Urteil
4 Ca 604/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:0915.4CA604.21.00
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Leitsätze
Will der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mangels Vorliegen der positiven Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG ablehnen, bedarf dies der Schriftform.
Tenor
- 1. Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren wird.
- 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
- 4. Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mangels Vorliegen der positiven Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG ablehnen, bedarf dies der Schriftform. 1. Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. Beglaubigte Abschrift 4 Ca 604/20 Verkündet am 15.09.2020 E. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit T. Klägerin Prozessbevollmächtigte S. gegen H. Beklagte Prozessbevollmächtigte S. hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht E. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter G. und den ehrenamtlichen Richter C. für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeit während der Elternzeit. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2014 als „(…)“ für das Gebiet Westen tätig bei einer jährlichen Vergütung in Höhe von 60.000,00 € brutto zuzüglich einer variablen Vergütung in Höhe von bis zu 80 % der Jahresgrundvergütung. Nach der Geburt ihres ersten Kindes war die Klägerin für die Beklagte während der Elternzeit in Teilzeit tätig. In Erwartung ihres zweiten Kindes mit einem errechneten Geburtsdatum vom „0“ stellte die Klägerin unter dem 25.06.2019 auf einem Vordruck der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten sowie zusätzlich einen Antrag auf Teilzeitarbeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 25.09.2020 bis zum 24.09.2021. Mit E-Mail vom 12.07.2019 (Bl. 32 d. A.) übersandte die Beklagte in einem Anhang ein eingescanntes Schreiben der H. (Bl. 33 d. A.) vom 11.07.2019. Darin wird die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten bestätigt, die beantragte Teilzeit während der Elternzeit jedoch abgelehnt, da weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden würden. Mit Einschreiben, welches der Beklagten am 13.08.2020 zuging, übersandte die Klägerin ihren Teilzeitantrag vorsorglich erneut an die Beklagte. Im Nachgang dazu wechselten die Parteien mehrere außergerichtliche Schreiben in Bezug auf den Teilzeitantrag der Klägerin (Schreiben der Klägerin vom 19.09.2019 (Bl. 35 d. A.) und vom 06.11.2019 (Bl. 34 d. A.); Schreiben der Beklagten vom 30.10.2019). Die Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin weiterhin ab. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 05.02.2020 eingegangenen und der Beklagten am 20.02.2020 zugestellten Klageschrift verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Dabei bemisst sich der Zeitraum der begehrten Teilzeittätigkeit nunmehr an dem tatsächlichen Geburtstermin ihres zweiten Kindes. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mit der H. einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen führe. Auf die näheren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2020 (Bl. 86 ff. d. A.) wird verwiesen. Aus diesem Grunde beschäftige die Beklagte mehr als 15 Arbeitnehmer i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur in Schriftform hätte abgelehnt werden können. Da es an dieser mangele, werde die Zustimmung der Beklagten zu ihrem Teilzeitantrag fingiert. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren wird, hilfsweise 2. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot vom 25.06.2019 zuzustimmen, vom 17.09.2020 bis zum 16.09.2021 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den Antrag der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit form- und fristgerecht abgelehnt zu haben. Ihr Schreiben vom 11.07.2019 sei am 17.07.2019 fristgerecht und eigenhändig unterschrieben per Post an die Klägerin versandt worden. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit habe, da es sich bei der ihr um ein Kleinunternehmen i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG handele. So habe sie im Juni 2019 lediglich 14 Arbeitnehmer beschäftigt, seitdem habe sich die Beschäftigtenzahl sogar auf 13 Arbeitnehmer verringert. Unerheblich sei, ob sie einen gemeinsamen Betrieb mit einem anderen Unternehmen führe. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG stelle allein auf das Unternehmen und nicht auf den Betrieb ab. Im Übrigen würde ein gemeinsamer Betrieb mit der H. aber auch nicht vorliegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG berufen. Die Fiktionswirkung sei allein für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG eingeführt worden; nur diese dringenden betrieblichen Gründe müssten form- und fristgerecht durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Fehle es hingegen an der Voraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG, bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer schriftlichen Äußerung. Dies werde gestützt durch den Sinn und Zweck von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG, der eine Normausnahme zu Gunsten von Kleinunternehmen darstelle. Diese sollten vor einer organisatorischen und finanziellen Überlastung geschützt werden. Im Übrigen stütze die Klägerin ihr Begehren auf eine nicht existente Anspruchsgrundlage, nämlich § 15 Abs. 5 BEEG. Auf diesen finde die Fiktion des § 15 Abs. 7 BEEG aber keine Anwendung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Hilfsantrag fiel daher nicht zur Entscheidung an. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit gemäß § 15 Abs. 6 und 7 Satz 5 BEEG. Mangels formgerechter Ablehnung durch die Beklagte gilt die Zustimmung zu dem Antrag der Klägerin als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin als festgelegt. a) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.06.2019 und sodann nochmals im August 2019 mit einem Schreiben, welches der Beklagten am 13.08.2019 zugestellt wurde, einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden ab dem 25.09.2020 bis zum 24.09.2021, basierend auf dem errechneten Geburtstermin ihres zweiten Kindes am „0“, gestellt. Dass diese Schreiben der Klägerin die erforderliche Form nicht einhielten oder beide Schreiben nicht als Antrag i. S. d. § 15 Abs. 6 und 7 BEEG zu verstehen gewesen seien, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren auf § 15 Abs. 5 BEEG stütze, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klageschrift (Seite 3 der Klageschrift, mittlerer und unterer Absatz) auf die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Dies verdeutlicht auch der von ihr in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellte Antrag. b) Mit Schreiben der Beklagten bzw. der H. vom 11.07.2019 wurde die beantragte Elternteilzeit der Klägerin vor dem Hintergrund der von der Beklagten behaupteten Beschäftigung von weniger als 15 Arbeitnehmern abgelehnt. Dieses Ablehnungsschreiben genügt nicht der erforderlichen Form. Will ein Arbeitgeber sich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG berufen, ist auch dafür die schriftliche Ablehnung erforderlich. aa) Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 und 5 BEEG muss ein Arbeitgeber, wenn er einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen will, dies spätestens vier Wochen nach dem Erhalt des Antrages gegenüber der oder dem Beschäftigten erklären und die Ablehnung schriftlich begründen. Andernfalls gilt die Zustimmung zu der beantragten Teilzeit und/oder deren Verteilung als erteilt und die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der oder des Beschäftigten als festgelegt. Schriftlich meint dabei die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (BAG v. 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Rn. 29, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.09.2018 – 21 Sa 390/18, Rn. 95 ff., zitiert nach juris; Brose/Weth/Volk/Schneider, Kommentar zum BEEG, 9. Aufl. 2020, § 15, Rn. 60). Danach muss zumindest die Begründung für die Ablehnung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Eine Erklärung in Textform nach § 126b BGB wie z.B. eine E-Mail genügt nicht (BAG v. 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Rn. 29, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.09.2018 – 21 Sa 390/18, Rn. 95 ff., zitiert nach juris). bb) Dieses Formerfordernis gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber auf das Nichtvorliegen der positiven Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG berufen will. Dies ergibt eine Auslegung des Gesetzes. (1) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich u.U. erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (BAG v. 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, Rn. 15, zitiert nach juris; BAG v. 11.12.2019 – 4 AZR 310/16, Rn. 22, zitiert nach juris). (2) Gemessen an diesen zutreffenden Grundsätzen ergibt sich vorliegend folgendes: (a) Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 7 Satz 4 und 5 BEEG spricht dafür, dass der Arbeitgeber auch die positive Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG mit schriftlicher Form ablehnen muss und für den Fall der Versäumnis die Zustimmung als erteilt gilt. Denn § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG spricht uneingeschränkt – also ohne die Beschränkung auf eine Nummer des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG – von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Ablehnung mit schriftlicher Begründung. In der Folge bestimmt auch § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG uneingeschränkt – also ohne die Beschränkung auf eine Nummer des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG -, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gilt, wenn der Arbeitgeber die beantragte Verringerung der Arbeitszeit nicht fristgerecht schriftlich abgelehnt hat. (b) Die Systematik des § 15 Abs. 7 BEEG spricht ebenfalls dafür, dass der Arbeitgeber auch im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG dies dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen hat. So beziehen sich § 15 Abs. 7 Satz 4 und 5 BEEG auf den vollständigen § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG und nicht nur auf Teile davon. (c) Sinn und Zweck der Norm stützen das Auslegungsergebnis. Das Schriftformerfordernis des § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG mit der Fiktionswirkung bei nicht formgerechter Ablehnung durch den Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers transparent machen, sodass er die Erfolgsaussichten einer Klage auf dieser Grundlage einschätzen kann (BECK OK zum Arbeitsrecht, 56. Edition 01.06.2020, § 15 BEEG, Rn. 57). Diesem Bestreben des Gesetzgebers kommt für alle Fälle des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG Bedeutung zu. Dem Arbeitnehmer ermöglicht das Schriftformgebot für die Ablehnung die Kenntniserlangung davon, welche konkrete Voraussetzung der Arbeitgeber als nicht vorliegend erachtet. Dies ermöglicht dem Arbeitnehmer die konkrete Auseinandersetzung mit der arbeitgeberseitigen Ablehnung. Stützt der Arbeitgeber – wie vorliegend – seine Ablehnung allein auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG, ist er mit anderen Ablehnungsgründen präkludiert (vgl. dazu nur BECK OK zum Arbeitsrecht, 56. Edition 01.06.2020, § 15 BEEG, Rn. 57). Der Arbeitnehmer kann auf dieser Basis die Stichhaltigkeit und Substanz der Ablehnung prüfen und somit die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage einschätzen. Soweit die Beklagte einwendet, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG diene dem Schutz von Kleinunternehmen vor einer organisatorischen und finanziellen Überlastung, ist dies zwar zutreffend. Darauf kommt es allerdings nicht an. Zum einen ist vorliegend nicht der Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Elternteilzeit maßgebend und entscheidend, sondern Sinn und Zweck des Schriftformgebotes des § 15 Abs. 7 Satz 4, 5 BEEG. Zum anderen wird durch das Schriftformgebot ein Kleinunternehmen auch nicht organisatorisch oder finanziell überlastet. Es muss – lediglich – sein Ablehnungsschreiben in schriftlicher Form kundtun. (d) Für das hier gefundene Auslegungsergebnis spricht auch die Gesetzeshistorie. So heißt es in § 15 Abs. 7 BEEG in der Fassung vom 10.09.2012, gültig vom 18.09.2012 bis zum 31.12.2014, wie folgt: (7) 1 Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. 2 Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. 3 Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. 4 Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. 5 Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG a. F. musste der Arbeitgeber auch in dieser Fassung den Antrag des Arbeitnehmers binnen vier Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen. Die damalige Formulierung „ falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will “ bezieht sich einschränkungslos auf den vollständigen § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. – ebenso wie die nunmehr geltenden § 15 Abs. 7 Satz 4 und 5 BEEG. cc) Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung vom 11.07.2019 bzw. von August 2019 nicht form- und fristgerecht abgelehnt. (1) Soweit die Beklagte behauptet, das Schreiben vom 11.07.2019 am 17.07.2019 fristgerecht und eigenhändig unterschrieben per Post an die Klägerin versandt zu haben, bestreitet die Klägerin den Zugang dieses Schreibens per Post. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bietet die Zeugin Ederer lediglich als Beweis für die erfolgte Versendung per Post, nicht aber für den maßgeblichen Zugang des Schreibens per Post bei der Klägerin an. Hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Zugangs des Schreibens vom 11.07.2019 bei der Klägerin per Post ist die Beklagte mithin beweisfällig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin dieses Schreiben nicht per Post erhalten hat. (2) Das mit E-Mail vom 12.07.2019 an die Klägerin im Anhang übersandte Schreiben vom 11.07.2019 genügt aus den dargelegten Gründen nicht der notwendigen Form. (3) Ein weiteres form- und fristgerechtes Ablehnungsschreiben der Klägerin erfolgte nicht, auch nicht auf den neuerlichen Antrag der Klägerin vom 13.08.2019 hin. dd) Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG gilt die Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Elternteilzeit daher als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin als festgelegt. Vor diesem Hintergrund genügte auch die Feststellungsklage (vgl. dazu nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, § 15 BEEG, Rn. 17). 2. Da bereits dem Hauptantrag vollumfänglich entsprochen wurde, fiel der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO und wurde mit zwei Bruttomonatsgehältern, basierend auf dem Festgehalt der Klägerin, festgesetzt. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: „0“ eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.