Urteil
6 Ca 989/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0913.6CA989.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 1) zu 6 %.
3. Der Streitwert beträgt 7.500,00 €
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 1) zu 6 %. 3. Der Streitwert beträgt 7.500,00 € 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 6 Ca 989/21 Verkündet am 13.09.2021 M. Richterin als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit W. Kläger Prozessbevollmächtigte B. gegen 1. D. Beklagte 2. E. Beklagte Prozessbevollmächtigte zu 1-2: D. hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2021 durch die Richterin M. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter O. und den ehrenamtlichen Richter R. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 1) zu 6 %. 3. Der Streitwert beträgt 7.500,00 € 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten noch über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2. Der Kläger, geboren am 29.10.2000, ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wurde zum 30.04.2019 durch die Beklagte zu 1) eingestellt und war zuletzt als Senior Flugbegleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € für sie tätig. Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im U., die Beklagte zu 1) mit Sitz in Schwechat in Österreich und die Beklagte zu 2) mit Sitz in Pieta in Malta. Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in Warschau. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge Airbus A-320 von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in Düsseldorf. Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für G., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. G. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Düsseldorf). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr. Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Düsseldorf stationierten Kabinenbesatzungen - so auch den Kläger - über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die der Kläger kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Eckpunktepapier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts vor. Wegen der genauen Einzelheiten des Eckpunktepapiers wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Am 28.07.2020 gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Düsseldorf mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten. Am 20.08.2020 erhielt der Kläger per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Düsseldorf eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Düsseldorf nahm auch der Kläger das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch das des Klägers. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Düsseldorf, die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten noch vor dem jeweiligen Dienstantritt. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf, stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 15.09.2020 kündigte die Beklagte zu 1) das Mietverhältnis mit dem Flug-hafen Düsseldorf über die angemieteten Räumlichkeiten zum 31.10.2020. Am 28.09.2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen Stuttgart aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Düsseldorf aus durchgeführt und die Flugzeuge wurden anschließend nach London-Stansted verbracht. Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien (mit 3-4 Flugzeugen) und Palma de Mallorca (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für G.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in Warschau bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von G. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf wurden von der Fluggesellschaft M. übernommen. Der Kläger hat seine Klage kurz vor dem Kammertermin gegen die Beklagte zu 2) erweitert und begehrt gegenüber dieser die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 aufgrund eines Betriebsübergangs mit dieser fortbesteht. Ferner hat er gegenüber der Beklagten zu 1) und zu 2) die Entfernung von zwei Abmahnungen sowie gegenüber der Beklagten zu 1) einen Zeugnisberichtigungsantrag geltend gemacht. Mit Beschluss vom 01.03.2021 hat die Kammer das vorliegende Verfahren hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Antrages sowie hinsichtlich der Anträge betreffen die Abmahnungen und der Zeugnisberichtigung abgetrennt. Mit Urteil vom 15.03.2021 – 6 Ca 5904/20 – hat die Kammer die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsantrages haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2021 einen Teilvergleich geschlossen. Die Anträge betreffend die Entfernung der Abmahnungen haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für G. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Düsseldorf und Stuttgart einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen. Der Kläger beantragt zuletzt, es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Düsseldorf und Stuttgart, der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für G. für den Flughafen Düsseldorf übernommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß Art. 21 Abs. 1 b i) EUGVVO international zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Anfang Juli 2020 getroffenen Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Rom I VO (VO (EG) 593/2008 vom 17.06.2008) deutsches Recht Anwendung. Dass dadurch dem Kläger zwingender Schutz österreichischen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO entzogen würde, ist von keiner Partei geltend gemacht. II. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, denn er ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Der Kläger benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613a BGB übergegangen wäre und der Kläger davon erfasst gewesen wäre. Dies ist allerdings nicht feststellbar. a. Ein Betriebsübergang liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Kammer hat hierzu in der Besetzung vom 15.03.2021 in einem Urteil vom 15.03.2021 (6 Ca 5900/20) zutreffend ausgeführt: „(4) Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs steht nicht entgegen, dass die F. den Betrieb oder einen Betriebsteil der Beklagten übernommen hätte. (a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO., Rn. 33; 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91). (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 59; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO. Rn. 83; 27.04.2017 – 8 AZR 859/15, aaO., Rn. 30). (c) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, dh. insbesondere festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], NZA 2009, 251). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60; 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 36; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162). Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60 mwN.). Daher muss bei dem bisherigen Inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Eine bloß bestehende funktionelle Verknüpfung beim Veräußerer genügt nicht. Die organisatorische Selbstständigkeit der Einheit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], aaO.; BAG 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 37; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, aaO.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29, Rn. 35; BAG 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 15; 18.09.2014 – 8 AZR 733/13, aaO., Rn. 18; 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, aaO., Rn. 40 ff. mwN.). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 – C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87). (d) Hier ist es nicht zu einem Betriebs(teil)übergang von der Beklagten auf die F. gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der behaupteten Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die F., angesichts der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in Deutschland und seiner Aufnahme durch die F. nur im Ausland, um einen Betriebs(teil)übergang ins Ausland handeln würde (BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, NZI 2013, 758, Rn. 166; 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, Rn. 40; 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, aaO., Rn. 42). Vordergründig deutet der Sachverhalt zunächst auch auf einen Betriebsübergang hin. Die F. hat die Flugzeuge der Beklagten in ihrer Verfügungsgewalt, sie hat den einzigen Auftrag der Beklagten – den Wet Lease Vertrag mit der F. – übernommen und führt diesen fort, sie führt zwei Stationen der Beklagten fort (Palma und Wien) und hat durch das per E-Mail unterbreitete Angebot, dass die Mehrzahl der deutschen Abreitnehmer angenommen hat sowie die ebenfalls auf diesem Wege verpflichteten Arbeitnehmer der Beklagten in Palma und Wien, die Mehrheit der Arbeitnehmer der Beklagten übernommen, insbesondere beschäftigt sie Wissens- und Entscheidungsträger der Beklagten weiter. Daneben hat sie noch ipads der Beklagten übernommen usw. Ein Betriebsübergang setzt nach den grundlegenden Ausführungen unter I. 2. c. bb. (4) (b) der Gründe jedoch die identitätswahrende Fortführung des ursprünglichen Betriebs(teils) voraus. Geht man davon aus, dass die Gesamtstruktur der Beklagten mit ihren Stationen in Palma und Wien sowie Stuttgart und Düsseldorf den ursprünglichen Betrieb der Beklagten gebildet haben – wofür aus Sicht der Kammer die besseren Argumente sprechen, da in Deutschland selbst keine Personen mit ausreichender Entscheidungsgewalt beschäftigt waren, die die Arbeit der deutschen Arbeitnehmer relativ frei und unabhängig organisierten und insbesondere Weisungen er- und Aufgaben verteilen konnten, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (vgl. EuGH 06.03.2014 – C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 32 mwN; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 83, vgl. aber auch Hess. LAG 15.03.2006 – 17 Sa 2327/04 –, Rn. 109 nach juris zu einem Teilbetrieb Fluggeschäft aus und nach Deutschland) –, hat die F. diesen jedenfalls nicht (identitätswahrend) fortgeführt. Vielmehr ist ein wesentlicher Teil – der Flugbetrieb nach und aus Deutschland mit den Stationen Stuttgart und Düsseldorf – von der F. nicht weiter fortgeführt und die entsprechende Verknüpfung der Arbeitsverhältnisse der hier stationierten Arbeitnehmer mit der Struktur der Beklagten durch deren Kündigung aufgehoben worden. Denn entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit. Die bloße Möglichkeit allein, den Betriebs(teil) unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus (BAG 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, NZA 2013, 961, Rn. 21; 15.11.2012 – 8 AZR 683/11, NJW 2013, 2379, Rn. 36; 10.05.2012 – 8 AZR 434/11, NZA 2012, 1161, Rn. 27; 15.12.2011 – 8 AZR 197/11, NZA-RR 2013, 179, Rn. 42, 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, AP BGB § 613a Nr. 383, Rn. 20; 18.03.1999 – 8 AZR 159/98, BAGE 91, 121). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die auf die tatsächliche Fortführung des Betriebs und nicht nur auf die Möglichkeit hierzu abstellt (vgl. EuGH 26.05.2005 – C-478/03 – [Celtec], AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1, Rn. 36; 20.11.2003 – C-340/01 – [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34; 10.12.1998 – C-173/96 – [Hidalgo] EzA BGB § 613a Nr. 172, Rn. 21). Soweit die F. den Betrieb der Beklagten fortgeführt hat – nämlich bezogen auf die Stationen Wien und Palma – hat sie deren Betrieb nicht identitätswahrend fortgeführt. Der vormalige Einsatz der Flugzeuge der Beklagten von vier Stationen wurde begrenzt auf zwei Stationen, von denen aus der deutsche Markt nicht bedient wird. Soweit die F. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren und Personal im Ausland einsetzt, das zuvor für die Beklagte tätig war, setzt sie Material und Personen nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichteten Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb noch bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12.02.2009 – C-466/07, aaO.; vgl. auch BAG 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb von der F., soweit es das Deutschlandgeschäft der Beklagten betrifft, nicht fortgeführt (vgl. zur Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland bei Ablehnung eines Betriebsübergangs ins Ausland auch LAG Berlin-Brandenburg 27.05.2011 – 8 Sa 132/11, BeckRS 2011, 77326). Vorstehendes gilt erst Recht, wenn man davon ausgeht, dass das Deutschlandgeschäft der Beklagten oder gar die Station Düsseldorf einen eigeneständigen Teilbetrieb iSd. § 613a Abs. 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG bildete. Diese hat die F. erst Recht nicht fortgeführt. Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, ggf. organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang auf die F. gegeben hat. Der Kläger, mit dem der Einsatzort Düsseldorf vereinbart war und der den Arbeitstag dort begann und beendete, war dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet. Diesen hat die Beklagte stillgelegt und die F. nicht fortgeführt, so dass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit, sondern betrifft nur solche Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb tatsächlich eingegliedert waren (vgl. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, aaO., Rn. 170, 182).“ b. Diesen zutreffenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die Ausführungen gelten entsprechend auch hier. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 98, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge betreffend die Entfernung der Abmahnungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Anträge gegenüber der Beklagten zu 2) waren mangels Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) jedenfalls unbegründet. Die Anträge zu 3., 4., 6. und 7 gemäß Schriftsatz vom 25.05.2021 gegenüber der Beklagten zu 1) waren zum einen aufgrund des Bestehens einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung (Anträge zu 3. und zu 6.), bzw. wegen doppelter Rechtshängigkeit (Anträge zu 4. und 7.) unzulässig. Bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbständig. Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig oder wie hier von einer rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu einem anderen Streitgenossen (Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) im Wege des Betriebsübergangs), handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen nicht um eine innerprozessuale, sondern um eine außerprozessuale Bedingung. Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (OLG Hamm 22.09.2004 – 31 U 56/04; Zöller/Vollkommer ZPO §§ 59, 60 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 60 Rn. 6; vgl. auch BGH 25.09.1972 – II ZR 28/69). Die Anträge zu 4. und zu 7. waren wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Sie waren auf denselben Streitgegenstand gerichtet wie die Anträge zu 3. und zu 6. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anträge zu 3. und zu 6. unter einer Bedingung gestellt wurden. Im Falle der Klagestattgabe der Anträge zu 4. und zu 7. hätte die Gefahr bestanden, dass das Berufungsgericht die Anträge zu 3. und zu 6. für zulässig erachten würde und diesen Anträgen sodann stattgeben würde. Dann hätte der Kläger zwei Titel über denselben Streitgegenstand. Es entspricht daher der Billigkeit, den Kläger insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und hierbei drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. M.