Urteil
8 Ca 3032/19
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:0729.8CA3032.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst zu einzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%.
3. Streitwert: 5.700,00 €.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst zu einzusetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%. 3. Streitwert: 5.700,00 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. 8 Ca 3032/19 Verkündet am 29.07.2020 P. H. als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Z. Klägerin Prozessbevollmächtigte Y. gegen S. Beklagte Prozessbevollmächtigte D. hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2020 durch die H. P. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter N. und den ehrenamtlichen Richter R. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst zu einzusetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%. 3. Streitwert: 5.700,00 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dienstlichen Weisung und die Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, im Spätdienst zu arbeiten. Die „00“-jährige, verheiratete Klägerin, ist seit dem 01.04.2005 als Mitarbeiterin am Empfang (sog. Pforte) des von der Beklagten betriebenen B. in G. auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 17.03.2005 (Anlage K1, Blatt 7 f. der Gerichtsakte), zuletzt in Teilzeit mit 99,35 Arbeitsstunden pro Monat, von montags bis sonntags mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.850,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch, ihr Grad der Behinderung beträgt laut Bescheid des Kreises W. vom 03.08.2016 (Anlage K2, Blatt 9 f. der Gerichtsakte) 50. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigte der Kreis W. die folgenden Beeinträchtigungen: 1. Seelische Erkrankung, chronisches Schmerzsyndrom 2. Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorfall, vielgelenkerkrenkung 3. Sehstörungen 4. Funktionsstörung beider Schultergelenke 5. Bluthochdruck, Schwindel 6. operierte Blutumlaufstörung der Beine mit Schwellneigung. Zu den Tätigkeiten der Klägerin zählen: Empfang und Weiterleitung von Besuchern und Patienten Vermittlung von ein- und ausgehenden Telefongesprächen (ca. 250 pro Schicht) Ausgabe von Chipkarten für Telefon/TV für Patienten Befüllung des Telefon-/TV-/Kassenautomaten Verwaltung Gehhilfen-Pfandkasse Verwaltung der Zuzahlungskasse Führung des Leichenbuches Seelsorgerischen Tätigkeiten Verwaltung sämtlicher im Krankenhaus benötigter Schlüssel Zeit- bzw. teilweise: Administrative stationäre und ambulante Patientenaufnahme Annahme von defekten Telefonen zur Weiterleitung an die Haustechnik Schaltung der Beleuchtungstafel Anforderungen von Krankentransporten. Am Empfang setzt die Beklagte ein Team von zehn bis elf Personen, insgesamt 5,5 Vollkräften ein. Die Tätigkeiten am Empfang werden in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus in zwei Schichten erbracht. Die Frühdienste dauern an Wochentagen von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, die Spätdienste von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen dauern die Frühdienste von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr und die Spätdienste von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Für den Nachtdienst gibt es feste Kräfte. Nachdem die Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der so genannten Frühschicht eingesetzt worden ist, wurde ihr Anfang des Jahres 2018 mitgeteilt, dass sie abwechselnd im Früh- und Spätdienst tätig werden solle. Im Jahr 2017 war die Klägerin durchgehend an 56 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 11.01.2018 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank. Im März und im Juli 2018 wurde die Klägerin zum betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen, im Juli fand ein BEM-Gespräch statt. Die von der Beklagten beauftragte Betriebsärztin, Frau U., kam bei einer eigenen Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin sowohl im Früh- als auch Spätdienst eingesetzt werden könne. Laut ärztlichem Attest vom 04.06.2018 der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Q. (Anlage K3, Blatt 11 der Gerichtsakte) leidet die Klägerin unter einer Hypertonie, einem chronischen Schmerzsyndrom, einer Gastritis – chronisch, einer chronischen Diarrhoe, einem LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, einem Lymphödem, Schlafstörungen und einer Depression. Des Weiteren führt Frau A. in diesem Attest folgendes aus: „Frau K. leidet aufgrund der Medikamenteneinnahme und der Schlafstörungen im Verlauf des Tages an einer vermehrten Müdigkeit mit zunehmender Konzentrationsminderung. Um Fehler, die durch die Berufstätigkeit in den Nachmittagsstunden dadurch ausgeöst werden , zu vermeiden , ist ein Einsatz in der Frühschicht notwendig. Weiterhin ist aufgrund der chron. Magen- Darm-entzündung eine regelmäßige Nahrungsaufnahme in den Mittagsstunden notwendig. Das Abendessen sollte spätestens gegen 18 Uhr erfolgen. Frau K. kann dieses im Spätschichten nur sehr eingeschränkt durchführen. Weiterhin pflegt Frau K. ihre an MS erkrankte Tochter. Diese Pflege kann mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass ein Einsatz in der Morgenstunden mit einem Zeitdruck durch die pünktliche Aufnahme der Nachmittagstätigkeit zu einer Verschlimmerung der Erkrankungen führt.“ Mit Attest vom 03.08.2018 (Anlage K4, Blatt 12 der Gerichtsakte) führt die behandelnde Psychiaterin der Klägerin, Frau F. folgendes aus: „Frau K. befindet sich seit dem 22.02.2018 in meiner ambulanten psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung wegen des erneuten Auftretens einer depressiven Erschöpfung, bedingt durch chronische Belastungen wie die eigene Schmerzerkrankung sowie durch die häusliche pflegerische Betreuung ihrer MS-kranken Tochter. Unerlässlich für ihre nachhaltige psychische Stabilisierung ist ein planbarer, geregelter Zeitrahmen zur Bewältigung ihrer beruflichen und familiären Verpflichtungen. Da krankheitsbedingt Konzentrations- und Belastungsfähigkeit sich im Laufe des Tages zunehmend erschöpfen, ist aus ärztlicher Sicht der ausschließliche berufliche Einsatz bis zur Mittagszeit (6:00-14:00 Uhr). Die Betreuung der Tochter kann dann für beide ohne Hetze und Terminstress erfolgen. Auch ihre Darmerkrankung ist psychischen Ursprungs“. Mit Arztbrief vom 03.09.2018 (Anlage K5, Blatt 13 bis 15 der Gerichtsakte) führt die Fachärztin für Anästhesie/spezielle Schmerztherapie E. vom medizinischen Versorgungszentrum am St. Martinus Krankenhaus in G. unter anderem folgendes aus: „ Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 G Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad III (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter E66.02 G Gelenkschmerz: Schulterregion [Klavikula, Skapula, Akromioklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk] M 25.51 G rechts Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Lumbosakralbereich M47.27 G Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie M51.1 G Impingement-Syndrom der Schulter M75.4 G rechts Schmerzen in den Extremitäten: Knöchel und Fuß [Fußwurzel, Mittelfuß, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fußes] M79.67 G rechts Knöcherne Stenose des Spinalkanals: Lumbalbereich [lumbosakral] M99.33 G Bindegewebige Stenose des Spinalkanals: Lumbalbereich [lumbosakral] M99.43 G. … Therapieempfehlung: Wir erklärten das multimodale Schmerzkonzept. Wir verordneten aktivierende Krankengymnastik und Muskelaufbau und erläuterten den hohen Stellenwert von körperlicher Bewegung. Medikamentös haben wir das Pregabalin leicht angepasst (s. Medikamentenplan). Durch die Schmerzzunahme der LWS-Schmerzen im Verlauf des Tages und durch die auch medikamentös bedingte Müdigkeit, unterstützen wir den Wunsch der Patientin Ihrer Arbeitsstelle ausschließlich im Frühdienst nachzukommen und halten dies auch aus schmerztherapeutischer Sicht als sinnvoll.“ In der Zeit vom 07.11.2018 bis zum 11.12.2018 nahm die Klägerin an einer Rehabilitationsmaßnahme bei X. teil. In dem Entlassungsbericht vom 11.12.2018 (Anlage K5, Blatt 31 f. der Gerichtsakte) wird angegeben, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, dass die Arbeitshaltung zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen in der Tagschicht stattfinden solle. Einschränkungen bezögen sich auf psychomentale Funktionen und bewegungsbezogene Funktionen. Die Tätigkeit könne sechs Stunden und mehr ausgeübt werden. Sodann heißt es unter der Überschrift „Sozialmedizinische Epikrise (Begründung der Leistungsbeurteilung)“: „Zur Vorbeugung eines depressiven Rezidivs benötigt die Patientin einen geregelten Schlaf-Wachrhythmus sowie geregelte Arbeitszeiten mit regelmäßigen Pausen. Häufig Überstunden, Wechselschichten und Nachtschichten sind daher zu vermeiden. Es wird empfohlen, die Patientin im Frühdienst einzusetzen, zudem erscheint folgende Arbeitsorganisation sinnvoll, um ausreichende Erholungsphasen zu gewährleisten: 5 Tage am Stück mit anschließenden 2 Tagen dienstfrei. Des Weiteren soll der Patientin ermöglicht werden, komplikationslos Sanitäreinrichtungen aufzusuchen. Aufgrund der orthopädischen Beschwerden ist auf Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, körperliche Zwangshaltungen sowie häufiges Knien und Bücken zu verzichten.“ Im Gütetermin am 06.09.2019 ist der Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteivertretern zunächst terminlos gestellt worden, um ein arbeitsmedizinisches Gutachten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin einzuholen, in dem festgestellt werden sollte, ob die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage ist, in der Spätschicht tätig zu werden. Im Einvernehmen mit den Parteivertretern hat die Vorsitzende mit Beschluss vom 05.12.2019 Herrn T. mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt. Wegen des genauen Inhaltes des von Herrn J. erstellten Gutachtens wird auf Blatt 95 bis 111 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beweisfrage beantwortete Herr J. zusammenfassend wie folgt: „Frau K. ist aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht in der Lage, in der Spätschicht tätig zu werden.“ Mit Schreiben vom 29.04.2020 hat Herr J. zu den Kritikpunkten des I. vom 02.03.2020 zum Gutachten vom 05.02.2020 ergänzend Stellung genommen. Wegen des genauen Inhalts dieser ergänzenden Stellungnahme wird auf Blatt 181 bis 184 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Attest vom 25.06.2020 (Anlage K6, Blatt 214 der Gerichtsakte) führt Frau M. wie folgt aus: „Frau K. befindet sich seit dem 22.02.2018 in meiner ambulanten fachärztlichen Behandlung. Bei Frau K. besteht diagnostisch eine länger währende psychische Erkrankung, welche mit rezidivierenden Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bei ausgeprägten Bandscheibenschäden einhergeht (ICD 10: F33.1, F45.4, M51.1). Darüber hinaus leidet sie wiederkehrend an Gastroenteritis und Kolitis (ICD10: K52.9). Die depressive Symptomatik ist gekennzeichnet durch rasche Erschöpfbarkeit, durch Minderung der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit und der Stresstoleranz. Die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verschlechtern hierbei das psychische Leiden. Aufgrund dieser komplexen physiopsychischen Erkrankung ist sie aus ärztlicher Sicht zu einem Schichtdienst nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung ihrer reduzierten Ausdauer und raschen Erschöpfbarkeit ist ihr zur Prophylaxe einer Krankheitsverschlimmerung nur der Frühdienst in der Zeit von 6:00 - 14:00 unter Gewährung von ausreichenden Pausen zuzumuten.“ Mit ärztlichem Attest vom 07.04.2020 (Anlage K7, Blatt 215 der Gerichtsakte) führt die behandelnde Ärztin Frau A. wie folgt aus: „Frau K. leidet aufgrund der Medikamenteneinnahme und der Schlafstörungen im Verlauf des Tages an einer vermehrten Müdigkeit mit zunehmender Konzentrationsminderung. Um Fehler, die durch die Berufstätigkeit in den Nachmittagsstunden dadurch ausgelöst werden, zu vermeiden , ist ein Einsatz in der Frühschicht notwendig. Frau K. möchte gerne wieder arbeitsfähig sein, der Einsatz am Arbeitsplatz ist aber nur erfolgreich, wenn Frau K. ausschließlich im Frühdienst eingesetzt wird. Auch in der Vergangenheit wäre eine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen, wenn Frau K. ausschließlich in der Zeit von 6 Uhr bis 14 Uhr beschäftigt worden wäre.“ Die Klägerin behauptet, die Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht für die Tätigkeit in so genannten Frühdienst, sondern ausschließlich für den so genannten Spätdienst. Die Beklagte habe sie angewiesen, abwechselnd im Früh- und im Spätdienst tätig zu werden. Sie ist der Ansicht, diese Arbeitsanweisung sei ermessensfehlerhaft, da dabei ihr Gesundheitszustand unbeachtet geblieben sei. Sie behauptet, aufgrund einer schweren Depression müsse sie Medikamente einnehmen, was dazu führe, dass ihre Konzentrations- und Belastungsfähigkeit im Laufe des Tages abnehme, es trete vermehrte Müdigkeit ein mit der Folge, dass sich die Fehlerquote erheblich erhöhe. Zudem leide sie unter chronischen Schmerzen, die hauptsächlich auf die bei ihr bestehende LWS-Erkrankung zurückzuführen seien, die trotz Medikamenteneinnahme am Nachmittag zunähmen. Die Klägerin führt aus, dass sich bereits aus den vorgelegten Attesten der behandelnden Ärzte, den Anlage K3, K4 und K5 ebenso wie aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Lage sei, im Wechsel zwischen Früh- bzw. Tagschicht und Spätschicht eingesetzt zu werden. Das angewiesene Schichtmodell würde unter Berücksichtigung der dargelegten Erkrankungen zu einer Gesundheitsverschlechterung, wie vom Sachverständigen attestiert, führen. Die Klägerin behauptet, auch ein ausschließlicher Einsatz in der Spätschicht sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Ihr Krankheitsbild erlaube ausschließlich eine Tätigkeit in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr. Die sie behandelnde Fachärztin, spezialisiert auf Schmerztherapie, stelle bei ihr als chronische Schmerzpatientin fest, dass eine Schmerzzunahme trotz Dauermedikation im Laufe des Tages auftrete. Daneben führten die eingenommenen Medikamente, die sich aus dem Reha-Abschlussbericht entnehmen ließen, zu einer Müdigkeit und damit zur Aufhebung der Konzentrationsfähigkeit, die ohnehin bereits durch die bestehende Depression im Laufe des Tages aufgehoben werde. Die Klägerin weist des Weiteren darauf hin, dass die angewendeten Zumutbarkeitskriterien des Herrn O. völlig unbekannt seien. Unklar sei auch, was er unter einem „adäquaten Schichtplan“ verstehe. Von einer Zumutbarkeit könne aber wohl kaum die Rede sein, denn ihre behandelnden Ärzte kämen unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Belastungsfähigkeit nachmittags aufgehoben sei und sich ihr Schmerzzustand verschlimmere. Herr O. nehme also beispielsweise den Umstand hin, dass sie zu einer Arbeitszeit arbeiten müsse, in der sich der Schmerzzustand verschlimmere. Dies sei wohl kaum mit irgendwelchen Zumutbarkeitskriterien in Einklang zu bringen. Herr O. komme zu seinen Schlussfolgerungen, ohne sie untersucht oder gar in der Vergangenheit behandelt zu haben. Die Klägerin meint, die Beklagte sei aufgrund der ihr nach § 241 BGB obliegenden Rücksichtnahmeverpflichtung gehalten, ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu beachten. Diese Verpflichtung missachte die Beklagte, wenn ihr eine Tätigkeit im Spätdienst zugewiesen werde, obwohl sie gesundheitlich aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste dazu nicht in der Lage sei. Hinzu komme, dass sie Anspruch auf behindertengerechte bzw. leidensgerechte Beschäftigung habe, was in ihrem Fall bedeute, dass sie ausschließlich in der Frühschicht eingesetzt werde. Ein Einsatz in der Frühschicht sei aus gesundheitlicher Hinsicht möglich, so dass die Beklagte durch den Klageantrag zu 2) nicht zu etwas Unmöglichem verurteilt werden solle. Der Beklagten sei es auch unproblematisch möglich, sie nach wie vor ausschließlich in der Tagschicht zu beschäftigen. Dies werde bereits durch die entsprechende Übung in der Vergangenheit nachgewiesen, denn vom 01.03.2005 bis Anfang Januar 2018 sei sie ausschließlich in der Tagschicht beschäftigt worden. Bereits dieser Umstand mache deutlich, dass die Beklagte auch jetzt hierzu organisatorisch in der Lage sei. Im Bereich des Empfangs gebe es genügend Mitarbeiter, um ihre Ausklammerung von der Spätschicht organisatorisch sicherzustellen. Hinsichtlich der Mitarbeiter mit Kindern behaupte die Beklagte selbst nicht, dass es zwingend erforderlich sei, dass diese in der Tagschicht tätig würden. Die Beklagte führe vielmehr aus, diese Mitarbeiter würden einen Einsatz im Frühdienst „bevorzugen“. Maßgeblich sei, was zwingend sei und nicht was gewünscht sei. Als schwerbehinderter Mensch habe sie einen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und sei eben aus gesundheitlichen Gründen bei der Lage der Arbeitszeit bevorzugt in der Frühschicht einzusetzen. Die Arbeitsanweisung der Beklagten beinhalte keinen langfristigen Dienstplanturnus. Die Anweisung beschränke sich darauf und dies ergebe sich auch aus dem Beklagtenschriftsatz vom 09.03.2020 (vorletzter Absatz Seite 7), dass sie im wöchentlichen Wechsel zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingesetzt werden solle. Auch persönliche Gründe sprächen dafür, dass sie ausschließlich in der Frühschicht eingesetzt werden könne. Ab 14:30 Uhr bis zum späten Nachmittag bzw. Abend habe sie die Betreuung ihrer MS-erkrankten Tochter übernommen und dies bereits seit mehreren Jahren. Eine Änderung in der Betreuung könne zum einen der Tochter nicht zugemutet werden und zum anderen gebe es keine andere Betreuungsmöglichkeit, da andere Familienmitglieder nicht vorhanden seien, die die erforderliche Betreuung der Tochter ab 14:30 Uhr übernehmen könnten. Der einzige, der insoweit in Betracht käme, sei ihr Ehemann, der jedoch in Vollzeit angestellt sei und die Pflege der Tochter erst am Abend, aber nicht ab 14:30 Uhr übernehmen könne, da er zu dieser Zeit noch arbeitet. Sie sei daher auch zur Sicherstellung der pflegerischen Betreuung ihrer Tochter darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung in der Frühschicht erbringen zu können. Die Klägerin beantragt 1. festzustellen, dass die erteilte Arbeitsanweisung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung im Schichtsystem, insbesondere in der Spätschicht, unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Auffassung, nach dem Dienstvertrag sei sie berechtigt, Beginn und Ende der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festzulegen. Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 5 AVR sei die Klägerin grundsätzlich verpflichtet, dienstplanmäßig nach Maßgabe des von ihr eingeführten Schichtmodells an sieben Wochentagen tätig zu werden. Sie sei außerdem verpflichtet, an Früh- und Spätdiensten teilzunehmen. Das ihr zustehende Ermessen sei weder durch die familiäre Situation der Klägerin noch durch deren gesundheitliche Beeinträchtigungen beschränkt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Herrn J., dieses Gutachten sei falsch und äußere sich fragwürdig. So lasse Herr J. beispielsweise offen, ob jeder Einsatz außerhalb von 6:00 Uhr und 14:00 Uhr ausgeschlossen sei. Das Gutachten leide auch im Übrigen an gravierenden formalen und fachlichen Mängeln. Bei zutreffender arbeitsmedizinischer Begutachtung sei – auch auf der Basis der von Herrn J. durchgeführten Anamnese – davon auszugehen, dass der Klägerin auch ein Einsatz im Spätdienst zumutbar sei und es im Übrigen an einer arbeitsmedizinischen nachvollziehbaren Begründung für die ausschließliche Beschäftigung im Frühdienst fehle. Herr J. berücksichtige in seiner ärztlichen Stellungnahme nicht, dass sich die von ihm zitierten Textstellen jeweils mit Belastungen durch Dreischichtarbeit befassten. Die Stellungnahme von Herrn J. basiere auf der unzutreffenden Prämisse, dass die Klägerin im Dreischichtsystem arbeiten solle, wenngleich dies nie in Rede gestanden habe. Bemerkenswert sei, dass Herr J. einen Einbezug von Vorerkrankungen im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme offenbar für nicht erforderlich halte. Es gelte jedoch zu Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens, dass Vorerkrankungen zu berücksichtigen und zu bewerten seien. Herr J. gebe dazu an, dass ihm die Angaben nicht bekannt seien. Unabhängig davon, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines gerichtlichen Sachverständigen gehören würde, die Vorerkrankungen, ihre Ursachen, Symptome und Auswirkungen zu hinterfragen, bleibe die Frage offen, wie der Sachverständige zu Aussagen von medizinischer Relevanz ohne die notwendige Faktenbasis gelangen wolle. Dies vor dem Hintergrund der durchaus diffizilen Beurteilung von Belastungen, die die Arbeit in der Zweischichtarbeit für ein Organismus mit sich bringen können. Die Beklagte meint, selbst nach den (unzutreffenden) Feststellungen von Herrn J. sprächen keine Argumente gegen einen gegebenenfalls auch ausschließlichen Spätdienst. Bei einer zutreffenden gutachterlichen Stellungnahme sei festzustellen gewesen, dass die Klägerin auch im Spätdienst eingesetzt werden könne, allerdings Wechsel der Schichtzeiten möglichst zu vermeiden seien. Zu dem Schluss, dass das Gutachten des J. gravierende formale und fachliche Mängel aufweise, sei auch der von ihr beauftragte Gutachter, I., gelangt, der Autor eines Standardwerks zur arbeitsmedizinischen Einschränkung bei bestimmten Erkrankungen sei und von Herrn J. an verschiedenen Stellen seines Gutachtens (falsch) zitiert werde. In seinem Gutachten weise Herr O. darauf hin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens auf eine acht Auflagen veraltete Fassung der arbeitsmedizinischen Fachliteratur zurückgegriffen und darüber hinaus mehrere Textstellen falsch wiedergegeben habe. Er habe außerdem grundlegende und aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendige Vorfragen nicht erfasst und deshalb nicht geklärt. Dies gelte sowohl für die Gründe für die langwierigen Erkrankungen als auch beispielsweise für Mitwirkungspflichten der Klägerin bei einem gesundheitsfördernden Verhalten. Für die Angabe, dass eine Neuaufnahme von Schichtarbeit jenseits des 50. Lebensjahres wegen der damit verbundenen erhöhten Risiken möglichst vermieden werden solle, fehle eine wissenschaftliche Begründung. Der Gutachter unterscheide nicht zwischen Wechselschicht gleich zwei Schichtarbeit (Früh-, Spätschicht) und Dreischichtarbeit (einschließlich Nachtarbeit). Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des O. wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 09.03.2020 Blatt 145 bis 147 der Gerichtsakte sowie auf die Anlage B1 Blatt 149 bis 156 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte weist darauf hin, dass Herr O. mehrfach zum gerichtlichen Obergutachter bestellt worden sei, einmal davon durch das Bundesarbeitsgericht. Sie behauptet, gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten habe Herr O. bei der Übergabe seiner Stellungnahme erklärt, dass er noch nie ein arbeitsmedizinisches Gutachten mit so vielen Fehlern und einer so einseitigen Beurteilung gesehen habe. Aus den von Herrn O. dargestellten Gründen erforderten die bei der Klägerin sicherlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerade nicht ihren ausschließlichen Einsatz zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr am Empfang des B. in G.. Entsprechend liege in der Zuweisung dieser Dienstzeiten auch nicht die einzig in Betracht kommende leidensgerechte Beschäftigung. Ohnehin stelle sich die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich dazu führen würden, dass graduelle Veränderungen der Arbeitszeit, wie z.B. ein Schichtende um 14:15 Uhr, tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen wären. Auch die familiäre Situation der Klägerin gebiete nicht ihre Entbindung von Spätdiensten. Sie selbst trage nicht vor, weshalb eine Betreuung der Tochter nach 14:00 Uhr nicht anders als durch sie selbst zu gewährleisten sei. Die Beklagte behauptet, im Rahmen des BEM-Gesprächs im Januar 2018 habe der Fokus der Klägerin in der Abwehr jeglicher Veränderung gelegen. Sie habe darauf bestanden, ausschließlich zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr zu arbeiten. Die Interessen der übrigen Mitglieder des Empfangsdienstes habe sie nicht gelten lassen wollen und habe sich relativ pauschal auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berufen. Sie habe ihr erläutert, dass sich die Rahmenbedingungen im Team geändert hätten und ein „weiter wie immer“ nicht möglich sei. Zum einen sei während der Abwesenheit der Klägerin eine neue Leitung bestellt worden, zum anderen seien neue Mitarbeitende hinzugestoßen, die ihrerseits minderjährige Kinder hätten und Frühdienste gegenüber Spätdiensten bevorzugen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. I. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die erteilte Arbeitsanweisung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung im Schichtsystem, insbesondere in der Spätschicht, unwirksam ist, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18, zitiert nach Juris Rz. 14). Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 260/18, zitiert nach Juris Rz. 17, m.w.N.). Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2009 – 9 AZR 757/08, zitiert nach Juris Rz. 22, m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 260/18, zitiert nach Juris Rz. 17, m.w.N.). Der jeweilige Kläger ist darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18, zitiert nach Juris Rz. 15, m.w.N.). 2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze fehlt der Klägerin das für den Klageantrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die erteilte Arbeitsanweisung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung im Schichtsystem, insbesondere in der Spätschicht, unwirksam ist. Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist hier zunächst das Vorliegen einer Arbeitsanweisung der Beklagten an die Klägerin künftig im Schichtdienst tätig zu werden. Da die Beklagte dies zuletzt im Kammertermin am 29.07.2020 ausdrücklich bestritten hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sie eine entsprechende Dienstanweisung von der Beklagten erhalten hat, indem sie vorträgt, wer sie wann genau für welche Tage angewiesen hat, in der Spätschicht tätig zu werden. Diese Voraussetzung erfüllt der Sachvortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin konnte ihre Behauptung, die Beklagte habe ihr die Anweisung erteilt, abwechselnd im Früh- und im Spätdienst tätig zu werden, was die Beklagte bestritten hat, nicht ausreichend substantiieren. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei von der Beklagten Anfang des Jahres 2018 mitgeteilt worden, dass sie abwechselnd im Früh- und Spätdienst tätig werden solle, ist nicht als konkrete Dienstanweisung zu bewerten. Nach dem Arbeitsvertrag und nach § 2 Abs. 1 der Anlage 5 AVR ist die Klägerin vertraglich verpflichtet, dienstplanmäßig nach Maßgabe des von der Beklagten eingeführten Schichtmodells an sieben Wochentagen tätig zu werden, Die Beklagte muss dann im Einzelnen unter Wahrung des billigen Ermessens ihr Direktionsrecht ausüben und der Klägerin im Wege eines Dienstplanes die Anweisung erteilen, wann genau sie ihren Dienst zu leisten hat. Dazu ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht gekommen zu sein. Nach der Ankündigung der Beklagten, die Klägerin künftig auch für die Spätschicht einplanen zu wollen, ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, so dass eine konkrete Anweisung der Beklagten an die Klägerin, ihre Arbeitsleistung im Spätdienst zu erbringen, unterblieben ist. 3. Mangels einer Anweisung der Beklagten kann nicht über die Wirksamkeit einer solchen entschieden werden, so dass der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1) fehlt. II. Der Klageantrag zu 2) ist jedoch zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. 1. Aus einem Schuldverhältnis erwächst einer Vertragspartei gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 330/08, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.). Im Arbeitsverhältnis folgt daraus die Verpflichtung jedes Vertragspartners, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 330/08, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.). Die Vertragspartner können deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 330/08, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch nach Vertragsanpassungen als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht (vgl. BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 330/08, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.). Eine derartige Vertragsanpassungspflicht wird jedenfalls dann zu erwägen sein, wenn die Vertragsänderung die Interessen des Gläubigers nicht beeinträchtigt, andererseits aber dem Schuldner ohne Vertragsänderung erheblicher Schaden droht (vgl. BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 330/08, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.). Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF) haben schwerbehinderte Menschen gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dieser wird flankiert durch Ansprüche auf behinderungsgerechte Arbeitsstätten und Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsorganisation - § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18, zitiert nach Juris Rz. 35). Im bestehenden Arbeitsverhältnis können schwerbehinderte Menschen daher bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies führt zu einer Einschränkung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers, denn dieser ist zu einer behinderungsgerechten (Um-)Gestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, um den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen zu erfüllen. Gegebenenfalls hat er eine diesem entgegenstehende betriebliche Umstrukturierung sogar rückgängig zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18, zitiert nach Juris Rz. 35, m.w.N.). Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig, wenn er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 164 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, zitiert nach Juris Rz. 36; BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18, zitiert nach Juris Rz. 35, m.w.N.). Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, zitiert nach Juris Rz. 36; BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18, zitiert nach Juris Rz. 35, m.w.N.). Dem Arbeitnehmer wird damit gesetzlich kein absoluter Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Tätigkeiten, für die er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist. Kommt eine solche anderweitige Beschäftigung in Betracht, ist der Arbeitgeber gleichwohl dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar ist, wie nunmehr in § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausdrücklich bestimmt ist. Er ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, zitiert nach Juris Rz. 37, m.w.N.). Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geltend, so hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll. Im Übrigen gilt hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, zitiert nach Juris Rz. 40). Hat sich der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Schwerbehindertenrechts daher um eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bemühen, so ergibt sich daraus zugleich, dass er den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren kann, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalles unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers. Als Einwände kommen in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden seien, keine Arbeitsplätze frei seien und auch nicht frei gemacht werden könnten, der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfülle oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar sei. Diese Substantiierungslast entspricht der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 und 2 ZPO. Danach wird dem Gegner der primär behauptungsbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast auferlegt, wenn die darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 230/04, zitiert nach Juris Rz. 42, m.w.N.). Der Arbeitgeber muss zwar bei einer ermessengerechten Ausübung seines Weisungsrechts nicht nur auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (so ausdrücklich § 106 Satz 3 GewO), sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren auch auf krankheitsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Er ist aber nicht verpflichtet, einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ erst zu schaffen. Denn es obliegt seiner unternehmerischen Entscheidung und Planungshoheit, wie er den Betrieb und die zu verrichtende Arbeit organisiert und welche Arbeitsplätze er hierfür einrichtet. Auch kündigungsrechtlich ist der Arbeitgeber als milderes Mittel gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, durch Umsetzung „freizumachenden“ Arbeitsplatz verpflichtet, nicht jedoch zur Schaffung eines eigens auf den eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer zugeschnittenen Arbeitsplatzes (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 AZR 263/16, zitiert nach Juris Rz. 35, m.w.N.). 2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin als Mitarbeiterin im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr einzusetzen. a. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auch der Grund für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch waren, ausschließlich im Frühdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. für die Beklagte tätig werden kann. aa. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen an gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Die Beweiswürdigung ist also auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise Ziel der Würdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d.h. das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13, zitiert nach Juris Rz. 44, m.w.N; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 9 Sa 333/15, zitiert nach Juris Rz. 162, m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Dezember 2018 – 8 Sa 37/18, zitiert nach Juris Rz. 82). bb. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Begründung des Kreises W. bei der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin, die Atteste der die Klägerin behandelnden Ärztinnen, den Entlassungsbericht aus der Reha-Maßnahme der X. und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen J.. (1). Mit Bescheid vom 03.08.2016 stellte der Kreis W. bei der Klägerin aufgrund einer seelischen Erkrankung, einem chronischen Schmerzsyndrom, einem Wirbelsäulensyndrom, einem Bandscheibenvorfall, einer „vielgelenkerkrenkung“ (was immer damit gemeint ist), von Sehstörungen, einer Funktionsstörung beider Schultergelenke, von Bluthochdruck, von Schwindel sowie einer operierten Blutumlaufstörung der Beine mit Schwellneigung einen Grad der Behinderung von 50 fest. (2). Seit dem 11.01.2018 ist die Klägerin von ihrer behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Q. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Laut einem Attest vom 04.06.2018 von Frau A. leidet die Klägerin unter einer Hypertonie, einem chronischen Schmerzsyndrom, einer chronischen Gastritis, einer chronischen Diarrhoe, einem LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, einem Lymphödem, Schlafstörungen und einer Depression. Frau A. führt in diesem Attest weiter aus, dass die Klägerin aufgrund der Medikamenteneinnahme und der Schlafstörungen im Verlauf des Tages an einer vermehrten Müdigkeit mit zunehmender Konzentrationsminderung leide und dass ein Einsatz in der Frühschicht notwendig sei, um zu vermeiden, dass dadurch bei einer Tätigkeit der Klägerin in den Nachmittagsstunden Fehler aufträten. Weiterhin sei aufgrund der chronischen Magen-Darm-entzündung eine regelmäßige Nahrungsaufnahme in den Mittagsstunden notwendig und das Abendessen sollte spätestens gegen 18:00 Uhr erfolgen, was bei einem Einsatz in der Spätschicht nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Pflege der an MS erkrankten Tochter der Klägerin könne mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass ein Pflegeeinsatz der Klägerin in den Morgenstunden mit Zeitdruck wegen der pünktlichen Aufnahme der Nachmittagstätigkeit zu einer Verschlimmerung der Erkrankungen führe. Diese Einschätzung bestätigt Frau A. mit Attest vom 07.04.2020, in dem sie wiederum ausführt, dass die Klägerin aufgrund der Medikamenteneinnahme und der Schlafstörungen im Verlauf des Tages an einer vermehrten Müdigkeit mit zunehmender Konzentrationsminderung leidet und dass ein Einsatz in der Frühschicht notwendig sei, um Fehler, die durch die Berufstätigkeit in den Nachmittagsstunden ausgelöst würden, zu vermeiden. (3). Eine ähnliche Einschätzung ist dem Attest der Psychiaterin F. vom 03.08.2018 zu entnehmen. Sie führt aus, dass die Klägerin seit dem 22.02.2018 wegen des erneuten Auftretens einer depressiven Erschöpfung, bedingt durch chronische Belastungen wie die eigene Schmerzerkrankung sowie durch die häusliche pflegerische Betreuung ihrer MS-kranken Tochter in ihrer ambulanten psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung sei. Frau M. hält einen planbaren, geregelten Zeitrahmen zur Bewältigung der beruflichen und familiären Verpflichtungen für eine nachhaltige psychische Stabilisierung der Klägerin für unerlässlich. Da sich im Laufe des Tages krankheitsbedingt Konzentrations- und Belastungsfähigkeit zunehmend erschöpfen, ist aus ihrer Sicht der ausschließliche berufliche Einsatz bis zur Mittagszeit (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr) möglich, zumal dann auch die Betreuung der Tochter für beide ohne Hetze und Terminstress erfolgen könne. Auch Frau M. bestätigt ihre Beurteilung aus Februar 2018 mit einem weiteren Attest, das vom 25.06.2020 datiert. Darin teilt sie mit, dass bei der Klägerin diagnostisch eine länger währende psychische Erkrankung bestehe, die mit rezidivierenden Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bei ausgeprägten Bandscheibenschäden einhergehe. Die depressive Symptomatik sei durch rasche Erschöpfbarkeit, durch Minderung der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit und der Stresstoleranz gekennzeichnet. Die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verschlechterten hierbei das psychische Leiden. Aufgrund dieser komplexen physiopsychischen Erkrankung sei die Klägerin aus ihrer Sicht zu einem Schichtdienst nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung ihrer reduzierten Ausdauer und raschen Erschöpfbarkeit sei der Klägerin zur Prophylaxe einer Krankheitsverschlimmerung nur der Frühdienst in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter Gewährung von ausreichenden Pausen zuzumuten. (4). Die Einschätzung von Frau A. und von Frau M. wird durch den Arztbrief der Fachärztin für Anästhesie/spezielle Schmerztherapie E. vom 03.09.2018 bestätigt, die neben anderem auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und unter Therapieempfehlung neben aktivierender Krankengymnastik und Muskelaufbau sowie Anpassung der Medikation mit dem Medikament Pregabalin auch ausführt, dass durch die Schmerzzunahme der LWS-Schmerzen im Verlauf des Tages und durch die auch medikamentös bedingte Müdigkeit der Wunsch der Klägerin, ausschließlich im Frühdienst zu arbeiten, von ihr unterstützt und auch aus schmerztherapeutischer Sicht als sinnvoll angesehen wird. (5). Die X. gelangt in dem Entlassungsbericht vom 11.12.2018 ebenfalls zu der Empfehlung, die Klägerin im Frühdienst einzusetzen. Im Rahmen der Begründung der Leistungsbeurteilung kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zur Vorbeugung eines depressiven Rezidivs einen geregelten Schlaf-Wachrhythmus sowie geregelte Arbeitszeiten mit regelmäßigen Pausen benötigt und dass häufige Überstunden, Wechselschichten und Nachtschichten zu vermeiden seien. (6). Der vom Gericht beauftragte Gutachter, Herr J. beginnt seine Ausführungen zum Beweisthema mit der Darstellung der wissenschaftlichen Grundlagen. Im Folgenden geht er auf die individuelle Situation der Klägerin ein und bewertet die aktenkundigen Vorerkrankungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Bedeutung für eine Tätigkeit in der Wechselschicht. Als relevant stuft er dabei die mittelgradigen Erkrankungen des depressiven Formenkreises, den Bluthochdruck, die Schlafstörungen sowie die Störung des Verdauungssystems ein. Im Weiteren führt der Gutachter J. aus, dass für diese Erkrankungen ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang mit Schichtarbeit erbracht worden sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Klägerin bereits jetzt – d. h. ohne Schichtarbeit – an diesen Krankheiten leide und somit bei der Aufnahme von Schichtdienst mit Verschlechterungen zu rechnen sei. Als günstig für die Möglichkeit in Schichtarbeit zu arbeiten, sei die Tatsache zu bewerten, dass Arbeit in Wechselschicht (Früh- und Spätschicht) geleistet werden solle, was im Vergleich zu anderen Schichtformen relativ weniger belastend sei. Als ungünstig sei die allgemeine Empfehlung zu berücksichtigen, dass eine Neuaufnahme von Schichtarbeit jenseits des 50. Lebensjahres wegen der damit verbundenen hohen Risiken möglichst vermieden werden solle. Bei Erkrankungen des depressiven Formenkreises sei ein stabiler Wach-Schlaf-Rhythmus in jedem Fall therapeutisch wichtig. Die bisherige Tätigkeit der Klägerin in permanenter Frühschicht sei insofern günstig, als dass ihr individueller Rhythmus durch frühzeitiges Aufwachen – nach Angabe der Klägerin in der Regel 4:15 Uhr - ohne weitere Schlafphasen charakterisiert sei und damit gut zur Frühschicht passe. In der Gesamtbetrachtung kommt der Gutachter dann zu dem Schluss, dass aufgrund des Lebensalters der Klägerin und ihres Gesundheitszustands eine Neuaufnahme von Wechselschicht im Früh- und Spätdienst zu vermeiden sei. Die Beweisfrage beantwortet der Sachverständige wie folgt: „Frau K. ist aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht in der Lage, in der Spätschicht tätig zu werden.“ In Verbindung mit den Beurteilungen der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und der Reha-Einrichtung hält die Kammer die Stellungnahme des Sachverständigen J. für überzeugend. Soweit die Beklagte beanstandet, dass Herr J. offen lasse, ob jeder Einsatz außerhalb von 6:00 Uhr und 14:00 Uhr ausgeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Herr J. sich damit an die Beweisfrage gehalten hat. Gefragt war, ob die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage ist, in der Spätschicht tätig zu werden, worauf der Gutachter auch auf Seite 28 des Gutachtens im zweiten Absatz unter der Überschrift Vorbemerkungen hinweist. Der Zeitrahmen 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr ergibt sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Festlegung der Schichtzeiten, so dass durch die Verwendung des Begriffs Frühschicht der Zeitraum von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und durch die Verwendung des Begriffs Spätschicht der Zeitraum von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr umschrieben wird. Auch das Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme des Herrn J. führt nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht zu einer anderen Einschätzung. Diese Stellungnahme schließ mit dem Satz „Betrachtet man die Gesamtheit der Erkrankungen von Frau K. – wie dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unzweifelhaft geboten ist, aber in den Kritikpunkten außer Acht gelassen wird -, ist sie derzeitig nicht in der Lage ist, im Wechsel auch in Spätschicht tätig zu werden.“ Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darin eine Abweichung/einen Widerspruch zu der ursprünglichen Bewertung sieht, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Die Beanstandungen des O. betrafen vor allem den Bereich der wechselnden Schichten, so dass es nicht verwunderlich erscheint, dass der Sachverständige J. bezogen auf diese Kritik Stellung nimmt. cc. Die gegenteiligen Auffassungen der Betriebsärztin der Beklagten, Frau U., die nach einer eigenen Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Klägerin zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin sowohl im Früh- als auch Spätdienst eingesetzt werden könne, und des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen O., der bei einem adäquaten Schichtplan durch den Arbeitgeber eine Änderung des Schlafrhythmus der Arbeitnehmerin aus arbeitsmedizinischer Sicht für zumutbar hält, haben die Überzeugung der Kammer nicht beeinträchtigen können. (1). Die Beklagte teilte dem Gericht lediglich das Ergebnis der Beurteilung von Frau U. mit, eine Begründung für diese Schlussfolgerung ist der Kammer nicht bekannt. Auch wurde nicht dargestellt, welche Erkrankungen Frau V. bei ihrer Beurteilung berücksichtigte, welche sie für irrelevant hielt und welche Untersuchungen sie durchführte. Mangels einer (nachvollziehbaren) Begründung des Ergebnisses von Frau V. konnte damit die Überzeugung des Kammer, die diese aufgrund der begründeten Ausführungen der behandelnden Ärztinnen der Klägerin, der Reha-Einrichtung und des Sachverständigen gewonnen hat, nicht erschüttern. (2). Auch die Beanstandungen, die der von der Beklagten beauftragte Gutachter O. gegen das Gutachten des J. erhebt, führen aus Sicht der Kammer zu keiner anderen Beurteilung. (a). Herrn O. ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Angabe auf Seite 29 im ersten Absatz des Gutachtens, dass die besondere Belastung durch Schichtarbeit „in der Gesetzgebung, insbesondere durch Einführung einer diesbezüglichen (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Schichtarbeit im Allgemeinen und ab dem 50. Lebensjahr in verkürzten, jährlichen Abständen im Besonderen“ Niederschlag gefunden hat, unrichtig ist, da sich der Passus in § 6 Abs. 3 ArbZG nur auf Beschäftigte im Dreischichtbetrieb, also mit Nachtarbeit, bezieht. Hierzu führt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme aus: „Es geht hier im Wesentlichen darum, dass die besonderen Belastungen durch Schichtarbeit ab dem 50. Lebensjahr zunehmen, was sogar in die Gesetzgebung eingeflossen ist.“ Diese Erklärung ist nur teilweise richtig, denn dem Gesetz ist zwar in der Tat zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer zunehmenden Belastung ab dem 50. Lebensjahr ausgeht , denn das Recht auf Untersuchungen besteht ab dem 50. Lebensjahr, jedoch geht es in § 6 Abs. 3 ArbZG um Nachtarbeit und nicht um Schichtarbeit im Allgemeinen. Dieser Fehler macht das Gutachten des J. allerdings nicht insgesamt unglaubhaft bzw. unbrauchbar. (b). Dasselbe gilt für die Aussage des Sachverständigen auf Seite 29 des Gutachtens „seitens der internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) – werde bei Schichtarbeit wahrscheinlich ein erhöhtes Krebsrisiko angenommen, als Ursache aller Veränderungen werde in erster Linie eine Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus (cirkadianer Rhythmus) vermutet, der zu einer Veränderung der hormonellen Steuerung der Körperfunktionen führe. Soweit Herr O. daraufhin weist, dass schon aus der angegebenen Fundstelle folge, dass ein angenommenes erhöhtes Krebsrisiko sich ausschließlich auf Beschäftigte mit Nachtarbeit bezieht, erscheint dies zutreffend. Diese Literaturstelle scheint allerdings aus Sicht des Gutachters für die zu beurteilende Frage nicht relevant gewesen zu sein, wenn die Kammer seine ergänzende Stellungnahme (Seite 6 oben) richtig verstanden hat. (c). O. beanstandet sodann, dass keine Angabe zum Grund der langen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 genannt werde und dass eine Angabe, von welchen Ärzten diese bescheinigt worden sei, nicht erfolgt sei, was als Grundlage für eine fundierte arbeitsmedizinische Beurteilung über den weiteren Einsatz der Klägerin unverzichtbar sei und nicht einer wissenschaftlichen Beurteilungsgrundlage entspreche. Hierzu führt der Gutachter J. in seiner ergänzenden Stellungnahme (Seite 6 Mitte) aus, soweit weitere Angaben vermisst würden, habe er sie nicht machen können, da sie ihm nicht vorgelegen hätten. Im anwaltlichen Schriftsatz(Klageschrift) sei ausgeführt gewesen, im Jahre 2018 sei Frau K. arbeitsunfähig erkrankt, weil sie nicht im Schichtdienst arbeiten könne. Der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ihm nicht bekannt. Gleiches gelte auch für die Namen der bescheinigenden Ärzte und deren Fachrichtung. Angaben hierzu fänden sich in den gerichtsaktenkundigen ärztlichen Attesten und Berichten, auf die im Gutachten Bezug genommen werde und der Beklagtenseite bekannt sein müssten. Diesen Streitpunkt hält die Kammer für die Beurteilung der Streitfrage für unerheblich. Aus dem letzten Schriftsatz der Klägerin (Blatt 200 der Gerichtsakte), den beide Gutachter nicht kennen, ergibt sich, dass die Klägerin von Frau A. wegen der bei ihr bestehenden mittelgradigen Depression, der Störung des Verdauungstraktes, der bestehenden Schlafstörungen und der dauerhaften Schmerzsymptomatik arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Diese Krankheiten der Klägerin waren bereits bei Gutachtenerstellung aktenkundig aufgrund der Atteste der die Klägerin behandelnden Ärztinnen, so dass die Unkenntnis des Gutachters von dem Grund der Krankschreibung ab dem 11.01.2018 und der Person der Ärztin, die diese ausstellte, auf das Ergebnis des Gutachtens keine Auswirkungen haben konnte. (d). Soweit durch Herrn O. ausgeführt wird, ein möglicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der Klägerin und Schichtarbeit sei wissenschaftlich nicht erwiesen, weist Herr J. in seiner ergänzenden Stellungnahme (Seite 6 unten/Seite 7 oben) darauf hin, dass es zum medizinischen Basiswissen gehöre, dass Schichtarbeit negative Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem und damit auch auf die Herz-Kreislaufregulation, dass Schlafverhalten, den Magen-Darm-Trakt und die psychische Gesundheit, sowie weitere Folgen haben könne, dies werde bereits Medizinstudium vermittelt. Dass Schichtarbeit für den Organismus grundsätzlich eine Belastung darstellt, bestreitet im Übrigen auch O. in seinen Stellungnahmen nicht. (e). Zu den von Herrn J. für relevant gehaltenen Erkrankungen des depressiven Formenkreises (mittelgradig) führt Herr O. aus, dass diese Erkrankungen arbeitsmedizinische Einschränkungen – je nach Schweregrad – zur Folge haben können, z.B. mit absehbarem Anfall von Überstunden, mit dauerndem oder kurzfristigem Wechsel der Arbeitszeiten mit (regelmäßigem) Dreischichtbetrieb, mit zusätzlichem Bereitschaftsdienst. Der Literaturverweis vom Gutachter sei nicht richtig, denn der Wechsel der Arbeitszeit werde vom Verfasser des Werkes ausdrücklich mit dem Vermerk „mit dauerndem oder kurzfristigem Wechsel der Arbeitszeiten (wenn keine ausreichende Arbeitspause gegeben ist)“ versehen und träfe auf den Einsatz im Spätdienst nicht zu. Der Gutachter J. gebe außerdem an, dass „für diese Erkrankung ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang mit Schichtarbeit erbracht wurde“, ohne entsprechende Literaturangaben zu nennen. Hierzu nahm Herr J. nicht noch mal Stellung. In diesem Zusammenhang lässt Herr O. die Hinweise der behandelnden Ärztinnen Frau A. vom 04.06.2018 und Frau F. vom 03.08.2018 auf die negativen Auswirkungen von Stress durch Zeitdruck bei einer morgendlichen Pflege der Tochter, wenn eine Verspätung auf der Arbeit droht, außer Acht. Dass dies relevant ist, ergibt sich aus dem Attest von Frau F. vom 25.06.2020, wonach auch die Darmerkrankung der Klägerin psychischen Ursprungs ist, und aus dem Gutachten des J. (Seite 15 unten), wonach der Klägerin in der Reha gesagt wurde, sie sei stressinkontinent. (f). Zu der von Herrn J. für relevant gehaltenen Erkrankung Bluthochdruck führt Herr O. aus, im Dreischichtbetrieb, also inklusive Nachtschicht, sollte aus arbeitsmedizinischer Sicht bei Bluthochdruck ein Einsatz nicht erfolgen. Auch dauernde oder kurzfristige Wechsel der Arbeitszeiten, wenn keine ausreichende Arbeitspause vorhanden sei, sollten bei Bluthochdruck berücksichtigt werden. Der Blutdruck der Klägerin mit 140 zu 90 sei nach einschlägigen Tabellen „noch normaler Blutdruck“. Für einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck mit den von der Klägerin selbst angegebenen Werten gebe es aus arbeitsmedizinischer Sicht daher keine Einschränkungen hinsichtlich Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht. In seiner ergänzenden Stellungnahme bestätigt Herr J., dass der Blutdruckwert 140 zu 90 als noch normaler Blutdruck bezeichnet wird. Diesen Wert hatte Frau K. als selbst gemessen, typischen Wert angegeben, während bei der gutachterlichen Untersuchung 180 zu 110 bzw. 170 zu 100 gemessen wurden. Ein solcher Wert ist laut Herrn J. behandlungsbedürftig und ein Argument für eine Vermeidung einer Störung des Tagesrhythmus nach Wechselschicht. In seiner Erwiderung weist Herr O. darauf hin, dass der „Praxishochdruck“ in der angespannten Situation beim Gutachter als Ausnahmefall zu bewerten sei, eine Beurteilung könnte darauf nicht gestützt werden. Nach der Begründung des Herrn J. in seinem Gutachten hat der Bluthockdruck eine untergeordnete Rolle gespielt, denn dieser wird anders als die Depressionen nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt. Allerdings muss aus Sicht der Kammer auch beachtet werden, dass bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Problematik Bluthochdruck als schwerwiegend eingestuft worden sein muss, denn diese Beeinträchtigung wird in der Begründung des Bescheides des Kreises W. ausdrücklich erwähnt. Die Klägerin nimmt seit zehn Jahren blutdrucksenkende Medikamente, dass die Medikation auch unter Stress sicher geeignet ist, den Wert nicht über 140 zu 90 steigen zu lassen, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Herrn O. nicht. (g). Zu den von Herrn J. für relevant gehaltenen Schlafstörungen führt Herr O. aus, dass durch den jahrelangen Frühdienst sich, wie bei jedem Arbeitnehmer, zwangsläufig ein bestimmter Schlafrhythmus eingestellt habe. Die geschilderten Störungen der Nachtruhe seien nach den eigenen Angaben der Klägerin schmerzbedingt hauptsächlich von Seiten der Schulter, seltener der Wirbelsäule und häufig auch von ihren eigenen Schreiben – gemeint sein dürfte: Schreien - und Albträumen. Diese Schlafstörungen seien also grundsätzlicher Art, die durch die Adipositas permagna der Klägerin trotz ständiger Medikamenteneinnahme verursacht würden und unabhängig von einem Einsatz in Früh- oder Spätschicht aufträten. Hierzu führt Herr J. in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, nicht nachvollziehbar sei, wieso die Schlafstörungen nur den Schmerzen im Schultergelenk und einer Dickdarmentzündung zugeordnet und deshalb für irrelevant bezüglich einer Schichtarbeit bewertet würden. Hier fehle es an einer ganzheitlichen Betrachtung der gesundheitlichen Situation der Klägerin. Selbst bei kritischer Einstellung müsse zumindest ein Teil dieser Störungen im Kontext der fachärztlich bescheinigten depressiven Störung gewertet werden. Auch wenn nur die geplante ausschließliche Beschäftigung in wechselnder Früh- und Spätschicht zugrunde gelegt werde, sei eine wesentliche Änderung des Tagesrhythmus durch eine Neuaufnahme der Wechselschichtarbeit bei der Klägerin zu erwarten, die auch die letztgenannten Störungen negativ beeinflussen werde. Dies gelte auch im Hinblick auf ihre besonderen Lebensumstände (unter anderem Pflege der MS-kranken Tochter), die zusätzliche Belastungsfaktoren darstellten. Auch sei erwähnenswert, dass der Klägerin selbst der Pflegegrad 1 durch die Krankenkasse zugebilligt worden sei. Woher Herr O. weiß, dass die Adipositas der Klägerin die (Haupt-/alleinige)Ursache für deren Schlafstörungen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Neben den schmerzbedingten Schlafstörungen gibt es auch diejenigen, die durch Schreie und Albträume hervorgerufen werden, was sich schwerlich mit durch Adipositas verursachte Schmerzen erklären lässt. Völlig unberücksichtigt bleiben auch die Hinweise der Ärztinnen der Klägerin auf die durch die Schlafstörungen und auch durch die Medikamente hervorgerufene Müdigkeit der Klägerin, die am Nachmittag zunimmt. Dass sich bei einem Einsatz in Früh- oder Spätdienst eine Anpassung des Schlafrhythmus nicht vermeiden lässt, bestätigt auch Herr O.. Allerdings ist er der Ansicht, bei einem adäquaten Schichtplan durch den Arbeitgeber sei eine Änderung des Schlafrhythmus der Klägerin aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch zumutbar. Auch diese Annahme erscheint der Kammer nicht ausreichend, um ihre Überzeugung von der Richtigkeit des von dem Gutachter J. bescheinigten Ergebnisses zu erschüttern. Hier hätte es statt eines abstrakten Verweises auf Schichtpläne der Berufsgenossenschaft einer konkreten Erläuterung bedurft, wie genau die negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin, die drei behandelnde Ärztinnen, die Verfasser des Reha-Entlassungsberichts und der Gutachter J. prognostizieren, vermieden werden sollen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Regel morgens um 4:15 Uhr aufwacht und nicht mehr einschläft, so dass sie im Fall des Spätdienstes zu Dienstbeginn bereits 9 ¾ Stunden wach ist, hinzukommen dann weitere sechs Stunden Arbeitszeit plus die Wegezeit von der Arbeit nach Hause. Um in der Regel zumindest auf 6 ¼ Stunden Schlaf in der Nacht zu kommen – was schon sehr wenig erscheint -, müsste die Klägerin dann um 22:00 Uhr schlafen. (h). Soweit Herr O. die Ansicht vertritt, die von Herrn J. für relevant gehaltenen Störungen des Verdauungssystem seien für die vom Gericht geforderte Beurteilung hinsichtlich eines möglichen Einsatzes in der Spätschicht unerheblich und arbeitsmedizinisch ohne Bedeutung, weil die von der Klägerin angegebenen Magen-Darm-Probleme sich nach ihren eigenen Angaben vor allen Dingen darauf bezögen, dass sie „sich nur dann zu essen traue, wenn sie zu Hause sei, oder wenn sie sicher wisse, dass Toiletten in ausreichender Anzahl in der Nähe zur Verfügung ständen“, da die Toiletten-Bedingungen für die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz sowohl im Früh- wie im Spätdienst absolut identisch seien, ist dem aus Sicht der Kammer zuzustimmen. dd. Die Kammer hielt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Herren J. und O. die Einholung eines Obergutachtens nicht für erforderlich. (1). Die Einholung eines Obergutachtens steht, wie die Erhebung des Sachverständigenbeweises überhaupt, regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es kann von ihr absehen, wenn die vorliegenden Gutachten es in die Lage versetzen, Widersprüche zwischen den einzelnen Sachverständigen aus eigener Sachkenntnis zu entscheiden. Eine Partei hat jedoch Anspruch auf Heranziehung eines Obergutachters, wenn eine besonders schwierige Frage zu beurteilen ist, die das Gericht anhand der bereits erstatteten, einander widersprechenden Gutachten nicht selbst klären kann (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 1959 – 4 AZR 236/56, zitiert nach Juris Rz. 16, m.w.N.). (2). Die Ausführungen des O. sind schon nicht als „abweichendes Gutachten“ zu bewerten, denn Herr O. setzt sich in seinen Stellungnahmen nur mit den Angaben und Fehlern des J. auseinander, eine eigene Untersuchung der Klägerin hat er nicht vorgenommen. Auch setzt er sich nicht mit den Attesten der behandelnden Ärztinnen der Klägerin und dem Reha-Entlassungsbericht auseinander. Hinzukommt, dass die Kammer der Ansicht war, die Widersprüche zwischen den beiden Gutachtern aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen anderer Mediziner entscheiden zu können. b. Der Beklagten ist es nach Ansicht der Kammer zumutbar, die Klägerin leidensgerecht, d.h. im Empfangsbereich (sog. Pforte) des B. in L. ausschließlich im Frühdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, einzusetzen. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihr die Beschäftigung des Arbeitnehmers ausschließlich in der Frühschicht unzumutbar ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich um eine behinderungsgerechte Beschäftigung der Klägerin bemüht hat. Die Beklagte hat zur Begründung der Notwendigkeit eines Einsatzes der Klägerin auch im Spätdienst ausgeführt, dass sich die Rahmenbedingungen im Empfangs-Team geändert hätten und ein „weiter wie immer“ nicht möglich sei. Zum einen sei während der Abwesenheit der Klägerin eine neue Leitung bestellt worden, zum anderen seien neue Mitarbeitende hinzugestoßen, die ihrerseits minderjährige Kinder hätten und Frühdienste gegenüber Spätdiensten bevorzugen würden. Diese Begründung reicht nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht aus, um der schwerbehinderten Klägerin die leidensgerechte Beschäftigung ausschließlich im Frühdienst, d.h. an Wochentagen von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu versagen. Wie oben unter II. 2. a. ausgeführt, ist die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auch zu ihrer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch geführt haben, nicht in der Lage den Spätdienst zu übernehmen. Erhebliche Gründe, warum die übrigen Beschäftigten im Empfangs-Team, die Spätdienste der Klägerin nicht übernehmen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Wechsel der Teamleitung ist aus Sicht der Kammer insoweit unerheblich, da nicht nachvollziehbar ist, warum dies dem ausschließlichen Einsatz in der Frühschicht entgegenstehen soll. Auch der Vortrag, es seien neue Mitarbeitende hinzugestoßen, die ihrerseits minderjährige Kinder hätten und Frühdienste gegenüber Spätdiensten bevorzugen würden, ist nicht ausreichend, um der Klägerin den Einsatz ausschließlich in der Frühschicht zu verwehren. Zum einen ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass diesen Mitarbeitenden ein Einsatz im Spätdienst unmöglich ist, denn die Formulierung „bevorzugen“ besagt, dass es schöner, angenehmer wäre, keinen Spätdienst zu machen, dass es aber grundsätzlich möglich ist. Zum anderen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass das komplette Team bis auf die Klägerin mit neuen Mitarbeitenden besetzt wurde, so dass davon auszugehen ist, dass auch noch „alte“ Mitarbeitende, die auch schon zu der Zeit beschäftigt waren, als die Klägerin ausschließlich im Frühdienst tätig war, vorhanden sind. Mit diesen Mitarbeitenden hat das vorherige System der Schichteinteilung funktioniert, so dass nicht ersichtlich ist, warum diese Schichtplanung der Beklagten plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens waren den Parteien im Umfang ihres Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs.1 ArbGG, 3 ZPO. Für die Klageanträge wurde jeweils ein Bruttogehalt der Klägerin angesetzt. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. P.