Leitsatz: Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß anzuhören. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Dem Betriebsrat sind von Seiten des Arbeitgebers die Umstnde mitzuteilen, die den Kündigungsentschluss tatächlich bestimmt haben. 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.06.2017 aufgelöst worden ist. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2017 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung zu unveränderten Bedingungen als Process-Ingenieur APC weiter zu beschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4.Der Streitwert wird auf 30.635,20 € festgesetzt. 5.Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und in diesem Zusammenhang über die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu dieser Kündigung. Der am 2. geborene Kläger ist seit dem 1. April 2014 bei der Beklagte als Process-Ingenieur APC zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 7.158,50 € zzgl. Funktionszulage beschäftigt. Zugleich wurde er mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Fachverantwortlichen für das Fachgebiet Trockene Rauchgasentschwefelung (Trockene REA) im Fachbereich Air Pollution Control (APC) ernannt. Die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses regelt der Arbeitsvertrag vom 25. März 2014 (Bl. 10-15 d.A.). Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Anlagenbau und bietet im Wesentlichen Ingenieursleistungen sowie begleitende Forschungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen an. Unter dem 4. April 2017 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 116 ff. d.A.) sowie einen Sozialplan (Bl. 129 ff. d.A.). Im Rahmen der beabsichtigten Umstrukturierung sollten von den bisher 190 Arbeitsplätzen 45 Arbeitsplätze wegfallen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an (Bl. 168, 169 d.A.). Darin gab sie an, dass der Kläger als Ingenieur Verfahrenstechnik APC, Process APC tätig sei. Zur Begründung der Kündigung verwies sie auf die umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen und den Inhalt des am 4. April 2017 abgeschlossenen Interessenausgleichs. Der Arbeitsplatz des Klägers entfalle im Zuge der Umstrukturierung. Dies beruhe auf der Verkleinerung der Abteilung Process APC. Die Beklagte verwies wiederum auf die Anlage 3 des Interessenausgleichs (Bl. 128 d.A.). Außerdem teilte sie dem Betriebsrat mit, dass eine Sozialauswahl durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreiben, wird dieses in Bezug genommen (Bl. 169 d.A.). Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 28. Juni 2017 und verwies unter Angabe von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Familienstand und Schwerbehinderung auf namentlich benannte und nach seiner Auffassung vergleichbare Mitarbeiter (Bl. 184, 185 d.A.). Außerdem stützte er den Widerspruch auf eine mögliche Weiterbeschäftigung des Klägers als Verfahrensingenieur im Bereich CFB/WtE. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2017 eine betriebsbedingte Kündigung aus. Mit seiner am 14. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. Juli 2017 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung, die er für sozial ungerechtfertigt hält. Er ist der Ansicht, dass der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, welche Personen im Rahmen der von ihr durchgeführten Sozialauswahl einbezogen wurden. Der Betriebsrat sei nicht darauf hingewiesen worden, ob und gegebenenfalls welche Personen als Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausgenommen wurden. Der Kläger beantragt nach erfolgter Teilklagerücknahme zuletzt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29. Juni 2017 aufgelöst worden ist; 2.die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. September hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung zu unveränderten Bedingungen als Process-Ingenieur APC weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei als Ingenieur im Bereich der Verfahrenstechnik für Luftreinigung (APC) für die Konzeptionierung spezieller Anlagen und Verfahren für die Trockene REA beschäftigt gewesen. Für die Trockene REA seien in der Abteilung Process APS vier Arbeitsplätze vorhanden gewesen, von denen zukünftig nur noch zwei bestehen sollen. Der Bedarf an Ingenieursleistungen im Bereich Trockene REA sei in den vergangenen Jahren im erheblichen Umfang zurückgegangen. Die Auslastung in diesem Bereich mit auftragsbezogenen Tätigkeiten habe zuletzt bei 25,9 % gelegen. Von den bisherigen vier Mitarbeitern dieses Bereiches sei ein Mitarbeiter Betriebsratsmitglied (Herr K.), ein Mitarbeiter sei zuvor befördert worden (Herr C.) und die 33-jährige Mitarbeiterin Frau K. sei aufgrund ihrer Vorbeschäftigung bei einem Wettbewerber wegen ihrer unverzichtbaren Erfahrungen und Kenntnisse Leistungsträgerin. Sie ist der Ansicht, eine Sozialauswahl im engeren Sinne sei entbehrlich geworden, da sie keine weiteren vergleichbaren Mitarbeiter beschäftige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2017 nicht aufgelöst worden ist. 1. Die Wirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht bereits aus § 4 S. 1, § 7 KSchG. Der Kläger hat die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, denn seine gegen die Kündigung vom 29. Juni 2017 gerichtete Klage ging am 14. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Düsseldorf ein und wurde der Beklagten demnächst im Sinne des §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 167 ZPO, nämlich am 20. Juli 2017, zugestellt. 2. Ob die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn die Kündigung ist bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Danach ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören und der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für die Mitteilung der Kündigungsgründe der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 24). Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er bereits dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris Rn. 24). Deshalb ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund unter Angabe von Tatsachen in einer Weise beschreibt, die dem Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen eine sachgerechte Stellungnahme ermöglicht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14, juris Rn. 25 (zur kirchlichen Mitarbeitervertretung); vgl. BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 812/12, juris Rn. 59). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anhörung des Betriebsrats inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. aa) Die Beklagte hat den Betriebsrat am 21. Juni 2017 schriftlich von ihrer Absicht unterrichtet, das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen ordentlich zu kündigen. Sie hat ihm dabei die Sozialdaten des Klägers und die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist mitgeteilt. Sie hat dem Betriebsrat mitgeteilt, der Kläger sei zuletzt als Ingenieur Verfahrenstechnik APC, Process APC tätig gewesen. Dass der Kläger zugleich als Fachverantwortlicher Trockene REA ausschließlich oder zumindest überwiegend Tätigkeiten in diesem Bereich ausgeübt hat, hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Das erscheint insbesondere deshalb problematisch, da die Beklagte die Kündigung letztlich allein darauf stützt, dass in dem Bereich Trockene REA mit den bisher vier Beschäftigten ein Arbeitskräfteüberhang bestand. Die unternehmerische Entscheidung, in diesem Bereich zukünftig nur noch zwei Mitarbeiter zu beschäftigen, hat nach Ansicht der Beklagten zum Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes geführt. Diesen Zusammenhang hat sie dem Betriebsrat hingegen im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2017 nicht mitgeteilt. Auch durch den Verweis auf den Interessenausgleich vom 4. April 2017 und die Anlage 3 zum Interessenausgleich (Bl. 128 d.A.) ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der Anhörung geworden. Denn in der Anlage 3 wird ebenfalls nur die Abteilung "Process APC" genannt und nicht der in dieser Abteilung enthaltene Bereich Trockene REA. Dem Betriebsrat war es danach nicht möglich, den Kündigungssachverhalt, den die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 30. August 2017 dargestellt hat, zu überprüfen. bb) Des Weiteren erachtet die Kammer die Betriebsratsanhörung im Hinblick auf die Sozialauswahl als unwirksam. Gegenüber dem Betriebsrat hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, eine Sozialauswahl sei durchgeführt worden. Nach ihrer eigenen Aussage hat sie aber tatsächlich eine Sozialauswahl "im engeren Sinne" gar nicht durchgeführt. Denn ausgehend davon, dass die Beklagte als vergleichbar nur die Mitarbeiter der Trockenen REA angesehen hat, ist sie gar nicht zu einer Abwägung der sozialen Interessen gekommen. Herr C. wurde aufgrund einer Beförderung aus dem Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter herausgenommen, Herr K. wurde aufgrund seiner Betriebsratszugehörigkeit nicht miteinbezogen und Frau K. wurde als Leistungsträgerin im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG angesehen. Dabei stützt sich die Beklagte zum einen auf den Erhalt einer angemessenen Altersstruktur aber auch auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Frau K.. Ob Frau K. tatsächlich Leistungsträgerin in diesem Sinne ist, konnte die Kammer offen lassen. Jedenfalls hätte die Beklagte nach dem Grundsatz der subjektiven Determiniertheit dem Betriebsrat diesen Sachverhalt mitteilen müssen. Wenn die Beklagte davon spricht, dass eine Sozialauswahl im "engeren Sinne" nicht durchzuführen war, so meint sie damit doch letztlich, dass mangels verbleibender vergleichbarer Mitarbeiter eine Abwägung der sozialen Belange nach ihrer Auffassung nicht mehr erfolgen konnte. Sie hat als vergleichbar nur die Mitarbeiter aus dem Bereich Trockene REA angesehen und nicht den Bereich APC insgesamt. Da dieser Aspekt für die Entscheidung des Kündigungssauspruches nach den Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung wesentlich war, hätte sie dies in dem Anhörungsschreiben ausführen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Betriebsrat diese Punkt bekannt waren, wurden nicht vorgetragen. Für eine umfassende Prüfung des Kündigungssachverhaltes hätte der Betriebsrat diese Informationen benötigt. cc) Der Fehler der mangelhaften Anhörung wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Betriebsrat auf Grundlage der erfolgten Anhörung der Kündigung widersprochen hat. Denn eine Stellungnahme des Betriebsrates ist nicht geeignet, Fehler des Arbeitgebers bei der Anhörung zu heilen (Fitting, 28. Aufl. 2016, § 102 BetrVG Rn. 56 m.w.N.) II. Die Beklagte war auch gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen. Der Betriebsrat hat der Kündigung form- und fristgerecht gem. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen. Dass Anhörungsschreiben datiert auf den 21. Juni 2017, das Widerspruchsschreiben auf den 28. Juni 2017. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG seine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch auch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat, wenn er mit seinem Widerspruch geltend machen will, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, diese Arbeitnehmer konkret benennen oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar darstellen (BAG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 5 AZR 305/02, juris). Der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben nicht nur Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2002 (Az: 2 AZR 697/01) und das dortige Punkteschema, sondern er hat zugleich die nach seiner Ansicht vergleichbaren Mitarbeiter namentlich benannt. Zudem hat der Betriebsrat anhand des Alters, der Betriebszugehörigkeit, der Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung die Sozialdaten der genannten Mitarbeiter aufgelistet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht der sozial stärkste Mitarbeiter ist. Ob daneben auch der Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG gegeben ist, weil der Betriebsrat eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Verfahrensingenieur im Bereich CFD/WtE für möglich erachtet, brauchte von der Kammer nicht mehr entschieden zu werden. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Dabei waren der Beklagten die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen, da sie in vollem Umfang unterlag. 2. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer für den Feststellungsantrag den Quartalsbezug des Klägers und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt zu Grunde gelegt. 3. Die Berufung war nicht gesondert nach § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.