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Urteil

8 Ca 1287/22

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2022:0525.8CA1287.22.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Entschädigung gemäß §§ 15 AGG, 164 Abs. 1 S. 1, 165 Abs. 3 AGG wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen im Einstellungsverfahren im öffentlichen Dienst

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.899,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 3.500,00 €.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Entschädigung gemäß §§ 15 AGG, 164 Abs. 1 S. 1, 165 Abs. 3 AGG wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen im Einstellungsverfahren im öffentlichen Dienst 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.899,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 3.500,00 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen. Die Beklagte schrieb online eine Stelle als „Leitung Team Einsatz“ mit dem folgenden Text aus „BesGr A 12 LBesO bzw. EG 11 TVöD für das Ordnungsamt, Abteilung Außendienste Im Rahmen der Aufstockung der Ordnungsdienst der Landeshauptstadt H. wird unter anderem die Abteilung „Außendienst“ des Ordnungsamtes personell deutlich vergrößert. Gleichzeitig wird auch die innere Struktur der Abteilung weiter-entwickelt und ein neues Sachgebiet „Führungsstelle“ eingerichtet, welchem das Team „Einsatz“ zugeordnet ist. Das Team „Einsatz“ ist mit sieben Planstellen ausgestattet und täglich in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu besetzen. Ihre Aufgaben unter anderem: Leitung des Teams Einsatz und stellvertretende Leitung des neuen Sachgebietes „Führungsstelle“ mit Übernahme der Dienst- und Fachaufsicht über die zugewiesenen Mitarbeitenden sowie im Vertretungsfall für alle Mitarbeitenden innerhalb des Sachgebietes Verteilung und Koordinierung von Aufgaben in Lagen Allgemeiner und Besonderer Aufbauorganisation sowie bedarfsorientierte Lageeinschätzung in schwierigen Situationen Entwicklung und Fortführung von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Teams „Einsatz“ Unterstützung und Beratung der Sachgebietsleitungen der Abteilung „Außendienste“ durch fachliche Vorbereitung strategischer Entscheidungen und in fachlichen Fragen der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung analysieren und bewerten des Lagebildes für die Abteilungs- und Sachgebietsleitungen Teilnahme an der regelmäßigen Rufbereitschaft des Krisenstabs; Vertretung des Amtes im Krisenstab; Einsatzleitung der Einheiten des Ordnungsamtes in Angelegenheiten des Krisenstabs der O.. Ihr Profil: Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Verwaltungsfachwirt*in Führungsfähigkeit/Führungskompetenz Verantwortungs- und Leistungsbereitschaft sowie Analyse- und Durchsetzungsvermögen Verhandlungsgeschick sowie Kommunikations- und Integrationsfähigkeit, insbesondere in Konfliktsituationen Belastbarkeit, persönliches Engagement und Organisationsvermögen sowie umfassende rechtliche Kenntnisse in allen ordnungsrechtlichen Vorschriften beziehungsweise die Bereitschaft, sich diese kurzfristig anzueignen Besitz der uneingeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. EU-Norm B und Bereitschaft zur Teilnahme an Schicht- beziehungsweise Funktionsdienst sowie zum Tragen von Dienstkleidung und zur Teilnahme am Außendienst. … Bewerbungsfrist und Kontakt Bitte bewerben Sie sich online bis zum 07. Januar 2022 über den Button „Jetzt bewerben“. …“ Mit Schreiben vom 27.12.2021, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 18 f. der Gerichtsakte verwiesen wird, bewarb sich der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle und fügte seine Bewerbungsunterlagen, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 20 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, bei. Mit E-Mail vom 10.02.2022 (Blatt 10 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit: „Sehr geehrte*r Herr X., die Resonanz auf die Ausschreibung mit der Kennziffer 32/02/15/01 war so groß, dass es nicht möglich ist, mit allen Bewerber*innen Gespräche zu führen. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen wurde daher eine Vorauswahl durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Vorauswahl sind Sie leider nicht in die engere Wahl für die Stellenbesetzung gelangt. Ich bedaure, Ihnen nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine andere Nachricht geben zu können.“ Der Kläger wurde nicht zu einem Vorgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 19.02.2022, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 11 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen wird, machte der Kläger sowohl per E-Mail als auch auf dem Postwege einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG bei der Beklagten geltend. In diesem Schreiben unterbreitete der Kläger der Beklagten einen Vergleichsvorschlag mit einer Annahmefrist bis zum 11.03.2022. Mit E-Mail vom 11.03.2022 (Blatt 16 der Gerichtsakte) antwortete die Beklagte auf das Geltendmachungsschreiben des Klägers wie folgt: „Sehr geehrter Herr F., vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.02.2022, welches am 25.02.2022 beim Hauptamt einging, auf das ich gerne antworte. Die O. nimmt ihre rechtliche Verpflichtung gegenüber Bewerber*innen mit Schwerbehinderung sehr ernst. Dies ist unter anderem an der hohen Anzahl an Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung zu erkennen. Daher bedauere ich es sehr, dass Sie sich durch die Absage auf Ihre Bewerbung diskriminiert fühlen. Leider wurde jedoch nach Prüfung Ihrer Unterlagen festgestellt, dass Sie nicht über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation verfügen. Ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen, muss Ihnen jedoch mitteilen, dass die O. nicht auf Ihre Entschädigungsforderung eingehen wird. Bedauerlicherweise sehen Sie den Rechtsweg als an unausweichlich, was ich hiermit zur Kenntnis nehmen muss. …“ Mit Schriftsatz vom 17.03.2022, der am 21.03.2022 beim Arbeitsgericht H. einging und der Beklagten am 31.03.2022 zugestellt wurde, machte der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst sei im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung gar nicht gefordert. Die Beklagte fordere ausdrücklich die Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes und diese Befähigung habe er ohne Zweifel schlüssig nachgewiesen. Alle fünf beruflichen Stationen im öffentlichen Dienst seien unzweifelhaft Stellen im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gewesen, bei drei verschiedenen Kommunen und einem Bundesamt. Selbst bei einer ausdrückliche Beschränkung der Stellenbeschreibung auf Abschlüsse des allgemeinen Verwaltungsdienstes habe sein Abschluss (gehobener Polizeivollzugsdienst) i.V.m. seiner einschlägigen Berufserfahrung als vergleichbare Qualifikation zu gelten. Der Kläger behauptet, da er wegen seines Alters die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr erfülle, habe er sich bei der Beklagten um eine Beschäftigung nach TVöD beworben. Die Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sei vorliegend nicht maßgebend, da sie ausschließlich für die Einstellung im Beamtenverhältnis maßgeblich sei. Er meint, das Beschäftigungshemmnis aus der Laufbahnverordnung NRW greife für einen Beschäftigten nach TVöD nicht. Hier würden ausschließlich die Bestimmungen des TVöD gelten. Die Voraussetzungen für eine Einstellung nach dem TVöD erfülle er ganz offensichtlich, denn alle seine fünf beruflichen Stationen im öffentlichen Dienst seien unzweifelhaft Stellen im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst unter Maßgabe des TVöD gewesen. Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, der vorhandene Abschluss als Diplom Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eröffne den Zugang zum gehobenen nichttechnischen Dienst im Beschäftigtenverhältnis gemäß TVöD. Das Fehlen des Abschlusses als Verwaltungsfachwirt sei kein Beschäftigungshemmnis nach TVöD. Die Ausbildungsinhalte und Prüfungsordnungen aus dem Jahr 1982 müssten für eine objektive Betrachtung ins Benehmen gesetzt werden. Der Kläger meint, er sei besonders geeignet für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle, da er über spezifische dienstliche Befähigungen und berufliche Erfahrungen verfüge aufgrund seiner Tätigkeit als Einsatzleiter vor Ort in einem mobilen Einsatzkommando der Polizei NRW, seinen Einsatz in Befehlsstellen/Führungsstäben der Polizei bei Großlagen (Geiselnahmen etc.), als Lehrgangsleiter in der Aus- und Fortbildung polizeilicher Spezialeinheiten des Landes Nordrhein-Westfalen, als Gruppenleiter im gemeindlichen Vollzugsdienst im Ordnungsamt der Stadt Karlsruhe, als Sachgebietsleiter des Vollzugsdienstes im Ordnungsamt der Stadt Sindelfingen, als stellvertretender Abteilungsleiter (Straße/Bußgeld/Außendienst) im Ordnungsamt Sindelfingen und als stellvertretender Leiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Durmersheim. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, warum die O. so umfassende Erfahrungen in polizeilichen Großlagen, Erfahrungen in verschiedenen Führungsstäben und Befehlstellen der Polizei, Kenntnisse in der Einsatz- und Führungslehre, umfangreiche Führungserfahrung auch im direkten Einsatz auf der Straße, Erfahrungen als Ausbilder und Lehrgangsleiter im gehobenen Dienst der Polizei und Erfahrungen beim Aufbau von kommunalen Ordnungsdiensten innerhalb mehrerer Ordnungsämter als nicht förderlich für die ausgeschriebene Position erachte. Dies erscheine insbesondere deshalb in so hohem Maße verwunderlich, weil umfassende Praktika bei der Polizei zur Ausbildung der kommunalen Ordnungsdienste gehörten, gerade um die besonderen Kenntnisse zu vermitteln und so die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bei den gemeinsamen Einsätzen zu schaffen. Der Kläger meint, selbst bei einer ausdrücklichen Beschränkung der Stellenausschreibung auf Abschlüsse des allgemeinen Verwaltungsdienstes habe sein Abschluss i.V.m. seiner einschlägigen Berufserfahrung als vergleichbare Qualifikation zu gelten. Es sei außerdem anzumerken, dass insbesondere die Ausbildungsinhalte Straf-, Strafprozessrecht, Führungslehre und Einsatzlehre in hohem Maße für die ausgeschriebene Position von großem Vorteil sein könnten. Buchhaltung und Gemeindeordnung dagegen schienen für die fragliche Position eher entbehrlich. Der Kläger meint, er sei für die ausgeschriebene Stelle vollumfänglich geeignet, zumindest jedoch sei er jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet. Er sei ganz offensichtlich befähigt, von einer offensichtlichen Ungeeignetheit zu sprechen, sei absurd. Da somit eine objektive Nichteignung nicht vorliege und sonstige nachvollziehbare Gründe für die Absage durch die Beklagte weder dargetan noch sonst ersichtlich seien, verbleibe es bei der Vermutung der Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung. Der Kläger ist der Auffassung, hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte ein Vergleichsangebot im Höhe von 3.500,00 € mehrfach zurückgewiesen habe. Er sei von Beginn an nicht auf eine Maximierung der Entschädigung fokussiert gewesen, sondern habe in erster Linie das Bewusstsein der Beklagten für die Belange, die Gefühle und die Rechte schwerbehinderter Menschen schärfen wollen. Eine gütliche Einigung liege ihm immer noch am Herzen, denn der Gang zu einem Arbeitsgericht solle doch wirklich nur die Ultima Ratio sein. Einsicht und Reue für rechtswidriges Verhalten fehlten der Beklagten offensichtlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei offensichtlich fachlich nicht für die ausgeschriebene Position geeignet. Sie habe in ihrem Anforderungsprofil zulässig den Bewerberkreis auf Personen beschränkt, die entweder über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder über die Qualifikation Verwaltungsfachwirt*in verfügten. Die Laufbahnbefähigung als erste mögliche Voraussetzung ermögliche den Zugang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis nach entsprechender Ausbildung und sei für Beamtenverhältnisse als reglementierte Berufe unabdingbare Voraussetzung. Die Laufbahnbefähigung könne in eine Ausschreibung ebenso als Ausbildungsvoraussetzung für die Einstellung in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis benannt werden. Die beamtenrechtlichen Laufbahnen würden durch die Laufbahngruppe, also das Niveau der erforderlichen Vor- und Ausbildung und die Fachrichtung festgelegt. So besage § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG „Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören“. Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2.1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes sei also eine andere als die Laufbahn der Laufbahngruppe 2.1 des Polizeivollzugsdienstes, welche der Kläger absolviert habe. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass es für den Polizeivollzugsdienst eine eigene Laufbahnverordnung (LVOPol) gebe, während sich der allgemeine Verwaltungsdienst nach den Regelungen der Allgemeinen LVO richtet. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst werde nach § 4 Ziffer 1 LVO i.V.m. § 6 LBG durch Erreichen der dort beschriebene Zugangsvoraussetzungen erlangt. Dazu gehören nach § 6 Abs. 2 LBG insbesondere das Ableisten des jeweiligen Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der jeweiligen Laufbahnprüfung, dies sei ebenfalls Inhalt der Vorgängerversion dieser Vorschrift. Nach aktueller Rechtslage seien die Ausgestaltung, Ablauf und Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes in getrennten Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung geregelt. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei das die „Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeine Verwaltungsdienst Land – VAP 2.1 NRW“. Für den Polizeivollzugsdienst sei das die „Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor – VAPPol II Bachelor)“. Beide Vorbereitungsdienste führten zu einem Bachelor Abschluss, der erste zu einem Bachelor of Laws und der zweite zu einem Bachelor of Arts. Dies verdeutliche, dass es sich nicht um identische Abschlüsse handele. Ein Blick in die Verordnung mache schnell klar, dass Ausbildungsinhalte und Prüfungen ebenfalls deutliche Unterschiede aufwiesen. Soweit verschiedene Laufbahnbefähigungen „kompatibel“ seien, also durch die Befähigung für eine Fachrichtung auch die Laufbahnbefähigung für eine andere Fachrichtung erworben werde, bedürfe es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Dies sei für den allgemeinen Verwaltungsdienst der betreffenden Laufbahngruppe in § 1a VAP 2.1 NRW enthalten, der Polizeivollzugsdienst sei dort ausdrücklich nicht genannt. Die zweite im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung aufgeführte, mögliche Qualifikation und zu erfüllende Voraussetzung sei die des/der Verwaltungsfachwirt*in. Hierbei handele es sich um eine geregelte Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die entsprechende Prüfungsordnung für die zweite Verwaltungsprüfung der Beschäftigten im kommunalen Verwaltungsdienst (POV-Kom-II) sei von der zuständigen Stelle erlassen worden. Konkretes zu den Inhalten des Lehrgangs und der Prüfung sei in der Anlage 1 zu POV-Kom-II festgelegt. Eine solche Prüfung habe der Kläger nicht abgelegt, er habe nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirt*in zuführen. Vergleiche man die Inhalte der Ausbildung des Klägers, mit denen der Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in, werde deutlich, dass es lediglich in den Bereichen allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht Überschneidungen gebe, wobei zu bemerken sei, dass die Themen Staatsrecht und bürgerliches Recht lediglich eine geringe Gewichtung der Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in ausmachten. Der Großteil der Inhalte der Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in sei nicht Bestandteil der Ausbildung des Klägers, die den Schwerpunkt eher auf Strafrecht und Kriminalistik lege. Sie erachte die Ausbildungsinhalte zum Diplom-Verwaltungswirt im Polizeivollzugsdienst nicht als förderlich für die ausgeschriebene Stelle. Vielmehr seien für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ausbildungsinhalte der Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in erforderlich. Bei dem TVöD und der dazugehörigen Entgeltordnung handele es sich um Regelungen zur Eingruppierung und nicht um eine Zugangsregelung zu bestimmten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Ausweislich der eingereichten Bewerbungsunterlagen verfüge der Kläger eindeutig über keine der beiden geforderten Qualifikationen und sei damit „offensichtlich“ ungeeignet. Auch die vom Kläger angeführte Berufserfahrung ändere hieran nichts, da das Anforderungsprofil die Stelle nicht auch für „vergleichbare Qualifikationen“ öffne, sondern ausschließlich die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Verwaltungsfachwirt*in fordere. Im Kammertermin am 25.05.2022 führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Ausbildungsvoraussetzung Verwaltungsfachwirt*in bzw. Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Anforderungsprofil deshalb festgelegt worden sei, weil ihre Aufgaben im Bereich der allgemeinen Verwaltung lägen. Das seien generell die Voraussetzungen, die auch vom Tarifvertrag vorgegeben würden. Der TVöD VKA Landesteil Nordrhein-Westfalen sehe für die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt vor und deshalb habe sie sich darauf bezogen. Auch die streitgegenständliche Tätigkeit liege im Bereich der allgemeinen Verwaltung. Die Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in werde auch deshalb gefordert, weil auf Führungsstellen selbstverständlich auch Haushaltswissen erforderlich sei, es sei auch ein Teil der Führungsaufgaben, die Haushaltsseite beurteilen zu können. Die Beklagte meint, sie sei demnach wegen der offensichtlichen Ungeeignetheit des Klägers von einer Einladungsverpflichtung zum Vorstellungsgespräch gemäß § 165 S. 4 SGB IX befreit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 16, juris, mwN), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Der Kläger hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht dabei heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 16, juris, mwN). Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.599,68 € sollten aus seiner Sicht 3.500,00 € nicht unterschritten werden. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 6.899,52 € für angemessen. 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter im Sinne des AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AGG). Dies folgt aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Das beklagte Land ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG. 2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG). Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem beklagten Land mit Schreiben vom 19.02.2022 frist- und formgerecht geltend gemacht. Das beklagte Land hatte die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 10.02.2022 abgelehnt. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers ging der Beklagten spätestens am 25.02.2022 zu, mithin in der Frist des § 15 Abs. 4 AGG. Seine am 21.03.2022 beim Arbeitsgericht H. eingegangene Klage wahrt außerdem die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG. 3. Entgegen der Annahme der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG für einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung vor. Die Beklagte hat den Kläger entgegen den Vorgaben des AGG sowie des SGB IX unmittelbar wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt. a. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 22, juris). b. Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle als „Leitung Team Einsatz“ nicht berücksichtigt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 23, juris). c. Der Kläger hat die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG auch wegen seiner (Schwer)Behinderung erfahren. Die Beklagte hat den Kläger entgegen ihrer Verpflichtung nach § 165 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dieser Umstand begründet die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 24, juris). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. aa. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 25, juris). (1). Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 26, juris, mwN). (2). § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 27, juris, mwN). (a). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 28, juris, mwN). (b). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, mithin auch der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 29, juris, mwN). (c). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 30, juris, mwN). bb. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze besteht die Vermutung, dass der Kläger eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfahren hat. Die Beklagte war nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sie durfte nicht annehmen, der Kläger sei offensichtlich ungeeignet, sondern hätte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, statt ihm unter dem 10.02.2022 eine Absage zu erteilen. Der Umstand, dass dies unterblieben ist, begründet die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt wurde. (1). Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder von einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, § 165 Satz 3 SGB IX. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 33, juris). (2). Die Beklagte war vorliegend nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, denn er ist für die Stelle „Leitung Team Einsatz“, auf die er sich beworben hat, nicht offensichtlich ungeeignet iSv § 165 Satz 4 SGB IX. (a). Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist, ist demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 36, juris, mwN). „Offensichtlich” fachlich nicht geeignet ist, wer „unzweifelhaft” insoweit nicht dem (fachlichen) Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 37, juris, mwN). Lassen allerdings bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 37, juris, mwN). Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des/der Bewerbers/Bewerberin ist auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, Rn. 18, juris). Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind. Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner - der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten - verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15, Rn. 25, juris, mwN). Bei der Erstellung des Anforderungsprofils ist der öffentliche Arbeitgeber an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10, Rn. 22, juris). Er hat das Anforderungsprofil ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15, Rn. 25, juris, mwN). Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist anhand der für die zu besetzende Stelle bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen zu beurteilen (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 25, mwN). Ein Bewerber ist lediglich dann offensichtlich ungeeignet, wenn zweifelsfrei erkennbar und nachweisbar ist, dass er den Anforderungen der auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht gewachsen ist, er darf unter keinen Gesichtspunkten für die Stelle geeignet sein(vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03. April 2014 – 5 Sa 1272/13, Rn. 35, juris). Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte (vgl. BAG, Urteil vom 07. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, Rn. 38, juris). Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ist im Hinblick auf das Recht des Zugangs zu einem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG allerdings gehindert, aus subjektiven Erwägungen die Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Qualifikationen auszuschließen. Das würde den Zugang zu einem öffentlichen Amt unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG einschränken, ohne dass dieses durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gerechtfertigt wäre. Durch die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG sollen zwei Ziele erreicht werden: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und die Klärung der Wettbewerbssituation unter den Bewerbern (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 34, juris, mwN). Das verbietet es, Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Abschlüssen allein aus formalen Gründen ohne Überprüfung der tatsächlich erworbenen Qualifikationen von vornherein aus dem Auswahlverfahren auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 34, juris). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 724/12, Rn. 14, juris, mwN), dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 724/12, Rn. 14, juris, mwN). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 724/12, Rn. 14, juris, mwN). (b). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist der Kläger auch unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils der Beklagten in ihrer Stellenausschreibung nicht offensichtlich ungeeignet für die Stelle als „Leitung Team Einsatz“. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt*in für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt werden. Die Festlegung des Anforderungsprofils im Hinblick auf die geforderte Ausbildung ist im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nicht nachvollziehbar und schränkt daher den Zugang zu einem öffentlichen Amt unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ein, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gerechtfertigt wäre. In ihrer Stellenausschreibung beschreibt die Beklagte Aufgaben der Leitung des Teams Einsatz und der stellvertretenden Leitung des neuen Sachgebietes „Führungsstelle“ mit der Übernahme der Dienst- und Fachaufsicht über die zugewiesenen Mitarbeitenden sowie im Vertretungsfall für alle Mitarbeitenden innerhalb des Sachgebietes, der Verteilung und Koordinierung von Aufgaben in Lagen Allgemeiner und Besonderer Aufbauorganisation sowie bedarfsorientierte Lageeinschätzung in schwierigen Situationen, der Entwicklung und Fortführung von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Teams „Einsatz“, der Unterstützung und Beratung der Sachgebietsleitungen der Abteilung „Außendienste“ durch fachliche Vorbereitung strategischer Entscheidungen und in fachlichen Fragen der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung, der Analyse und Bewertung des Lagebildes für die Abteilungs- und Sachgebietsleitungen sowie mit der Teilnahme an der regelmäßigen Rufbereitschaft des Krisenstabs, der Vertretung des Amtes im Krisenstab und der Einsatzleitung der Einheiten des Ordnungsamtes in Angelegenheiten des Krisenstabs der O.. Die Ausbildungsinhalte der Berufsausbildung des/der Verwaltungsfachwirt*in beschreibt die Beklagte dahingehend, dass dort rechtliche Kompetenz im Staats- und Europarecht, im allgemeinen Verwaltungs-, Prozessrecht, Methodik, im Kommunalrecht, im Recht der Gefahrenabwehr, im Sozialrecht, im Personalrecht und im bürgerlichem Recht sowie betriebs- und finanzwirtschaftliche Kompetenzen wie Verwaltungsmanagement, E-Government, Digitalisierung, kommunales Finanzmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Investitutionsrechnung und Controlling vermittelt werden. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 auf Nachfrage der Kammer ergänzend ausführte, dass die Ausbildungsvoraussetzung Verwaltungsfachwirt*in bzw. Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Anforderungsprofil deshalb festgelegt worden sei, weil ihre Aufgaben im Bereich der allgemeinen Verwaltung lägen, so erscheint dies für die konkrete Stelle nicht nachvollziehbar. Bei der konkreten Stelle handelt sich nach der Stellenbeschreibung der Beklagten im Rahmen der Stellenausschreibung um eine Aufgabe, die näher an der Polizeiarbeit als an der normalen Verwaltungsarbeit in einer Kommune ist. Der Stelleninhaber soll unter anderem bei der Verteilung und Koordinierung von Aufgaben in Lagen allgemeiner und besonderer Aufbauorganisation sowie für bedarfsorientierte Lageeinschätzungen in schwierigen Situationen eingesetzt werden, die Sachgebietsleitung der Abteilung „Außendienst“ durch fachliche Vorbereitung strategischer Entscheidung und in fachlichen Fragen der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung beraten, Lagebilder bewerten und analysieren und im Krisenstab der Beklagten tätig werden. Warum für diese Aufgabe eine Ausbildung im Sozialrecht und im bürgerlichen Recht, sowie im E-Government, in der Digitalisierung, im kommunalen Finanzmanagement, in der Kosten- und Leistungsrechnung, in der Investitutionsrechnung und im Controlling benötigt wird, erschließt sich der Kammer nicht. Für diese Aufgabe scheinen vielmehr die die Inhalte der Ausbildung des Klägers im Polizeivollzugsdienst erforderlich zu sein. Im gehobenen Dienst der Polizei Nordrhein-Westfalen war der Kläger ca. 15 Jahre im Polizeidienst tätig und dort als Kriminaloberkommissar als Sachbearbeiter und Einsatzleiter mobiles Einsatzkommando, Lehrgangsleiter in der Aus-/Fortbildung der Spezialkräfte Polizei NRW und als Sachgebietsleiter der Personenfahndung tätig. Darüber hinaus hat der Kläger ein Studium als Diplom Verwaltungswirt Polizeivollzugsdienst abgeschlossen, in dem er unter anderen im Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, öffentlichen Recht, Strafrecht und Strafprozessrecht, bürgerlichen Recht (im Nebenfach), Politik, Psychologie, Kriminalistik, Kriminologie, Führungslehre und Einsatzlehre ausgebildet wurde. Auch wenn möglicherweise die strafrechtlichen Elemente dieser Ausbildung für die ausgeschriebene Stelle weniger bedeutsam sind, so sind doch erhebliche Teile mehr als brauchbar für die ausgeschriebene Stelle. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Psychologie, Führungslehre und Einsatzlehre. Soweit die Beklagte im Kammertermin ausführte, auf Führungsstellen würde selbstverständlich auch Haushaltswissen gefordert, so mag das zutreffen, dürfte aber nicht zwingend sein, um die im Rahmen der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Das mit der Aufgabe „Leitung Team Einsatz“ auch eine Budget- oder Haushaltstitelverantwortung verbunden ist, lässt sich der Stellenausschreibung nicht entnehmen. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten weiter darauf abgestellt wurde, dass die generelle Voraussetzung, die vom Tarifvertrag vorgegeben wäre, eine Ausbildung entsprechend ihren Vorgaben im Anforderungsprofil sei, widerspricht sie sich selbst. Im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 05.05.2022 wies die Beklagte zu Recht ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Regelungen des TVöD und der dazugehörigen Entgeltordnung um Regelungen zur Eingruppierung handele und nicht um eine Zugangsregelung zu bestimmten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Aufgrund seiner Ausbildung im Polizeivollzugsdienst verbunden mit dem Fachhochschulstudium zum Diplom Verwaltungswirt hat der Kläger nach Auffassung der Kammer zumindest eine gleichwertige Ausbildung aufzuweisen, wie die von der Beklagten im Rahmen ihrer Stellenausschreibung geforderte. Da der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes und damit auch die Beklagte im Hinblick auf das Recht des Zugangs zu einem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG daran gehindert ist, aus subjektiven Erwägungen die Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Qualifikationen auszuschließen, durfte die Beklagte nicht annehmen, der Kläger sei offensichtlich ungeeignet im Sinne des § 165 Satz 4 SGB IX für die ausgeschriebene Stelle. cc. Die Beklagte hat die auf den Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX gestützte Vermutung, dass der Kläger wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt wurde, auch nicht anderweitig widerlegt. Sie hat sich ausschließlich auf die offensichtliche Ungeeignetheit des Klägers berufen. 4. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 1,5 auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten, mithin eine Entschädigung in Höhe von 6.899,52 € für angemessen. a. Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die erfolglose Bewerber/in (ungefähr) erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 72, juris). Soweit es - wie hier - um den Zugang zur Beschäftigung geht, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht nur eine Sanktion dafür, dass der/die erfolglose Bewerber/in nicht die Chance zur Entfaltung seiner/ihrer individuellen Persönlichkeit durch eine bestimmte Beschäftigung erhält, sondern ebenso eine Sanktion dafür, dass er/sie nicht die Chance erhält, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und auch dadurch in seinem/ihrem Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt ist. In beiden Fällen ist nicht der materielle, sondern der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen. Die Anknüpfung an das auf der ausgeschriebenen Stelle (ungefähr) zu erwartende Bruttomonatsentgelt steht auch mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 73, juris). b. Durch eine Entschädigung in Höhe von 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten wird der Kläger angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung - ausschließlich - wegen der (Schwer)Behinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist zudem erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2020 – 8 AZR 45/19, Rn. 74, juris), können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite sind in diesem Fall aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten als unterlegene Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim U. J.-straße 40227 H. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. M.