OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 BV 164/22

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2022:1004.14BV164.22.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. 14 BV 164/22 Verkündet am 04.10.2022 L. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. D. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte U. 2. S. Beteiligte zu 2 3. X. Beteiligte zu 3 4. Z. Beteiligte zu 4 Verfahrensbevollmächtigte B. hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten am 04.10.2022 durch die Richterin am Arbeitsgericht L. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter X. und die ehrenamtliche Richterin O. beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligten zu 2)-4) wegen behaupteter vorsätzlich rechtswidriger Initiierung einer Wahlversammlung. Die Antragstellerin unterhält in Deutschland rund 500 Autoanmietstationen. An ihrer Station am Flughafen Düsseldorf sind ca. 20 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht dort nicht. Die Beteiligten zu 2)-4) sind Arbeitnehmerinnen der Antragstellerin am Standort Flughafen Düsseldorf. Die Beteiligten zu 2)-4) luden mit Schreiben vom 20.08.2021 36 Mitarbeiter der Filialen Flughafen Düsseldorf und Hauptbahnhof Düsseldorf zu einer Versammlung am 21.09.2021 um 10 Uhr zur Wahl eines Wahlvorstands ein, wobei sie angaben, sich über „das vollzählige Erscheinen aller Kolleginnen und Kollegen“ zu freuen. Als Ort der Wahlversammlung war in der Einladung ein Raum von I. am Flughafen Düsseldorf angegeben, der aufgrund seiner Größe von ca. 30 m² wegen geltenden Corona-Infektionsschutzregelungen maximal sechs Personen fasste. Die Antragstellerin wollte die Raummiete im Vorfeld nicht tragen. Der Filialleiter wies die Beteiligten zu 2)-4) insofern darauf hin, dass sie den Raum selbst zahlen mögen. Am 19.09.2022 schickte die Beteiligte zu 2) an den Kollegen D. eine WhatsApp-Nachricht, die u.a. Folgendes beinhaltete: „Das Problem ist halt einfach, wenn Ihr kommt, wir geben denen ja auch eine Liste mit den Leuten, die gekommen sind … so … und ich bin mir nicht sicher, ob die nen Spitzel schicken werden .. die sehen wer kommt, verstehste was ich meine? Und dann steht Ihr auch auf der Abschussliste. […] Und für uns ist das halt auch besser, wenn Ihr alle nicht kommt und wir uns durch das Gericht einklagen lassen. […]. Wenn wir nicht gewählt werden, wählt das Arbeitsgericht uns zum Wahlvorstand. Und wenn Ihr dann kommt und wir denen die Wählerliste dann übergeben mit wer gekommen ist und wer für uns gestimmt hat, das muss man nämlich irgendwie übergeben, dann steht Ihr auf der Abschussliste und dann können die Euch kündigen und Ihr wisst nicht warum und Ihr habt keinen Kündigungsschutz und wir haben ja Kündigungsschutz.“ Die Wahlversammlung am 21.09.2021 führte nicht zur Wahl eines Wahlvorstands. Zu der Wahlversammlung erschienen neben den Einladenden, dem Gewerkschaftssekretär und einem die Beteiligten zu 2)-4) beratenden Rechtsanwalt rund 15 weitere Beschäftigte. Eine Mitarbeiterin der Raumvermieterin untersagte daraufhin die Durchführung der Versammlung. Sie teilte auf Nachfrage der Beteiligten zu 2) mit, dass alle anderen Räume besetzt seien. Ferner fragte der Filialleiter der Antragstellerin, Herr H., noch vor dem Abbruch der Versammlung bei dem auf dem Flughafengelände Düsseldorf in 2-minütiger Laufnähe befindlichen A. Hotel an, ob sie einen für ca. 20 Personen geeigneten Raum sofort zur Verfügung stellen könnten. Dies wurde ihm seitens des Hotels bestätigt. Herr H. teilte den Beteiligten zu 2)-4) daraufhin mit, dass ein geeigneter Raum in unmittelbarer Nähe im A. Hotel ab sofort zur Verfügung stehen würde und dort oder in Räumlichkeiten der Antragstellerin im Parkhaus die Wahlversammlung abgehalten werden könnte. Seit dem Beginn der angesetzten Wahlversammlung waren zu diesem Zeitpunkt 30 Minuten vergangen. Die Wahlversammlung wurde gleichwohl abgebrochen und nicht anderweitig durchgeführt. In der Folge kündigte die Antragstellerin die Arbeitsverhältnisse der drei Beteiligten zu 2)-4) fristlos. Deren hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen (Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 4119/21, 4 Ca 5096/21, 4 Ca 5097/21) sind derzeit beim LAG Düsseldorf anhängig (8 Sa 242/22, 8 Sa 243/22 und 8 Sa 244/22). Ein nachfolgendes Gerichtsverfahren auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes (Arbeitsgericht Düsseldorf - 6 BV 162/21) blieb erfolglos. Die dortigen Antragstellerinnen nahmen den Antrag zurück. In ihren Stellungnahmen an die Antragstellerin vom 30.10.2021 gaben die Beteiligten zu 2)-4) jeweils u.a. folgendes an: „Zutreffend ist, dass meine Kolleginnen und ich für den 21.09.2021 einen Raum bei I. für die Betriebsversammlung angemietet haben. […] Uns war auch vorher nicht bekannt, dass der Raum von höchstens 6 Personen betreten werden kann. Uns wurde nämlich vor Ort mitgeteilt, dass in dem Raum jedenfalls stehend 10 Personen Platz finden könnten. […]“ Mit ihrer am 14.01.2022 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, die zwischenzeitlich ins Beschlussverfahren überführt wurde, begehrt die Antragstellerin von den Beteiligten zu 2)-4) Schadensersatz wegen der vergeblichen Raummiete in Höhe von 180,- €, vergeblicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 586,60 € für einen von ihr für den Tag der beabsichtigten Wahlversammlung beauftragten Rechtsanwalt, der „vor Ort für Rückfragen zur Verfügung stehen“ sollte, sowie für die von ihr fortzuzahlenden Arbeitsvergütungen nebst Sozialabgaben an die zur Wahlversammlung erschienenen Beschäftigten sowie Vertretungskräfte in Höhe von 739,90 €. Die Antragstellerin behauptet, der Raum sei von den Beteiligten zu 2)-4) telefonisch angemietet worden. Die Behauptung, dass die Anmietung des Raumes durch Herrn G. erfolgt sei, bestreitet sie mit Nichtwissen. Bei der Anmietung des Raums sei den Beteiligten zu 2)-4) ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Raum nach geltenden Infektionsschutzregeln nur sechs Personen fasse. Auch wenn sie nicht sicher gewusst hätten, wie viele Mitarbeiter zur Wahlversammlung erscheinen würden, so hätten sie jedenfalls gewusst, dass sie selbst erscheinen würden und ebenfalls ein Vertreter der Gewerkschaft X. anwesend sein würde. Dass mehr als nur zwei weitere Mitarbeiter zur Wahlversammlung erscheinen würden, konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden. Schließlich hätten sie das Angebot des Filialleiters, einen ausreichend großen Raum für die angesetzte Zeit der Versammlung anzumieten, ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt und auch damit verhindert, dass überhaupt eine Wahlversammlung stattfinden konnte. Die Behauptung, dass die Absage trotz des Angebots der Antragstellerin, die Wahlversammlung in einem anderen, größeren Raum abzuhalten, erfolgt sei, da nicht feststand, dass dies zulässig sei, sei eine reine Schutzbehauptung und werde bestritten. Durch dieses Vorgehen der Beteiligten zu 2)-4) sei der Antragstellerin der vorgenannte Schaden entstanden. Die Beteiligten zu 2)-4) hätten in dem Einladungsschreiben vom 20.08.2021 alle Mitarbeiter des Betriebs Filiale Flughafen Düsseldorf eingeladen und um ein „vollzähliges Erscheinen“, nicht aber um eine Rückmeldung gebeten. Die WhatsApp-Nachricht an Herrn D. sei auch an weitere Beschäftigte geschickt worden. Bereits am 03.09.2021 hätten die Beteiligten zu 2)-4) gegenüber Frau N. und Herrn D. geäußert, dass sie „mit einem Anruf Alles“ stoppen würden und dass auch die Gewerkschaft „keine weiteren Aktionen mehr machen“ würde, wenn die Antragstellerin jeder der Wahlinitiatorinnen einen Betrag in Höhe von EUR 634.000 zahle. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens habe die Beteiligte zu 2) wiederum einen Betrag von jeweils EUR 150.000 für jede Wahlinitiatorin gefordert. Ferner hätten die Beteiligten zu 2-4) durch gezielte Desinformation der Presse versucht die Stimmung aufzuheizen, um den Druck auf die Antragstellerin zu erhöhen. Der erhobene Vorwurf, im Unternehmen der Antragstellerin herrsche eine „tief sitzende Angst sich betriebsverfassungsrechtlich zu engagieren, da enormer Druck ausgeübt werde“ sei eine böswillige, völlig unsubstantiierte Unterstellung und werde zurückgewiesen. Entsprechende Rückmeldungen werden mit Nichtwissen bestritten. Die Antragstellerin meint, die Beteiligten zu 2)-4) hätten mit Bedacht eine für die geplante Wahlversammlung zu geringe Raumgröße gewählt in der Absicht, dass sie unter allen erdenklichen Umständen zu Wahlvorständen gewählt bzw. eingesetzt würden. Ziel sei es gewesen, dass sie entweder in kleiner Runde selbst zum Wahlvorstand gewählt würden oder aber, falls zu viele Mitarbeiter erschienen würden, die Wahl abzubrechen und sich vom Arbeitsgericht zum Wahlvorstand bestellen zu lassen. Ziel sei es gewesen, dass nur sie und nicht etwa andere Mitarbeiter als Wahlvorstand gewählt bzw. später eingesetzt würden. Falls mehrere Mitarbeiter erscheinen sollten, hätte die Gefahr bestanden, dass die Beteiligten zu 2)-4) nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten würden und andere Arbeitnehmer sich als Wahlbewerber aufstellen lassen würden. Wenn die Beteiligten zu 2)-4) bei Anmietung eine Prognoseentscheidung getroffen hätten, zeige auch dies, dass sie sich bei Anmietung des Raums und Einberufung der Versammlung über die Ungeeignetheit des in der Einladung angegebenen Versammlungsorts vollkommen im Klaren gewesen seien. Obgleich sie davon ausgehen mussten, dass bis zu 39 Mitarbeiter an der Versammlung teilnehmen würden, sei bewusst ein Raum angemietet worden, der zum Zeitpunkt der Wahlversammlung lediglich von sechs Personen genutzt werden durfte. Die Beteiligten zu 2)-4) hätten zudem versucht, Mitarbeiter von der Teilnahme abzuhalten, wie die WhatsApp-Nachricht an Herrn D. zeige. Dies sei Teil der oben ausgeführten zweigleisigen Strategie. Darüber hinaus sei es den Beteiligten zu 2)-4) auch deswegen besonders wichtig gewesen, dass sie als Wahlvorstände gewählt werden, da sie von Anfang an das Ziel verfolgt hätten, mit einer hohen Abfindung bei der Antragstellerin auszuscheiden. Sie hätten darauf spekuliert, dass die Antragstellerin eine Betriebsratswahl dadurch verhindern werde, dass sie die Wahlinitiatorinnen mit hohen Abfindungssummen zum Ausscheiden „bewegen“ werde. Dieser Plan funktioniere nach deren Kalkül nur solange, solange nicht andere Personen in den Wahlvorstand oder zu Betriebsräten gewählt werden. Die Antragstellerin beantragt, die Beteiligten zu 2)-4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie EUR 1.506,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.506,51 seit dem 11. November 2021 zu zahlen. Die Beteiligten zu 2)-4) beantragen, den Antrag zurückzuzuweisen. Sie behaupten, die Anmietung des Raumes sei nicht durch sie erfolgt, sondern durch den Verdi-Gewerkschaftssekretär Herrn G.. Diesem sei mitgeteilt worden, der Raum sei für 10 Personen geeignet. Erst unmittelbar vor Beginn der Versammlung habe die Mitarbeiterin Schiffmann der Raumvermieterin mitgeteilt, dass eine Zusammenkunft von so vielen Personen nicht erlaubt sei. Das Vorbringen der Antragstellerin zu Anmietung des Raumes und zu dem mitgeteilten Fassungsvermögen sei zudem unsubstantiiert. Die Beteiligten zu 2)-4) hätten nicht gewusst, dass der Raum höchstens 10 Personen fasst. Sie seien zudem aufgrund fehlender Rückmeldungen aus der Belegschaft, davon ausgegangen, dass nur sehr wenige oder gegebenenfalls gar keine Mitarbeiter erscheinen würden. Es sei stets beabsichtigt gewesen, die Versammlung durchzuführen. Sie seien aufgrund der bei Anmietung getroffenen Prognoseentscheidung davon ausgegangen, der angemietete Raum reiche aus. Im Unternehmen der Antragstellerin herrsche eine tief sitzende Angst, sich betriebsverfassungsrechtlich zu organisieren, wie diverse entsprechende Rückmeldungen aus der Belegschaft zeigten, sodass sie davon ausgegangen seien, dass sich nur wenige Mitarbeiter „trauen“ würden zur Versammlung zu erscheinen. Im Übrigen hätten sie vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die Kosten zunächst nicht tragen wollte, einen recht günstigen Raum gemietet. Das Angebot auf Nutzung eines Raumes im A. Hotel sei abgelehnt worden, da die Beteiligten zu 2)-4) auch nach Rücksprache mit einem Juristen Zweifel an der Zulässigkeit einer kurzfristigen Änderung der Räumlichkeit gehabt hätten. Weiterhin hätten die Beteiligten zu 2)-4) nicht das Ziel verfolgt, mit einer hohen Abfindung bei der Antragstellerin auszuscheiden. Die Antragstellerin habe den Beteiligten zu 2. und 3. nach der erfolgten Einberufung der Wahlversammlung bereits im August 2021 einen Aufhebungsvertrag mit einem Abfindungsbetrag von 10.000 € vorgelegt. Auch das Gespräch vom 03.09.2021 sei von der Seite der Antragstellerin, Herrn D. und Frau N., initiiert worden. Frau N. habe im Verlauf des Gesprächs deutlich gemacht, dass ihr einige große Mittel zur Verfügung stünden, die ganz anders seien als die bereits mit dem Aufhebungsvertrag vorgeschlagenen 10.000 €. Es sei jedoch seitens der Wahlinitiatorinnen wiederholt deutlich gemacht worden, dass es ihnen nicht um Geld ginge. Frau N. habe letztendlich einen Betrag von 150.000 € genannt. Frau N. habe im weiteren Verlauf darauf gedrungen, eine beliebige Summe oder irgendeinen Betrag zu nennen, sie habe Mittel, die sie freigeben könne. Dies sei jedoch abgelehnt worden, da es den Initiatorinnen nicht um Geld ging. Aufgrund des sich wiederholenden Drängens von Frau N. sei dann spontan mit einem Lachen ein Betrag von 634.000 € genannt worden. Es habe sich erkennbar um einen nicht ernst gemeinten Betrag gehandelt. Die Beteiligten zu 2)-4) meinen, sie hätten weder Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt noch eine unerlaubte Handlung begangen. Eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Ferner seien die geltend gemachten Einzelpositionen nicht substantiiert vorgetragen worden. Der von der Antragstellerin angebotene „Ausweichraum“ hätte nach deren eigenen Angaben 6.000,- € gekostet, sodass die Beteiligten zu 2)-4) der Antragstellerin sogar Kosten erspart hätten. Hilfsweise werde mit den ersparten Aufwendungen in dieser Höhe aufgerechnet. Im Übrigen greife der von der Antragstellerin unterstellte „Plan“ der Beteiligten zu 2)-4) schon aus rechtlichen Gründen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechsel-seitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat im Zusammenhang mit der Wahlversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligten zu 2)-4). 1. Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin folgt nicht aus §§ 280 ff. BGB, insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflichtverletzung noch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten der Beteiligten zu 2)-4). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beteiligten zu 2)-4) gegebenenfalls arbeitsvertragliche Nebenpflichten und/oder betriebsverfassungsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Wahlversammlung verletzt haben und ob eine Haftung der einzelnen Wahlinitiatorinnen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis überhaupt in Betracht kommt (ablehnend: Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 1 Rn. 313). Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine unterstellte Pflichtverletzung von den Beteiligten zu 2)-4) vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. a) Die Haftung von Wahlinitiatoren ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. aa) § 31a Abs. 1 S. 1 BGB legt fest, dass Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Da die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt aber unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37Abs. 1 BetrVG), wird zur Sicherung ihrer persönlichen Unabhängigkeit von Teilen der Literatur vertreten, auch die Haftung von Betriebsratsmitgliedern auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beschränken (vgl. Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 1 Rn. 309; Richardi/Thüsing, 17. Aufl. 2022, vor § 26 Betrvg Rn. 14).Gleiches soll für Wahlvorstandsmitglieder bei Aufsichtsratswahlen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit gelten (vgl. Habersack/Henssleer, Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2018, vor § 9 Rn. 28). Der BGH hat eine solche Haftungsbeschränkung für Betriebsratsmitglieder gegenüber Dritten als nicht erforderlich erachtet, eine grundsätzliche Entscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 266/11). bb) In Anlehnung an die obigen Grundsätze ist die Haftung der Beteiligten zu 2)-4) für etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Wahlversammlung am 21.09.2022 nach Auffassung der Kammer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Situation von Wahlinitiatoren ist mit der von Betriebsratsmitgliedern und Wahlvorständen vergleichbar. Die Gefahr einer vollumfänglichen Haftung für jegliche verschuldete Pflichtverletzungen wäre geeignet, potentielle Wahlinitiatoren abzuschrecken und gegebenenfalls von ihrer Intention zur Gründung eines Betriebsrats abzuhalten. Auch der Gesetzgeber erkennt eine Sonderstellung und erhöhte Schutzbedürftigkeit von Wahlinitiatoren an, indem er diesen in § 15 Abs. 3a KSchG, einen (abgeschwächten) besonderen Kündigungsschutz gewährt. Diese Sonderstellung würde konterkariert, wenn die Initiatoren mit umfangreichen Haftungsrisiken belastet würden. b) Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten zu 2)-4) im Zusammenhang mit der Wahlversammlung am 21.09.2021 ist nicht ersichtlich. aa) Vorsätzlich handelt, wer den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und gewollt hat oder ihn vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Linck in Schaub ArbR-HdB, 19. Auflage 2021, 59. Arbeitnehmerhaftung Rn. 17). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grade verstoßen wird. Erforderlich ist eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 S.2 BGB erheblich übersteigt. Der Schädiger muss das außer Acht gelassen haben, was in der gegebenen Situation einem jeden einleuchtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05; BAG Urt. v. 23.06.1994 - 8 AZR 599/92; BeckOK BGB/Lorenz, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 277 Rn. 29). bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin eine vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommene Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2)-4) weder dargelegt noch ist diese auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrags ersichtlich. Die Antragstellerin trägt zur Darlegung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2)-4) insbesondere vor, dass diese den kleinen Raum in der Absicht gewählt hätten, „dass sie unter allen erdenklichen Umständen zu Wahlvorständen gewählt bzw. eingesetzt würden“. Allein der Wunsch von Wahlinitiatoren selbst in den Wahlvorstand gewählt zu werden, ist jedoch nicht zu beanstanden und in betriebsratslosen Betrieben auch keine Seltenheit. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Wahl „in kleiner Runde“ erfolgt. Das Gesetz sieht vor, dass eine Wahl des Wahlvorstandes mit der Mehrheit der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer erfolgen muss. Sofern daher ordnungsgemäße Einladungen erfolgen und eine ordnungsgemäße Wahl stattfindet, ist die Teilnehmerzahl unerheblich. Selbst wenn die Beteiligte zu 2) die Arbeitnehmer auf die möglichen Risiken einer Teilnahme und etwaige Folgen hingewiesen haben mag, stand es jedem Arbeitnehmer frei, an der Versammlung teilzunehmen, wie ja auch die Teilnehmerzahl zeigt. Auch die Motivation für eine Einladung zur Wahlversammlung und zur Kandidatur für den Wahlvorstand ist grundsätzlich nicht zu hinterfragen, zumal auch die Antragstellerin nicht anzweifelt, dass die Beteiligten zu 2)-4) tatsächlich in den Wahlvorstand gewählt werden wollten. Sie wirft ihnen ja gerade vor, dass sie dies um jeden Preis erreichen wollten. Einzig soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Beteiligten zu 2)-4) den Raum bewusst wählten, um bei einer zu hohen Teilnehmerzahl einen Abbruch der Versammlung herbeizuführen und sich sodann vom Arbeitsgericht als Wahlvorstand bestellen zu lassen, könnte man dies aus Sicht der Kammer als Pflichtverletzung ansehen. Selbst wenn man jedoch vorliegend unterstellt, dass die Beteiligten zu 2)-4) gemeinsam den zu kleinen Raum angemietet haben und wussten, dass dieser im Rahmen der geltenden Infektionsschutzregelungen nur für 6 Personen geeignet ist, ist zu beachten, dass den Wahlinitiatoren hinsichtlich der Durchführung der Versammlung und der Wahlkosten ein Beurteilungsspielraum zu Verfügung steht (vgl. BAG, Beschl. v. 03.12.1987 - 6 ABR 79/85; BeckOK ArbR/Besgen, 65. Ed. 1.9.2022, BetrVG § 20 Rn. 12). Dies erfasst auch die Frage der angemessenen Größe des Raumes. Die Initiatoren müssen insoweit bei einer erforderlichen externen, mit Kosten verbundenen Anmietung einschätzen, wie viele Mitarbeiter kommen, um einen Raum anzumieten, der weder zu klein noch zu groß ist, um die Durchführung einer Wahl zu ermöglichen, ohne zu hohe Kosten zu verursachen. Zwar hat sich der Raum rückblickend als deutlich zu klein erwiesen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten zu 2)-4) vorsätzlich einen zu kleinen Raum mieteten. Insoweit hätte es für die Feststellung eines solchen Vorsatzes konkreter Tatsachen und/oder Indizien bedurft. Die Beteiligten zu 2)-4) haben hierzu vorgetragen, nicht damit gerechnet zu haben, dass viele Mitarbeiter kommen würden, da sie keine Rückmeldungen auf die Einladung erhalten hätten. Zudem gebe es im Betrieb eine tief sitzende Angst, sich betriebsverfassungsrechtlich zu organisieren. Hierauf zielt auch die von der Antragstellerin vorgelegte Nachricht der Beteiligten zu 2) vom 19.09.2021 ab. Insoweit mag die Buchung eines nur sechs Personen fassenden Raumes zwar äußerst naiv gewesen sein, die Kammer hält es jedoch für möglich, dass die Beteiligten zu 2)-4) subjektiv tatsächlich davon ausgingen, dass nicht mehr als drei Mitarbeiter erscheinen würden. In diesem Fall wäre die Durchführung der Versammlung möglich gewesen, sofern der Rechtsanwalt und der Gewerkschaftsvertreter den Raum verlassen hätten. Hinsichtlich der Kosten ist auch zu beachten, dass der Filialleiter der Antragstellerin den Beteiligten zu 2)-4) mitteilte, dass diese den Raum selbst zahlen mögen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass den Beteiligten zu 2)-4) ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Auch wenn der Raum sich rückblickend als deutlich zu klein erwiesen hat, spricht nichts dafür, dass die Beteiligten zu 2)-4) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt haben. Schließlich kann den Beteiligten zu 2)-4) der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung auch nicht deshalb gemacht werden, weil sie es abgelehnt haben, die Wahlversammlung in größere Räumlichkeiten ins A. Hotel zu verlegen. Das A. Hotel befindet sich gerichtsbekannt nicht im Hauptgebäude des Flughafens, in dem sich die Konferenzräume des I. befinden, sondern außerhalb auf dem Flughafengelände. Ungeachtet der Frage, ob eine kurzfristige Verlegung des Orts der Wahlversammlung in rechtlicher Hinsicht anfechtbar gewesen wäre, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Wahlinitiatorinnen sich, auch nach kurzer Beratung mit einem Rechtsanwalt, hierauf nicht eingelassen haben. c) Auf die Frage, ob vorliegend überhaupt ein kausaler Schaden der Antragstellerin vorliegt, kommt es aufgrund der obigen Ausführungen nicht an. 2. Ferner ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin unabhängig von den obigen Ausführungen nicht aus § 823 BGB. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es bereits einer Rechtsgutverletzung. Die Antragstellerin hat eine solche nicht einmal behauptet. Für den einzig denkbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsste eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen dargetan sein (vgl. BGH 18.01.1983 – VI ZR 270/80). Dafür ist nichts ersichtlich. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an der Verletzung eines Schutzgesetzes. Ein solches hat die Antragstellerin weder für sich reklamiert noch ist ein verletztes Schutzgesetz sonst auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrags ersichtlich (vgl. LAG Düsseldorf, 23.06.2022 – 4 Ta 141/22). 3. Es ist auch kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB gegeben. Für eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung iSd § 826 BGB bedarf es jedenfalls der Darlegung der vorsätzlichen Schadenszufügung. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 4. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch §§ 116, 93 AktG analog nicht vor. Es mangelt aus Sicht der Kammer bereits an der Vergleichbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft und Wahlinitiatoren (so auch für Betriebsratsmitglieder: Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/ Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 1 Rn. 314). Im Übrigen wird auch hier auf die obigen Ausführungen dahingehend verwiesen, dass die Haftung von Wahlinitiatoren auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. L.