OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Ca 5485/17

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2017:1218.9CA5485.17.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet - was regelmäßig angenommen werden darf, wenn der Vertragsgegenstand durch AGB geregelt ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.) -, so verdrängt eine Betriebsvereinbarung, nach deren Bestimmungen, die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause, nicht zur Arbeitszeit gehören, den ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmenden Grundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris), dass die gesamte Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters Arbeitszeit darstellt, für die er von der ersten bis zur letzten Minute Vergütung beanspruchen kann (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018 – 10 Sa 98/18 –).

2. Wo eine ausdrückliche tarifliche Bestimmung fehlt, verstößt eine solche Betriebsvereinbarung nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Denn sie regelt weder, wie die Arbeitszeit zu vergüten ist, noch trifft sie eine Aussage über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie bestimmt vielmehr ausschließlich, welche Fahrzeiten des Außendienstmitarbeiters als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht gelten (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 28, juris; ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018 – 10 Sa 98/18 –).

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Streitwert der Entscheidung beträgt 1.219,58 €.

  • 4.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet - was regelmäßig angenommen werden darf, wenn der Vertragsgegenstand durch AGB geregelt ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.) -, so verdrängt eine Betriebsvereinbarung, nach deren Bestimmungen, die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause, nicht zur Arbeitszeit gehören, den ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmenden Grundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris), dass die gesamte Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters Arbeitszeit darstellt, für die er von der ersten bis zur letzten Minute Vergütung beanspruchen kann (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018 – 10 Sa 98/18 –). 2. Wo eine ausdrückliche tarifliche Bestimmung fehlt, verstößt eine solche Betriebsvereinbarung nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Denn sie regelt weder, wie die Arbeitszeit zu vergüten ist, noch trifft sie eine Aussage über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie bestimmt vielmehr ausschließlich, welche Fahrzeiten des Außendienstmitarbeiters als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht gelten (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 28, juris; ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018 – 10 Sa 98/18 –). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert der Entscheidung beträgt 1.219,58 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Restvergütung für vom Kläger absolvierter Kundenfahrten. Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat eingerichtet ist, bietet Lösungen für digitale Bürokommunikation, Produktionsdruck und Druck- und Dokumentenmanagement an. Zwischen ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem Kläger besteht seit dem 01.02.2001 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18./24.01.2001 (Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A., im Folgenden AVtg), auf dessen Kopie wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach Ziffer 4 Buchst. b AVtg gelten für das Arbeitsverhältnis die zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Nach Ziffer 8 AVtg wird dem Kläger ein Firmenfahrzeug insbesondere zur geschäftlichen Nutzung überlassen. Der Kläger ist dem Standort der Beklagten in Düsseldorf zugeordnet und tätig als Servicetechniker im Außendienst gegen ein monatliches Entgelt von 2.864 € brutto. Er erhält seine Aufträge zentral aus der Hauptverwaltung der Beklagten am Nachmittag des Vortages und fährt am Folgetag regelmäßig direkt von zuhause die Kunden an und abends unmittelbar zurück. Für das Arbeitsverhältnis gilt die Betriebsvereinbarung über die Ein- und Durchführung von flexibler Arbeitszeit für Servicetechniker vom 27.06.2001 (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A., im Folgenden BV Arbeitszeit), auf deren Kopie ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie lautet auszugsweise: „ § 8 An- und Abfahrtszeiten Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden zählen nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit. Insoweit sind für den Kundendiensttechniker jeweils 20 Minuten Fahrzeit für An- und Abreise zumutbar.“ Bei der Beklagten wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in welchem die Arbeitszeit – ausschließlich das Zeitguthaben bzw. die Zeitschulden – erfasst wird. Gestützt auf § 8 BV Arbeitszeit verbucht die Beklagte die ersten bzw. letzten maximal 20 Minuten der Fahrtzeit zu bzw. von einem Kunden nicht als Arbeitszeit. Im Zeitraum März bis August 2017 ließ die Beklagte Fahrtzeiten des Klägers im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten unberücksichtigt. Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung begehrt der Kläger mit der Beklagten am 28.09.2017 zugestellter Klage die vollständige Gutschrift der für Kundenfahrten aufgewandten Fahrtzeit im Arbeitszeitkonto. Er behauptet, dass in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der BV Arbeitszeit keine Abzüge für Fahrtzeiten vorgenommen worden seien. Diese Fahrten stellten einen Teil seiner Hauptleistungspflicht und in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wie auch der EuGH mit Entscheidung vom 10.09.2015 – C-266/14 – entschieden habe. Der Arbeitsvertrag sehe den von der Beklagten vorgenommenen Abzug nicht vor, stehe nicht unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung und komme als günstigere Regelung gegenüber der BV Arbeitszeit zur Anwendung. Mit am 04.12.2017 der Beklagten zugestellter Klageerweiterung verlangt er hilfsweise die Zahlung des – in der Höhe unstreitigen – auf die geltend gemachten Stunden entfallenden Entgelts. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 68 Stunden und 40 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.219,58 € brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Vor Geltung der BV Arbeitszeit seien 40 Minuten jeweils für Anfahrt zum ersten Kunden und Abfahrt vom letzten Kunden abgezogen worden. Der Abzug nunmehr auf der Grundlage der BV Arbeitszeit sei rechtmäßig. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam und löse insoweit den Arbeitsvertrag ab, bei dem es sich um AGB mit kollektivem Bezug handele. Auf die Entscheidung des EuGH könne sich der Kläger nicht berufen, da dort keine Aussage zur Vergütungspflicht der Fahrten getroffen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Ein Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 19. März 2014 – 5 AZR 954/12 – juris Rn. 10) . Diese Vorgaben sind erfüllt, zumal die Beklagte nach unbestrittenem Vortrag des Klägers das Arbeitszeitkonto dergestalt führt, dass dort nur das jeweilige Saldo (Zeitguthaben bzw. Zeitschuld) ausgewiesen wird. Der Zulässigkeit des Hilfsantrages stehen ebenfalls keine Bedenken entgegen. 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Gutschrift. Die streitgegenständlichen Zeiten – 20 Minuten der Anfahrt zum ersten Kunden und 20 Minuten der Abfahrt vom letzten Kunden des Tages – sind nicht vergütungspflichtig. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag vom 18./24.01.2001 eine Vergütung für diese Zeit vorsieht, da § 8 BV Arbeitszeit eine davon abweichende Regelung vorsieht (dazu a), die wirksam ist (b) und gegenüber dem Arbeitsvertrag Vorrang genießt (c). Soweit die Arbeitszeit nicht vergütungspflichtig ist, ist sie nicht in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen (d). a) Es kann dahinstehen, ob nach dem Arbeitsvertrag vom 18./24.01.2001 die Fahrtzeit auch zu dem ersten und vom letzten Kunden in vollem Umfang zu vergüten ist. Die Kammer unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass von der Vereinbarung der Einstellung des Klägers als Kundendiensttechniker im Außendienst (Ziff. 2 Abs. 1 AVtg) auch erfasst war, dass die für die Tätigkeit notwendige Fahrtzeit in vollem Umfang vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt (vgl. BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – juris Rn. 14 ff.) . § 8 BV Arbeitszeit weicht von einer solchen arbeitsvertraglichen Vereinbarung ab, da sie regelt, dass bestimmte Teile der Fahrtzeit nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind. Es gibt verschiedene Arbeitszeitbegriffe, so den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff (mit dies betreffenden Vorgaben z.B. im Arbeitszeitgesetz), Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn oder Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Dienstplangestaltung. Die verschiedenen Arbeitszeitbegriffe sind nicht identisch. Es besteht keine Deckungsgleichheit zwischen dem Maßstab des Arbeitszeitgesetzes und der Vergütungspflicht. Arbeitszeitrechtliche und vergütungsrechtliche Regelungen können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (BAG 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – juris Rn. 18 m.w.N.) . Die BV Arbeitszeit regelt verschiedene Arten von Arbeitszeit. §§ 4, 5 BV Arbeitszeit sind Ausfluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. § 6 BV Arbeitszeit zur Höchstarbeitszeit betrifft die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit. Dagegen regelt § 8 BV Arbeitszeit, dass bestimmte Teile der An- und Abfahrtzeiten „nicht zur Arbeitszeit zählen“ und meint, dass sie nicht vergütungspflichtig sind. § 8 BV Arbeitszeit verhält sich nicht zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; deren in § 3 BV Arbeitszeit festgelegter Umfang von 37,5 Wochenstunden bleibt unberührt. Die Regelung in § 8 BV Arbeitszeit führt nicht zur Erhöhung oder Verringerung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens. Sie legt nur fest, welche Leistungen der Arbeitnehmer darauf angerechnet werden (vgl. BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 59/05 – juris Rn. 29) . Dies zeigt sich auch an der Stellung der Regelung zwischen § 9 BV Arbeitszeit über die Verstetigung der Vergütung und § 7 BV Arbeitszeit über die Behandlung von Überstunden. § 8 BV Arbeitszeit trifft auch keine Aussage zur Höhe der Vergütung. Eine Vergütungsregelung liegt vor, wenn eine Bestimmung über den Umfang der Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung getroffen wird (BAG 10. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 27) . Dagegen handelt es sich nicht um eine Regelung der Arbeitsvergütung, wenn festgelegt wird, welche Leistungen des Arbeitnehmers als Arbeitsleistung und damit als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht anzusehen sind. Eine solche Regelung betrifft den Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung; sie lässt die Höhe der Vergütung unberührt (BAG 10. Oktober 2006 a.a.O.) . So bestimmt auch § 8 BV Arbeitszeit ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen Fahrtätigkeit des Kundendiensttechnikers als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht gilt und deshalb die dafür aufgewendete Zeit als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht. Dies weicht von einer – unterstellten – arbeitsvertraglichen Vereinbarung der vollumfänglichen Vergütungspflicht der Fahrtzeiten ab. b) § 8 BV Arbeitszeit ist wirksam. aa) Die Regelung hält sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien gemäß § 88 BetrVG (vgl. BAG 10. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 30) und verstößt weder gegen § 75 BetrVG noch gegen übriges Gesetzesrecht. So verletzt sie insbesondere das Arbeitszeitgesetz nicht, da § 8 BV Arbeitszeit keine Aussage zur arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit trifft. Entsprechend ist die Regelung entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht an der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu messen. Gegenstand der Richtlinie sind die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus (Art. 1 der Richtlinie). Es spricht Einiges dafür, dass die vom Kläger aufzuwendende Fahrtzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist (vgl. EuGH 10. September 2015 – C-266/14 – juris Rn. 30 ff.) . Dies kann aber dahin stehen, da die Richtlinie die hier maßgebliche, von § 8 BV Arbeitszeit behandelte Frage, ob die Arbeitszeit auch zu vergüten ist, schon nach ihrem Gegenstand in Art. 1 der Richtlinie nicht beantwortet. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH erging in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung der Richtlinie (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da die Richtlinie zur Vergütung der Arbeitszeit nichts sagt, trifft auch der EuGH keine Aussage zur Vergütung der Arbeitszeit und stellt dies in der Entscheidung auch ausdrücklich klar (EuGH 10. September 2015 a.a.O. Rn. 47 ff.) . Der vom Kläger im Kammertermin am 18.12.2017 vorgelegten, abweichenden, dazu nicht näher begründeten Entscheidung des ArbG Stuttgart (16.08.2017 – 29 Ca 2720/17 –) folgt die Kammer nicht. bb) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Nach § 87 Abs. 1 Einl. BetrVG kann der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten mitbestimmen, soweit eine (gesetzliche oder) tarifliche Regelung nicht besteht. Eine vom Geltungsbereich her einschlägige, § 8 BV Arbeitszeit entgegenstehende oder übliche Tarifregelung zur Vergütungspflicht von Fahrtzeiten ist nicht vorgetragen. c) § 8 BV Arbeitszeit genießt Vorrang gegenüber einer abweichenden arbeitsvertraglichen Regelung, mag diese auch günstiger sein. Der Arbeitsvertrag vom 18./24.01.2001 ist betriebsvereinbarungsoffen. aa) Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (05. März 2013 – 1 AZR 417/12 – juris Rn. 59 ff.) hat zum Verhältnis von arbeitsvertraglichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Betriebsvereinbarungen ausgeführt: „a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders [Nachweise]. b) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. c) Dem steht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach muss der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht [Nachweise] .“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an ( ebenso zust. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – juris Rn. 51 f.; LAG Düsseldorf 28. Juni 2017 – 12 Sa 104/17 – juris; LAG Hamm 22. Mai 2013 – 4 Sa 1232/12 – juris; Linsenmaier, RdA 2014, 336 ff.; ErfK/Kania, 18. Aufl. 2018 – 77 BetrVG Rn. 82; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 77 Rn. 198; krit. Preis/Ulber, NZA 2014, 6 ff.) . bb) Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 18./24.01.2001 ist das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB seit dem 01.01.2003 anwendbar. Dies folgt für Dauerschuldverhältnisse wie dem vorliegenden aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. cc) Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies deckt sich mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, der erkennbar auf Briefbögen der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellt wurde und auf S. 3 des Vertrages das Datum der Vertragsunterzeichnung durch die Arbeitgeberin in Maschinenschrift enthält, während das Datum der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger handschriftlich eingefügt wurde. dd) Der weiter notwendige kollektive Bezug liegt darin, dass die Vergütungspflicht der Fahrtzeiten eine alle Kundendiensttechniker im Außendienst betreffende Frage ist, bei der ein Bedürfnis nach einheitlicher Regelung besteht. ee) Die – unterstellte – arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass die Fahrtzeit in vollem Umfang zu vergüten ist, ist dahin auszulegen, dass sie betriebsvereinbarungsoffen ist. Dies folgt zunächst aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die damalige Arbeitgeberin deutlich machte, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Ziff. 4 Buchst. b AVtg weist im Besonderen darauf hin, dass arbeitsvertragliche Abreden ggf. der Abänderung durch Betriebsvereinbarung unterliegen. Dass die Parteien als vorrangige Individualabrede die Vergütung der täglichen Fahrtzeiten ab der ersten und bis zur letzten Minute ausgehandelt hätten oder dass dies bei den Verhandlungen auch nur angesprochen worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet; der Arbeitsvertrag vom 18./24.01.2001 gibt dafür auch keinen Ansatzpunkt. Und schließlich gingen auch die Parteien von der Betriebsvereinbarungsoffenheit des Arbeitsvertrages aus. Sie haben unstreitig jedenfalls ab Geltung der BV Arbeitszeit etwa 15 Jahre lang die Vorgaben aus § 8 BV Arbeitszeit angewandt. Offenbar hat erst die (nicht einschlägige) Entscheidung des EuGH beim Kläger das Ansinnen ausgelöst, von der langjährigen Praxis abzuweichen. d) Soweit die Arbeitszeit nicht vergütungspflichtig ist, ist sie nicht in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – juris Rn. 16; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – juris Rn. 13). Das Konto hält insbesondere fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat (vgl. BAG 21. März 2012 – 5 AZR 676/11 –, juris Rn. 20). Nach der wirksamen, vorrangigen Regelung in § 8 BV Arbeitszeit wird die Fahrtzeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht auf die Hauptleistungspflicht angerechnet, ist nicht vergütungspflichtig und so auch nicht in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen. 3. Der damit der Kammer zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Wie dargestellt, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB auf Vergütung der geltend gemachten Fahrtzeiten. Sie sind nach wirksamer, vorrangiger Maßgabe des § 8 BV Arbeitszeit nicht vergütungspflichtig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. III. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat Haupt- und Hilfsantrag gemeinsam mit dem einfachen wirtschaftlichen Interesse des Klägers bewertet, wie es in der Bezifferung des Hilfsantrags zum Ausdruck kommt. Das Stellen von Haupt- und Hilfsantrag erfolgte erkennbar vorsorglich für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Zulassungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG.