Urteil
10 Ca 3816/22
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2023:0126.10CA3816.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 2.181,28 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 2.181,28 € 10 Ca 3816/22 Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit H. Kläger Prozessbevollmächtigte F. gegen B. Beklagte Prozessbevollmächtigte V. hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2023 durch den Richter am Arbeitsgericht F. als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter T. und den ehrenamtlichen Richter O. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 2.181,28 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01.03.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW Anwendung. Der Kläger wird bei der Beklagten als Koch beschäftigt, obgleich er nicht über eine abgeschlossene fachgewerbliche Ausbildung in einem gastronomiespezifischen Berufsbild verfügt. Bis zum 30.04.2022 richtete sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgelttarifvertrag in der Fassung vom 01.08.2018. Dieser sah unter anderem vor: § 4 Tarifgruppen […] Tarifgruppe 3 Arbeitnehmer/in mit Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern. Tätigkeitsbeispiele […] Tarifgruppe 4 Arbeitnehmer/in mit Tätigkeiten und Voraussetzungen, die über die Bewertungsgruppe 3 hinausgehen und i.d.R. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog § 45 Abs. 2 BBiG) verfügen, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden. Tätigkeitsbeispiele […]“ Der Kläger war in die Tarifgruppe 4 eingruppiert. Bis zum 30.04.2022 betrug der Stundenlohn in der Tarifgruppe vier 13,31 €. Zum 01.05.2022 trat der neue Entgelttarifvertrag vom 18.01.2022 in Kraft. Dieser bestimmt unter anderem: §3 Bewertungsgrundsätze 1. Jeder Arbeitnehmer:in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in ein Tarifband einzugruppieren. Der Tarifvertrag hat drei Tarifbänder. Das erste Band gilt für ungelernte Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe, das zweite Band für Arbeitnehmer:innen mit dreijähriger abgeschlossener Regelausbildung, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben wurde und das dritte Band für die Fachkräfte mit Führungsverantwortung. Für die Eingruppierung in ein Tarifband ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz. 2. Die Arbeitnehmer:innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tarifbänder eingruppiert. Die Zuordnung der Arbeitnehmer:innen in die Tarifbänder erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 4. §4 Tarifbänder Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifbänder gebildet: Tarifband 1 [ Ungelernte Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe ] Band 1.1 Arbeitnehmer:innen mit einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können in den ersten zwölf Monaten. Band 1.2 Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und einschlägige Erfahrungen hierin erfordern oder Arbeitnehmer:innen nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit. Band 1.3 Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, die über Band 1.2 hinausgehen oder Arbeitnehmer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe oder Arbeitnehmer:innen mit 24 Monaten Betriebszugehörigkeit oder Arbeitnehmer:innen in direktem Gastkontakt und Inkasso oder Arbeitnehmer:innen in der Zubereitung von warmen Speisen. Band 1.4 Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten und Voraussetzungen die über das Band 1.3 hinausgehen oder Arbeitnehmer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe nach 12 Monaten oder Arbeitnehmer:innen mit 4,5 Jahren Betriebszugehörigkeit. Tarifband 2 [ Fachkräfte ] Band 2.1 Arbeitnehmer:innen mit dreijähriger abgeschlossener Regelausbildung, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben wurde(§ 45 Abs. 2 BBiG). Band 2.2 Fachkräfte mit eigener Verantwortung innerhalb allgemeiner Anweisungen oder Fachkräfte nach 12 Monaten Berufserfahrung, die auch in einem anderen Betrieb erlangt worden ist. Band 2.3 Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung oder Fachkräfte nach 24 Monaten Berufserfahrung, die auch in einem anderen Betrieb erlangt worden ist. Band 2.4 Fachkräfte mit 4,5 Jahren Berufserfahrung, die im konkreten Betrieb erlangt worden ist. […] §8 Überleitungsvereinbarung/Besitzstandsklausel Bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Vertrages nicht verschlechtert werden.“ Nach § 5 dieses Entgelttarifvertrags beträgt der Bruttostundenlohn ab dem 01.05.2022 im Tarifband 1.4 14,00 € und im Tarifband 2.4 16,27 €. Die Beklagte gruppierte den Kläger in das Tarifband 1.4 ein. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Eingruppierung in das Tarifband 2.4 und mach die – in rechnerischer Höhe unstreitigen – Unterschiedsbeträge zwischen der Vergütung nach dem Tarifband 1.4 und dem Tarifband 2.4 für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 geltend. Nach den Bewertungsgrundsätzen des Tarifvertrages komme es für die Eingruppierung in ein Tarifband nicht auf die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein auf die Tätigkeit der Mitarbeiter an. § 3 Nr. 2 ETV bestimme, dass Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Tarifbänder eingruppiert würden. Der Begriff der Fachkräfte sei im Tarifband 2.4 nicht definiert, sodass auch nicht von der Notwendigkeit einer formalen Qualifikation ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Inkrafttreten des neuen Entgelttarifvertrages in die alte Entgeltgruppe 4 eingruppiert gewesen sei, führe dazu, dass der Kläger nunmehr durch das Inkrafttreten des neuen Entgelttarifvertrages nicht schlechter gestellt werden könne. Für Alt-Mitarbeiter müsse es einen Bestandsschutz geben. Eine Rückgruppierung sei treuwidrig. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht geändert. Er sei bei der Beklagten als Koch eingestellt worden, obwohl die Tätigkeit des Kochs eine Ausbildung voraussetze. Wenn die Beklagte den Kläger dennoch als Koch und somit als Fachkraft beschäftige, müsse sie ihn auch entsprechend eingruppieren und vergüten. Die Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.181,28 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine Eingruppierung in das Tarifband 2 zwingend eine dreijährige abgeschlossene Regelausbildung voraussetze, über die der Kläger nicht verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend in das Tarifband 1.4 eingruppiert. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21 mwN) . 2. Bereits der Wortlaut des Tarifvertrages ist eindeutig. So stellt der Tarifvertrag in § 4 den Tarifbändern nicht nur die Überschriften „Ungelernte Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe“ und „Fachkräfte“ voran, sondern definiert entgegen den Ausführungen des Klägers in § 3 auch zusätzlich den Begriff der Fachkräfte. So heißt es nämlich in § 3 Ziffer 1: „Das erste Band gilt für ungelernte Arbeitnehmer:innen und Arbeitneh-mer:innen mit zweijähriger abgeschlossener Regelausbildung im Gastgewerbe, das zweite Band für Arbeitnehmer:innen mit dreijähriger abgeschlossener Regelausbildung, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben wurde“. In § 3 Ziffer 2 des Tarifvertrages heißt es zudem, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer:innen in die Tarifbänder unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 4 erfolgt. Eindeutiger hätten es die Tarifvertragsparteien nicht formulieren können. In das Tarifband 2 sollen nur Fachkräfte eingruppiert werden, wobei es sich legaldefiniert um Arbeitnehmer:innen mit dreijähriger abgeschlossener Regelausbildung, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben wurde, handelt. Über diese Regelausbildung verfügt der Kläger unstreitig nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die Regelungssystematik in dem alten Entgelttarifvertrag vom 01.08.2018, wonach Arbeitnehmer mit einer dreijährigen Berufsausbildung solchen Arbeitnehmern gleichgestellt wurden, die über Berufserfahrung (analog § 45 Abs. 2 BBiG) verfügen, die im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben wurde, bewusst nicht übernommen. 3. Die Eingruppierung verstößt auch nicht gegen § 8 des Entgelttarifvertrags vom 18.01.2022, wonach bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen aus Anlass des Abschlusses dieses Vertrages nicht verschlechtert werden dürfen. Denn der Kläger erhält seit dem 01.05.2022 mit 14,00 € bereits einen höheren Stundenlohn im Tarifband 1.4, als er in der alten Tarifgruppe 4 des alten Entgelttarifvertrags vom 01.08.2018 erhalten hatte. Die Eingruppierung erweist sich insoweit nicht als treuwidrig. Der Kläger erhält als Alt-Mitarbeiter entsprechenden Bestandsschutz. 4. Schließlich verstößt der Entgelttarifvertrag vom 01.05.2022 nicht gegen Art. 3 GG. Es liegt grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Berufsbild einerseits und gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten andererseits im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltfindung als gleichwertig anzusehen oder aber ausschließlich an das objektive Kriterium der Berufsausbildung anzuknüpfen (vgl. hierzu auch BAG 19.05.2010 – 4 AZR 932/08 – Rn. 49) . II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. F.