Leitsatz: Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung. Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 29.12.2015 nicht beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtlichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiter zu beschäftigten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung. Der am 11.07.1964 geborene, einem Schwerbehinderten gleichgestellte, ledige Kläger ist seit dem 20.02.2006 mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 1.800 € als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Papierverarbeitungsunternehmen in J. mit ca. 30 Arbeitnehmern, die u.a. als Maschinenführer und Staplerfahrer im Schichtbetrieb tätig sind. Der Kläger war zuletzt ausschließlich an der Rollmaschine 10 eingesetzt. Ende August 2015 stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei und beantragte, u.a. unter Berufung auf erhebliche Umsatzrückgänge betreffend die Rollmaschine 10, beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Das Integrationsamt ließ ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellen zur Klärung der Frage, ob der Kläger auch an anderen Maschinen im Betrieb der Beklagten eingesetzt werden kann. Diese Frage verneinte der Arbeitsmediziner für zwei der im Betrieb der Beklagten eingesetzten Maschinen [Bl. 47 d. A.], Hierauf erteilte das Integrationsamt am 22.12.2015 die Zustimmung zur Kündigung [Bl. 65 d. A.]. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2015, dem Kläger zugegangen am 31.12.2015, zum 31.03.2016. Der Kläger ist der Ansicht, es liege kein Kündigungsgrund vor. Es fehle bereits an einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall seines Arbeitsplatzes führe. Unabhängig davon, ob noch ausreichend Aufträge und damit Einsatzmöglichkeiten für die zuletzt von ihm geführte Maschine 10 vorhanden seien, könne er weiterbeschäftigt werden, etwa an den Maschinen 6, 9 und 11. Zudem könne er als Staplerfahrer weiterbeschäftigt werden. Schließlich rügt der Kläger die soziale Auswahl. Der Kläger beantragt mit seiner am 19.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27.01.2016 zugestellten Klage: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2015 nicht beendet wird; 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet Umsatzeinbußen von insgesamt rund 650.000 € im Jahr 2015. Diese hätten zur betriebsbedingten Kündigung von insgesamt 6 Arbeitnehmern geführt. Grund für die Kündigung des Klägers sei der Wegfall des Auftrags H. im Sommer 2015 mit 400-500 Tonnen und einem Jahresumsatz von rund 190.000 €. Dieser Auftrag habe die Rollmaschine 10 zu ca. 80 % ausgelastet. Daher habe sie die Rollmaschine 10 im Sommer 2015 außer Betrieb genommen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt und auch bei Ausspruch der Kündigung im Dezember 2015 davon ausgegangen, dass sie auch künftig keine Aufträge mit einem Beschäftigungsbedarf für den Kläger erhalten werde. Hätte sie während des Verfahrens vor dem Integrationsamt neue Aufträge erhalten, hätte sie den Kläger nicht gekündigt. Im Februar 2016 habe sich die Geschäftsführung dann dazu entschieden, die Rollmaschine 10 abzubauen, was im Mai 2016 dann auch erfolgt sei. Die weiteren kleinen Aufträge, die die Maschine bis dahin zu ca. 20 % auslasteten, wurden inzwischen an anderen Maschinen bearbeitet. An anderen Maschinen sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht einsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidunqsqründe: A. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet. Lediglich hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) gestellten allgemeinen Feststellungsantrages war die Klage als unzulässig abzuweisen. I. Der Kündigungsschutzantrag ist begründet. Die auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung vom 29.12.2015 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 1, 23 KSchG Anwendung, so dass die Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis bestand bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate und im Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig. 2. Die Kündigung kann nicht mit Erfolg auf betriebsbedingte Gründe gestützt werden. a) Betriebliche Gründe für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder-durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Die betrieblichen Gründe müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen (BAG 04. Mai 2006 - 8 AZR 299/05; 05. Dezember 2002 - 2 AZR 522/01). b) Die organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb dem Umsatzrückgang oder der verschlechterten Ertragslage anzupassen, sind nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, wohl aber daraufhin nachzuprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Vom Gericht nachzuprüfen ist dagegen, ob die zur Begründung dringender betrieblicher Erfordernisse angeführten innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe (z.B. Einschränkung der Produktion, Arbeitsmangel, bestimmte Rationalisierungsmaßnahmen) tatsächlich vorliegen und wie sich diese Umstände im betrieblichen Bereich auswirken. Demnach liegen dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Das heißt, die Maßnahme muss noch nicht umgesetzt sein bei Ausspruch der Kündigung. Sie muss sich aber zumindest konkret und greifbar abzeichnen. Dazu müssen - soweit die Kündigung ihren Grund in einer Änderung der betrieblichen Organisation hat - zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, die fraglichen Maßnahmen vorzunehmen, schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein. Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - auf den es dafür unverzichtbar ankommt - nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13; 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12; 23. Februar 2010 - 2 AZR 268/08). Deswegen ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt, lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sich im Kündigungszeitpunkt noch um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Absicht hinsichtlich der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung vor. Die Kündigung ist als sogenannte „Vorratskündigung“ unwirksam (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 79/06; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01; 15. März 2001 - 2 AZR 705/99; 10. Oktober 1996 2 AZR 477/95). c) Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die zu einem solchen Wegfall führen werde. Wie substantiiert der Vortrag zu erfolgen hat, hängt von der Einlassung des Arbeitnehmers ab. Zunächst genügt es, wenn der Arbeitgeber - zumindest konkludent - behauptet, er habe seine entsprechende Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitnehmer dies mit - in der Regel zunächst ausreichendem - Nichtwissen bestreitet, wird der Arbeitgeber nähere tatsächliche Einzelheiten darlegen müssen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen werden kann, er habe die entsprechende Absicht bereits im Kündigungszeitpunkt endgültig gehabt. Geht es dabei um den inneren Zustand einer einzelnen Person, wird sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung - wie stets - nach § 286 ZPO bilden müssen. Soweit sich die innere Tatsache nach außen manifestiert hat, wird es ggf. Beweis über die Indiztatsachen erheben und diese würdigen müssen. Fehlt es an einer entsprechenden Offenbarung der unternehmerischen Entscheidung, wird es auf die genaue Darlegung des inneren Willensbildungsprozesses der betreffenden Person, die Schlüssigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit ankommen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13). d) Den vorgenannten Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht. Anhand der Darlegungen der Beklagten vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Beklagte eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die zum dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger geführt hat. aa) Der von der Beklagten angeführte Auftragsverlust im Juli 2015, der nach ihrem Vortrag die vom Kläger geführte Maschine bis dahin zu 80 % auslastete, ist zwar der Anlass, aber nicht der unmittelbare Grund zum Ausspruch der Beendigungskündigung. Die Berufung allein auf diesen außerbetrieblichen Faktor als Kündigungsgrund wäre auch schon deshalb nicht geeignet, die Beendigungskündigung des Klägers zu rechtfertigen, da der Auftragsverlust den Beschäftigungsbedarf nicht vollständig, sondern nur teilweise entfallen lässt. Dass der Kläger bis dahin auch andere Aufträge an der Maschine 10 bearbeitet hat, ist unstreitig. bb ) Zudem trägt der bloße Verlust eines Auftrags eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn sich der Arbeitgeber gar nicht bemüht, einen neuen Auftrag zu erhalten, könnte eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Dann könnte eine unternehmerische Entscheidung, etwa zur Einschränkung der Produktion, vorliegen, die einen Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hätte (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 75/06). Dies ist bei der Beklagten aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht der Fall gewesen. Vielmehr wäre sie, wie sie selbst erklärt hat, jederzeit bereit gewesen, neue Aufträge für die Maschine 10 anzunehmen. cc) Entsprechend beruft sich die Beklagte auch nicht nur auf den Verlust des Auftrags der Firma H. im Sommer 2015, sondern auf die hierauf fußende unternehmerische Entscheidung, dass die Maschine 10 stillgelegt und die weiteren Aufträge, die bisher an dieser Maschine erledigt wurden, nunmehr dauerhaft an anderen Maschinen mitbearbeitet werden sollen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers zu rechtfertigen. Allerdings wäre es nach den oben genannten Grundsätzen angesichts des Bestreitens des Klägers erforderlich gewesen, durch Tatsachenvortrag deutlich zu machen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine abschließende Willensbildung zur dauerhaften Stilllegung der Maschine auf Seiten der Beklagten bereits erfolgt war. Hieran fehlt es. Die Entscheidung, die Maschine 10 abzubauen, wurde unstreitig erst im Februar 2016 und damit nach Ausspruch der Kündigung getroffen. Bis dahin wurde die Maschine zwar laut Beklagter nicht eingesetzt, hätte jedoch jederzeit wieder in Betrieb genommen werden können. Damit fehlt es an Tatsachen bzw. Indizien, die erkennen lassen, dass die Entscheidung, die Maschine 10 nicht mehr einzusetzen, tatsächlich eine endgültige war. Im Gegenteil, der Geschäftsführer der Beklagten erklärte im Kammertermin vom 06.04.16 [Bl. 89 d. A.], dass er in dem Moment, in dem ein neuer Auftrag erteilt worden wäre, der an der Maschine. 10 hätte abgearbeitet werden können, das Verfahren vor dem Integrationsamt sofort abgebrochen bzw. die Kündigung zurückgenommen worden wäre. Dies spricht gerade nicht dafür, dass die Entscheidung zur Stilllegung der Maschine bzw. der Entschluss, diese endgültig nicht mehr in Betrieb zu nehmen, bei Ausspruch der Kündigung bereits vorhanden war. Vielmehr stellt sich die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung dar. II. Da das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Kammer durch die Kündigung nicht beendet worden ist, besteht auch der im Antrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Denn die Ungewissheit über den endgültigen Prozessausgang vermag nach einem obsiegenden Urteil des Arbeitnehmers in erster Instanz ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht mehr zu rechtfertigen (BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84). III. Der als Antrag zu 2) gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Ein solcher Antrag dient dem Zweck, ein Verstreichen der Klagefrist nach § 4 KSchG zu verhindern für den Fall, dass sich der Arbeitgeber auf weitere Beendigungstatbestände neben der gesondert angegriffenen Kündigung beruft. Für dessen Zulässigkeit bedarf es eines eigenständigen Feststellungsinteresses, an dem es fehlt, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beendigungstatbestände in Betracht kommen (BAG 16. April 2003 -7 AZR 119/02). Die Beklagte hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die Kündigung vom 29.12.2015 als Beendigungstatbestand berufen. Damit war der Antrag mangels Feststellungsinteresses des Klägers als unzulässig zurückzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat als im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Es wurden drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein weiteres Gehalt für den Beschäftigungsantrag zugrunde gelegt.