Urteil
11 Ca 5316/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2017:0120.11CA5316.16.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.09.2016 nicht aufgelöst wird.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 11.127,24 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.09.2016 nicht aufgelöst wird. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Streitwert: 11.127,24 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung. Der Kläger ist seit dem 17.05.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag ist er als Anwendungs- und Verfahrenssupporter tätig. Für den Arbeitsvertrag wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt etwa 3.709,08 €. Für einen von der Beklagten zur Akte gereichten Geschäftsführungsbeschluss vom 06.09.2016 wird auf Blatt 77 bis 81 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für einen Interessenausgleich vom 03.09.2016 wird auf Blatt 82 bis 107 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für eine von der Beklagten zur Akte gereichte Anhörung des Betriebsrates vom 06.09.2016 wird auf Blatt 119 und 120 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.09.2016 widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Für den Inhalt des Widerspruchs wird auf Blatt 38 und 39 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.09.2016 erklärte die Beklagte eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2017. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.09.2016 zum 31.03.2017 aufgelöst werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie eine sogenannte Delivery-Einheit innerhalb des J. Konzerns sei. Der Gegenstand der erbrachten Leistungen werde im Konzern unter dem Begriff Global Technical Services ("GTS") zusammengefasst. Sie schließe selbst keine Verträge mit Kunden ab, sondern erbringe ihre Leistungen fast ausschließlich gegenüber ihrer 100%igen Gesellschafterin, der K., die ihrerseits Verträge über IT-Services mit großen Unternehmen und der öffentlichen Hand schließe. Die K. beziehe die vertraglich vereinbarten Leistungen teilweise von ihr, teilweise aber auch von anderen Unternehmen der J.-Gruppe oder von konzernexternen Dritten. Anfang 2016 habe das J. GTS Leadership-Team die Einführung eines Zukunftsmodells für die Erbringung der Beratungs- und IT-Services beschlossen. Dieses Modell sehe vor, dass zukünftig grundsätzlich nur noch definierte strategische Tätigkeiten lokal in Deutschland ausgeführt würden. Nicht-strategische Tätigkeiten würden verlagert und zukünftig von anderen Unternehmen der J. Gruppe und im Einzelfall von externen Vertragspartnern bezogen werde. Weiter trägt die Beklagte vor, dass das für sie bedeute, dass von ihr zukünftig nur noch strategische Tätigkeiten zu erbringen seien. Vor diesem Hintergrund habe sie am 06.09.2016 die vollständige Einstellung sämtlicher Tätigkeiten beschlossen, die im Beschluss vom 06.09.2016 aufgezählt werden. Insgesamt fielen durch die beschlossene Einstellung von Tätigkeiten unternehmensweit 346 Arbeitsplätze weg. Sämtliche Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 03.09.2016 aufgeführten Arbeitsplätzen erbracht werden würden von ihr nicht mehr wahrgenommen werden. Die im Geschäftsführungsbeschluss genannten Tätigkeiten würden jeweils spätestens bis zum individuellen Kündigungstermin, dem 31.12.2016 oder dem 31.03.2017, eingestellt. Der Kläger hat hierauf erwidert, dass die von ihm im Auftrag der Beklagten bei einem Kunden in Düsseldorf, der Firma H., erbrachten Tätigkeiten auch über den 31.03.2017 hinaus anfielen. Diese Tätigkeiten könnte er weiterhin erledigen. Zudem ergebe sich aus dem Geschäftsführungsbeschluss auch nicht, dass allen Mitarbeitern des nicht-strategischen Bereichs gekündigt werden soll und verweist auf Ziffer 4 des Beschlusses sowie auf den Interessenausgleich. Ferner bezeichne "IT-Service" im Konzern der Beklagten keine Tätigkeit, sondern eine Laufbahn, unter welcher verschiedene Tätigkeiten zusammengefasst würden. Seine aktuellen Aufgaben seien im Wesentlichen gewesen die Erledigung des IT Helpdesk 1st & 2nd Support (Ticketbearbeitung sowie telefonischer Support via Remote Desktop Verbindung oder vor Ort beim Kunden), Verwaltung der Zugriffsrechte auf die Netzlaufwerke für die User, Erstellen bzw. Anpassen der User Skripte sowie Multimedia Support (Betreuung der Konferenzräume sowie der Videokonferenzen). Auf diese Tätigkeiten sei er nicht beschränkt und könne auch weitere Tätigkeiten in den Bereichen Help Desk und Second Level Support erledigen. Auch habe die Beklagte konzernweite Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen müssen. Zudem habe die Beklagte eine Sozialauswahl zwischen alle IT-Service Mitarbeitern durchführen müssen. Diese würden wie er mit dem Gehaltsband 5 vergütet. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass sie als strategische Tätigkeiten solche Dienstleistungen einordne, die ein spezielles Know-How erfordern, über welches Wettbewerbsunternehmen nicht oder jedenfalls nicht im selben Umfang verfügen. Nicht-strategische Tätigkeiten seien demgegenüber Dienstleistungen, die nicht zur Differenzierung geeignet seien, weil es den Kunden egal ist, ob sie aus Deutschland oder Indien heraus erbracht werden oder von einem "No-Name-Dienstleister". Sie rechne wegen der Vorgabe der K. sich aus, keine Aufträge für nicht strategische Dienstleistungen mehr zubekommen und habe sich deshalb entschlossen, diese Tätigkeiten einzustellen. Hiervon sei der als IT-Specialist, Band 5 eingruppierte Kläger betroffen. Seine Aufgaben seien zuletzt gewesen die Installation von Arbeitsplatzsystemen mit Betriebssystem und betriebssystemnahen Produkten, die Installation von Arbeitsplatzsystemen mit Softwarepaketen, die Installation von Netzwerkumgebung für Arbeitsplatzsysteme, die Anbindung arbeitsplatznaher Infrastruktur, die Fehlersuche und Beseitigung von Störeinflüssen auf IT-Arbeitsplätzen sowie die Fehlersuche und Beseitigung von Störeinflüssen auf Infrastruktursystemen. Dies seien Tätigkeiten, die künftig von Unternehmen der J. Gruppe im Ausland sowie einem externen Vertragspartner wahrgenommen würden. Weiter trägt sie vor, dass sie mit Schreiben vom 08.06.2016 den Gesamtbetriebsrat über die beabsichtigte Massenentlassung unterrichtet habe. Mit Schreiben vom 24.06.2016 habe sie beabsichtigte Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt. Dort sei sie am 30.06.2016 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.09.2016 zum 31.03.2017 aufgelöst. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt. 1. Zunächst findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger ist auch bereits seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt. 2. Die Kündigung ist auch nicht bereits gem. § 7, 4 KSchG rechtswirksam. Die Kündigung ging dem Kläger am 15.09.2016 zu. Er hat binnen drei Wochen, nämlich am 26.09.2016 Kündigungsschutzklage erhoben. 3. Die Kündigung ist aber nicht sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG. Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegt nach dem Vortrag der Beklagten schon nicht vor. a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878; BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06, NZA 2008, 821; BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06, NZA 2007, 1431; BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, ArbuR 2006, 408; BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05, AP Nr. 152 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05, NZA 2006, 1096). Dabei ist nicht auf den bestimmten räumlich fixierten Arbeitsplatz abzustellen, sondern darauf, ob unter Respektierung einer etwa bindenden Unternehmerentscheidung aufgrund eines geringeren oder veränderten Arbeitsanfalls das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen oder innerhalb einer Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer das Bedürfnis gesunken ist (BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01, NZA 2003, 608). Die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führende unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen zur Annahme eines betrieblichen Erfordernisses zu beweisen. Das Gericht muss erkennen können, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung maßgebend ist, feststeht, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird (vgl. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Aus ihrem Sachvortrag kann nicht auf einen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs geschlossen werden. Dies gilt zunächst einmal soweit die Beklagte vorträgt, dass sie ihre Leistungen "fast ausschließlich gegenüber ihrer 100%igen Gesellschafterin" erbringe. "Fast ausschließlich" ist aber eben nicht ausschließlich. Es bleibt daher unklar, wie die Einstellung der nicht-strategischen Tätigkeiten vollzogen wird, soweit diese Dienstleistungen eben nicht gegenüber der 100%igen Gesellschafterin erbracht werden. Wie man die unternehmerische Entscheidung insoweit umsetzt, also welche weiteren Dienstleistungsverträge man mit wem geschlossen hatte und ob und zu welchem Zeitpunkt diese beendet wurden oder werden ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Anlagen. Darüber hinaus ergibt sich sowohl aus dem von der Beklagten zur Akten gereichten Geschäftsführungsbeschluss 06.09.2016 als auch aus dem zur Akte gereichten Interessenausgleich, dass auch im nicht-strategischen Bereich nicht alle Tätigkeiten wegfallen. Danach sind von der Einstellung bzw. Verlagerung ausgeschlossen die Mitarbeitergruppen "U." sowie "N.", die "Mitarbeiter, die von U. übernommen wurden und mit denen ein derzeit geltender Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen vereinbart ist" sowie die "Mitarbeitern die zum 1. April 2014 im Rahmen des Projekts I. übernommen wurde". Es verbleiben also auch im nicht strategischen Bereich Tätigkeiten, ohne dass die Beklagte substantiiert dargestellt hätte, welches Arbeitsvolumen vorhanden war und welches Arbeitsvolumen nun wegfällt bzw. verbleibt. Entgegen der von der Beklagten im Kammertermin vertretenen Ansicht ist dies weder eine Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch eine der sozialen Auswahl. Denn wenn nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden kann, welches Arbeitsvolumen in Wegfall gerät, dann kann auch nicht auf den Wegfall des Arbeitsbedarfs für den Kläger geschlossen werden. Es geht also nicht um die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz und auch nicht um die Frage der sozialen Auswahl für die verbleibenden Arbeitsplätze. Auch aus den Anlagen zum Interessenausgleich, insbesondere der "Übersicht über den Wegfall von Arbeitsplätzen in der C." ergibt sich nichts anderes. Zunächst einmal handelt es sich um Anlagen, deren Inhalt in den Schriftsätzen der Beklagten in keiner Weise dargestellt worden ist. Anlagen können jedoch lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, NZA 2012, 939 ff.; BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff.). In der Kammersitzung bezog sich die Beklagte darauf, dass dort die Anzahl der wegfallenden Arbeitsplätze genannt sei, bzw. es heißt "Vollständiger Wegfall von Arbeitsplätzen". Dies ist aber letztlich das Ergebnis einer Subsumtion, welche der Vortrag der Beklagten eben nicht ermöglicht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte vorträgt, wie viele entsprechende Arbeitsplätze vorhanden sind und wie viele und welchem Bereich zugeordnete Arbeitnehmer bei den jeweiligen Kunden eingesetzt werden, welche Kunden verbleiben bzw. wegfallen und welche Arbeitsplätze daher wegfallen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.