1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 € angedroht und gegebenenfalls an der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) vollstreckt. 6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Beglaubigte Abschrift 14 BV 219/20 Verkündet am 09.06.2021 G. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. D. Antragsteller und Beteiligter zu 1 Verfahrensbevollmächtigte T., 2. F. Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigte K. hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten am 17.05.2021 durch die Richterin am Arbeitsgericht G. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter L. und den ehrenamtlichen Richter H. beschlossen: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 € angedroht und gegebenenfalls an der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) vollstreckt. 6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beteiligten zu 2., den Jahresurlaubsplan für das Jahr 2021 entsprechend der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung vom 08.09.2016 aufzustellen. Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Q., welches u.a. im Bereich des Sicherheitsgewerbes tätig ist. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin für die Niederlassung G. gewählte Betriebsrat. Der Betrieb ist am 01.06.2020 von der L. im Wege des Betriebsübergangs vollständig auf die Arbeitgeberin übergegangen. Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung vom 08.09.2016 (nachfolgend: Betriebsvereinbarung Urlaub) welche der damalige Betriebsrat noch mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossen hatte. In der Betriebsvereinbarung Urlaub heißt es unter anderem: „§ 3 (3.4) In der Jahresurlaubsplanung ist der gesamte Jahresurlaub minus 6 Tage einzutragen. Der Mitarbeiter trägt dafür Sorge, dass die verbleibenden 6 Tage bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres abgegolten werden. § 4 (4.2) Urlaubsvorschläge (gesamter Jahresurlaub minus 6 Tage, vgl. Pkt. 3.4) müssen so eingereicht werden, dass in das Formular „Urlaubsvorschlagsliste“ der Haupturlaubswunsch sowie übrige zusammenhängende Urlaubstage je und je zwei Alternativvorschläge eingetragen werden. Ab der letzten Septemberwoche liegen im Planungsbüro die Urlaubsvorschlagslisten aus, so dass alle Mitarbeiter ihren Urlaubsantrag durch Eintragen bis zum 31. Oktober in die Urlaubsvorschlagsliste stellen können. Die Arbeitgeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Listen allen zugänglich sind. […] Das Formular „Urlaubsvorschlagsliste“ ist nicht gleichzusetzen mit dem eigentlichen Urlaubsantrag. […] Die Bearbeitung der Listen findet im Zeitraum vom 01. bis 30. November statt. Der Urlaubsplan ist bis zum 30. November fertig zu stellen und ab dem 01. Dezember den Mitarbeitern bekannt zu geben. (4.3) In Absprache zwischen Arbeitgeberin und dem Betriebsrat können in Ausnahmefällen die in Pkt. 4.2 genannten Termine abgeändert werden. (4.4) Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, vor dem Bearbeitungszeitraum (01.11.) alle Daten die für einen Urlaubsvorschlag relevant sind, d.h. Urlaubsanspruch, ggf. bereits genommener Urlaub, Betriebszugehörigkeit und Urlaubszeitraum im Vorjahr beizubringen. (4.5) Der Urlaubsantrag wird durch ein von der Arbeitgeberin den Mitarbeitern zur Verfügung gestelltes Formblatt gestellt. […] (4.6) Urlaubsanträge sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang […] zu bescheiden. Wird die vorangegangene Frist nicht eingehalten, gilt der Urlaub wie beantragt als genehmigt […] (4.7) Hat die Arbeitgeberin einen Urlaubsantrag abgelehnt, so können die Betriebsparteien […] versuchen, eine gütliche Einigung […] zu erzielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung Urlaub (Anlage ASt1, Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 finden sich in §§ 17, 18 Regeln zum Urlaub und zum Urlaubsentgelt. Diese treffen jedoch keine Aussage zu Fragen der Aufstellung von Urlaubsplänen, Urlaubslisten und dem zeitlichen Ablauf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 (Anlage ASt2, Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen Im Betrieb der Arbeitgeberin sind ca. 1.200 Mitarbeiter beschäftigt. Ca. 2/3 dieser Mitarbeiter arbeiten im sog. 6/2-Schichtrythmus (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei). Für diese Mitarbeiter ist nach § 5 der Betriebsvereinbarung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie der Dienstplanung vom 15.05.2015 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit) geregelt, dass bis zum 15.12. eines jeden Jahres der Schichtplan für das Folgejahr aufzustellen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (Anlage ASt7, Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat diesen Schichtplan für das Jahr 2021 aufgestellt, wobei die Mitarbeiter entsprechend ihrer regulären Arbeitsleistung verplant wurden. Mit E-Mail vom 27.11.2020 übersandte die Arbeitgeberin, die für das Jahr 2021 aufgrund der Pandemielage mit zeitweiser Kurzarbeit ihrer Beschäftigten rechnete, an den Betriebsrat ein Musterschreiben vom 26.11.2020 zur persönlichen Urlaubsplanung für die Mitarbeiter hinsichtlich des Jahresurlaubs 2021. In der E-Mail teilte die Arbeitgeberin mit, derzeit von einer Dienstleistungsabforderung von 70% auszugehen. In dem Musterschreiben heißt es u.a.: „Um Ihnen eine Planung ihres Erholungsurlaubs für das kommende Jahr zu ermöglichen, wollen wir Sie rechtzeitig darüber informieren, dass sich aus Kalendermonaten mit reduzierter Arbeitszeit (Kurzarbeit) lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch ergibt. […] Wir planen für das Jahr 2021 mit einer durchschnittlichen Abforderung von rund XX% und bitten Sie daher, zunächst nur XX Tage ihres vollen Urlaubsanspruchs zu beantragen. Während des Kalenderjahres 2021 werden wir den Urlaubsanspruch laufend prüfen, die Höhe ggf. anpassen und Ihnen mitteilen. Falls Sie einen längeren Urlaub planen wollen, für den Ihr aktueller Urlaubsanspruch zunächst nicht ausreichend scheint, sprechen Sie bitte bereits jetzt den Mitarbeiter-Service an. Wir werden in diesem Fall gemeinsam eine Lösung finden, um Ihnen diesen Urlaub trotzdem zu ermöglichen. […]“ Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 27.11.2020 und das Musterschreiben vom 26.11.2021 (Anlage ASt3, ASt4, Bl. 53 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Folge wurde die große Mehrheit der Mitarbeiter (insgesamt 975, davon 804 Mitarbeiter, die im 6/2-Schichtrythmus arbeiten, und 171 Mitarbeiter mit anderen Arbeitszeitmodellen) tatsächlich von der Arbeitgeberin „gebeten“ nur rund 70% des Jahresurlaubs für 2021 einzutragen. Die Arbeitgeberin stellte in der Folge keinen Jahresurlaubsplan für 2021 auf, der volle Urlaubsansprüche bzw. volle Urlaubsansprüche minus 6 Tage aller Mitarbeiter vorsah. Bei Mitarbeitern, die weitergehende Urlaubsansprüche geltend gemacht haben, wurde der Urlaubsantrag teilweise abgelehnt. Die Beteiligten haben sich am 17.03.2021 auf eine Betriebsvereinbarung zur Fortführung von Kurzarbeit (nachfolgend: Betriebsvereinbarung Kurzarbeit) im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 sowie eine Regelungsabrede zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit (nachfolgend: Regelungsabrede Kurzarbeit) geeinigt. Nach der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit besteht auch die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit Null. § 1 der Regelungsabrede Kurzarbeit sieht vor, dass die Dienstpläne so zu gestalten sind, dass möglichst alle Mitarbeiter mit einer bestimmten Arbeitsmenge zu verplanen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit und die Regelungsabrede Kurzarbeit (Anlagenkonvolut ASt10, Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen. Kurzarbeit Null wurde bislang im Jahr 2021 im Betrieb der Arbeitgeberin nicht eingeführt. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin verstoße mit ihrem Vorgehen gegen die Betriebsvereinbarung Urlaub, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Bereits die Bitte an die Mitarbeiter, ihren Urlaub nicht voll einzutragen sei ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Urlaub, da die Arbeitgeberin so ihre Mitarbeiter „zwinge“ lediglich einen Teil ihres Jahresurlaubs zu beantragen. Auch die sich daran anschließende Nichtaufstellung des Jahresurlaubsplans mit dem vollen Jahresurlaub stelle einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Urlaub dar. Die „Prognosen“ der Arbeitgeberin zum Arbeitsanfall 2021 seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Betriebsvereinbarung Urlaub vorsehe, dass zunächst nur der volle Jahresurlaub minus sechs Tage in den Jahresurlausplan einzutragen sei, könne hiermit nicht die darüberhinausgehende Kürzung gegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitern gerechtfertigt werden. Die Regelung in § 3 Ziffer 3.4 der Betriebsvereinbarung Urlaub verschiebe zudem nur den Zeitpunkt der Geltendmachung, führe aber nicht zur einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Der Betriebsrat hat zunächst beantragt, 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 die im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aufzufordern, für das Urlaubsjahr 2021 nicht ihren vollen Urlaubsanspruch bei der Jahresurlaubsplanung anzumelden und den genannten Arbeitnehmern bei Anmeldung ihres jeweiligen vollständigen Jahresurlaubsanspruchs den so beantragten Jahresurlaub für das Jahr 2021 nur teilweise zu gewähren. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 die nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aufzufordern, für das Urlaubsjahr 2021 nicht ihren vollen Urlaubsanspruch bei der Jahresurlaubsplanung anzumelden und den genannten Arbeitnehmern bei Anmeldung ihres jeweiligen vollständigen Jahresurlaubsanspruchs den so beantragten Jahresurlaub für das Jahr 2021 nur teilweise zu gewähren. 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG auf ihren nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß eingereichten Urlaubsantrag hin für den Jahresurlaub 2021 der so beantragte Urlaub vollständig zu gewähren ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG auf ihren nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß eingereichten Urlaubsantrag hin für den Jahresurlaub 2021 der so beantragte Urlaub vollständig zu gewähren ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu Ziffer 1) und 2) wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht und gegebenenfalls an der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) vollstreckt. Auf den Hinweis der Kammer, dass die Anträge überwiegend bereits unzulässig sein dürften, da es sich bei der Urlaubsgewährung um Individualansprüche der Mitarbeiter handeln dürfte, die der Betriebsrat nicht geltend machen könne, hat der Betriebsrat seine Anträge abgeändert. Der Betriebsrat beantragt zuletzt: 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 die im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aufzufordern, für das Urlaubsjahr 2021 nicht ihren vollen Urlaubsanspruch bei der Jahresurlaubsplanung anzumelden und bei Anmeldung des jeweiligen vollständigen Jahresurlaubsanspruchs durch diese Arbeitnehmer den so beantragten Urlaub für das Jahr 2021 nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 die nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aufzufordern, für das Urlaubsjahr 2021 nicht ihren vollen Urlaubsanspruch bei der Jahresurlaubsplanung anzumelden und bei Anmeldung des jeweiligen vollständigen Jahresurlaubsanspruchs durch diese Arbeitnehmer den so beantragten Urlaub für das Jahr 2021 nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG auf ihren nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß eingereichten Urlaubsantrag hin für den Jahresurlaub 2021 der so beantragte Urlaub vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG auf ihren nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß eingereichten Urlaubsantrag hin für den Jahresurlaub 2021 der so beantragte Urlaub vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu Ziffer 1) und 2) wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht und gegebenenfalls an der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) vollstreckt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Aufgrund der vorherrschenden Pandemielage sei eine Urlaubsplanung bis zum Ende des Jahres derzeit nicht möglich. Aufgrund zu erwartender Kurzarbeit sei davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Jahresurlaub nicht in vollem Umfang gewährt werden könne. Es sei erforderlich, dass wirklich nur „sicherer Urlaub“ verplant werden, da es ansonsten gegebenenfalls zu nachträglichen Kürzungen kommen müsste. Dies sei auch im Interesse der Mitarbeiter. Zu bedenken sie hierbei, dass auch bei Veränderungen der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn diese z.B. selbst einen Teilzeitantrag stellen würden, unterjährig ebenfalls zu Veränderungen des Urlaubsanspruchs kommen könnte. Zudem sehe die Betriebsvereinbarung vor, dass nicht der volle Urlaubsanspruch, sondern nur der volle Urlaubsanspruch minus sechs Tage zu verplanen sei, sodass ein Anspruch auf eine Jahresurlaubsplanung für den vollen Jahresurlaub jedenfalls nicht gegeben sei. Durch die Bitte, zunächst nur den gekürzten Urlaub einzutragen seien die Mitarbeiter nicht daran gehindert, gleichwohl ihren vollen Urlaubsanspruch minus 6 Tage einzutragen. Im Übrigen seien die Anträge zu 1) bis 4) mangels ausreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig und überwiegend begründet. Die Antragsänderungen waren zulässig, da das Gericht die Änderungen für sachdienlich hält. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin sich, ohne zu widersprechen auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 81 Abs. 3 ArbGG). 1. Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig und überwiegend begründet. a) Die Anträge sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 ZPO und der Betriebsrat ist antragsbefugt. aa) Ein Antrag muss auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG, Beschl. v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02). Als Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung ist der Betriebsrat Inhaber eines geltend gemachten Durchführungsansprüche und als solcher antragsbefugt (vgl. BAG, Beschl. v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04). Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung hat aber nicht die Befugnis des Betriebsrates zum Inhalt, vom Arbeitgeber aus eigenem Recht die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung zu verlangen (vgl. BAG, Beschl. v. 17.10.1989 - 1 ABR 75/88). bb) Hiernach genügen die Leistungsanträge zu 1. und 2. dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Arbeitgeber soll untersagt werden, Mitarbeiter aufzufordern, nicht ihren vollen Jahresurlaub zu beantragen und sodann den vollen Jahresurlaub nicht in den Jahresurlaubsplan einzutragen. Das Verhalten, das der Arbeitgeberin untersagt werden soll, wird hiermit genau genug bezeichnet. Eine weitergehende Konkretisierung ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat ist für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch antragsbefugt. Er verlangt die Einhaltung der Betriebsvereinbarung von der Arbeitgeberin, ohne individuelle Rechte der Arbeitnehmer geltend zu machen. b) Die Anträge sind überwiegend begründet. Auf Antrag des Betriebsrats war der Arbeitgeberin aufgegeben, es sowohl gegenüber Mitarbeitern, die im Schichtrhythmus 6/2 arbeiten als auch gegenüber den sonstigen Mitarbeitern, die sich nicht in Kurzarbeit Null befinden, zu unterlassen, jedenfalls den vollen Jahresurlaub minus sechs Tage nicht in den Jahresurlaubsplan einzutragen. Der Anspruch des Betriebsrats ergibt sich unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung Urlaub. aa) Ein Arbeitgeber hat eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG im Betrieb durchzuführen. Hierauf hat der Betriebsrat einen eigenständigen Anspruch. Dazu gehört, dass er betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten. Der Betriebsrat kann die Durchführung einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber unabhängig davon verlangen, ob ein grober Pflichtenverstoß iSv. § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung (vgl. BAG, Beschl. v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02; LAG Köln, Beschl. v. 08.02.2010 - 5 TaBV 28/09). Die Betriebsvereinbarung muss zudem unmittelbar und zwingend gelten (vgl. Ahrendt, NZA 2011, 774). bb) Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung Urlaub entgegenstehen. Diese verstößt insbesondere nicht gegen zwingende tarifvertragliche Bestimmungen, da der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 keine Aussage zu Fragen der Aufstellung von Urlaubsplänen, Urlaubslisten und dem zeitlichen Ablauf der enthält. Die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar für und gegen die Arbeitgeberin, da diese den Betrieb unter Wahrung der Identität vollständig übernommen hat. Mit der Identität des Betriebs bleibt die entscheidende Grundlage für die Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen aufrechterhalten (vgl. BAG, Urt. v. 15.01.2002 - 1 AZR 58/01). cc) Die Arbeitgeberin hat dadurch, dass sie nicht bis zum 30.11.2020 den vollen Jahresurlaub 2021 der sich nicht in Kurzarbeit Null befindlichen Mitarbeiter minus sechs Tage in den Jahresurlaubsplan eingetragen hat, gegen § 4 Ziff. 4.2. der Betriebsvereinbarung Urlaub verstoßen. Zu einer Eintragung des vollen Jahresurlaubs war sie hingegen nicht verpflichtet. Das Gericht konnte die Anträge insoweit in der tenorierten Form zusprechen, da es sich bei dem Jahresurlaub minus sechs Tage um ein „weniger“ gegenüber dem Jahresurlaub handelt und nicht um etwas „anderes“ iSd. § 308 ZPO. De Betriebsvereinbarung Urlaub enthält dezidierte Regeln zum Verfahren der Urlaubsgewährung. Zunächst ist von den Mitarbeitern bis zum 31.10 eines Jahres der gesamte Jahresurlaub minus sechs Tage für das Folgejahr in das Formular „Urlaubsvorschlagsliste“ einzutragen. Die Bearbeitung der Listen findet sodann im Zeitraum vom 01.-30.11 des statt. Der Urlaubsplan ist bis zum 30.11. fertig zu stellen und ab dem 01.12. den Mitarbeitern bekannt zu geben. In Absprache zwischen Arbeitgeberin und dem Betriebsrat können in Ausnahmefällen die genannten Termine abgeändert werden. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar und unmissverständlich aus § 4 der Betriebsvereinbarung Urlaub. Die Arbeitgeberin hat gegen ihre Verpflichtungen verstoßen. Es ist insoweit unstreitig, dass ein Jahresurlaubsplan, der den von den Mitarbeitern jeweils beantragten Jahresurlaub minus sechs Tage beinhaltet, weder bis zum 30.11.2020 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt worden ist. Es hat auch keine Absprache mit dem Betriebsrat über eine Änderung der Vorgehensweise gegeben, vielmehr konnten die Parteien gerade keine Einigung erzielen, sodass die konkreten Vorgaben der Betriebsvereinbarung Urlaub uneingeschränkt Wirkung entfalten. Die Betriebsvereinbarung Urlaub gilt gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebes iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG, unabhängig davon, ob diese im Schichtsystem 6/2 arbeiten oder nicht, sodass insoweit keine Unterscheidung vorzunehmen ist. Auf die Tatsache, dass die Arbeitgeberin für die Mitarbeiter im Schichtsystem 6/2 für das Jahr 2021 einen Schichtplan aufgestellt hat, wobei die Mitarbeiter entsprechend ihrer regulären Arbeitsleistung verplant wurden, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ebenso wenig kann es für die Pflicht zur Aufstellung des Jahresurlaubsplans für das Jahr 2021 darauf ankommen, dass die Arbeitgeberin bereits Ende 2020 davon ausging und weiterhin davon ausgeht, dass im Jahr 2021 im Betrieb teilweise Kurzarbeit eingeführt werden müsse, sodass von Kürzungen des Urlaubanspruchs der Mitarbeiter auszugehen ist. Wie die Arbeitgeberin selbst ausgeführt hat, kann es im Laufe eines Jahres immer zu Änderungen von Arbeitszeitmodellen und damit einhergehend zu einer Änderung von Urlaubsansprüchen kommen. Dieses Risiko ist jedoch jedem Arbeitsverhältnis immanent und ändert nichts daran, dass die Beteiligten im Wissen um diese Möglichkeit in der Betriebsvereinbarung Urlaub die Aufstellung eines Jahresurlaubsplans für das Folgejahr bis zum 30.11. vereinbart haben. Hierbei kann nur von den Urlaubsansprüchen der Mitarbeiter ausgegangen werden, die diesen nach dem Kenntnisstand im November des Vorjahres im nächsten Jahr zustehen werden. Durch die Betriebsvereinbarung ist sowohl für die hiesigen Beteiligten als auch für die Mitarbeiter eine frühzeitige Planungsmöglichkeit gewährleistet. Wenn die Betriebsparteien hiervon abweichen wollen, können sie dies einvernehmlich tun. Ein einseitiges Rechts der Arbeitgeberin, von den Regelungen abzuweichen, um eine möglicherweise erforderliche nachträgliche Kürzung zu vermeiden, ist in der Betriebsvereinbarung Urlaub nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall möglicher Kurzarbeit. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit der Aufstellung des Jahresurlaubsplans nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung Urlaub gerade nicht die verbindliche Urlaubsgewährung an den einzelnen Arbeitnehmer verbunden ist. Dies lässt sich den Ziffern 4.2 und 4.5 der Betriebsvereinbarung Urlaub ausdrücklich entnehmen. Die Arbeitgeberin ist jedoch nach § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung Urlaub nicht zur Eintragung des vollen Jahresurlaubs der Mitarbeiter, sondern nur zur Eintragung des vollen Jahresurlaubs minus sechs Tage verpflichtet. Die Regelung in § 3 Ziffer 3.4 der Betriebsvereinbarung Urlaub verschiebt zwar, wie der Betriebsrat zu Recht ausführt, nur den Zeitpunkt der Geltendmachung und führt nicht zur einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie Arbeitgeberin nach der Betriebsvereinbarung Urlaub zu einer Eintragung dieser sechs Tage in den Jahresurlaubsplan nicht verpflichtet ist und das Unterlassen der Eintragung insoweit keinen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung darstellt. dd) In der Aufforderung der Arbeitgeberin an die Mitarbeiter, nur ca. 70% ihres vollen Jahresurlaubs zu beantragen, kann ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Urlaub nicht gesehen werden. Zwar muss der Arbeitgeber betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unterlassen und dafür sorgen, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten. Die Schreiben der Arbeitgeberin stellen nach Auffassung der Kammer lediglich eine unverbindliche Aufforderung dar, die die Arbeitnehmer nicht davon abhält, ihren vollen Urlaubsanspruch einzureichen. Dies zeigt sich auch daran, dass Mitarbeiter (jedenfalls teilweise) ihren vollen Urlaubsanspruch beantragt haben. Die Arbeitgeberin, die nach ihrem Vortrag auch im Interesse der Mitarbeiter die Verplanung von Urlaub verhindern will, der den Mitarbeitern gegebenenfalls später gekürzt werden muss, hat mit dem Schreiben ihre Rechtsauffassung kundgetan, die Mitarbeiter auf die Problematik hingewiesen und darum gebeten, zunächst nur ca. 70% des Urlaubsanspruchs anzumelden. Allein damit, hat sie jedoch weder verhindert, das sich die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung Urlaub halten noch gegen sie selbst treffende Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere kann die Kammer – anders als es der Betriebsrat behauptet – nicht erkennen, dass auf diese Weise die Mitarbeiter „gezwungen werden“ lediglich einen Teil ihres Jahresurlaubs zu beantragen. 2. Die Anträge zu 3. und 4. sind zulässig und überwiegend begründet. a) Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 ZPO und genügen den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO, da sie auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet sind und der Antragsteller ein Interesse an der beantragten Feststellung hat. Zudem ist der Antragsteller antragsbefugt aa) Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG, Beschl. v. 20.05.2008 – 1 ABR 19/07). Daher ist ein Antrag, der gerichtet ist auf die abstrakte Frage, wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen ist, mangels Vorliegen eines Rechtsverhältnisses unzulässig (vgl. BAG, Beschl. v. 20.01.2009 - 1 ABR 78/07). bb) Vorliegend hat der Betriebsrat das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, da die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung in anderer als der vom Betriebsrat für richtig erachteten, zwischen den Beteiligten streitigen Auslegung anwendet. Der grundsätzliche Vorrang des Leistungsantrags vor einem Feststellungsantrag lässt im Streitfall das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Der hier gestellte, nicht mit den Bestimmtheitsproblemen eines Leistungsantrags verbundene Feststellungsantrag dient der Prozessökonomie. Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer den Anträgen entsprechenden oder sie abweisenden Sachentscheidung ist zuverlässig feststellbar. Es ist zu erwarten, dass die Arbeitgeberin sich an eine entsprechende gerichtliche Feststellung halten wird. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, da er nicht die Befriedigung von Individualinteressen der Mitarbeiter, sondern die Feststellung zur Durchsetzung seines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs begehrt b) Die Anträge sind überwiegend begründet. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Arbeitgeberin hat dadurch, dass sie nicht bis zum 30.11.2020 den vollen Jahresurlaub 2021 der sich nicht in Kurzarbeit Null befindlichen Mitarbeiter minus sechs Tage in den Jahresurlaubsplan eingetragen hat, gegen § 4 Ziff. 4.2. der Betriebsvereinbarung Urlaub verstoßen. Die Betriebsvereinbarung Urlaub gilt gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebes iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG, unabhängig davon, ob diese im Schichtsystem 6/2 arbeiten oder nicht, sodass insoweit keine Unterscheidung vorzunehmen ist. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Der Ordnungsgeldantrag zu Ziff. 5 im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtung aus den Anträgen zu 1. und 2. ist gem. § 890 Abs. 2 ZPO iVrn. § 85 Abs. 1 ArbGG begründet. Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig (vgl. BAG, Beschl. v. 30.06.2015 - 1 ABR 71/13). Dabei ist die sich aus § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ergebende Obergrenze von 10.000,- Euro zu beachten. Zwar sieht § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis 250.000,- Euro vor. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber hinsichtlich Art und Höhe der Ordnungsmittel die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld in Satz 5 der Höhe nach auf 10.000,- Euro. Vorliegend besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin, sodass auch ein Ordnungsgeld in der tenorierten Höhe anzudrohen ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. G.