OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

15 Ca 884/22

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2022:1109.15CA884.22.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Höhe einer Gehaltszulage - Aufstockung der Arbeitszeit von teilzeit auf Vollzeit.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 42 % und die Klägerin zu 58 %.

3. Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Höhe einer Gehaltszulage - Aufstockung der Arbeitszeit von teilzeit auf Vollzeit. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 42 % und die Klägerin zu 58 %. 3. Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 15 Ca 884/22 Verkündet am 09.11.2022 V. Richterin als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes SCHLUSSUrteil In dem Rechtsstreit W. Klägerin Prozessbevollmächtigte X. gegen F. Beklagte hat die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2022 durch die Richterin V. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter L. und die ehrenamtliche Richterin J. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 42 % und die Klägerin zu 58 %. 3. Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten zuletzt noch über die Erhöhung einer von der Klägerin individuell verhandelten Gehaltszulage aufgrund der Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitbeschäftigung. Die Klägerin war zunächst vom 01.04.1998 bis zum 30.06.2007 und ist seit dem 01.05.2014 erneut als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 30.04.2022 erbrachte die Klägerin ihre Arbeitsleistung in einem Umfang von 19,25 Stunden wöchentlich. Seit dem 01.05.2022 beträgt ihre Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden. Dies entspricht einer Vollzeitstelle bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (vgl. § 2 des Anstellungsvertrages vom 03.02.2014, Bl. 13 d.A.; im Folgenden: „BAT-KF“). § 18 BAT-KF in der Fassung vom 22.10.2007 lautet wie folgt: „Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitmitarbeitende das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht.“ Mit ihrer am 22.02.2022 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, der Beklagten am 25.02.2022 zugestellten, Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis von einem Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ändern werde und machte in diesem Zusammenhang verschiedene Zahlungsansprüche geltend. Zuletzt streiten die Parteien sich nur noch um die Höhe einer der Klägerin außertariflich gewährten Zulage. Die Klägerin meint, die ihr im Rahmen des Teilzeitarbeitsverhältnisses gewährte Zulage in Höhe von 250,00 € brutto sei ab dem 01.05.2022 aufgrund des nunmehr zwischen den Parteien bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses auf 500,00 € brutto zu erhöhen. Die Zulage habe einen Bezug zum Beschäftigungsumfang, da sie im Rahmen der damaligen Wiedereinstellung der Klägerin zwischen den Parteien verhandelt worden sei, um eine negative Gehaltsdifferenz zum vorherigen Arbeitsplatz der Klägerin aufzufangen. Allein dieser Aspekt bestätige den Bezug zur Leistung. Wäre sie damals in Vollzeit eingestellt worden, so wäre auch entsprechend eine höhere Differenz als Zulage vereinbart worden. Auch seien die bisher monatlich gezahlten Beträge in Höhe von jeweils 250,00 € brutto in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen als „Leistungszulage“ bezeichnet worden. Darüber hinaus ergebe sich eine entsprechende Anpassung der Höhe aus § 18 BAT-KV. Hierin werde ausdrücklich geregelt, dass Teilzeitbeschäftigten sowohl das Tabellenentgelt als auch alle sonstigen Geldbestandteile gemäß ihrem Anteil an der Arbeitszeit zustünden. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, dass sich das zwischen den Parteien bestehende Teilzeit-Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2022 in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis ändern werde mit dem Inhalt, dass ihre Arbeitszeit bei der Beklagten von 19,25 Stunden wöchentlich auf 38,5 Stunden wöchentlich aufgestockt werde. Ferner hat die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nicht gewährter Arbeitszeiterweiterung sowie die Erhöhung ihrer Zulage begehrt. Am 11.04.2022 ist wegen des von der Beklagten auf den Antrag zu 1. erklärten Anerkenntnisses ein Anerkenntnisteilurteil ergangen, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 44 ff. d.A. Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 (Bl. 49 d.A.) hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Sie beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.05.2022 monatlich fortlaufend neben dem anerkannten Tabellenentgelt nach BAT/KV (TG 14, Stufe 6 in der jeweils gültigen Fassung) und dem anerkannten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 77,76 EUR auch eine Leistungszulage nicht nur mit anerkannten 250,00 € brutto, sondern in Höhe von 500,00 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Zulage nicht zu. Es erschließe sich auch nicht, inwieweit die Zulage aufgrund der damaligen Verhandlungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsumfang stehe. Ein Vollzeitarbeitsverhältnis sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion gestanden, weshalb es sich um reine Spekulation handele, wenn die Klägerin vortrage, die Zulage wäre in einem solchen Fall verdoppelt worden. Auch ergebe sich der Leistungsbezug nicht aus der Bezeichnung in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen, da es sich dabei lediglich um eine im Abrechnungsprogramm ausgewählte Zulagenverschlüsselung handele. Ein Zusammenhang zu einer besonderen, durch die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erbrachten Leistung bestehe nicht. Die Zulage sei als außertarifliche Zulage schlicht zur Abbildung einer bestimmten Gehaltsvorstellung, welche nicht über den Tarif habe abgebildet werden können, zugesagt worden. Auch aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe sich kein entsprechender Anspruch, da § 18 BAT-KF nur „tarifliche“ Entgeltbestandteile und nicht die hier streitgegenständliche außertarifliche Zulage erfasse. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie insbesondere die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der außertariflichen Zulage von 250,00 € brutto auf 500,00 € brutto. I. Ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 500,00 € brutto ergibt sich nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Der mit der Darlegungs- und Beweislast belegten Klägerin ist es nicht gelungen, den Abschluss einer Vereinbarung darzulegen, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten ergäbe, die individualvertraglich vereinbarte außertarifliche Zulage bei Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin von 19,25 Wochenstunden auf 38,5 Wochenstunden um weitere 250,00 € brutto zu erhöhen. 1. Die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten ergäbe sich nur dann aus der bei der Wiedereinstellung der Klägerin im Jahre 2014 getroffenen Vereinbarung zur Zahlung einer außertariflichen Zulage, wenn die Parteien darin geregelt hätten, dass die an die Klägerin zu leistende Zulage immer an den zeitlichen Umfang der Leistungserbringung der Klägerin geknüpft sein soll. 2. Die Klägerin hat den expliziten Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch nicht einmal behauptet. a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. nur BAG v. 28.04.2021 – 7 AZR 212/20, juris Rn. 19). b) Die Klägerin trägt vor, es sei vereinbart worden, dass sie die Zulage in Höhe von 250,00 € brutto zum Ausgleich einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen Gehaltsdifferenz zu ihrem vorherigen Arbeitsplatz habe erhalten sollen. Allein dieser Aspekt bestätige aus ihrer Sicht den Bezug zur Leistung. Wäre die Klägerin damals in Vollzeit eingestellt worden, so wäre auch entsprechend eine höhere Differenz als Zulage vereinbart worden. Auch seien die bisher monatlich gezahlten 250,00 € brutto in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen als „Leistungszulage“ bezeichnet worden. Diesen Klägervortrag als richtig unterstellt, ergäbe sich aus der getroffenen Vereinbarung nach Ansicht der Kammer kein Anspruch auf die begehrte Erhöhung der Zulage. Die Auffassung der Klägerin, dass sie eine Zulage in Höhe von 500,00 € brutto erhalten hätte, wenn sie im Jahre 2014 in Voll- statt in Teilzeit bei der Beklagten eingestellt worden wäre, ist lediglich eine Vermutung. Anhaltspunkte, die zur Bestätigung dieser Vermutung führen, sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich dabei um eine reine Spekulation der Klägerin, da ein Vollzeitarbeitsverhältnis im Jahre 2014 zwischen den Parteien überhaupt nicht zur Diskussion stand. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Beklagte in diesem Zeitpunkt bereit gewesen wäre, die Gehaltsdifferenz mit Zahlung einer außertariflichen Zulage in Höhe von 500,00 € brutto auszugleichen oder ob die Parteien sich nach einer entsprechenden Verhandlung auf einen anderen Betrag geeinigt hätten. Es ist vorliegend auch anhand des Klägervortrags nicht ersichtlich, dass die Parteien die Höhe der Zulage an den Beschäftigungsumfang der Klägerin knüpfen wollten. Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, welchen genauen Wortlaut die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen hatten, kann sich die von ihr propagierte Auslegung nur auf außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände stützen. Voraussetzung für eine Auslegung in ihrem Sinne ist nach den oben dargestellten Grundsätzen, dass diese Umstände einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Die Klägerin hat jedoch keine Umstände vorgetragen, welche die von ihr vertretene Auslegung stützen. Gegen die Auslegung der Klägerin spricht insbesondere die Interessenlage der Beklagten. Ohne Anhaltspunkte für eine abweichende Interessenlage, muss davon ausgegangen werden, dass es nicht im erkennbaren Interesse der Beklagten lag, eine Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, die über ihre damaligen Forderungen hinausging. Bei der von der Klägerin befürworteten Auslegung, hätte sich die Beklagte jedoch ohne Kenntnis dessen, was zukünftig hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs zwischen den Parteien vereinbart würde, zu Gunsten der Klägerin zu einer Vereinbarung bereit erklärt, deren künftiger Wert über ihre zu diesem Zeitpunkt bestehende Bereitschaft, einen Gehaltsausgleich zu zahlen, hinausgeht. Dies auch unabhängig davon, ob bei einer entsprechenden Aufstockung überhaupt die Notwendigkeit eines Gehaltsausgleichs im Zeitpunkt der Arbeitszeiterhöhung besteht. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass es ihr entscheidend auf den Bezug zum Beschäftigungsumfang angekommen wäre und schon gar nicht, dass sie ein solches Interesse der Beklagten kommuniziert hatte. c) Auch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es handele sich um eine „Leistungszulage“, die automatisch an den Umfang der Beschäftigung angepasst werde, deckt sich die dargestellte Vereinbarung nicht mit dem Klageziel. Eine über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 250,00 € brutto hinausgehende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht in der bloßen Bezeichnung dieser Zulage durch die Beklagte in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen zu erblicken. II. Auch ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus § 611 Abs. 1 Hs. 2 BGB i.V.m. § 18 BAT-KF. Dabei kann vorliegend auch dahinstehen, ob – wie zwischen den Parteien streitig – § 18 BAT-KF lediglich auf tarifvertragliche Entgeltbestandteile oder auch auf außertarifliche Entgeltbestandteile Anwendung findet. Letztlich trifft die Vorschrift keine Regelung dazu, inwieweit sich das von der Beklagten zu zahlende Entgelt bei Aufstockung der Arbeitszeit erhöht. Vielmehr regelt die Vorschrift den umgekehrten Fall, dass Teilzeitmitarbeiter das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltsbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Teilzeitmitarbeiter nicht diskriminiert werden sollen. Vorliegend kommt eine derartige Diskriminierung der Klägerin bereits nicht in Betracht, da sie seit dem 01.05.2022 nicht mehr in Teilzeit bei der Beklagten tätig ist. Selbst wenn man den Gedanken auch dahingehend übertragen möchte, dass eine Diskriminierung auch dann nicht erfolgen solle, wenn ein Teilzeitmitarbeiter seine Arbeitszeit aufstockt, würde die Ableitung eines Vergütungsanspruchs jedoch voraussetzen, dass andere Mitarbeiter oder der jeweilige Mitarbeiter bei einer Vollzeittätigkeit eine Zulage erhält, die doppelt so hoch ist als bei einer Teilzeittätigkeit mit 50% der wöchentlichen Arbeitszeit des Vollzeitmitarbeiters. Die Klägerin selbst war jedoch vor dem 30.04.2022 zu keinem Zeitpunkt in Vollzeit bei der Beklagten tätig. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass andere mit ihr vergleichbare Mitarbeiter, die in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt sind, eine außertarifliche Zulage in doppelter Höhe erhalten. III. Weitere Anspruchsgrundlagen sind für die Kammer weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. B. Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des anteiligen Obsiegens und Unterliegens bei Einbeziehung des Anerkenntnisteilurteils zu treffen. Die Klägerin hat mit dem ausgeurteilten Feststellungsantrag obsiegt, was in der Summe mit 6.444,32 € zu bewerten ist. Dieser Betrag hat gemessen am Gesamtverfahrenswert in Höhe von 15.444,32 € (6.444,32 € + 9.000,00 € (= 36 x 250,00 €, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG)) einen Anteil von gerundet 42 %, so dass in diesem Umfang der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. C. Der Wert des Streitgegenstandes für das Schlussurteil ergibt sich aus § 9 ZPO, da es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt (42 x 250,00 €). D. Es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen die Berufung gesondert zuzulassen ist. V.