Urteil
8 Ca 674/22
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2022:0525.8CA674.22.00
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Leitsätze
Zur Anrechnung einer Witenpension auf eigene Versorgungsbezüge - Einzelfallentscheidung zu § 67 LBeamtVG
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.619,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
4. Streitwert:, 23.934,38 €.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung einer Witenpension auf eigene Versorgungsbezüge - Einzelfallentscheidung zu § 67 LBeamtVG 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.619,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. 4. Streitwert:, 23.934,38 €. 5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge. Die am 00.00.0000 geborene Beklagte stand seit dem 01.08.1980 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 00.00.0000 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 11.01.1980 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16.12.1991als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Methodik und Didaktik, Körperbildung, Bewegungsbildung, pflegerische Gymnastik im Ersatzschuldienst der Klägerin. In § 2 des Anstellungsvertrages haben die Parteien unter anderem Folgendes geregelt. „Frau W.. hat alle die den entsprechenden Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und wird seine (ihre) Tätigkeit nach den Weisungen der Schulleitung und in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Lehrer der Schule ausüben. Im Übrigen gelten für die Rechte und Pflichten des (der) Herrn/Frau/Fräulein G.. sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.“ In § 5 dieses Anstellungsvertrages haben die Parteien Folgendes vereinbart: „Herr/Frau G.. hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden, die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 11.01.1980 wird auf Blatt 80 bis 82 der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte war mit einem verbeamteten Lehrer verheiratet. Seit dessen Tod erhielt sie aus dessen Versorgung aufgrund des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) vom 02.05.2013 (Blatt 72 bis 74 der Gerichtsakte) ein Witwengeld in Höhe von monatlich 2.416,03 €. Seit ihrer Zurruhesetzung erhielt die Beklagte von der Klägerin ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 3.969,75 € ausgezahlt. Auf diese Zahlung wurde das Witwengeld nicht gemäß § 67 LBeamtVG angerechnet. Mit Schreiben vom 01.09.2020 (Anlage K2) teilte das LBV der Schulabteilung der Bezirksregierung Z. „im Auftrag für K.“ unter dem Betreff „Übernahme eines Zahlfalles aus dem Prüfmodell in das Einkaufsmodell“ unter anderem Folgendes mit: „Bei der Aufnahme des Zahlfalls ins Einkaufsmodell ist aufgefallen, dass die Versorgungsempfängerin weitere Versorgungsbezüge (Witwenbezüge) erhält. Eine Änderungsmitteilung/Berechnung über die Regelung nach § 54 bzw. 67 LBeamtVG ist im Prüfmodell nicht eingegangen und somit keine Kürzung erfolgt. Frau I. hat seit 01.04.2013 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten.“ Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2020 (Anlage K3) wies die Klägerin die Beklagte auf die Überzahlung für den Zeitraum 2017 bis 2020 in Höhe von insgesamt 79.403,37 € hin und forderte sie auf, hinsichtlich der Rückforderungsbeträge für das Jahr 2017 in Höhe von 22.619,54 € vorsorglich eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung gegenzuzeichnen und kündigte für den Fall, dass eine derartige Erklärung nicht abgegeben werden sollte, die Beantragung eines Mahnbescheides an. Am 23.12.2020 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 22.619,54 € zuzüglich Verfahrenskosten beantragt, der am 28.12.2020 vom Amtsgericht Y. erlassen und der Beklagten am 30.12.2020 zugestellt worden ist. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte unter dem 06.01.2022 Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht Y. das Verfahren antragsgemäß an das Landgericht Z. abgegeben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.12.2021 zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Nach der Berechnung der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird, hat die Beklagte im Jahr 2017 eine monatliche Überzahlung in Höhe von 1.884,96 € erhalten, und die Rückforderung für 2017 beläuft sich nach dieser Berechnung auf 22.619,54 €. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 (Anlage K4) teilte der Prozessbevollmächtigter der Beklagten mit, dass die Beklagte zur Reduzierung des Gerichtsstreitwerts auf die geltend gemachte Forderung 11.309.77 € zahlen werden. Im Gütetermin hat der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass weder bei ihm noch beim Schulträger ein Zahlungseingang in Höhe von 11.309,77 € aufgefunden werden konnte. Im Kammertermin hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass die Beklagte diesen Betrag angewiesen hatte, allerdings sei der Auftrag von der Bank nicht ausgeführt worden, ob diese Zahlung inzwischen erfolgt sei, könne er nicht sicher sagen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse den Rückforderungsbetrag in vollem Umfang erstatten. Gemäß § 2 des Anstellungsvertrages würden im Verhältnis der Parteien alle Regelung gelten, die auch im Verhältnis eines Beamten zu seinem Dienstherrn gelten würden. Somit seien auch die Regelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Landesbeamtengesetzes in den Vertrag einbezogen worden. Darüber hinaus träfen die angestellte Lehrkraft die gleichen Treuepflichten wie eine verbrannte Lehrkraft. Sie könne daher die zu viel gezahlten Bezüge zurückfordern. Diese habe die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten. Gemäß § 67 LBeamtVG seien neben den Versorgungsbezügen geleistete weitere Leistungen anzurechnen, sofern diese den Höchstbetrag gemäß § 67 LBeamtVG überstiegen. So liege der vorliegende Fall, denn die Beklagte erhalte neben eigenen Versorgungsbezügen eine Witwenrente. Die Klägerin meint, auf das Wissen des LBV oder der Bezirksregierung könne die Beklagte nicht abstellen, da sie zu dem Witwengeldanspruch in keiner rechtlichen Beziehung stehe. Allein die Beklagte habe hinsichtlich dieses Anspruches in einer rechtlichen Beziehung zu dem LBV gestanden. Sie sei darauf angewiesen, dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer beamtenrechtlichen Verpflichtung, ihr diese Auskunft erteile, damit sie in die Lage versetzt werde, die Anrechnung auf die von ihr gezahlten Versorgungsbezüge vorzunehmen. Der Beklagten sei nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zuzurechnen, dass sie gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie nicht ihre eigenen Pensionsansprüche ungekürzt neben der vollen Witwenpension beziehen könne. Nach dieser Rechtsprechung reiche es aus, dass der Beklagten Zweifel hätten kommen müssen, wodurch sie eine Verpflichtung zu einer Nachfrage und Klärung gehabt habe. Es handele sich bei der Überzahlung nicht nur um einen Berechnungsfehler. Für ein Mitverschulden ihrerseits sei unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Sachverhalts kein Raum. Sie habe mit der Festsetzung der Witwenpension nichts zu tun. Deshalb unterscheide sich der hier vorliegende Fall von den Normalfällen, bei denen das LBV sowohl für die Festsetzung der Pensionsansprüche als auch der Witwenpension zuständig sei und somit alle Informationen in einer Behörde gebündelt seien. Sie sei aufgrund des Arbeitsvertrages nur für die Zahlung der eigenen Pensionsansprüche zuständig und verantwortlich. Ihre Bezügemitteilungen seien richtig gewesen, es habe lediglich die Auskunft der Beklagten, dass eine Witwenpension angerechnet werden müsse, gefehlt. Die Klägerin ist des Weiteren der Auffassung, die Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG sei auf das hier streitige arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis nicht anzuwenden. Darüber hinaus wäre die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gewahrt. Die Klägerin ist des Weiteren der Auffassung, die Beklagte schulde ihr die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadenersatz. Nachdem die Klägerin zunächst den Rückforderungsbetrag abzüglich gezahlter 11.309,77 € eingeklagt hatte, beantragt sie im Hinblick darauf, dass sie keinen Zahlungseingang feststellen konnte, zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.619,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 07.10.2021 gezahlter 11.309,77 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe allenfalls ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11.309,77 € zu. Die Beklagte behauptet, dem LBV und auch der Bezirksregierung Z. sowie der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie mit einem verbeamteten Lehrer verheiratet gewesen sei und dass dieser bereits vor geraumer Zeit verstorben sei. Sowohl das LBV als auch die Bezirksregierung Z. sowie die Klägerin hätten zudem gewusst, dass sie neben ihren eigenen Versorgungsbezügen auch Einkünfte aus der Pension ihres verstorbenen Ehemannes habe. Das LBV habe das gewusst, da es den entsprechenden Bewilligungsbescheid, datierend vom 02.05.2013, selbst erlassen habe. Die Bezirksregierung Z. sei vom LBV hierüber am 03.05.2013 in Kenntnis gesetzt worden. Die Klägerin sei informiert gewesen, da das LBV sowie auch die Bezirksregierung Z. die entsprechende Information an sie weitergeleitet hätten. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass die Klägerin erst im September 2020 davon Kenntnis erlangt habe, dass sie als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes weitere Versorgungsbezüge erhalten habe. Die Beklagte bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Klägerin über den Umstand, dass sie eine Witwenpension bezogen habe, nicht vom LBV und/oder der Bezirksregierung in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie behauptete, ihr sei es zu keiner Zeit in den Sinn gekommen, dass die Pension ihres verstorbenen Ehemannes auf ihren eigenen Pensionsanspruch anzurechnen sein könnte. Der Berechnungsfehler sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie sei zeitlebens als Lehrerin tätig gewesen und sowohl in juristischer als auch in versorgungsmathematischer Hinsicht Laie. Die Beklagte meint, wäre die Angelegenheit nach allgemeinem Verwaltungsrecht zu bewerten, so hätte eine Rückforderung unter dem Aspekt des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung erfolgen dürfen. Auch wenn es sich bei dem hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnis vordergründig um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Streitigkeit handele, dürften grundlegende beamtenrechtliche Bestimmungen, zu denen nach ihrem Dafürhalten auch § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zu rechnen sei, analog anwendbar sein. Die Beklagte behauptet, innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG sei keine Rückforderung durch die Klägerin erfolgt. Sie ist der Ansicht, wenn man eine entsprechende Ausschlussfrist nicht auf § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG stützen wolle, kämen alternativ tarifliche Ausschlussfristen oder der Grundsatz der Verwirkung in Betracht. Ferner entspreche es der Gesetzeslage sowie der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Rückforderungsbetrag abhängig vom Mitverursachungsbeitrag des Dienstherrn im Rahmen einer Ermessensentscheidung regelmäßig angemessen zu reduzieren sei. Die Klägerin als Arbeitgeber dürfte eine vergleichbare Fürsorgepflicht treffen. Aufgrund des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin sowie des Umstandes, dass sie auf die Richtigkeit der Bezügemitteilungen vertraut und ihr Ausgabeverhalten hieran orientiert habe, dürfte allenfalls die Rückforderung der hälftigen überzahlten Bezüge in Betracht kommen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge während der gesamten Beschäftigungsdauer und nun auch im Pensionsalter vollständig dem LBV überlassen. Sie gehe davon aus, dass zwischen dem LBV und der Klägerin ein entsprechendes Auftragsverhältnis bestehe. Wenn die Klägerin die gesamte Festsetzung und Abrechnung der Bezüge auf einen Dritten auslagere und diesen Dritten als maßgeblichen Ansprechpartner benenne, wie dies hier der Fall gewesen sei, müsse sie sich Informationen, die dem Dritten in dieser Funktion bekannt geworden seien, als eigenes Wissen zurechnen lassen, und zwar auch dann, wenn der Dritte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle und ihm bekannte Informationen nicht an die Klägerin weiterleite. Ein Mitverschulden der Klägerin liege hier mehr als auf der Hand, denn sowohl das LBV als auch die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde hätten nachweislich von Beginn an Kenntnis davon gehabt, dass sie eine Witwenpension bezogen habe. Es sei für sie unverändert schwer vorstellbar, dass weder das LBV noch die Bezirksregierung, die Klägerin hierüber informiert haben sollten. Zudem habe die Klägerin ihre persönlichen Verhältnisse gekannt und daher gewusst, dass sie mit einem verbeamteten Lehrer verheiratet gewesen sei. Auch über dessen Tod sei die Klägerin informiert worden. Dies hätte ausreichend Anlass geboten, nachzufragen, ob sie nicht neben ihren eigenen Bezügen auch eine Witwenpension bezogen habe. Da bereits die Hauptforderung nicht bestehe, habe die Klägerin auch kein Anspruch auf einen Ausgleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ein derartiger Anspruch dürfte im Bereich des Arbeitsrechts ohnehin nicht in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.619,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 286 Abs. 1 S. 2 1. Alt., 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit die von der Klägerin geltend gemachte Forderung 22.619,40 € überstieg, war die Klage abzuweisen. 1. Dass die Beklagte im Zeitraum 2017 bis 2020 die über die Höchstgrenze des § 67 Abs. 4 LBeamtVG hinausgehenden Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Gemäß § 5 des Anstellungsvertrages der Parteien richtet sich die Berechnung der Versorgungsbezüge der Beklagten nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Gemäß § 67 Abs. 4 LBeamtVG dürfen bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld die Gesamtbezüge nur bis zum Erreichen der in § 67 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 4 LBeamtVG geregelten Höchstgrenzen gezahlt werden. Diese Höchstgrenze ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Beklagten unstreitig nicht beachtet worden. Soweit die Klägerin allerdings einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 22.619,54 € in der Anlage K1 ermittelt und eingeklagt hat, ist dieser Betrag rechnerisch nicht zutreffend. Als Mindestbetrag nach § 67 Abs. 4 LBeamtVG hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.500,82 € ermittelt, indem sie die Versorgungsbezüge der Beklagten in Höhe von 4.017,62 € und 20 % des Witwengeldes, d.h. 483,21 €, addiert hat. Rechnerisch korrekt ergibt sich hieraus ein Betrag von 4.500,83 €. Zieht man nun von diesem rechnerisch korrekten Betrag das gesamte Witwengeld in Höhe von 2.416,03 € ab, so ergibt sich ein zahlbares Ruhegeld in Höhe von 2.084,80 € und nicht, wie die Klägerin errechnete, 2.084,79 €. Zieht man den korrekt ermittelten Zahlbetrag von dem tatsächlich an die Beklagte gezahlten Ruhegeld in Höhe von 3.969,75 € monatlich ab, ergibt sich eine monatliche Überzahlung von 1.884,95 € und nicht, wie die Klägerin angibt, 1.884,96 €. Multipliziert man den rechnerisch korrekten Überzahlungsbetrag mit zwölf Monaten, so ergibt sich ein Rückforderungsanspruch für 2017 in Höhe von 22.619,40 €. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Überzahlung für 2017 ist nicht verjährt. Die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB bzw. nach § 65 LBeamtVG. Diese Frist war im Zeitpunkt der Klageerhebung, die unter Berücksichtigung von § 167 ZPO am 30.10.2021 erfolgte, noch nicht verstrichen. Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dasselbe gilt gemäß § 65 S. 2 LBeamtVG. In Bezug auf die Überzahlungen aus dem Jahr 2017 ist der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2017 entstanden, so dass die Verjährung am Schluss des Jahres 2017 begann. Die regelmäßige Verjährung wäre daher am Ende des Jahres 2020 eingetreten, allerdings wurde diese gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheides vom 28.12.2021 am 30.12.2021 gehemmt. Die Verjährung kann daher gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftigen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren oder dessen anderweitiger Beendigung eintreten. 3. Der Anspruch auf Rückzahlung der Überzahlungen aus dem Jahr 2017 ist auch nicht aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Weder der TVöD noch der TV-L oder eine anderer Tarifvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin ist als gGmbH ein privatrechtlicher Arbeitgeber und kann daher weder in Bezug auf den TVöD noch auf den TV-L tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG sein, da sie nicht Mitglied der tarifschließenden Partei auf Arbeitgeberseite ist. Beide Tarifverträge können auch nicht gemäß § 5 TVG Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden, da sie nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Schließlich findet auch keiner der beiden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst oder ein anderer Tarifvertrag kraft einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 4. Das Rückforderungsrecht der Klägerin aufgrund der Überzahlung ist auch nicht verwirkt. a. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 –, Rn. 18, juris). Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig in dem Sinne, dass beide Elemente bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“ miteinander verbunden sind (vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken (vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung verstrichen ist, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend keine Verwirkung des Rückforderungsrechts der Klägerin in Bezug auf die Überzahlung festzustellen. Auch wenn seit der Anspruchsentstehung bereits drei Jahre verstrichen sind, so dass das Zeitmoment gegeben sein könnte, ist mangels eines entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Umstand einen besonderen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten hervorgerufen haben soll. Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt für sich genommen nicht zur Verwirkung (vgl. BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 10 AZR 35/06 –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Auch das Ausbleiben von Mahnungen begründet noch keine Vertrauensposition des Schuldners (vgl. BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 10 AZR 35/06 –, Rn. 24, juris, m.w.N.). 5. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung scheitert der Rückforderungsanspruch der Klägerin auch nicht an einer Nichteinhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG. a. Für die Anwendbarkeit dieser Norm ist insbesondere erforderlich, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorgenommen wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Klägerin um eine privatrechtliche Arbeitgeberin, die Berechnung der Versorgungsbezüge der Beklagten stellt keinen Verwaltungsakt dar. Gemäß § 35 VwVfG setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes eine Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Diese Voraussetzungen sind erkennbar nicht gegeben. b. Auch der Umstand, dass das LBV die Abrechnungen für die Klägerin vornimmt, führt nicht dazu, dass § 48 Abs. 4 VwVfG auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Das LBV wird hier nicht als Behörde für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tätig, sondern handelt für die Beklagte als privatrechtliche Arbeitgeberin. Dass das LBV betreffend die Versorgungsbezüge der Beklagten einen Bescheid erlassen hat, wie dies in Bezug auf das Witwengeld der Fall war, hat nicht einmal die Beklagte vorgetragen. c. Auch die Tatsache, dass die Parteien im Rahmen ihres Anstellungsvertrages auf die beamtenrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge verwiesen haben, führt nicht dazu, dass sich das Vertragsverhältnis insgesamt nach dem Beamtenrecht richtet mit der Folge, dass auch das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden könnte. Insbesondere die Tatsache, dass in § 2 des Anstellungsvertrages ausdrücklich geregelt ist, dass für die Rechte und Pflichten der Beklagten sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgeblich sind, gelten, führt auch nicht zur Anwendbarkeit der verwaltungsrechtlichen Vorschriften, denn an dieser Stelle haben die Parteien außerdem festgelegt, dass dies dann nicht gilt, wenn diese Grundsätze auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Hierdurch bringen die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck, dass es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handeln soll und nicht um ein insgesamt dem öffentlichen Dienstrecht unterliegendes Vertragsverhältnis. 6. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Überzahlung für 2017 in Höhe von 22.619,54 € ist nicht – auch nicht teilweise in Höhe von 11.309,77 € - gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Das eine Zahlung in Höhe von 11.309.77 € nicht wie im Schriftsatz vom 07.01.2022 angekündigt erfolgte, ist im Kammertermin am 25.05.2022 zwischen den Parteien unstreitig geworden, denn der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass die Beklagte diesen Betrag zwar angewiesen hatte, der Auftrag von der Bank jedoch nicht ausgeführt worden sei. Da der Beklagtenvertreter im Kammertermin nicht sicher sagen konnte, dass diese Zahlung inzwischen erfolgte, konnte die Kammer eine Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 11.309,77 € nicht feststellen. Hierzu hätte es eines konkreten Vortrags dazu bedurft, wann genau dieser Betrag von dem Konto der Beklagten abgebucht und dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden sein soll. 7. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. a. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 –, Rn. 35, juris, m.w.N.; BAG, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 197/20 –, Rn. 14, juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 –, Rn. 35, juris, m.w.N.). Für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB ist der Leistungsempfänger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 –, Rn. 35, juris, m.w.N.). Eine Zurechnung des Wissens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle findet nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 –, Rn. 16, juris). An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 –, Rn. 16, juris). b. Die darlegungspflichtige Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin positive Kenntnis davon hatte, dass sie nach der Rechtslage die Versorgungsbezüge der Beklagten in Höhe der monatlichen Überzahlung nicht schuldete. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, sowohl das LBV als auch die Bezirksregierung Z. sowie die Klägerin hätten gewusst, dass sie neben ihren eigenen Versorgungsbezügen auch Einkünfte aus der Pension ihres verstorbenen Ehemannes habe; das LBV, da es den entsprechenden Bewilligungsbescheid, datierend vom 02.05.2013, selbst erlassen habe, die Bezirksregierung Z., da sie vom LBV hierüber am 03.05.2013 in Kenntnis gesetzt worden sei, und die Klägerin, da das LBV sowie auch die Bezirksregierung Z. die entsprechende Information an sie weitergeleitet hätten. Dieser Sachvortrag ist in Bezug auf die Kenntniserlangung der Klägerin nicht ausreichend substantiiert, so dass die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen die Erhebung eines Ausforschungsbeweises gewesen wäre. Die Beklagte hätte hier zumindest darlegen müssen, wer wann in welcher Weise die Klägerin informiert haben soll. Soweit die Beklagte des Weiteren vorträgt, die Klägerin hätte gewusst, dass sie mit einem verbeamteten Lehrer verheiratet gewesen sei und dass ihr Mann verstorben sei, so ergibt sich daraus nicht die erforderliche positive Kenntnis der Klägerin von der Nichtschuld. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Das Bestreiten der Beklagten, dass die Klägerin erst im September 2020 davon Kenntnis erlangt habe, dass sie als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes weitere Versorgungsbezüge erhalten habe, ist unerheblich, da die Beklagten darlegungspflichtig für die positive Kenntnis der Klägerin zum Zeitpunkt der monatlichen Überzahlungen ist. Auch der Vortrag der Beklagten, sie gehe davon aus, dass zwischen den LBV und der Klägerin ein dementsprechendes Auftragsverhältnis bestehe, wenn die Klägerin die gesamte Festsetzung und Abrechnung der Bezüge auf einen Dritten auslagere und diesen Dritten als maßgeblichen Ansprechpartner benennen, wie dies hier der Fall gewesen sei, und die Klägerin müsse sich die Informationen, die dem Dritten in dieser Funktion bekannt wurden, als eigenes Wissen zurechnen lassen, und zwar auch dann, wenn der Dritte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle und ihm bekannte Informationen nicht an die Klägerin weiterleite, ist nicht geeignet, die erforderliche positive Kenntnis der Klägerin dazustellen. Hinzukommt, dass eine Wissenszurechnung in Bezug auf das LBV schon daran scheitern dürfte, dass die Kenntnis des LBV über die Witwenrente der Beklagten nicht aus dessen Tätigkeit für die Klägerin resultierte. 7. Auf einen Wegfall der Bereicherung iSd. § 818 Abs. 3 BGB hat sich die Beklagte nicht ausreichend substantiiert berufen. a. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung zu beweisen. Hierzu hat er im Falle einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Dieser kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen bzw. den realen Einkünften ist, umso weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (vgl. BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3 AZR 797/07 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat die Beklagten einen Wegfall ihrer Bereicherung nicht ausreichend konkret vorgetragen. Das gesamte Einkommen der Beklagten aus ihren Versorgungsbezügen ist zu hoch, um anzunehmen, dass die Überzahlungen in Höhe von monatlich 1.884,95 € für die laufende Lebensführung verbraucht wurden. Der Vortrag der Beklagten, sie habe auf die Richtigkeit der Bezügemitteilungen vertraut und ihr Ausgabeverhalten hieran orientiert, lässt ebenfalls keinen Schluss auf den Wegfall der Bereicherung zu. Hier hätte es genauerer Darlegungen dazu bedurft, wofür die Beklagte die Gelder verwendet hat. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass sie zwischenzeitlich in höchstem Maße pflegebedürftig ist und laufend anfallende hohe Pflegeaufwendungen hat, reicht mangels konkreter Angaben nicht aus, um einen Wegfall der Bereicherung darzulegen. 9. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist die Klägerin weder aufgrund eines Mitverschuldens noch aufgrund einer Fürsorgepflicht daran gehindert, die Überzahlung in vollem Umfang zurückzufordern. a. Soweit die Beklagte sich insoweit auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beruft, wonach aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Rückforderungsbetrag abhängig vom Mitverursachungsbeitrag des Dienstherrn im Rahmen der Ermessensentscheidung regelmäßig angemessen zu reduzieren sei, ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass sich im Beamtenrecht insoweit gesetzliche Spezialregelungen finden. So regeln die §§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, 15 Abs. 2 S. 3 LBesG NRW dass von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Diese für die Landesbeamten geltenden Spezialregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht übertragbar. Zwischen den Parteien besteht ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Die Bezugnahmen auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen für vergleichbare Landesbeamte im Anstellungsvertrag der Parteien betreffen die Errechnung der Dienstbezüge sowie die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Dass darüber hinaus die für die Landesbeamten, die in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen, geltenden Vorschriften in gleichem Maße auf das Arbeitsverhältnis der Beklagten angewendet werden sollen, ist dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zu entnehmen. Aufgrund des besonderen Treueverhältnisses zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn ist auch die Ermessensprüfung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen anders zu bewerten als in einem normalen Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten diese Normen anwenden würde, auch keine Einschränkung der Rückforderung zu erfolgen hätte. Ein Mitverschulden der Klägerin an der Nichtberücksichtigung des Witwengeldes der Beklagten, das im Rahmen der Ermessensprüfung bei der Rückforderung hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Dem Bescheid über die Versorgungsbezüge aufgrund des Todes des Ehemannes der Beklagten ist zu entnehmen, dass Änderungen in den rechtlichen oder persönlichen Verhältnissen eine Anpassung dieses Betrages erforderlich machen können und dass die Beklagte verpflichtet ist, dort Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, umgehend schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus wird auf ein Hinweisblatt zu den Anzeigepflichten Bezug genommen, das allerdings nicht bei der Akte ist. Aufgrund dieser Hinweise in dem Witwengeldbescheid hätte der Beklagte klar sein müssen, dass die Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse durch den Tod ihres Ehemannes relevant für die Höhe ihrer Ruhebezüge sein kann. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin, selbst wenn sie gewusst haben sollte, dass der Ehemann verbeamtet war, dafür verantwortlich ist, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge der Beklagten aufgrund des Bezuges des Witwengeldes unterbleib. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Beklagten im Jahre 2013, war die Beklagte bereits viele Jahre, nämlich laut der Anlage K1 seit dem 00.00.0000 im Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge von der Klägerin. Auf welchem Wege die Klägerin von dem Tod des Ehegatten der Beklagten erfahren haben soll, obwohl sich die Beklagte bereits im Ruhestand befand, teilt die Beklagte nicht substantiiert mit. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Beklagte die Klägerin pflichtgemäß über die Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse informierte. b. Eine besondere Fürsorgepflicht der Klägerin, die der Rückforderung der Überzahlung entgegenstehen könnte, war aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 €. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –, Rn. 24, juris). Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –, Rn. 25, juris, m.w.N.). Der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie seiner Vorgängerregelungen erfordert nicht nur den Ausschluss prozessualer, sondern auch materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche, auch soweit vor- und außergerichtliche Kosten in Rede stehen (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –, Rn. 32, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Angesetzt wurden die Werte der beziffert geltend gemachten Forderungen. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. U.