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Urteil

12 Ga 5/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2020:0123.12GA5.20.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1. Die als Anlagen ASt 7 und ASt 9 vorgelegten Dokumente werden als „geheimhaltungsbedürftig“ eingestuft.
  • 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
  • 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
  • 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die als Anlagen ASt 7 und ASt 9 vorgelegten Dokumente werden als „geheimhaltungsbedürftig“ eingestuft. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen in Anspruch. Der Verfügungskläger als eingetragener Kaufmann betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Verpackungsmaterialien, u. a. vertreibt er sogenannten Polyurethan-Schaum (im Folgenden kurz: „PU-Schaum“). Der Verfügungsbeklagte war von Oktober 2014 bis April 2019 als Mitarbeiter im Vertrieb bei dem Verfügungskläger beschäftigt. Seit Mai 2019 ist er für ein Konkurrenzunternehmen des Verfügungsklägers tätig. Der zwischen den hiesigen Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag (Anlage ASt 5) enthielt unter § 14 (Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen) folgende Regelung: „In seiner Eigenschaft als Außendienstmitarbeiter verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber jedem unbefugten Dritten in Bezug auf alle geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge. … Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen), Arbeitsgerätschaften (z.B. Laptop) und Waren jederzeit auszuhändigen. Am letzten Arbeitstag sind alle vorgenannten Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar mit der Arbeitsverrichtung oder dem Unternehmen zusammenhängen, dem Arbeitgeber zu übergeben.“. Auf ein im Arbeitsvertrag ebenfalls enthaltenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtete der Verfügungskläger mit Schreiben vom 27.03.2019. Im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verfügungskläger erhielt der Verfügungsbeklagte Kundenumsatzlisten über die von ihm betreuten Kunden, zuletzt eine aktualisierte Liste zum Beginn des Jahres 2019. Die Kundenliste führt 240 Kunden des Verfügungsklägers mit namentlicher Bezeichnung, Anschrift, abgenommener Menge an PU-Schaum und den generierten Umsatz auf. Die Preise für den PU-Schaum sind nicht allgemein bekannt und hängen u. a. davon ab, welcher Schaum in welcher Qualitätsstufe und mit welcher Kerndichte von den jeweiligen Kunden bezogen wird. Der Verfügungsbeklagte erhielt ferner Provisionsabrechnungen und auf seine Anforderung auch eine detaillierte Umsatz- und Provisionsaufstellung für jeden einzelnen Kunden. Seit seinem Ausscheiden bei dem Verfügungskläger vertreibt der Verfügungsbeklagte PU-Schaum als Produktmanager für die S.. Per Email vom 25.09.2019 wandte er sich wie folgt an die M., einen Kunden des Verfügungsklägers, der vor dessen Ausscheiden durch den Verfügungsbeklagten betreut wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist E., ich war für die Firma G. tätig und bin jetzt bei der Firma S.. Aus diesem Grunde wende ich mich heute an Sie, wir die Firma S. bieten den PU-Schaum zu einem sehr günstigen Preis an, es würde mich sehr freuen wenn Ihnen unser Angebot zusagt. Ich gehe davon aus, dass Sie momentan für Ihren Schaum ca. 8. je kg bezahlen, wir bieten Ihnen den Schaum fast 50 % günstiger an. Um sich von der Qualität selbst ein Bild machen zu können, möchten wir Ihnen anbieten, unseren Schaum mal zu testen, Sie werden nicht nur von den Einsparnissen begeistert sein. Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen und stehe Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen/Best regards …“. Der M. leitete die E-Mail vom 25.09.2019 am 02.10.2019 an einen Mitarbeiter des Verfügungsklägers weiter. Mit dem am 05.11.2019 beim Landgericht Mönchengladbach eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nahm der Verfügungskläger die S., deren Geschäftsführer und den Verfügungsbeklagten wegen unzumutbarer belästigender Werbung und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mönchengladbach hat das Verfahren gegen den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Anträge 1 c und 2 aus der Antragsschrift abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 07.11.2019 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen als das örtlich zuständige Gericht. Das Landgericht Düsseldorf hat seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das einstweilige Verfügungsverfahren am 28.11.2019 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Eingegangen ist das Verfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 10.01.2020. Der Verfügungskläger behauptet, dass sich anhand der Umsätze und der Absatzmenge aus den Kundenumsatzlisten der Preis ermitteln lasse, den ein jeweiliger Kunde für sein PU-Schaum bezahle und welche Qualitätsstufe er nachfrage. Dieses Geschäftsgeheimnis nutze der Verfügungsbeklagte. Er schöpfe nicht aus der Erinnerung, sondern arbeite eine Liste ab, die er nicht haben dürfte. Er verweist darauf, dass der Verfügungsbeklagte – insoweit wohl unstreitig – als äußerst vergesslich gegolten habe im Kreise der Belegschaft. Er habe sich bereits auf dem Rückweg von Kundenbesuchen nicht mehr erinnern können, bei welchem Kunden er gerade gewesen sei. Zu dem Kunden M. habe er nur sporadisch und zuletzt im April 2018 Kontakt gehabt. Er beantragt im hiesigen Verfahren, 1. dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die in den von dem Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten überlassenen Umsatzlisten gemäß Anlage ASt 7 und/oder Provisionsabrechnungen gemäß Anlage ASt 9 enthaltenen Angaben über (a) die generelle Nachfrage von Polyurethan-Schaum von Unternehmen von Kunden des Verfügungsklägers und/oder (b) die durch diese Kunden generierten Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen; 2. die als Anlagen ASt 7 und ASt 9 vorgelegten Dokumente als „geheimhaltungsbedürftig“ einzustufen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit für den Verfügungskläger bekannt sei, welche Umsätze und welche Absatzmengen inklusive des Preises ein jeweiliger „seiner“ Kunden für PU-Schaum zahle und welche Qualität er nachfrage. Die als Anlage ASt 7 vorgelegte Liste habe er lediglich angefordert, um die Provisionsberechnung überprüfen zu können. Er habe sie sich jedoch nicht ausgedruckt. Sie habe sich ausschließlich auf dem Rechner befunden, den er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Verfügungskläger zurückgegeben habe. Soweit er im Kollegenkreis – insoweit unstreitig – zu weilen auf seine eigene Vergesslichkeit hingewiesen habe, dann ausschließlich in anderem Zusammenhang. Er habe im Außendienst oft vier oder fünf Kunden täglich besucht. Wenn er sich dann bei den Autofahren zwischen den Kundenbesuchen bei den Kollegen im Betrieb telefonisch gemeldet habe, um dringende Informationen kurzfristig zu übermitteln, sei er zu seinen übrigen Besuchen befragt worden. Dann habe er darauf hingewiesen, dass er die betreffende Dokumentation erstellen und sodann in Informationen erteilen werde, sobald er in den Betrieb zurückgekehrt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Verfügungsanträge zu zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in einer sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist das schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG vom 14.12.2011 – 10 AZR 283/10 – Rn. 14; BGH vom 21.05.2015 – I ZR 183/13 – Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Verfügungsantrag genannten Aufzeichnungen, nämlich die als Anlage ASt 7 und ASt 9 vorgelegten Kundenlisten, so konkretisiert, dass der Verfügungsbeklagte erkennen kann, welche Daten er nicht nutzen soll. Im Falle einer Zwangsvollstreckung sind sie identifizierbar. 2. Die Verfügungsanträge sind aber unbegründet, soweit ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. a) Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß den §§ 6, 4 GeschGehG i. V. m. den §§ 8, 17 (a.F.) UWG. Nach § 6 GeschGehG kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Verfügungskläger ist Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, der Verfügungsbeklagte ist aber kein Rechtsverletzer. Dazu im Einzelnen: aa) Ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 a) - c) GeschGehG ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. (1) Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 27.04.2006 – I ZR 126/03 – Rn. 19 juris). (2) In diesem Sinne sind die hier im Verfahren vorgelegten Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes, weil die dort zusammengestellten Daten über den Kundenkreis und insbesondere die erzielten Umsätze weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind. Die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen hat die Kammer zu Gunsten des Verfügungsklägers im Hinblick auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung unterstellt. Der Verfügungskläger hat auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil die Aufdeckung seiner Kunden und der mit ihnen erzielten Umsätze geeignet ist, seine Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. bb) Der Verfügungsbeklagte ist aber kein Rechtsverletzer im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG. Rechtsverletzer ist danach jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt. (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG u.a. nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. (2) Die Kammer orientiert sich hier an der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.04.2006 – I ZR 126/03 – Rn. 13): Soweit ein Mitarbeiter von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhält, darf der danach ausgeschiedene Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99 - Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97 - Weinberater). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00 - Verwertung von Kundenlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urt. v. 27.04.2006 – I ZR 126/03 – Rn. 14). (3) Die Kammer geht hier nicht mit dem Verfügungskläger davon aus, dass der Verfügungsbeklagte in diesem Sinne die ihm während des Arbeitsverhältnisses überlassenen Kundenlisten weiter nutzt, indem er auf unerlaubt behaltene Kopien zugreift. Dazu reicht der vorgetragene Sachverhalt nicht aus. Soweit der Verfügungskläger darauf verweist, dass der Verfügungsbeklagte als „vergesslich“ gelte und sich keine Namen merken könne, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Ansprechpartner beim Kunden. Der Verfügungsbeklagte hat die E-Mail auch nur allgemein an eine „Info-Adresse“ gerichtet. Dass er sich an seinen Kunden aus der Erinnerung wendet, wird dadurch nicht entkräftet. Ebenso wenig reicht es aus, dass die E-Mail nach dem Verständnis des Verfügungsklägers als „Serienbrief“ aufgemacht ist. Dass der Verfügungsbeklagte mehr als nur einen Kunden hat und anschreibt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Kammer nach Anhörung der Parteien nicht erkennen, wie sich anhand der in der Kundenliste angegebenen Umsätze und der Absatzmenge der Preis ermitteln lassen soll, den der jeweilige Kunde für seinen PU-Schaum bezahlt und welche Qualitätsstufe der Kunde nachfrage. Denn die Variation (oder nach den Angaben des Verfügungsklägers auch die Mischung) des PU-Schaums ist in der Liste nicht hinterlegt. Ohne diese Angaben ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Verfügungsbeklagte die Kundenlisten gezielt dazu nutzen könnte – so der Verfügungskläger – um ihn zu unterbieten. Nach der Anhörung des Verfügungsklägers hängt seine Preisgestaltung im Einzelfall von einer Vielzahl von Kriterien ab und ist durchaus diffizil. Das mag zutreffen. Aus der vorgelegten E-Mail ergibt sich aber, dass der Verfügungsbeklagte dem Kunden kein entsprechend austariertes Angebot gemacht hat. Dieser hat auf Anhörung vor der Kammer sinngemäß erklärt, dass es bei dem Verfügungskläger generell Kunden gäbe, die 6. € oder 9. € für den jeweiligen PU-Schaum bezahlen würden. Aufgrund des Direktvertriebsmodell seines neuen Arbeitgebers – im Gegensatz zum Vertrieb als Handelsvertreter wie beim Verfügungskläger – könne er den Kunden den jeweils nachgefragten PU-Schaum für 4. € anbieten. Mit diesem eher „platten“ Ansatz bei der Preisgestaltung nutzt der Verfügungsbeklagte keine Angaben aus den Umsatzlisten, sondern schlicht die während des Arbeitsverhältnisses erworbenen Kenntnisse. Mangels nachvertraglichem Wettbewerbsverbot darf er dies auch. b) Auf den Antrag des Verfügungsklägers waren die bezeichneten Anlagen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Nach § 16 Abs. 1 GeschGehG kann das Gericht der Hauptsache bei Klagen, durch die die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) auf Antrag einer Partei streitgegenständlich Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedüftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Dies ist der Fall. Als Folge haben nach § 16 Abs. 2 die Parteien, ihre Prozessvertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, diese als geheimhaltungsbedüftig eingestufte Information vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalt eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO. Danach hat die Kammer die Kosten dem Verfügungskläger auferlegt, denn er ist mit dem hier allein anhängigen Hauptantrag unterlegen. Dem reinen verfahrensrechtlichen Anspruch aus § 16 Abs. 1 GeschGehG hat die Kammer keinen eigenständigen Wert zugemessen und diesen daher bei der Kostenverteilung unberücksichtigt gelassen. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Kammer hat sich hierbei an den Angaben in der Antragsschrift durch den Verfügungskläger orientiert. Einen Abschlag von den dort angegebenen 50.000,00 € hat die Kammer trotz des lediglich vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gemacht im Hinblick auf den Umfang der aus den hiesigen Anlagen ersichtlichen Umsätze. Der festgesetzte Streitwert entspricht auch dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.