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Beschluss

4 BVGa 11/16

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fraktion im Landtag und ihre Abgeordneten bilden keinen Betrieb i.S.v. BetrVG; folglich kann auf dieser Grundlage kein wirksamer Betriebsrat gebildet werden. • Die Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist an die enge Voraussetzung gebunden, dass die tarifvertragliche Struktur für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer besser geeignet ist als die gesetzliche Regelung. • Die Sperrung bzw. Deaktivierung von Betriebsrats-E-Mail-Accounts bedarf eines wirksamen Bestehens des Betriebsrats; ist der Betriebsrat nichtig, bestehen die betrieblichen Ansprüche nicht. • Für einstweilige Verfügungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; das Gewicht der Interessen beider Seiten ist umfassend abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Keine Freischaltung von Betriebsrats-E-Mail bei nichtigem Betriebsrat • Eine Fraktion im Landtag und ihre Abgeordneten bilden keinen Betrieb i.S.v. BetrVG; folglich kann auf dieser Grundlage kein wirksamer Betriebsrat gebildet werden. • Die Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist an die enge Voraussetzung gebunden, dass die tarifvertragliche Struktur für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer besser geeignet ist als die gesetzliche Regelung. • Die Sperrung bzw. Deaktivierung von Betriebsrats-E-Mail-Accounts bedarf eines wirksamen Bestehens des Betriebsrats; ist der Betriebsrat nichtig, bestehen die betrieblichen Ansprüche nicht. • Für einstweilige Verfügungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; das Gewicht der Interessen beider Seiten ist umfassend abzuwägen. Die klagende Seite ist der Betriebsrat, bestellt auf Grundlage eines Tarifvertrags vom 16.09.2013, der eine gemeinsame Arbeitnehmervertretung für eine Fraktion im Landtag und deren Abgeordnetenbüros regeln sollte. Einige Abgeordnete widerriefen oder focht den Tarifvertrag an; ein anderes Verfahren (11 BV 318/15) hatte bereits Anträge des Betriebsrats auf Auskunft und Einsicht abgewiesen. Nachdem das Arbeitsgericht in diesem Verfahren Ausführungen zur Unwirksamkeit des Tarifvertrags gemacht hatte, informierte die Fraktionsgeschäftsführung, sie sehe keine Rechtsgrundlage für die weitere Tätigkeit des Betriebsrats und stellte u.a. Betriebsratsbeteiligung und -versammlungen ein. Der Betriebsrat stellte daraufhin einen Eilantrag, weil sein E-Mail-Postfach und Kalender deaktiviert worden seien und er dies als Behinderung i.S.v. § 78 BetrVG ansah. Die Fraktion verweigerte die Reaktivierung mit der Begründung, der Betriebsrat könne aus dem nicht wirksamen Tarifvertrag keine Rechte mehr herleiten. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; der Betriebsrat hat einen Beschluss zur Beauftragung der Prozessvertretung gefasst, sodass Beschwerdeverfahren möglich sind. • Prüfung des Verfügungsanspruchs: Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung sind gegebenes subjektives Recht und Verfügungsgrund; beides ist glaubhaft zu machen nach §§ 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG. • Existenz des Betriebsrats: Entscheidend ist, ob der Betriebsrat wirksam gebildet ist. Eine Betriebsratswahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig, wenn grobe, offensichtliche Verstöße gegen das Wahlrecht vorliegen, sodass der "Stempel der Nichtigkeit" besteht. • Auslegung von § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG: Diese Öffnungsklausel erlaubt Tarifparteien nur in engen Grenzen andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, wenn die tarifvertragliche Struktur bei besonderen organisatorischen oder kooperativen Gegebenheiten zur wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung besser geeignet ist als die gesetzliche Regelung. • Anwendung auf Fraktionen: Eine Fraktion im Landtag und ihre Abgeordneten sind ein Organ verfassungsrechtlicher Bedeutung und verfolgen keinen arbeitstechnischen Zweck im Sinne des Betriebsbegriffs; die Zusammenarbeit der Abgeordneten ist politischer Natur und nicht mit Produktions- oder Dienstleistungsstrukturen vergleichbar. • Schlussfolgerung zur Nichtigkeit: Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktion und Abgeordneten fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG; damit liegt eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung des Betriebsbegriffs vor, die die Wahl als nichtig erscheinen lässt. • Bewertung des Eilverlangens: Mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch (weil der Betriebsrat nichtig ist) sowie nach Abwägung der beiderseitigen Interessen besteht kein Anspruch auf sofortige Freischaltung des E-Mail-Accounts; das Risiko wesentlicher Nachteile rechtfertigt hier keine einstweilige Regelung zugunsten des Betriebsrats. Die Anträge des Betriebsrats auf Freischaltung des E-Mail-Postfachs und Kalender sowie die Androhung von Ordnungsmitteln werden zurückgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die tarifvertragliche Grundlage für die Bildung des Betriebsrats nicht in den engen Anwendungsbereich des § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG fällt und die Bildung eines Betriebsrats für eine Fraktion im Landtag und deren Abgeordneten offensichtlich nicht mit dem Betriebsbegriff vereinbar ist. Mangels wirksamer Betriebsratsstellung sind die dem Betriebsrat zugeschriebenen betrieblichen Ansprüche nicht durchsetzbar, sodass ein Verfügungsanspruch auf Freischaltung der Arbeitsmittel nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine einstweilige Verfügung kommt aufgrund der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung und des Fehlens des glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs nicht in Betracht. Der Betriebsrat kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.