren würde, um so ein Nachgeben der Klägerin zu verhindern und somit ein Ende des Arbeitskampfes zu torpedieren, damit der Streik in die Länge gezogen werden könnte. 29 b)Ein Verstoß gegen die relative Friedenspflicht ist nicht ersichtlich. 30 Haben die Tarifvertragsparteien eine tarifvertragliche Regelung getroffen, folgt daraus die schuldrechtliche Verpflichtung, während der Laufzeit des Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen zu erheben, die auf die Durchsetzung der im Tarifvertrag geregelten Inhalte gerichtet wären. Die Friedenspflicht muss nicht gesondert vereinbart werden; sie ist dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02, juris). Der Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. Er schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02, juris). Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen, soweit sie für diesen Fall nicht durch zusätzliche Abreden der Tarifvertragsparteien verlängert wird; die Reichweite der Friedenspflicht ist in sachlicher Hinsicht durch Auslegung des Tarifvertrags zu bestimmen (BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02, juris). Haben die Tarifvertragsparteien lediglich eine Rahmenregelung getroffen, die gerade keine abschließende Ausgestaltung der zugrunde liegenden Materie sein soll, bleiben Kampfnahmen weiterhin zulässig (BAG 25.01.2006 - 4 AZR 552/04, juris). 31 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Regelungen in Manteltarifvertrag Nr. 2 in der Fassung vom 01.01.2013 eine abschließende Regelung darstellen, die einem Streik über die vorliegend geführten Inhalte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwingend entgegenstehen sollten. Hierbei handelt es sich vielmehr um tarifvertragliche Rahmenregelungen, die keine Sperrwirkung gegenüber einem Arbeitskampf entfalten, der mit den von dem Beklagten angeführten Zielen geführt wird. Dies folgt insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Beklagte die gekündigten Tarifverträge zum Anlass genommen hat, das dort vormals festgelegte Versorgungsniveau im Rahmen einer Neuregelung anzustreben. 32 c)Sonstige Tatsachen, die zur (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Arbeitskampfmaßnahmen führen könnten, sind nicht ersichtlich. 33 II. 34 1.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu tragen. 35 2.Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. 36 Gemäß § 3 ZPO ist dieser mit insgesamt 4,5 Mio. Euro bemessen worden, wobei die Kammer je Streiktag für den Standort E. einen Betrag i. H. v. 1,5 Millionen Euro zugrunde gelegt hat. 37 RECHTSMITTELBELEHRUNG 38 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 39 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 40 Landesarbeitsgericht E. 41 Ludwig-Erhard-Allee 21 42 40227 E. 43 Fax: 0211 7770-2199 44 eingegangen sein. 45 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 46 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 47 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 48 1.Rechtsanwälte, 49 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 50 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 51 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 52 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 53 E.