Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl durch den Gesamtbetriebsrat nach vorheriger Bestellung verschiedener Wahlvorstände durch regionale Betriebsräte kann einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften darstellen, der zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes führen kann (Einzelfallentscheidung). 2. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer Betriebsratswahl sind auch die subjektiven Beweggründe der bestellenden Betriebspartei zu berücksichtigen. 3. Eine etwaig von einem nichtig bestellten Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl wäre ihrerseits nichtig. Das laufende Wahlverfahren ist daher auf Antrag vorläufig abzubrechen (Einzelfallentscheidung). 4. Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG abzuschließen. 5. Den Betriebsparteien kommt bei der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Rahmen der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dem Beteiligten zu 10 wird aufgegeben, das Wahlverfahren zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates abzubrechen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates gerichtet ist, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 BV 20/18 vorliegt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: "Arbeitgeberin"). Es sind diesbezüglich gegenwärtig zwei Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen 7 BV 20/18 und 3 BV 26/18 anhängig. Der Antragssteller (im Folgenden: "C.") begehrt im hiesigen Verfahren zusammen mit dem Beteiligten zu 8 (im Folgenden: "Wahlvorstand Ost") im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beteiligten zu 10 (im Folgenden: "Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR") aufzugeben, das Wahlverfahren zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats einzustellen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des U. (vormals F.) und beschäftigt bundesweit ca. 1.800 Mitarbeiter. Sie ist nicht tarifgebunden. Mit einer undatierten Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" vereinbarten die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 3 (im Folgenden: "H." oder "H.") gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 BetrVG, dass das Bundesgebiet in fünf Regionen eingeteilt wird, die betriebsverfassungsrechtlich als einzelne Betriebe organisiert bzw. behandelt werden. Die Vereinbarung trat zum 1. April 2013 in Kraft und sieht eine Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Dezember 2018 vor. Wegen der Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" wird auf deren Inhalt (Bl.12-14 d. A.) verwiesen. Für jede der fünf Regionen wurde ein regionaler Betriebsrat gebildet. Es handelt sich hierbei um die Beteiligten zu 1, 4, 5, 6 und 7. Darüber hinaus ist ein H. (Beteiligter zu 3) etabliert. Am 12. Dezember 2017 fand auf Initiative des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats eine Betriebsrätekonferenz statt. Der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats stellte das Modell eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vor. Der C. beschloss in einer Sitzung vom 18. Dezember 2017 dem H. kein Mandat gem. § 50 Abs. 2 BetrVG für Verhandlungen zur Veränderung der regionalen Betriebsratsgebiete zu erteilen. Darüber hinaus bestellte der C. in der Sitzung am 18. Dezember 2017 einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats für den Betrieb Region Ost (Beteiligter zu 8). Der Beteiligte zu 5 (im Folgenden: "C.") bestellte Mitte Dezember 2017 einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats für den Betrieb Region Mitte (Beteiligter zu 9). Der H. beschloss am 9. Januar 2018 der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zuzustimmen. Am 16. Januar 2018 beschloss der H. die außerordentliche Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte". Am 23. Februar 2018 beschloss der H. im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" zuzustimmen. Zudem bestellte der H. am 23. Februar 2018 einen Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Unter dem 23. Februar 2018 vereinbarten die Arbeitgeberin und der H. dann eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat". Diese trat am 24. Februar 2018 (Tag nach Unterzeichnung) in Kraft und ist frühestens zum 31. Dezember 2021 kündbar. Die erste Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats soll im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 stattfinden. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses sollen alle bisherigen (regionalen) Betriebsräte im Amt verbleiben. Wegen der Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" wird auf deren Inhalt (Bl.80-82 d. A.) verwiesen. Unter dem 6. März 2018 führt der Wahlvorstand Ost eine regionale Betriebsratswahl im Betrieb Ost durch, wobei er sich an der Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" orientierte. Diese Betriebsratswahl wurde sowohl vom H., wie auch von der Arbeitgeberin (allerdings bisher nicht im selben Verfahren) angefochten. Es wird diesbezüglich beim Arbeitsgericht Potsdam bereits ein arbeitsgerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 BV 3/18 geführt. Der C. behauptet, die tatsächlich gelebte, betriebliche Struktur sei nicht unternehmenseinheitlich. Die wesentliche personelle und soziale Leitung der Mitarbeiter würde nicht unternehmenseinheitlich erfolgen. Er ist der Auffassung, die Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" gelte jedenfalls bis zum 31. Dezember 2018 weiter fort. Der H. sei deshalb daran gehindert, neue, gewillkürte betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zu bilden. Zudem sei die am 23. Februar 2018 vereinbarte Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" unwirksam. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 BetrVG seien nicht erfüllt. Der H. habe auch kein Mandat gem. § 50 Abs. 2 BetrVG gehabt. Originär zuständig gem. § 50 Abs. 1 BetrVG sei er nicht. Die Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sei vor allem aber schon deshalb nichtig, da in den Regionen Ost und Mitte bereits vor dem 23. Februar 2018 Wahlvorstände zur Wahl regionaler Betriebsräte gebildet waren. Es sei nicht zulässig für die gleiche Gruppe von Mitarbeitern zwei konkurrierende Betriebsräte zu wählen. Vielmehr sei eine eingeleitete Wahl zunächst durchzuführen und im Zweifel anzufechten. Ein betriebsratsloser Zustand sei in jedem Fall zu verhindern. Wegen des insoweit geltenden Prioritätsprinzips seien die durch Bestellung von Wahlvorständen eingeleiteten regionalen Wahlen durchzuführen und die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats (jedenfalls gegenwärtig) einzustellen. Schließlich habe der H. den Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zu einem Zeitpunkt bestellt, zu dem die Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" in jedem Fall noch in Kraft war, da die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" (so sie überhaupt wirksam ist) erst zum 24. Februar 2018 in Kraft treten sollte. Der C. und der Wahlvorstand Ost beantragen nach Rücknahme zunächst angekündigter Anträge zuletzt, dem Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats aufzugeben, das Wahlverfahren zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats abzubrechen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gerichtet ist, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 BV 20/18 vorliegt. Arbeitgeberin und H. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass weder eine Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch bestehe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere sei dem H. eine originäre Zuständigkeit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zugestanden, die Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen. Damit sei die Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" abgelöst und es müsse ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden. Für die Bestellung des Wahlvorstandes sei der H. zuständig gewesen. Im Fall der Schaffung gewillkürter Betriebsstrukturen gem. § 3 BetrVG sei im Rahmen der Regelung des § 16 Abs. 1 BetrVG "Betriebsrat" als "H." zu verstehen. Jedenfalls stehe dem H. eine Annexkompetenz zur Bestellung des Wahlvorstandes zu, da er auch für den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" originär zuständig sei. Selbst wenn die Kammer diese Frage anders beurteilen sollte, sei jedenfalls nicht von einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstandes unternehmenseinheitlicher BR durch den H. auszugehen. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR durch den H. bereits von den C. und Mitte jeweils Wahlvorstände bestellt waren sei unerheblich. Insoweit gelte das vom Landesarbeitsgericht Hamm angewandte sog. "Prioritätsprinzip" nicht. Im Zuge der Wahl eines Betriebsrats auf Grundlage einer gewillkürten Betriebsstruktur gelte § 3 Abs. 4 S. 2 BetrVG, wodurch das Risiko zweier konkurrierender Betriebsräte ausgeschlossen sei. Der H. behauptet, die tatsächliche Vertriebsstruktur habe sich geändert. Ursprünglich seien in den fünf Regionen seitens der Arbeitgeberin Regionalleiter eingesetzt gewesen, die personelle und soziale Angelegenheiten mit einem Vertretungsgremium regeln konnten und geregelt haben. Diese seien auch Ansprechpartner für die regionalen Betriebsräte gewesen. Seit etwa Juli 2016 sei die Regionalstruktur aufgegeben worden und es seien die Stellen von 16 Regional Sales Managern eingeführt worden. Ein Regional Sales Manager sei für ca. 20 Shops der Arbeitgeberin zuständig. Auf Regionsebene habe es für die regionalen Betriebsräte keine Ansprechpartner mehr gegeben. Die Regional Sales Manager seien dem Head of Sales unterstellt und würden an diesen berichten, wobei seit Mitte des Jahres 2017 eine Zwischen-Hierarchieebene mit drei regionalen Vertriebsleitern eingeführt worden sei. Personelle und soziale Angelegenheiten treffe die Arbeitgeberin inzwischen aber ausschließlich auf Unternehmensebene. Im Ergebnis habe die Regionalstruktur, welche der ursprünglichen Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" zugrunde lag, lediglich historischen Charakter. Die Regionen gebe es so tatsächlich nicht mehr. Er ist der Auffassung, dass die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht nichtig sei. Vielmehr würde sich die vom C. beabsichtigte regionale Betriebsratswahl nicht am Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes orientieren. Dieses Verhalten müsse als vorsätzlich angesehen werden. Der C. habe nur auf Grundlage der Informationen in der Betriebsrätekonferenz am 12. Dezember 2017 bereits am 18. Dezember 2017 schnell einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats für den Betrieb Region Ost bestellt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere sei ihm eine originäre Zuständigkeit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zugestanden, die Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen. Dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Februar 2018 liege auch ein wirksamer Beschluss zugrunde. Auch der Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR sei wirksam bestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2017 verwiesen. II. A. Der Antrag des C. und des Wahlvorstands Ost ist zulässig. 1. Die auf den Abbruch einer Betriebsratswahl wegen Nichtigkeit gerichtete einstweilige Verfügung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 80?ff. ArbGG zu verhandeln (GMP/Matthes/Schlewing, 9. Auflage 2017, § 2a ArbGG Rn.41). Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Bestellung des Wahlvorstands (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 16 Rn.65). 2. Alle zehn Beteiligte des hiesigen Verfahrens sind an dem Verfahren gem. §§ 83 Abs. 3, 10 S.1 Hs.2 ArbGG beteiligt. Wer neben dem Antragsteller Beteiligter des durch den Antrag eingeleiteten und in seinem Streitgegenstand bestimmten Verfahrens ist, bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- oder Mitbestimmungsrecht. Es kommt darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (GMP/Spinner, 9. Auflage 2017, § 83 ArbGG Rn.13). a. Der vorliegend begehrte Abbruch der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch den Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR betrifft sowohl die fünf regionalen Betriebsräte, wie auch die Arbeitgeberin, den H. und die drei bereits bestellten Wahlvorstände in ihrer jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Insbesondere sind Wahlvorstände auch beteiligt, wenn die Frage der Nichtigkeit ihrer Bestellung streitgegenständlich ist. Der Wahlvorstand hält sich für existent. Für das Verfahren, in dem mittelbar über die Nichtigkeit seiner Bestellung gestritten wird, ist er als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris). b. Der C. und der Wahlvorstand Ost sind antragsbefugt. Sie können sich mit einem Unterlassungsantrag dagegen wenden, dass der nach ihrer Auffassung nicht wirksam errichtete Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR tätig wird. Die Antragsbefugnis entspricht dem Recht, die spätere Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG anzufechten (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris). c. Auch der Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 führt nicht zum Wegfall der Beteiligung(sfähigkeit) der am hiesigen Verfahren beteiligten Betriebsparteien. Dies gilt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (siehe hierzu sogleich unter Ziffer II. B. 1. b.). Bei Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" ab dem 24. Februar 2018 werden nicht automatisch sämtliche regionalen Betriebsräte aufgelöst und die Grundlage des Bestehens des Gesamtbetriebsrats entfällt. Auch bereits bestellte Wahlvorstände lösen sich nicht automatisch auf. Zum einen bestimmt § 3 Abs. 4 BetrVG, dass die Regelungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG regelmäßig bei der nächsten turnusmäßigen Wahl anzuwenden sind und die Amtszeit bestehender Betriebsräte damit "normal" endet. Jedenfalls kann die Amtszeit frühestens mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, nicht jedoch mit Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung enden. Zum anderen werden die betriebsverfassungsrechtlich relevanten Betriebsparameter ("Betriebszuschnitt") durch die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" ab dem 24. Februar 2018 zwar geändert, für die Streitfrage, ob dies wirksam geschehen ist, sind die betriebsverfassungsrechtlich Betroffenen aber weiter beteiligungsfähig (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 21 Rn.32, § 21b Rn.19). 3. Schließlich sind auch durch die Wahl eines (neuen) Betriebsrats in der Region Ost am 6. März 2018 die Beteiligungsfähigkeit und die Aktivlegitimation des C. und des Wahlvorstands Ost auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2018 beigebrachten Informationen nicht entfallen. a. Ein Betriebsrat (und so auch der C.) ist als Organ mit betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Ein Mitgliederwechsel innerhalb des Betriebsrats hat auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Organs keinen Einfluss (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 21 Rn.3). Beschlüsse des Betriebsrats als Organ behalten solange ihre Wirksamkeit, bis sie durch Beschluss des Organs (wieder) geändert werden (Küttner Personalhandbuch, 24. Auflage 2017, Betriebsrat Rn.14; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 33 Rn.37). Dies gilt beispielsweise auch in Bezug auf abgeschlossene Betriebsvereinbarungen oder die Einleitung bzw. Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens und das Mandat eines diesbezüglich beauftragten Prozessbevollmächtigten. Sollen hier Veränderungen herbeigeführt werden, so bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung und Kundgabe. Andernfalls würde durch jede Neuwahl eines Betriebsrats erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen. Zudem beginnt die Amtszeit der Mitglieder eines neu gewählten Betriebsrats nicht mit der Durchführung der Wahl oder der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Vielmehr beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats erst mit dem Ablauf der regulären Amtszeit des abgewählten Betriebsrats (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 21 Rn.8). Allein durch die Durchführung der Wahl eines (neuen) Betriebsrats in der Region Ost am 6. März 2018 endete die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des C. nicht. b. Die Beteiligtenfähigkeit und damit auch die Aktivlegitimation eines Wahlvorstandes endet mit dem Ablauf bzw. Ende seines Amtes (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 16 Rn.70). Vorliegend kann hinsichtlich des Wahlvorstands Ost nicht beurteilt werden, ob bzw. dass das Amt des Wahlvorstands Ost bereits beendet ist. Keiner der übrigen Beteiligten hat sich hierauf berufen. Aufgabe eines Wahlvorstands sind gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. Wann die Amtszeit eines Wahlvorstands endet, wird jedoch nicht einheitlich beurteilt. Nach streitiger Auffassung endet die Amtszeit entweder mit der Einberufung des neu gewählten Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung oder erst mit der Wahl eines Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 16 Rn.59). Das Amt endet jedoch nicht bereits mit der Feststellung des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Ob der neu gewählte Betriebsrat in der Region Ost zu seiner konstituierenden Sitzung bereits einberufen wurde und ob in dieser Sitzung ein Wahlleiter bereits gewählt wurde, kann auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2018 mitgeteilten Informationen durch die Kammer nicht abschließend beurteilt werden. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abbruch der durch den Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR betriebenen Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist begründet. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten erlassen werden, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegeben sind. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind gemäß § 938 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei ist der Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO das von einer Betriebspartei behauptete subjektive Recht, also der geltend gemachte Anspruch. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO ist dann anzunehmen, wenn die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (LAG Düsseldorf vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13, Juris). 1. Dem C. und dem Wahlvorstand Ost steht ein Verfügungsanspruch gerichtet auf den Abbruch der vom Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR durchgeführten Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu. Vorliegend ist die Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR durch den H. als nichtig zu qualifizieren. Die Bestellung stellt einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung eines Wahlvorstandes dar. Aus der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR würde im vorliegenden Fall die Nichtigkeit der von diesem durchgeführten Wahl folgen, sodass die Wahl bereits im noch laufenden Verfahren abzubrechen ist. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris) kommt der Abbruch eines Betriebsratswahl nur dann in Betracht, wenn die Wahl bei ihrer Durchführung erkennbar nichtig wäre. Eine (auch offensichtliche) Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Wahlabbruch nicht. Die Nichtigkeit einer Wahl ist wiederum dann anzunehmen, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so erheblichem Umfang verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gewahrt ist. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß handeln (LAG Düsseldorf 21.07.2017, Az.: 10 TaBV 3/17, Juris). Da der Begriff der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl im Gesetz jedoch keinen Niederschlag gefunden hat, ist die richtige Abgrenzung der Nichtigkeit von der bloßen Anfechtbarkeit im Detail umstritten. Die Abgrenzung erfolgt nicht einheitlich, sondern anhand unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen. Es sind kaum einheitlich angewandte und allgemein als gültige anerkannte Rechtssätze erkennbar. Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris). b. Zutreffend weisen die Arbeitgeberin und der H. zunächst darauf hin, dass die Wahl eines Betriebsrats auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 unternehmenseinheitlich zu erfolgen hat. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist wirksam vereinbart worden und hat die "alte" regionale Betriebsstruktur abgelöst, sodass die turnusgemäße Betriebsratswahl im Jahr 2018 nach Auffassung der Kammer unternehmenseinheitlich zu erfolgen hat. aa. Zunächst konnten Arbeitgeberin und H. gem. § 3 Abs. 2 BetrVG eine gewillkürte betriebsverfassungsrechtliche Struktur durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" regeln, da keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Es besteht keine tarifliche Regelung, die - soweit ersichtlich - auf die Arbeitgeberin Anwendung finden würde und dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs.2 BetrVG entgegenstünde. bb. Entgegen der Auffassung des C. und des Wahlvorstands Ost ist der H. gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig eine Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG abzuschließen. Es handelt sich gerade um eine "Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können". Die Einführung einer gewillkürten Betriebsstruktur gerichtet auf einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat kann denklogisch nur das Gesamtunternehmen betreffen nicht innerhalb verschiedener Betriebe (u.U. unterschiedlich) geregelt werden (vgl. BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris). Es liegt kein Fall des Tätigwerdens des Gesamtbetriebsrats für und im Auftrag der einzelnen Betriebsräte gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG vor. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass der C. dem H. auf seiner Sitzung vom 18. Dezember 2017 kein Mandat zur Verhandlung über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" erteilt hat. Insbesondere kann der H. eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" auch gegen den Willen einzelner regionaler Betriebsräte wirksam vereinbaren. Einem regionalen Betriebsrat steht insoweit kein Vetorecht zu (BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris). Wegen der einvernehmlichen Ablösung der "alten" Gesamtbetriebsvereinbarung "Struktur regionale Betriebsräte" ist die in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehene Unkündbarkeit bis zum 31. Dezember 2018 nicht relevant. Es bedurfte keine Kündigung, da die alte Regelung einvernehmlich aufgehoben wurde. cc. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend auch die Voraussetzungen für die gewillkürte Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats erfüllt. (1) Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die gewillkürte Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats und die Möglichkeiten und Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung wie folgt zusammengefasst: "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a iVm. Abs. 2 BetrVG legt die tatbestandlichen Voraussetzungen fest, unter denen durch Betriebsvereinbarung ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden kann. Liegen diese nicht vor, ist eine Betriebsvereinbarung über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats unwirksam. Das Gesetz lässt Abweichungen von der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht voraussetzungslos zu (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 35). aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 iVm. Abs. 2 BetrVG ist die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung möglich, wenn sie einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. (1) Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsreformgesetzes hat es im Jahr 2001 als Problem angesehen, dass einem Betriebsrat, der organisatorisch orientiert an den Betriebsformen der siebziger Jahre ist, heute häufig nicht mehr der Personalleiter "seines Betriebes" als Verhandlungsleiter gegenübersteht (BT-Drucks. 14/5741 S. 23). Der Betriebsrat müsse jedoch dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden (BT-Drucks. 14/5741 S. 26). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass sich die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats insbesondere dort anbietet, wo die Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zentral auf Unternehmensebene angesiedelt sind (BT-Drucks. 14/5741 S. 34). Insoweit sind für die sachgerechte Bildung von Arbeitnehmervertretungen die organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers maßgeblich. Sie sind nicht nur für die gesetzlichen, sondern ebenso bei den gewillkürten Vertretungsstrukturen von Bedeutung. An ihnen darf sich bei der Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit die maßgebliche Regelung orientieren (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 43, BAGE 139, 197, für Zusammenfassung mehrerer Betriebe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG durch Tarifvertrag). (2) Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sind allerdings noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbundenen größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird. Die Nähe und wechselseitige Erreichbarkeit war für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Betriebsverfassung erkennbar ein wesentlicher Gesichtspunkt. So gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ein Betriebsteil dann als selbstständiger Betrieb, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Der Zweck dieser Regelung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer in dem Betriebsteil nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN). Auch liegen die Mitbestimmungsrechte grundsätzlich bei den örtlichen Betriebsräten und nur dann beim unternehmenseinheitlichen H., wenn eine Regelung nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe möglich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Schließlich gestaltet sich auch die Durchführung von Sprechstunden des Betriebsrats (§ 39 Abs. 1 BetrVG) und von Betriebsversammlungen (§§ 42, 43 BetrVG) bei großen räumlichen Entfernungen deutlich schwieriger. (3) Die Betriebsparteien haben daher bei der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG nicht nur den Umstand zentralisierter unternehmerischer Entscheidungen, sondern auch den Grundsatz der Ortsnähe zu berücksichtigen. [
] cc) Bei der Frage, ob sie von den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenden Möglichkeiten Gebrauch machen wollen, kommt den Betriebsparteien ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sowie ein Beurteilungs- und ein Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung einer Regelung zu. Dies ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 38). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können die Vertragsparteien vor Ort angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte die Sachgerechtigkeit von unternehmensspezifischen Arbeitnehmervertretungsstrukturen besser beurteilen als staatliche Stellen (BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BetrVG ist es daher zunächst Sache der Betriebsparteien, zu beurteilen, ob und ggf. in welcher Weise das gesetzliche Repräsentationsmodell ersetzt werden soll. Dies erfordert zum einen die Einschätzung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vom gesetzlichen Modell abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur vorliegen, sowie zum anderen die Beurteilung, in welcher Weise von der durch das Gesetz eröffneten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 27, BAGE 131, 277). Ob die Betriebsparteien hierbei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliegt allerdings im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung." (BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris) (2) Diesen überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung des den Betriebsparteien zustehenden Einschätzungs- und Ermessensspielraums, der sich nicht nur auf die inhaltliche Gestaltung, sondern gerade auch auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bezieht, bestehen für die Kammer keine Bedenken gegen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Der H. hat mit Schriftsatz vom 15. März 2018 dargestellt, dass und wie sich die betriebsverfassungsrechtliche Situation im Bereich des Vertriebs verändert hat. Dieser Darstellung hat keiner der Beteiligten widersprochen. Insbesondere der Wegfall der Regionalleiter, welche in personellen und sozialen Angelegenheiten Regelungen trafen und Ansprechpartner der regionalen Betriebsräte waren, ist nach Auffassung der Kammer ein nachvollziehbarer Grund von der gewillkürten regionalen Betriebsstruktur abzuweichen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch bereits diese Struktur gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 BetrVG gewillkürt geschaffen war. Wenn und soweit der C. und der Wahlvorstand Ost nun in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2018 behaupten, dass durch den Wegfall der Regionalleiter dann bei den seit Juli 2016 deutschlandweit eingeführten 16 Regional Sales Managern jeweils ein regionaler Betriebsräte gegründet werden müsste, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass entgegen der Darstellung des Gesamtbetriebsrats personelle und soziale Angelegenheiten von den Regional Sales Managern geregelt und entschieden werden. Eine Veränderung der schon in der Vergangenheit gewillkürten Betriebsstruktur dergestalt, dass personelle und soziale Angelegenheiten kleingliedriger und damit (potentiell) uneinheitlicher geregelt bzw. entschieden werden, wäre nach Auffassung der Kammer zudem eher unüblich. Die Aufgaben der seit Mitte des Jahres 2017 bestellten drei regionalen Vertriebsleiter kann die Kammer auf Grundlage des Streitstandes nicht abschließend beurteilen. Es obliegt aber den Betriebsparteien im Rahmen ihres Ermessens zu beurteilen, ob die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen "nach oben" sachgerechter Weise dazu führt, dass "bei den Vertriebsleitern" drei regionale Betriebsräte oder ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat bestellt werden soll. Dies gilt insbesondere, wenn der H. (als Organ der Arbeitnehmervertretung) der Auffassung ist, dass personelle und soziale Angelegenheiten ausschließlich auf Unternehmensebene getroffen werden. Da dies im Ergebnis zum Wegfall des Gesamtbetriebsrats führen würde, kann ihm hier auch nur schwerlich ein sachfremdes Eigeninteresse an einer "Falscheinschätzung" vorgeworfen werden. dd. Schließlich ist die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 auch formell ordnungsgemäß vereinbart worden. Insbesondere ist die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats wirksam erteilt worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist für den H. u.a. vom Vorsitzenden unterschrieben worden. Hierdurch wird ein Handeln für das vertretene Gremium zunächst indiziert. Auch der auf die Zustimmung zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung gerichtete Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 23. Februar 2018 ist ordnungsgemäß gefasst worden. Zu der außerordentlichen Sitzung am 23. Februar 2018 wurde mit E-Mail vom 19. Februar 2018 unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Dies ist als "rechtzeitig" im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG anzusehen, da die Betriebsratsmitglieder ausreichend Zeit hatten, sich auf die Sitzung vorzubereiten (vgl. Richardi Betriebsverfassungsgesetz, 16. Auflage 2018, § 29 Rn.37). Konkrete Fehler oder Versäumnisse im Rahmen der Beschlussfassung am 23. Februar 2018 sind von den Beteiligten nicht gerügt worden. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. c. Aus dem Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Betriebsratswahl folgt jedoch nicht, dass der vom H. bestellte Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR berechtigt ist, die Wahl durchzuführen. Vielmehr ist die Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR durch den H. vorliegend nichtig erfolgt. Dem H. stand und steht vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Befugnis zu, einen Wahlvorstand für die turnusgemäße Betriebsratswahl zu bestellen. Zwar kommt dem H. die originären Kompetenz zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG zu (siehe hierzu oben unter Ziffer II. B. 1. b. bb.), hieraus folgt jedoch offensichtlich kein Recht zur Bestellung des Wahlvorstandes. aa. Das Gesetz sieht für die Bestellung des Wahlvorstandes detaillierte Regelungen vor. Während § 16 BetrVG ein mehrstufiges Verfahren für die Bestellung eines Wahlvorstands in einem Betrieb regelt, in dem es bereits (mindestens) einen Betriebsrat gibt, regelt § 17 BetrVG die Bestellung eines Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat. Vorliegend wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" vom 23. Februar 2018 aus fünf Betrieben mit jeweils einem Betriebsrat ein unternehmenseinheitlicher Betrieb geschaffen. Die Bestellung des Wahlvorstandes obliegt in einem solchen Fall gemäß § 16 BetrVG dem Betriebsrat und nicht dem H.. Es entsteht durch die gewillkürte Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebs kein betriebsratsloser Betrieb, sondern ein Betrieb mit mehreren Betriebsräten. (1) Besteht bei der Zusammenlegung von mehreren Betrieben oder Betriebsteilen in einem Betrieb ein Betriebsteil ein Betriebsrat, so hat dieser nach § 16 einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den H. ist unzulässig (LAG Niedersachsen 13.05.1998, Az.: 13 TaBV 40/98, Juris; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 17 Rn.7). Bestehen in einem "zusammengelegten Betrieb" - wie vorliegend - mehrere Betriebsräte, so ist umstritten, ob die Bestellung des Wahlvorstandes auf einer gemeinsamen Sitzung aller Betriebsräte (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 17 Rn.7) oder durch den nach der Zahl der vertretenen, wahlberechtigten Mitarbeiter größten Betriebsrat erfolgt (Fitting Betriebsverfassungsgesetz 29. Auflage 2018, § 17 Rn.5). Jedenfalls hat die Bestellung aber gemäß § 16 BetrVG originär durch den Betriebsrat und nicht durch den H. gemäß § 17 BetrVG zu erfolgen (LAG Schleswig Holstein 07.04.2011, 4 TaBVGa 1/11, Juris). (2) Gemäß § 16 Abs. 3 BetrVG kann ein Wahlvorstand auch im Rahmen der Bestellung eines Wahlvorstands in einem Betrieb mit Betriebsrat durch den H. bestellt werden. Es handelt sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, die in keinem Zusammenhang mit den originären Aufgaben des Gesamtbetriebsrats steht. Der H. tritt lediglich als Lückenfüller auf, wenn der originär zuständige Betriebsrat untätig bleibt (Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 16 Rn.49). Aus diesem Grund kann der H. auch erst 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats einen Wahlvorstand bestellen, wenn dies bis dahin durch den Betriebsrat noch nicht erfolgt ist. (3) Ein Bestellungsrecht des Gesamtbetriebsrats gemäß § 16 Abs. 3 BetrVG scheitert vorliegend bereits daran, dass am 23. Februar 2018 schon zwei Wahlvorstände durch den C. und den C. bestellt waren. Eine Auffangzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats schied daher offenkundig aus. Eine Untätigkeit der Betriebsräte, welche zu einer Auffangzuständigkeit der H. hätte führen können, lag nicht vor. Selbst wenn die Bestellung dieser Wahlvorstände Ost und Mitte ihrerseits rechtsmissbräuchlich und nichtig gewesen sein sollte - was die Kammer wegen der zeitlichen Abfolge und der vollständigen Weigerung die Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" zu berücksichtigen für möglich erachtet, im Ergebnis jedoch nicht zu bewerten hat - so hätte der H. mit der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR jedenfalls den übrigen regionalen Betriebsräten die Möglichkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes ohne ersichtlichen Grund genommen. (4) Wenn und soweit die Arbeitgeberin die Auffassung vertritt, dass im Rahmen der Wahl eines gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a., Abs. 2 BetrVG gewillkürten Betriebsrats die Regelung des § 16 Abs. 1 BetrVG so zu verstehen ist, dass "Betriebsrat" als "H." zu verstehen ist, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zunächst besteht schon keinerlei Notwendigkeit die Formulierung "Betriebsrat" gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG als "H." zu verstehen. Durch die gewillkürte Zusammenlegung der ursprünglichen fünf Betriebe entsteht kein betriebsratsloser Betrieb (siehe oben unter II. B. 1. c. aa. (1)). Es gibt also den von § 16 Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsrat. Eine Regelungslücke, die eine Erweiterung bzw. Auslegung im Sinne der Auffassung der Arbeitgeberin verlangen würde, besteht nicht. Zudem steht der eindeutige Wortlaut der Regelung des § 16 Abs. 1 BetrVG dem Verständnis der Arbeitgeberin entgegen. Der Gesetzgeber verwendet nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz, sondern auch in der Regelung des § 16 BetrVG selbst die Begriffe "Betriebsrat" und "H." nicht als Synonym, sondern beschreibt bewusst verschiedene Organe der Mitarbeitervertretung. Es ist dem Betriebsverfassungsgesetz und auch speziell der Regelung des § 16 BetrVG immanent, dass dem "Betriebsrat" und dem "H." verschiedene Aufgaben und Kompetenzen zukommen. Im Rahmen des § 16 BetrVG kommt dem H. gemäß § 16 Abs. 3 BetrVG gerade nur eine Auffang- und keine originäre Zuständigkeit zu. bb. Gemäß § 18 BetrVG ist ein bestellter Wahlvorstand berechtigt und verpflichtet die betriebsverfassungsrechtlichen Parameter (den Betriebsbegriff) für die Betriebsratswahl zu überprüfen. Er unterliegt insoweit keinen Beschränkungen oder Bestimmungen durch Arbeitgeber, Betriebsrat, H. oder Betriebsversammlung (LAG Niedersachsen, 20.02.2004, Az.; 16 TaBV 86/03, Juris; LAG Niedersachsen, 13.05.1998, Az.: 13 TaBV 40/98. Juris). Insofern ist schon die Bestellung eines Wahlvorstandes "zur Durchführung einer regionalen oder unternehmenseinheitlichen Wahl" fehlerhaft, da die Frage des Betriebsbegriffs gerade nicht durch das bestellende Organ, sondern durch den Wahlvorstand selbst (u.U. durch ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG) zu beantworten ist. (1) Sowohl der Wahlvorstand Ost, wie auch der Wahlvorstand Mitte haben bzw. hatten im Rahmen der von Ihnen durchzuführenden Wahlen die Frage des Betriebsbegriffs eigenständig zu überprüfen. Nach Auffassung der Kammer ist bzw. war auf Grundlage der obigen Ausführungen (siehe unter Ziffer II. B. 1. b.) von ihnen die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durchzuführen. Dies zeigt, dass es der Bestellung eines weiteren, "eigenen" Wahlvorstands durch den H. am 23. Februar 2018 eindeutig nicht bedurfte, um die aus seiner Sicht "richtige" unternehmenseinheitliche Wahl durchzuführen. (2) Vielmehr eröffnet das Gesetz den Betriebsparteien Einflussmöglichkeiten, um eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durch den bestellten Wahlvorstand zu gewährleisten. Sämtlichen betroffenen Betriebsparteien steht gem. § 18 Abs. 2 BetrVG zunächst die Möglichkeit zu die Frage der "betriebsratsfähigen Organisationseinheit" gerichtlich bestimmen zu lassen. Eine entgegen einer solchen gerichtlichen Feststellung durchgeführte Wahl wäre nichtig und daher auf Antrag auch im laufenden Verfahren abzubrechen (BAG, 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris). Zudem eröffnet das Gesetz generell die Möglichkeit eine laufende Betriebsratswahl gerichtlich abbrechen zu lassen, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so erheblichem Umfang verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gewahrt ist. Auch diese Möglichkeit hätte dem H. hinsichtlich der vom Wahlvorstand Ost durchgeführten Wahl zugestanden, wenn er der Auffassung gewesen ist, dass der Wahlvorstand Ost aus unsachgemäßen Motiven heraus offensichtlich gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstieß. Einem Arbeitgeber stehen zudem rein faktische Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer Betriebsratswahl zu, da der Wahlvorstand auf die Mitwirkung des Arbeitgebers (bsp. bei der Erstellung von Wählerlisten) angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht nur keiner Bestellung eines "eigenen" Wahlvorstands zur Durchführung einer unternehmenseinheitlichen Betriebsratswahl, sondern die Bestellung erfolgte offensichtlich entgegen der gesetzlichen Vorgaben. cc. Wenn ein Wahlvorstand (zuerst) bestellt ist, so hat dieser die Betriebsratswahl zunächst durchzuführen. Er kann von später bestellten Wahlvorständen verlangen, dass diese die Durchführung "ihrer" Betriebsratswahlen unterlassen, wenn und soweit es zu Überschneidungen bezüglich der von den Betriebsräten repräsentierten Mitarbeitern käme (LAG Hamm, 04.04.2014, Az.: 13 TaBVGa 8/14, Juris; LAG Hamm, 16.05.2014, Az.: 7 TaBVGa 17/14, Juris; LAG Hamm 16.03.2015, Az.: 13 TaBVGa 3/15; LAG Hamm, 31.08.2016, Az.: 7 TaBVGa 3/16, Juris). Diese als "Prioritätsgrundsatz" bezeichnete Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm gründet auf der Feststellung, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann, da Mitarbeiter nicht von verschiedenen Betriebsräten repräsentiert werden können / sollen (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) und verlagert den Zeitpunkt des Abbruchs nach vorne. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm verdient Zustimmung. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum nach der durchgeführten Wahl eines Betriebsrates ein weiteres, parallel laufendes Wahlverfahren abgebrochen werden muss, vorher jedoch nicht. Es erscheint vielmehr sachgerecht nicht verschiedene Wahlvorstände nebeneinander und möglichst schnell wählen zu lassen, um zuerst einen Betriebsrat zu etablieren, sondern den zuerst bestimmten Wahlvorstand die Betriebsratswahl mit der nötigen Ruhe durchführen zu lassen. Gemäß § 18 BetrVG sind die Prüfungsobliegenheiten verschiedener Wahlvorstände identisch (siehe hierzu sogleich unter Ziffer II. B. c. bb.). Die gilt nach Auffassung der Kammer (jedenfalls grundsätzlich) auch im Fall der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG gewillkürten Betriebsstruktur. Zutreffend weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass es den Betriebsparteien gemäß § 3 Abs. 4 S.2 BetrVG freisteht, die Amtszeit bestehender Betriebsräte zu verkürzen und außerhalb der turnusgemäßen Wahlen gestaltend einzugreifen. Dies ist jedoch kein Argument gegen die Anerkennung des Verbots der Wahl konkurrierender Betriebsräte und dem daraus folgenden Prioritätsprinzips im vorliegenden Fall. Soll - wie vorliegend - die gewillkürte Betriebsstruktur im Rahmen der folgenden turnusgemäßen Betriebsratswahl eingeführt bzw. berücksichtigt werden, so handelt es sich im Ergebnis um eine von dem (jedem) Wahlvorstand zu prüfende Frage des Betriebsbegriffs. Würde man in diesem Fall vom Prioritätsgrundsatz abweichen, so könnten solange Wahlvorstände bestellt werden, bis einer der Wahlvorstände die Betriebsratswahl auf der Grundlage der gewillkürten Betriebsstruktur durchführt. Diese Wahl würde sich dann gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 BetrVG durchsetzen. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer von § 3 Abs. 4 S. 2 BetrVG gerade nicht beabsichtigt. Die Regelung soll es ermöglichen, auch außerhalb der turnusgemäßen Betriebsratswahlen gewillkürte Betriebsstrukturen einzuführen und diesen entsprechend eine Betriebsratswahl durchzuführen. Sie trifft jedoch keine Regelung zum Betriebsratswahlverfahren selbst. Weder regelt die Norm, wer einen Wahlvorstand bestellen kann, noch wie auf die Betriebsratswahl Einfluss genommen werden kann. Ob die gewillkürten Betriebsstrukturen wirksam sind und wie sie im Rahmen der Betriebsratswahl zu berücksichtigen sind, ist anhand der "normalen" Regelungen zu bestimmen. Hierzu ist primär der Wahlvorstand berufen. Würde man dies anders beurteilen, so würde (ohne Notwendigkeit) in die gesetzliche Regelung, samt Eingriffsmöglichkeiten (z.B. Wahlabbruchverfahren bei groben Verstößen oder Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG) eingegriffen. Auch aus diesem Grund ist die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates - obwohl sie den zutreffenden Betriebsbegriff nach Auffassung der Kammer berücksichtigen würde - durch den Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR abzubrechen. dd. Dem H. steht schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Annexkompetenz kein Recht zur Bestellung eines Wahlvorstands zu. Zwar kommt dem H. die originären Kompetenz zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG zu, jedoch folgt daraus keine Berechtigung einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Befugnisse, die das Gesetz ausdrücklich primär dem Betriebsrat zuweist, können nicht über die Annahme einer Annexkompetenz auf den H. übertragen werden. Hierdurch würde die gesetzliche Wertung und Zuständigkeitsverteilung unterlaufen, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise eine Rechtfertigung ersichtlich wäre. ee. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung eines Wahlvorstandes ist nach Auffassung der Kammer als offenkundiger und grober Verstoß zu qualifizieren. Zunächst bestand vorliegend offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsgrundlage für Bestellung eines Wahlvorstands durch den H.. Die Begründungsversuche der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrats über eine Umdeutung des Wortlauts von § 16 BetrVG bzw. über eine Annexkompetenz des Betriebsrats sind nach Auffassung der Kammer als fernliegend einzustufen. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR gab es bereits zwei Wahlvorstände (Ost und Mitte). Die Bestellung eines weiteren Wahlvorstandes diente offensichtlich allein dem Zweck, dass eine (weitere) Betriebsratswahl unternehmenseinheitlich erfolgt; und damit allein der Durchsetzung der eigenen Rechtsauffassung über die Wirkung des § 3 Abs. 4 BetrVG. Dies zeigt auch der Umstand, dass der H. "seinen" Wahlvorstand ausdrücklich für eine unternehmenseinheitliche Wahl bestellt hat. Das Gesetz gibt den Betriebsparteien aber Handlungsoptionen, um auf eine nicht sachgerecht durchgeführte Betriebsratswahl zu reagieren (Wahlabbruchverfahren oder Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG). Die Arbeitgeberin und der H. können also nicht damit gehört werden, dass die beiden existenten Wahlvorstände (Ost und Mitte) unter Außerachtlassung der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" regionale Betriebsratswahlen durchführten bzw. durchführen wollen und es deshalb eines Wahlvorstandes bedurfte, der "richtig" wählt. Es kann - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG - nicht richtig sein, dass solange Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden, bis eine Wahl unternehmenseinheitlich erfolgt ist. Dies gilt insbesondere, weil und soweit das Gesetz andere Möglichkeiten vorsieht. Durch die Bestellung eines (weiteren) Wahlvorstands zur Durchführung einer unternehmenseinheitlichen Wahl nahm der H. zudem jedenfalls auch den regionalen Betriebsräten der übrigen Regionen (West, Nord und Süd) die Möglichkeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Der zeitliche Gleichlauf zwischen dem Beschluss des Gesamtbetriebsrats der Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat" zuzustimmen und der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher Betriebsrat jeweils am 23. Februar 2018 zeigt schließlich, dass es dem H. (spiegelbildlich zum Bemühen einer schnellen regionalen Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand Ost) erkennbar auf die schnelle Durchführung einer unternehmenseinheitlichen Wahl rein zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung bzgl. der Veränderung der betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnisse ankam. Damit ist das Handeln des Gesamtbetriebsrats (wie spiegelbildlich allerdings auch das Handeln des Betriebsrats Ost) aber erkennbar allein auf subjektive Interessen, die Durchsetzung der eigenen Rechtsauffassung und nicht auf die sachgerechte Lösung der Streitigkeit über den richtigen Betriebsbegriff gerichtet. Eine erkennbar im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften durchgeführte Betriebsratswahl ist nach Auffassung der Kammer jedoch dann als nichtig zu qualifizieren, wenn der Gesetzesverstoß - wie vorliegend - auf der Durchsetzung subjektiver Interessen beruht. d. Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR durch den H. würde im vorliegenden Fall auch die Nichtigkeit der von diesem durchgeführten Wahl verursachen, sodass die Wahl bereits im noch laufenden Verfahren abzubrechen ist. aa. Die Frage, ob ein nichtig bestellter Wahlvorstand eine wirksame (oder jedenfalls nicht nichtige) Betriebsratswahl durchführen kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl infolge einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands an (LAG Köln, 10.03.2000, Az.: 13 TaBV 9/00, Juris). Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt über die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands hinaus zusätzliche Umstände, um die Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl annehmen zu können (LAG Nürnberg, 29.07.1998, Az.: 4 TaBV 12/97, Juris). Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offengelassen (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris). Die juristische Fachliteratur beantwortet die Frage ebenfalls nicht einheitlich. bb. Die entscheidende Kammer ist der Auffassung, dass - jedenfalls vorliegend - die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR auch zur Nichtigkeit einer von diesem Wahlvorstand durchgeführten Betriebsratswahl führen würde. Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht - auch wenn es die vorliegende Streitfrage nicht entschieden hat - in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2011 (7 ABR 61/10) ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber verlangen könne, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands müsse der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht hinnehmen (Juris, Rn.36). Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands unternehmenseinheitlicher BR folgt vorliegend zudem gerade daraus, dass der H. aus unsachgemäßen Erwägungen heraus den Wahlvorstand bestellt hat, um möglichst schnell eine unternehmenseinheitliche Wahl durchführen zu lassen. Würde man diese Wahl (nach einer potentiellen Durchführung) als nicht nichtig, sondern lediglich gegebenenfalls anfechtbar erachten, so würde das mit der Überwindung gesetzlicher Vorgaben beabsichtigte Ziel gerade erreicht werden. cc. Vorliegend ist schließlich zu berücksichtigen, dass in dem von den Betriebsparteien durchgeführten Wettstreit um die möglichst schnelle Wahl eines Betriebsrats nach ihren Vorstellungen - jedenfalls zur Vermeidung konkurrierender Betriebsräte hinsichtlich gleicher Mitarbeitergruppen - nur ein Wahlvorstand einen Betriebsrat wählen kann. Eine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat kann nicht stattfinden (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris). Jedenfalls eine der von verschiedenen Wahlvorständen betriebenen Betriebsratswahlen war demnach abzubrechen. Unter Berücksichtigung der allen Wahlvorständen gleichermaßen zukommenden Prüfungsverpflichtungen und des sog. "Prioritätsprinzips" war somit - jedenfalls auch - die vom Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR durchgeführte Wahl abzubrechen. 2. Neben dem Verfügungsanspruch besteht vorliegend auch ein Verfügungsgrund. Die einstweilige Verfügung hat auch im Beschlussverfahren grundsätzlich nur Sicherungsfunktion. Sie soll die Durchsetzung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren gewährleisten und verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Im Ergebnis besteht ein Verfügungsgrund, wenn die durch den Verfügungsanspruch belegten Interessen des Antragstellers in einem Maße gefährdet sind, dass sich im Hauptsacheverfahren nicht wirksam geschützt werden können (Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2014, S. 611). Der Abbruch der durch den Wahlvorstand unternehmenseinheitlicher BR betriebenen Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats erfolgt vorliegend wegen der Nichtigkeit einer solchen Wahl. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zum Verfügungsanspruch (unter Ziffer II. B. 1.) verwiesen. Im Fall der Nichtigkeit einer drohenden Rechtshandlung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits bei geringen Beeinträchtigungen der betroffenen Mitarbeiter geboten, denn die offensichtlich gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßenden Betriebsparteien sind nicht schützenswert. Ohne die Untersagung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch den nichtig bestellten Wahlvorstand droht die Durchführung einer nichtigen Wahl. Hierdurch würden zum einen Tatsachen geschaffen, die zu (weiterer) Rechtsunsicherheit führen könnten. Zum anderen würden die Mitarbeiter in kürzester Zeit mehrere, unterschiedliche Betriebsratswahlen durchführen müssen, ohne zu wissen, welcher Betriebsrat tatsächlich legitimiert ist und an welchen Betriebsrat sie sich mit einem Anliegen wenden können/müssen. Schließlich droht bei der mehrfachen Wahl verschiedener Betriebsräte innerhalb eines kurzen Zeitraums ein Rückgang der Wahlbeteiligung, wodurch es im Ergebnis im Extremfall zu einem Demokratiedefizit im Rahmen der Bestellung des Betriebsrats kommen kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2, zu 3, zu 4, zu 5, zu 6, zu 7, zu 9 und zu 10 Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1 und zu 8 ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. C.