Urteil
17 Ca 7886/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0330.17CA7886.20.00
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Leitsätze
./.
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert: 40.224,42 €.
- 4.
Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 40.224,42 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger und die Beklagte zu 2 streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnis-ses zwischen ihnen. Zudem wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer or-dentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung des Beklagten zu 1. Der am „0“ geborene Kläger war seit dem 01.03.2014 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 12.04.2014 – für dessen Inhalt auf die Anlage 01 (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen wird – bei der Luftfahrtgesellschaft Q. (im Folgenden: Schuldnerin) als „(…)“ für das Flugzeugmuster Dash Q400 beschäftigt, dies zuletzt zu einem monatlichen Entgelt von 6.704,07 € brutto (vgl. Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2020, Anlage 02, Bl. 11 d.A.). Der Beklagte zu 1 ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin (Insolvenzeröffnungsbeschluss des AG Düsseldorf v. 01.07.2020, Az. 504 IN 56/20, Anlage 04, Bl. 14 f. d.A.). Die Beklagte zu 2 betreibt eine Fluggesellschaft. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt 350 Arbeitnehmer in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV-PV) eine Personalvertretung Cockpit errichtet worden. Die Schuldnerin mietete Flugzeuge von Dritten im Rahmen eines sog. Dry Lease und überließ diese Flugzeuge mit Arbeitnehmern als Besatzung im Rahmen eines sog. Wet Lease anderen Fluggesellschaften, die damit Passagierflüge durchführten. Das Wet Lease erfolgte auf der Grundlage von sog. ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) zu festen Sätzen auf Zeitbasis. Die überlassenen Flugzeuge unterschieden sich für die Flugpassagiere nicht von den eigenen Maschinen der anderen Fluggesellschaften. Die Flugzeuge trugen die Aufschrift der anderen Fluggesellschaft und die Besatzung deren Uniform. Die Schuldnerin trat Passagieren gegenüber nicht in Erscheinung. In der Vergangenheit arbeitete die Schuldnerin auf dieser Grundlage für die T., ihrer früheren Alleingesellschafterin, über deren Vermögen im August 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seit Oktober/November 2017 bestand die Tätigkeit der Schuldnerin darin, der Beklagten zu 2 Flugzeuge im Rahmen des Wet Lease zu überlassen. Bei den von der Schuldnerin an die Beklagte zu 2 im Wet Lease verleasten Flugzeugen erfolgte die Personalplanung, die Koordinierung und die Kontrolle der Arbeitseinsätze der Flugzeugbesatzungen über das X. in Köln der B., bei der die Schuldnerin verschiedene operative und administrative Dienstleistungen einkaufte. Das X. stellte dabei die Dienstpläne den Arbeitnehmern unmittelbar elektronisch zur Verfügung. Die beiden bisherigen Arbeitnehmer der Schuldnerin S. und E. wechselten zur B. in das X. Mit Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 wurden außerdem die Geschäftsanteile an der Schuldnerin aus der Insolvenzmasse der T. auf die H. übertragen. Es erfolgte ferner eine Übertragung von Start- und Landerechten an Flughäfen, sog. Slots, auf die Beklagte zu 2. Diese übernahm auch Teile des Streckennetzes der T. Im Februar 2019 veräußerte die H. die Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die M., die später in A. umbenannt wurde. Die Beklagte zu 2 suspendierte Ende März 2020 gegenüber der Schuldnerin den Wet-Lease-Vertrag aufgrund höherer Gewalt („Force Majeure“), woraufhin die Schuldnerin keine Flüge mehr für die Beklagte zu 2 durchführte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaften des N. wurden unter Berücksichtigung entsprechender Kündigungsrechte beendet. Die Schuldnerin gab im Zuge dessen auch sämtliche von den Unternehmen des N. geleaste Flugzeuge zurück. Die Geschäftsführung der Schuldnerin beantragte am 21.04.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei dem AG Düsseldorf. Seitdem befand sich die Schuldnerin aufgrund eines Beschlusses des AG Düsseldorf vom 21.04.2020 (Az. 504 IN 56/20, Anlage B4, Bl. 87 f. d.A.) im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO mit dem Beklagten zu 1 als vorläufigen Sachwalter. Die Geschäftsführer O., F. und V. der Schuldnerin beschlossen am 30.06.2020 mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als vorläufigen Sachwalter, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Aufhebung der Eigenverwaltung beim AG Düsseldorf zu beantragen (Anlage B5, Bl. 89 d.A.). Die A. fasste am selben Tag als Alleingesellschafterin der Schuldnerin einen entsprechenden Beschluss (Anlage B6, Bl. 90 d.A.). Am 01.07.2020 kündigte der Beklagte zu 1 den Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Schuldnerin in der „(…)“ zum nächstzulässigen Termin. Anfang Juli sprach der Beklagte zu 1 gegenüber den Arbeitnehmern der Bereiche Boden und Kabine, für die keine Arbeitnehmervertretungen auf betrieblicher Ebene bestanden, betriebsbedingte Kündigungen aus. Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1 mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich (Anlage B11, Bl. 123 ff. d.A.) sowie einen Sozialplan. Mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage B12, Bl. 130 ff. d.A.) hörte der Beklagte zu 1 die Personalvertretung Cockpit gemäß § 74 TV-PV zu der Kündigung des Klägers an. Am 24.07.2021 meldete der Beklagte zu 1 das Gewerbe der Schuldnerin ab. Der Beklagte zu 1 kündigte dem Kläger mit diesem am 31.07.2020 zugegangenen Schreiben vom 29.07.2020 (Anlage 03, Bl. 12/13 d.A.) zum 31.10.2020 und stellte den Kläger unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Noch im Juli sprach der Beklagte zu 1 gegenüber sämtlichen Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit betriebsbedingte Kündigungen aus. Am 30.07.2020 erteilte der Beklagte zu 1 den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände (Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV). Gegen die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 wendet sich der Kläger mit seiner am 14.08.2020 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen, dem Beklagten zu 1 am 31.08.2020 zugestellten Klage. Mit Schriftsatz vom 23.01.2021 erweitert der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 und macht den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese geltend. Der Kläger hält die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 für unwirksam. Es fehlten ein Kündigungsgrund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Ferner habe der Beklagte zu 1 die Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV nicht ordnungsgemäß beteiligt. Das Anhörungsschreiben vom 21.07.2021 habe nicht ausgereicht, weil es keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2 enthalte. Diese Angaben wären erforderlich gewesen, damit die Personalvertretung hätte absehen können, inwieweit eine Unternehmensfortführung mit Kurzarbeit null anstelle einer Kündigung aller Arbeitnehmer angezeigt gewesen wäre. Außerdem sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam. Schließlich sei die Kündigung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG mangels hinreichender Unterrichtung der Personalvertretung im Konsultationsverfahren über die Gründe für die geplanten Entlassungen unwirksam. Auch hier fehlten die Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2. Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin sei auf die Beklagte zu 2 übergegangen; dies durch einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder wegen einer mangels Erlaubnis unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass das Wet Lease eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit darstelle. Er behauptet, dass 33 von der T. im Dry Lease geleaste Flugzeuge (20 Bombardier Dash 8-400 und 13 Airbusse) über die L. an Schuldnerin im Dry Lease weiterverleast worden seien. Die Schuldnerin habe diese Flugzeuge im Wet Lease an die Beklagte zu 2 verleast. Da das Wet Lease der einzige Geschäftsinhalt der Schuldnerin gewesen sei, habe die Beklagte zu 2 mit dem Übergang der Slots aufgrund des Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 und dem Einsatz der gesamten Flugzeugflotte der Schuldnerin im Rahmen des identischen Streckennetzes alle wesentlichen Ressourcen übernommen. Die Übernahme der Flugzeuge und der Slots würden einander bedingen, weil die Beklagte zu 2 keine eigenen Strecken/Slots für den Einsatz sämtlicher Flugzeuge der Schuldnerin besessen habe. Ferner beschäftige die Beklagte zu 2 alle Mitarbeiter. Alle Tätigkeiten der Arbeitnehmer mit Ausnahme des Flugs selbst seien mit Betriebsmitteln oder in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2 erfolgt. Das Personal sei der Beklagten zu 2 fest zugeordnet gewesen. Der Kläger meint außerdem, dass ein Fall einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlas-sung vorliege. Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegen-den Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen. Die Begründung des Bundearbeitsgerichts, wonach die Überlassung einer Maschine im Vordergrund stehe, überzeuge nicht, da die Arbeitnehmerüberlassung begrifflich nicht voraussetze, was im Vordergrund stehe, sondern ob Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dritten unterworfen seien. Hierzu behauptet der Kläger, dass das Y. der B. den Personaleinsatz auf den Flugzeugen faktisch für die Beklagte zu 2 und nicht für die Schuldnerin gesteuert habe. Im Kammertermin vom 30.03.2021 hat der Kläger den Schleppnetzantrag zurückgenommen und zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ein Arbeitsverhältnis als Flugkapitän für das Flugzeugmuster DashQ400 nach Maßgabe des Arbeitsvertrags des Klägers abgeschlossenen mit Luftfahrtgesellschaft Q. vom 12.02.2014 zu einer monatlichen Vergütung von 6.704,07 € brutto besteht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 meint, dass die Kündigung vom 29.07.2020 aus dringenden betrieblichen Gründen wegen der Stilllegung des Betriebs zum 30.06.2020 sozial gerechtfertigt sei. Wegen der vollkommenen Betriebsstillegung bestünden keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen, da alle Arbeitnehmer gekündigt wurden. Er behauptet, die Geschäftsführung der Schuldnerin habe gegenüber der Personalvertretung mit E-Mail vom 16.06.2020 nebst beigefügtem Unterrichtungsschreiben vom 15.06.2020 und Anlagen das Konsultationsverfahren eingeleitet (Anlage B7, Bl. 91 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 01.07.2020 habe er eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG für den gesamten Betrieb der Schuldnerin sowohl bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf (Anlage B13, Bl. 220 ff. d.A.) als auch der Agentur für Arbeit Nürnberg (Anlage B25, Bl. 230 ff. d.A.) erstattet. Zusätzlich habe er bei der Agentur für Arbeit Nürnberg mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erstattet, die sich ausschließlich auf die Mitarbeiter der Schuldnerin bezieht, die ihren Dienst vom Standort Nürnberg aufnehmen (Anlage B26, Bl. 239 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis bestehe. Es habe keinen Betriebsübergang gegeben. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Die Schuldnerin habe während der Laufzeit des Wet-Lease-Vertrages ihren Dienst als eigenständiges Unternehmen und als Dienstleister für die Beklagte zu 2 erbracht. Die Erfüllung der Verpflichtungen eines Dienstvertrages könne keinen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB darstellen. Sie behauptet, dass sie nicht die Personalleitung der Arbeitnehmerinnen der Schuldnerin wahrgenommen habe. Trotz Inanspruchnahme des Y. der B. habe die ultimative Entscheidungshoheit für die Arbeitnehmer bei der Schuldnerin gelegen. Sie meint außerdem, dass die Tätigkeit der B. ihr nicht zugerechnet werden könne, weil es sich um eine andere Gesellschaft handele. Sie habe auch nicht die Mehrheit der Flugzeuge der Schuldnerin übernommen. Sie habe kein einziges Flugzeug des Typs Bombardier Dash 8 Q400 im Einsatz. Sie verfüge über keine Lizenz für den Betrieb dieses Flugzeugtyps und habe auch keine Kenntnis darüber, ob die bei ihr beschäftigten Flugzeugführer eine Flugerlaubnis für diesen Flugzeugtyp besitzen. Vielmehr habe sie lediglich drei Flugzeuge des Typs Airbus A319 bzw. A 320 im Einsatz, die vormals von der Schuldnerin eingesetzt wurden, wobei es sich um die Flugzeuge mit der Kennnummer TB., QR. und HH. handle. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. A. Der nach § 256 ZPO zulässige Antrag zu 2 ist unbegründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 besteht kein Arbeitsverhältnis. I. Es ist kein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2 erfolgt, aufgrund dessen die Beklagte zu 2 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten wäre. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a BGB voraus, dass der rechtsgeschäftliche Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. dazu zuletzt nur BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 Rn. 80 mwN). Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Die Wahrung der Identität – d.h. der dauerhafte unveränderte Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber – richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann sich aus der Art des betreffenden Betriebs, dem Übergang materieller Betriebsmittel (beweglicher Güter, Gebäude etc.), dem Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, der Übernahme der Hauptbelegschaft bzw. der Führungskräfte durch den neuen Inhaber, dem Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den vorher und nachher verrichteten Tätigkeiten und der Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbewertung der den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen vorzunehmen. Eine bloße Funktionsnachfolge, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird (d.h. ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft), reicht nicht aus. (vgl. zu allem mit Hinweisen zur Rspr des BAG: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2010 – 12 Sa 703/10 juris Rn. 37 ff. sowie: BAG, Urt. v. 10.05.2012 – 8 AZR 434/11, juris, Rn. 24; Urt. v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091 Rn. 61; Urt v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 Rn. 85). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material ein wesentliches Kriterium für einen Betriebsübergang. Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (vgl. BAG, Urt. v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091 Rn. 62; Urt v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 Rn. 86). Bei vollständiger Übernahme eines Flugbetriebs ist es unerheblich, wenn die abge-bende Einheit ihre eigenständige Organisationsstruktur verliert. Es reicht, wenn die funktionelle Verknüpfung der übertragenen Betriebsmittel bei einer Eingliederung in die Struktur einer anderen Gesellschaft beibehalten bleibt, so dass der Erwerber mit diesen Betriebsmitteln einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann (vgl. BAG, Urt. v. 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO; Urt v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 Rn. 87.). Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, d.h., der Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs einschließlich seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und ggf. beweisen (vgl. nur BAG, Urt. v. 10.05.2012 – 8 AZR 434/11, juris, Rn. 28 mwN). Hierfür reicht es aus, Tatsachen vorzutragen, aus deren Gesamtheit geschlossen werden kann, dass der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Mittel fortsetzt (so KR/ Treber , 12. Aufl. 2019, § 613a BGB Rn. 119). 2. Davon ausgehend hat vorliegend kein Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2 stattgefunden. a. Hierzu hat bereits die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2020 (Az. 12 Ca 4598/20) folgendes ausgeführt (wobei in dem dortigen Verfahren die hiesige Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 war und der hiesige Beklagte zu 1 dort der Beklagte zu 2 war): „b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. aa) Das tatsächliche Geschehen, aus dem der Kläger hier einen Betriebs(teil-)übergang ableiten will, war bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der achte und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das vormals bis zum 31.12.2017 von der U. für die hiesige Beklagte zu 1) praktizierte Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Ergebnis offengelassen, aber mit starker bejahender Tendenz von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 – Rn. 92; anders ausdrücklich BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 75: Das bis zum 31. Dezember 2017 praktizierte Wet Lease stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar). Wenn das Wet-Lease – wohlgemerkt bei U. – für die hiesige Beklagte zu 1) als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen wird, dann kann dieses entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 nur auf die hiesige Schuldnerin übergegangen sein. Denn die Schuldnerin hatte nicht nur den Dienstleistungsvertrag über das Wet-Lease für die Beklagte zu 1) übernommen, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei U. verbunden waren, wie ua. Flugzeuge und Flugzeitnischen, sogenannte Slots (vgl. hierzu auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 92, juris). Wenn überhaupt, so war die hiesige Schuldnerin als neue Auftragnehmerin die Erwerberin. Ein Übergang auf die hiesige Beklagte zu 1) als Auftraggeberin kommt hingegen ersichtlich nicht in Betracht und ist nicht nur vom sechsten Senat sondern auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich verneint worden: „Zudem spricht nichts für einen im Zeitpunkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten Betriebsteilübergang auf e. oder R.“ (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 64, juris) sowie „Gleiches gilt bezüglich R.. Ein Betriebsübergang auf diese Gesellschaft des N. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil R.keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt hat. R. war im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion der Empfänger der von der Schuldnerin bzw. der Beklagten zu 2. erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebsübergang begründen.“ (BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 112, juris). bb) Die bei der Schuldnerin bestehende – entweder von U. übernommene oder jedenfalls originär bestehende – wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit von niemandem übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur – hier streitigen – Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Der Kläger hat nichts vorgebracht, dass auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder – wie schriftsätzlich ohne Konkretisierung vom Kläger aufgeworfen – späteren Zeitpunkt schließen lassen würde. Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der Z. – hier die hiesige Beklagte zu 1) – im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell „Wet-Lease“. Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers – der hiesigen Schuldnerin – zum Auftraggeber – hier der Beklagten zu 1). Sie bleiben vielmehr bei ihrem Vertragsarbeitgeber. Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 1) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durchführte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Soweit der Kläger noch behauptet, dass die Beklagte zu 1) zur Verkürzung der Kommunikationswege von der Schuldnerin Räumlichkeiten am Flughafen Düsseldorf angemietet hätte, ist nicht einmal ersichtlich, was dies mit einem Betriebsübergang zu tun haben soll. Gleiches gilt für die Behauptung, dass im Rahmen der Abwicklung der insolventen U. für den Wet-Lease-Auftrag zuständige Personen zur Beklagten zu 1) gewechselt seien. Wie bereits ausgeführt, hat im Rahmen der Abwicklung der U. jedenfalls kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) stattgefunden. Nach alledem war die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abzuweisen .“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. b. Ergänzend ist auf das konkrete Vorbringen des Klägers noch folgendes aus-zuführen: aa. Der Kläger verkennt, dass der Durchführung von Flügen der Beklagten zu 2 durch die Schuldnerin mit (geleasten) Flugzeugen der Schuldnerin nebst Crews im Rahmen des sog. Wet-Lease ein Auftragsverhältnis zugrunde lag. Die Schuldnerin erbrachte als eigenständiges Unternehmen Dienste als Dienstleister für die Beklagte zu 2. Damit haben die Schuldnerin und die hiesige Beklagte zu 2 keine gleichartige wirtschaftliche Tätigkeit erbracht. Die Beklagte zu 2 war Kundin der Schuldnerin. Anbieter und Kunde erbringen keine gleichartige wirtschaftliche Tätigkeit. Daran vermag auch die Nutzung von Betriebsmitteln der Beklagten zu 2 durch die Arbeitnehmer der Schuldnerin nichts zu ändern. bb . Davon abgesehen hat die klagende Partei keinerlei substantiierten Sachvortrag gehalten, der auf eine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2 schließen ließe, die wiederum zu einem Betriebsübergang im Sin-ne des § 613a BGB geführt hätte. (1) Selbst wenn die VV. die Slots von der Schuldnerin übernommen haben sollte, begründet dies kein Indiz für einen Betriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091 Rn. 69 f.) folgendes ausgeführt: „ cc) Die für die Durchführung des Linienflugverkehrs erforderlichen Start- und Landerechte der Schuldnerin an bestimmten Start- und Zielflughäfen in bestimmten Zeitnischen („Slots“) waren für sich genommen mangels eigener Organisation keine Betriebsteile. Es handelte sich dabei lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht und damit um ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme begrenzter Ressourcen (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 95/93 - sog. Slotverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2009; für § 27a LVG Baumann in Grabherr/Reidt/Wysk Luftverkehrsgesetz Stand August 2010 § 27a Rn. 25, 27). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Umstand, dass andere Luftfahrtunternehmen Slots an bestimmten Flughäfen, insbesondere am Flughafen Berlin-Tegel, von der Schuldnerin übernommen haben, und dies vom Flughafenkoordinator gemäß Art. 8a Abs. 2 der Slotverordnung bestätigt und damit wirksam geworden ist (zur Rechtsstellung des Koordinators vgl. EuGH 2. Juni 2016 - C-205/14 - [Kommission/Portugal] Rn. 31 ff.), kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang. Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii der Slotverordnung sieht zwar neben hier nicht in Betracht kommenden Fallkonstellationen vor, dass Slots bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen übertragen werden können, wenn die Slots direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Aus einer solchen Übertragung von Slots ergibt sich aber kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen nur ab, falls diese „den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen“ und die weiteren, in Art. 8a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c sowie Abs. 3 der Slotverordnung aufgeführten Kriterien nicht sichergestellt sind. Nach diesem Prüfkatalog werden technische, betriebliche, Umweltschutz- und gemeinwirtschaftliche sowie Wettbewerbsgesichtspunkte berücksichtigt. Ob ein Betrieb(steil) iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt und übernommen wird, ist dagegen nicht Bestandteil der Prüfung. Aus der Bestätigung durch den Koordinator kann daher offenkundig nicht einmal ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG abgeleitet werden .“ Soweit der Kläger behauptet, es seien genau die Slots an die Beklagte zu 2 übertragen worden, die den 33 Flugzeugen der Schuldnerin, die für die Beklagte zu 2 geflogen sind, entsprechen und erforderlich waren, um vor und nach dem Betriebsübergang dieselben Strecken zu bedienen (so S. 3 d. Schriftsatzes v. 22.02.2021, Bl. 259 d.A.), gilt nichts anderes. (2) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2 nach Kündigung des Wet-Lease-Vertrages mehr als – wie sie selbst einräumt – drei Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen hat. Die Übernahme von lediglich drei Flugzeugen begründet – angesichts der Tatsache, dass die Schuldnerin zuletzt mindestens 15 Flugzeuge in Besitz hatte – keine Übernahme „wesentlicher“ Betriebsmittel. Die Übernahme einzelner Flugzeuge begründet keinen Teilbetriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu Urteil vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091 Rn. 67 f.) folgendes ausgeführt: „ Die Abgabe einzelner Flugzeuge an andere Luftverkehrsunternehmen als neue Leasingnehmer stellte keinen Betriebsteilübergang dar. Die im Linienverkehr eingesetzten Flugzeuge waren kein Betriebsteil, sondern Betriebsmittel (Göpfert/Seier ZIP 2019, 254). Der Eigenschaft als Betriebsteil steht das Fehlen einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Flugzeug im eigenen Namen oder im Rahmen des Wet Lease eingesetzt wurde. Die Verkehrsflugzeuge der Schuldnerin wurden auf verschiedenen Strecken von ständig wechselnden Besatzungen geflogen. Sie waren eingebunden in die zentrale Umlaufplanung. Die Flugzeuge waren dabei genauso kurzfristig austauschbar wie die Besatzung. Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation gab es - abgesehen von dessen Zuordnung zu einer „Heimatstation“ - nicht. Die regelmäßig nur kurzzeitige Zusammenarbeit der jeweiligen Besatzung als Gruppe in den Flugzeugen bei ständigem Wechsel der Zusammensetzung der Gruppe auf unterschiedlichen Strecken führte nicht zu dem erforderlichen funktionalen, auf Dauer angelegten Zusammenhang. Es bestand insoweit keine einem (Forschungs-)Schiff mit fest zugeordneter Besatzung und langfristigen Einsätzen vergleichbare organisatorische Abgrenzbarkeit (vgl. hierzu BAG 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 17; 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 291). Deshalb wäre auch nicht erkennbar, welche der wechselnden Besatzungen bei Annahme eines „Betriebsteils Flugzeug“ von einem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betroffen wäre. “ Etwas anderes ergab sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages. Der Kläger hat insoweit behauptet, von der FA. seien 33 im Dry-Lease geleaste Flugzeuge durch die L. weitergeleast und dann an die Schuldnerin weiterverleast worden. Diese 33 Flugzeuge seien von der Schuldnerin im Wege des Wet-Lease an die Beklagte zu 2 verleast worden (so S. 4 des Schriftsatzes v. 23.01.2021, Bl. 138 d.A.). Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Flugzeugen jedoch lediglich um Betriebsmittel, die mangels einer auf ein bestimmtes Flugzeug bezogenen Organisation schon keinen übergangsfähigen Betriebsteil darstellen. Der Einsatz der 33 Flugzeuge im laufenden Wet-Lease-Vertragsverhältnis der Schuldnerin und der Beklagten zu 2 erfolgte hingegen lediglich in Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnisses und stellt wie oben dargestellt schon aus diesem Grund keinen Betriebsübergang dar. (3) Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Betriebsübergangs waren nicht ersichtlich. Dass die Beklagte zu 2 Kunden von der Schuldnerin übernommen habe, hat der Kläger nicht behauptet. Ebenso wenig ist es zu einer Übernahme der Hauptbelegschaft der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2 gekommen. Die Mitarbeiterinnen S. und E. sind unstreitig zur B. gewechselt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Wechsel zur B. für einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 sprechen sollte. Zudem hatten sämtliche Arbeitnehmer der Schuldnerin bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsverträge mit der Schuldnerin und nicht mit der Beklagten zu 2. Aus dem Umstand, dass die Personalplanung, die Koordinierung und die Kontrolle der Arbeitseinsätze der Flugzeugbesatzungen der Schuldnerin über das X. der B. erfolgten, ergibt sich nichts anderes. Diese Dienstleistungen kaufte die Schuldnerin bei der B. ein. Für einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 spricht dies nicht. Auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Schuldnerin mit Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 löste keinen Betriebs(teil)übergang aus. Der bloße Erwerb von Gesellschafsanteilen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft genügen nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG v. 23.03.2017 – 8 AZR 91/15, NZA 2017, 981 Rn. 24). Erwerberin könnte zudem nur die damalige Vertragspartnerin, die H., sein, nicht die Beklagte zu 2. II. Ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 ist auch nicht kraft Gesetzes gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG entstanden. Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals stellt keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung dar. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG setzt eine Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen (vgl. dazu schon BAG, Urt. v. 17.02.1993 – 7 AZR 167/92, juris Rn. 43). Hiervon ist einerseits der drittbezogene Personaleinsatz aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu trennen. In solchen Fällen organisiert der Unternehmer als Arbeitgeber die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges erforderlichen Handlungen selbst und bedient sich dabei seiner Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen. Von Arbeitnehmerüberlassung sind aber auch die Fälle drittbezogenen Personaleinsatzes zu unterscheiden, bei denen der Arbeitgeber einem Dritten Maschinen oder Geräte mit Bedienungspersonal derart zur Verfügung stellt, dass der Dritte den Einsatz der Maschinen oder Geräte mit dem dazugehörigen Personal nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen selbst bestimmt und organisiert. Derartige gemischte Verträge werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Vorschriften des AÜG jedenfalls dann nicht erfasst, wenn nicht die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern die Gebrauchsüberlassung des Gerätes oder der Maschine den Inhalt des Vertrages prägt. Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG, Urt. v. 17.02.1993 – 7 AZR 167/92, juris Rn. 43 f.). Maßgebend ist, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG, Urt. v. 17.02.1993 – 7 AZR 167/92, juris Rn. 45; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 – 7 Sa 858/15, juris). 2. In Anwendung dieser Grundsätze betrachtet das Bundesarbeitsgericht die Überlassung von Flugzeugen nebst Besatzung im Rahmen eines Wet-Lease-Vertrages nicht als Arbeitnehmerüberlassung. Bei Flugzeugen handele es sich um hochwertiges technisches Gerät, welches nur mit Hilfe eines dafür besonders ausgebildeten Personals mit entsprechender Zulassung für das betreffende Flugzeugmuster betrieben werden könne. Ohne die Gestellung der notwendigen Flugzeugbesatzungen seien die Flugzeuge deshalb für die Leasingnehmer totes Kapital. Die Gestellung des Bedienungspersonals für die Flugzeuge habe damit nur den Zweck, dem Leasingnehmer den vertragsgemäßen Gebrauch der überlassenen Flugzeuge überhaupt erst zu ermöglichen. Die Personalüberlassung habe deshalb gegenüber der Gebrauchsüber-lassung der Flugzeuge nur dienende Funktion zur Erreichung des eigentlichen Ver-tragszwecks (vgl. BAG, Urt. v. 17.02.1993 – 7 AZR 167/92, juris Rn. 46; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 – 7 Sa 858/15, juris). Im Rahmen der von der Schuldnerin für die Beklagte zu 2 durchgeführten Wet Lease Flüge liegen keinerlei Gründe dafür vor, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. Auch hier lag die Überlassung des Gerätes im Vordergrund, wohingegen die Überlassung des Personals nur untergeordnete Bedeutung hatte. Bei den überlassenen Flugzeugen handelte es sich um Flugzeuge des Musters Dash 8 Q 400, welche nur mit Hilfe eines dafür besonders ausgebildeten Personals mit entsprechender Zulassung für das betreffende Flugzeugmuster betrieben werden konnten. Auch wurden die Flugzeugbesatzungen weder in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 eingegliedert, noch unterlagen sie deren Weisungen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 behauptet der Kläger selbst nicht. Er hat schon die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2 nicht dargestellt. Die Arbeitnehmer der Beklagten unterlagen auch nicht den Weisungen der Beklagten zu 2. Die Steuerung des Personaleinsatzes durch das X. der B. kann nicht der Beklagten zu 2 zugerechnet werden. Dies käme nur bei regelmäßigen, genauen Vorgaben durch die Beklagte zu 2 in Betracht. Diese müssten die Wertung rechtfertigen, dass das X. keine eigenen Entscheidungen treffe, sondern nur Vorgaben der Beklagten zu 2 weitergebe. Solche regemäßigen, genauen Vorgaben sind nicht vorgetragen. Sie liegen außerdem fern, weil nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte zu 2 solche Vorgaben machen sollte. Diese waren für die Beklagte zu 2 nicht erforderlich. Sie hätten ihr keinen Vorteil gebracht. B. Die Kündigungsschutzklage gegenüber dem Beklagten zu 1 ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2020 aufgelöst. 1. Die Kündigung vom 29.07.2020 ist nicht bereits nach § 7 Satz 1 KSchG wirksam. Der Kläger ist mit seiner am 14.08.2020 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten zu 1 am 31.08.2020 zugestellten Klageschrift rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist nach §§ 7, 4 Satz 1 KSchG gegen die ihm am 31.07.2020 zugegangene Kündigung vorgegangen. 2. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt. a. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 276/16, NZA 2017, 175 Rn. 64; Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, NZG 2016, 35 Rn. 51; LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019 – 11 Sa 1043/18, BeckRS 2019, 38772 Rn. 95; Urt. v. 28.08.2019, 12 Sa 810/18 – BeckRS 2019, 29111 Rn. 116). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (BAG, Urt. v. 21.05.2015 –8 AZR 409/13, aaO Rn. 52 mwN; LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019 – 11 Sa 1043/18, aaO Rn. 96). Ferner ist erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO Rn. 53; LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019 –11 Sa 1043/18, aaO Rn. 97). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO Rn. 53; LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019 – 11 Sa 1043/18, aaO Rn. 97). b. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Es ist von einer Betriebsstilllegung der Schuldnerin auszugehen. Die Geschäftsführung der Schuldnerin und ihre einzige Gesellschafterin, die A., haben den Stilllegungsentschluss unmissverständlich geäußert, da diese am 30.06.2020 in schriftlich niedergelegten Beschlüssen (Anlagen B5 und B6, Bl. 89 f. d.A.) dokumentiert wurden. Der Wet Lease-Vertrag wurden seitens der Beklagten zu 2 gekündigt. Ausweislich des Bescheides des Luftfahrt-Bundesamtes vom 24.04.2020 (Anlage BK2 1, Bl. 205 d.A.) wurde die Wet-Lease Vereinbarung mit der Schuldnerin im Rahmen der Betriebsgenehmigung der Beklagten zu 2 gelöscht. Ferner hat der Beklagte zu 1 mit der Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die vollständige Stilllegung des Betriebs beinhaltet und eine Massenentlassungsanzeige erstattet, die die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer beinhaltet. Die Kündigung dieser Arbeitnehmer hat der Beklagte zu 1 auch umgesetzt. Die klagende Partei hat auch keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1 bzw. die Schuldnerin selbst noch nach dem 30.06.2020 Flüge durchgeführt hätte. Am Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses und dessen Umsetzung hat die Kammer danach keinerlei Zweifel. c. Der Kläger konnte auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Der entsprechenden Behauptung des Beklagten zu 1 ist der Kläger nicht entgegengetreten. d. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 KSchG. Der Beklagte zu 1 hat zu Recht keine Sozialauswahl durchgeführt. In Anbetracht der Stilllegung des gesamten Betriebs war eine Sozialauswahl entbehrlich. 3. Die Kündigung ist nicht entsprechend § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV unwirksam. a. Nach den gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geltenden Grundsätzen richtet sich der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach dem Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht und gegebenenfalls zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. zuletzt nur BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, NZA 2020, 646 Rn. 43; Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, NZA 2016, 99 Rn. 14, jew. mwN). Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige – objektive – Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern gegebenenfalls eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO mwN). Der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (vgl. zuletzt nur BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, aaO; Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO Rn. 15, jew. mwN). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, aaO; Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO, jew. mwN). Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, aaO; Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO Rn. 16, jew. mwN). Eine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, „bloß“ objektive Fehlinformation führt dagegen für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO, Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei größerer Sorgfalt die richtige Sachlage hätte kennen können. Maßgeblich ist, ob er subjektiv gutgläubig ist und ob trotz objektiv falscher Unterrichtung dem Sinn und Zweck der Anhörung Genüge getan ist. Dies ist bei einer unbewussten Falschinformation dann der Fall, wenn sich der Inhalt der Unterrichtung mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers deckt und der Betriebsrat damit auf derselben Tatsachenbasis wie dieser auf dessen Kündigungsabsicht einwirken kann (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO mwN, vgl. auch GK-BetrVG/ Raab , 11. Aufl. 2018, § 102 Rn. 79). An einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Kündigungsgründe im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt es auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebs-rat für dessen Beurteilung bedeutsame, zuungunsten des Arbeitnehmers sprechen-de, objektiv unzutreffende Tatsachen mitteilt, von denen er selbst durchaus für möglich hält, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine unbewusste Fehlinformation. Der Arbeitgeber ist nicht gutgläubig. Er stellt vielmehr seinen Kenntnisstand bewusst als umfassender dar, als er es in Wirklichkeit ist. Er nimmt damit in Kauf, den Betriebsrat in unzutreffender Weise zu unterrichten (so BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO Rn. 18). Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist für den Umfang der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt würde. Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 240/19, aaO Rn. 44; Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO Rn. 19, jew. mwN). In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung – ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers – auch objektiv, das heißt durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, aaO). Für die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber darle-gungs- und beweispflichtig (vgl. nur BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12, NZA 2014, 143 Rn. 45; Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11, NZA 2013, 137). b. Diesen Anforderungen genügt die Anhörung der Personalvertretung gemäß § 74 TV-PV, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage B12, Bl. 130 ff. d.A.) durchgeführt hat. Der für die Kündigung maßgebende Grund der beabsichtigten Betriebsstilllegung ist mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren darüber hinaus keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Vertrages mit der Beklagten zu 2 erforderlich. Es geht im Rahmen der Anhörung der Personalvertretung nicht um die Frage, ob die Betriebsstilllegung erforderlich ist, sondern um die Erforderlichkeit der Kündigung vor dem Hintergrund der beabsichtigten Betriebsstilllegung. 4. Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB, § 17 Abs. 1 KSchG mangels Massenentlassungsanzeige unwirksam. Der Beklagte zu 1 hat unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen genau zu den erfolgten Massenentlassungsanzeigen (Anlagen B13, B25 und B26) vorgetragen. Mangels genauer Rügen des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden, dass die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Wegen der vorsorglich auch auf den einheitlichen Flugbetrieb bezogenen Massenentlassungsanzeigen kam es nicht darauf an, ob die Schuldnerin einen einheitlichen Betrieb mit Sitz in Düsseldorf unterhalten hat oder ob die einzelnen Stationen eigenständige Betriebe i.S.d. § 17 KSchG waren. 5. Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG wegen einer unzureichenden Unterrichtung im Rahmen des Konsultationsverfahrens unwirksam. Der Beklagte zu 1 hat die Personalvertretung mit E-Mail vom 16.06.2020 (Anlage B7, Bl. 91 ff. d.A.) vollständig unterrichtet. Das der E-Mail beigefügte Schreiben vom 15.06.2020 (Bl. 92 ff. d.A.) enthielt die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Die Rüge des Klägers, dass das Schreiben keine Angaben zu der Situation vor der Krise (vorhandene Verträge, Flugzeuge, Slots usw.) und zur Beendigung des Wet-Lease-Abkommens mit der Beklagten zu 2 enthalte, geht fehl. Diese Angaben waren nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten. Die von dem Kläger zusätzlich geforderten Angaben betreffen nicht die Gründe für die geplanten Entlassungen, sondern die Gründe für die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Diese war nicht Gegenstand des Konsultationsverfahrens. C. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil anzugebende Rechtsmittelstreitwert ergibt sich aus den Streitgegenständen, über die mit vorliegendem Urteil entschieden wurde. Dabei hat die Kammer den Kündigungsschutzantrag zu 1 und den Feststellungsantrag zu 2 zum Betriebsübergang in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG jeweils mit drei Bruttomonatsentgelten angesetzt (6 x 6.704,07 € = 40.224,42 €). Insofern gilt die Festsetzung zugleich für die Gebühren nach § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer sah keinen Anlass, über eine gesonderte Zulassung der Berufung zu entscheiden, da diese bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. P.