Leitsatz: ./. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2019 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.854,65 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.520,70 € brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 2.024,64 € brutto zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli bis November 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 2.060,70 € brutto zu zahlen. 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente in der Weise zu ermitteln und auszuzahlen, dass a) die fiktive Höherversicherungsrente 526,26 € beträgt b) kein Kürzungsbetrag wegen fehlender Versicherungszeit in Ansatz gebracht wird 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. 11. Streitwert: 31.218,92 € 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2019 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.854,65 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.520,70 € brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 2.024,64 € brutto zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das zweite Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das erste Halbjahr 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 1.679,64 € brutto zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli bis November 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 2.060,70 € brutto zu zahlen. 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente in der Weise zu ermitteln und auszuzahlen, dass a) die fiktive Höherversicherungsrente 526,26 € beträgt b) kein Kürzungsbetrag wegen fehlender Versicherungszeit in Ansatz gebracht wird 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. 11. Streitwert: 31.218,92 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am 11.12.1953 geborene Kläger wurde zum 01.06.1980 von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH (im Folgenden: LEG NRW) eingestellt. Die LEG NRW war im Jahre 1970 aus einem Zusammenschluss der Westfälisch-Lippische Heimstätte GmbH (im Folgenden: Heimstätte) mit drei weiteren Unternehmen hervorgegangen. Im Rahmen einer Aufspaltung ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.01.2004 auf die LEG Stadtentwicklung Service GmbH und von dieser am 25.09.2009 auf die Beklagte über. Bei der Heimstätte gab es Richtlinien für eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Daneben bestand eine Betriebsvereinbarung vom 17.07.1969 (BV 1969) , die unter Ziff. IV. Regelungen zu einer „Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ beinhaltete. Darin war unter anderem vorgesehen: „(1) Zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nimmt jeder nach Ablauf der Probezeit in einem festen Arbeitsverhältnis stehende, mit regelmäßiger Arbeitszeit beschäftigte Betriebsangehörige – soweit er das 18. Lebensjahr vollendet hat – an der Höherversicherung zur Rentenversicherung der Angestellten oder Arbeiter teil, wenn er nicht geltend macht, dass seine Altersversorgung auf andere Weise sichergestellt ist … Die Heimstätte übernimmt 2/3 des Beitrages als Arbeitgeberanteil, während der Arbeitnehmer 1/3 des Beitrages selbst zu tragen hat. […] (5) Auf Antrag des Betriebsangehörigen kann anstelle der Höherversicherung eine Lebensversicherung im Rahmen des mit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt von Westfalen bestehenden Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen werden. Die Höhe der Beiträge zur Lebensversicherung bestimmt sich nach der für die Höherversicherung geltenden Tabelle.“ Durch Betriebsvereinbarung vom 28.04.1970 (BV 1970) wurde die BV 1969 wie folgt geändert: „2. Nach Abschnitt III wird ein neuer Abschnitt IV eingefügt: IV. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt im Rahmen a) der betrieblichen Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, b) der Höherversicherung (Abschnitt IV a). 3. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt IV a und erhält die Überschrift „Höherversicherung“. Unter dem Datum des 04.12.1970 gab die LEG NRW bekannt, dass aufgrund eines Vorstandsbeschlusses die Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (im Folgenden: Richtlinien) für alle Mitarbeiter der LEG NRW gelten sollten. Hinsichtlich der Höherversicherungspflicht sollte zu gegebener Zeit eine Entscheidung getroffen werden. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers hatten die Richtlinien folgenden Inhalt: „I. Die Heimstätte gewährt ihren Bediensteten eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend den bei ihr oder ihren Tochtergesellschaften abgeleisteten vollen Dienstjahren prozentual gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. […] II. Die betriebliche Ausgleichsbeihilfe […] setzt voraus, dass die vorgesehene Mindestwartezeit von 10 Jahren im Dienst der Heimstätte von Beginn des 31. Lebensjahres ab erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis zur Heimstätte bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch bestanden hat. [...] III. Die Gesamtversorgung umfasst: 1. Bedienstetenversorgung […] IV. Die Bedienstetenversorgung errechnet sich nach Ableistung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) aus 35 % und steigt in den nächsten vollen 15 Dienstjahren jährlich um je 2% und vom 26. Dienstjahr ab für jedes volle Dienstjahr um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge, bestehend aus Tarifgehalt, Haushaltszulage und ggfls. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt. Die Bedienstetenversorgung darf jedoch die vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten. […] Als Dienstjahre im Sinne dieser Richtlinien zählen nur Dienstjahre mit Vollbeschäftigung vom Beginn des 31. Lebensjahres an. […] Bestandteile der Bedienstetenversorgung sind: a) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung b) […] c) angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen, Banken oder Sparkassen, zu deren Ansammlung die Heimstätte beigetragen hat; d) […] e) andere Bezüge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Heimstätte vor Eintritt des Versorgungsfalles stehen. Hierzu gewährt die Heimstätte f) eine betriebliche Ausgleichshilfe als Differenzbetrag zwischen den Beträgen a) bis e) und der Bedienstetenversorgung Kürzungen der unter a) bis d) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung bedingen eine Erhöhung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe, Erhöhungen dieser Bestandteile bedingen eine Minderung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung ab ohne Rücksicht auf ihre Begründung. Die unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung werden auf die Gesamtversorgung angerechnet zu a) in voller Höhe […] Bedienstete, die von der Möglichkeit zur Befreiung von der Höherversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, werden so behandelt, als hätten sie an der Höherversicherung teilgenommen; die Gegenwerte der nicht entrichteten Beiträge zur Höherversicherung werden angerechnet. Unterstellt wird eine Rente aus regelmäßiger Berufstätigkeit. Wer sich Versicherungsbeiträge hat erstatten lassen und wer länger als zwei Jahren nicht berufstätig oder nicht versicherungspflichtig war und sich während dieser Zeit nicht in mindestens durchschnittlicher Beitragshöhe freiwillig weiter versichert hat, wird so behandelt, als wäre er regelmäßig versichert gewesen. Für die fehlende Versicherungszeit wird eine fiktive Rente eingesetzt. […] zu b) […] zu c) in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im Zeitpunkt ihres Anfallens Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. zu d) in voller Höhe; Kapitalsummen werden mit dem Rentenwert angerechnet; … Bedienstetenversorgung erhält der Bedienstete, der die Wartezeit erfüllt hat und a) erwerbsunfähig ist oder b) das 65. Lebensjahr vollendet hat. […]“ Der Kläger stimmte dem Abschluss einer zum 01.01.1981 beginnenden, die betriebliche Altersversorgung ergänzende Lebensversicherung („Höherversicherung“) auf seine Person durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen einer Gruppenversicherung bei der Provinzial Versicherung zu. Die Möglichkeit einer gesetzlichen Höherversicherung nahm er nicht wahr. Der monatliche Beitrag zu der Lebensversicherung betrug 216,00 DM und entsprach dem Beitrag zur gesetzlich verankerten Höherversicherung. Der Jahresbeitrag i.H.v. 2.592,00 DM wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern jeweils zum Jahresbeginn an die Versicherung gezahlt. Die Beklagte verpflichtete sich, sich mit zwei Dritteln des Versicherungsbeitrages zu beteiligen (= 144,00 DM). Der Zuschuss wurde pauschal versteuert. Der von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern geleistete monatliche Zuschuss betrug danach 133,00 DM netto. Der Kläger steuerte 83,00 DM netto bei. Nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft hatte, schloss die LEG NRW mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung, in der unter anderem folgendes geregelt wurde: • „Der Arbeitgeberanteil zur Höherversicherung wird gemäß den Beitragsklassen zur Höherversicherung, die mit Rundschreiben Nr. 14/73 bekannt gegeben worden sind, weitergezahlt. Arbeitnehmer, die von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese Beträge voll oder anteilig für den Abschluss einer Lebensversicherung zu verwenden, erhalten ab Fälligkeit der Lebensversicherung den Arbeitgeberanteil ebenfalls weitergezahlt. • Der Arbeitnehmer kann über den Arbeitgeberanteil frei verfügen. Ein Nachweis über eine vorgenommene Anlage des Betrages wird nicht verlangt. • Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenbeginn) wird vom 01.01.1998 bis zum Betriebsrentenbeginn eine fiktive Höherversicherungsrente aus dem vollen Monatsbeitrag, bestehend aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, nach der Beitragstabelle 14/73 (DM 18,--, DM 72,-- DM 144,-- oder DM 216,--) angerechnet.“ Entsprechend wurde in der Zeit ab 1998 der Arbeitgeberanteil von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern weitergezahlt und auch weiterhin pauschal versteuert, wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Lebensversicherung wurde zum 01.01.2013 fällig. Die Provinzial-Versicherung zahlte eine Kapitalsumme i.H.v. 118.912,91 € an den Kläger aus. Auch nach Auszahlung der Lebensversicherung zahlte die Beklagte einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 68,00 € brutto monatlich an den Kläger. Mit Wirkung zum 01.09.2018 wurden die Beschäftigten der Beklagten von dem bisher für sie maßgeblichen Manteltarifvertrag in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) überführt. Hierzu wurde der „Anwendungstarifvertrag zum TV-L“ vom 15.06.2018 abgeschlossen, der unter anderem bestimmt: „§ 4 Ausgleichszahlung Für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2010 eingestellt wurden, gelten folgende Regelungen: a) Die Differenz zwischen dem bisherigen Jahresbruttogehalt (auf Basis des Monatsgehalts Juni 2018 x 14 + 3 % variable Vergütung gem. § 3 VTV und der vermögenswirksamen Leistung von monatlich € 40,-) und dem neuen Tarifgehalt nach TV-L und der Zahlung nach § 23 (1) Satz 2 TV-L wird als Ausgleichszahlung weitergezahlt. Diese Zahlung wird bei jeder allgemeinen Tariferhöhung um den Betrag der Tariferhöhung reduziert, bis das neue Tarifgehalt nach TV-L größer oder gleich dem Jahresbruttogehalt gem. Satz 1 ist. Die Ausgleichszahlung wird bei Höhergruppierung in voller Höhe angerechnet. Die Ausgleichszahlung wird monatlich ausgezahlt. […] § 6 Betriebliche Altersversorgung […] (2) Für Beschäftigte, die die Regelaltersrente vor dem 01.09.2023 erreichen, richtet sich die zusätzliche Altersversorgung nach den bisherigen Regelungen des Pensionsplanes gemäß der Betriebsvereinbarung zwischen der LEG NRW und dem Konzernbetriebsrat der LEG u.a. vom 20.12.1996 sowie der Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17.07.1996 (Altrichtlinie).“ Im Anschluss daran wurde der Kläger mit Schreiben des Arbeitsgebers vom 31.08.2018 über seine Überleitung und Einstufung in die Entgeltgruppe E 13, Stufe 6 des TV-L informiert. Zum Zeitpunkt der Überleitung und Eingruppierung des Klägers in die EG E 13 des TV-L betrug sein monatliches Tarifgehalt 5.622,71 €. Daneben erhielt er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 720,43 € brutto, so dass sein gesamtes monatliches Gehalt 6.343,14 € betrug. Am 31.07.2019 erreichte der Kläger das gesetzliche Renteneintrittsalter, schied aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01.08.2019 die gesetzliche Altersrente. Für das zweite Halbjahr 2019 errechnete die Beklagte eine dem Kläger zustehenden Betriebsrente i.H.v. 555,13 €. Bei der Berechnung legte die Beklagte als versorgungsfähiges Gehalt lediglich das Tarifgehalt nach EG 13 zugrunde, ohne die Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Ferner brachte sie einen Kürzungsbetrag i.H.v. 320,14 € wegen fehlender Sozialversicherungszeit in Abzug sowie schließlich einen weiteren Kürzungsbetrag i.H.v. 577,04 € mit Blick auf die fiktive Höherversicherungsrente. Hiervon entfiel für den Zeitraum bis einschließlich 1997 ein Anteil von 317,70 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage 18 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2023 (Bl. 111 der Akte) Bezug genommen. Ab dem 01.01.2020 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 672,61 €, ab dem 01.07.2020 i.H.v. 588,62 €, ab dem 01.01.2021 i.H.v. 646,12 €, und seit dem 01.07.2022 i.H.v. 513,92 €. Die Änderungen zum Stichtag 1. Januar sind jeweils darin begründet, dass die Beklagte bei der Bestimmung der Nettoobergrenze die jeweils geänderten Besteuerungsmerkmale und die geänderten Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigte. Die Änderungen zum jeweiligen Stichtag 1. Juli sind jeweils darin begründet, dass die Beklagte aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Rente des Klägers im Rahmen der Gesamtversorgung einen höheren gesetzlichen Rentenbetrag angerechnet hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die monatlich gezahlte Ausgleichszahlung bei der Berechnung der Bedienstetenversorgung hätte berücksichtigt werden müssen. Bei der den tariflichen Besitzstand nach dem LEG-Manteltarifvertrag sichernden Ausgleichszahlung handele es sich um Tarifgehalt im Sinne des Abschnitts IV der maßgeblichen Richtlinien der Beklagten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Soweit die Beklagte eine Kürzung wegen fehlender Sozialversicherungszeit in Abzug gebracht habe, sähen die Versorgungszusagen dazu keine Rechtsgrundlage vor. Hinsichtlich des Abzugs der fiktiven Höherversicherungsrente akzeptiere der Kläger lediglich den vorgenommenen Abzug für die Jahre bis 1997. Für die Jahre von 1998-2012 beschränke sich diese Akzeptanz auf den in diesem Zeitraum entfallenden Rentenwert der Kapitalsumme der für den Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung. Für die Zeit nach der zum 01.01.2013 erfolgten Auszahlung der Lebensversicherung an den Kläger würden die danach von der Beklagten als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt gezahlten Arbeitgeberbeiträge im Hinblick auf § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr als abzugsfähig akzeptiert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 2. Halbjahr 2019 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 4.295,50 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 1. Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 4.516,86 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 2. Halbjahr 2020 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 4.516,86 € brutto zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 1. Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente von 4.565,94 € brutto zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 2. Halbjahr 2021 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 4.565,94 € brutto zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das 1. Halbjahr 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe 4.783,92 € brutto zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Juli bis November 2022 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 3.973,90 € brutto zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente in der Weise zu ermitteln, zu verbeitragen und auszuzahlen, dass a) das zu berücksichtigende Tarifgehalt mindestens 6.343,14 € beträgt; b) die fiktive Höherversicherungsrente 411,02 € beträgt; c) kein Kürzungsbetrag wegen fehlender Versicherungszeit in Ansatz gebracht wird; d) eine Kürzung wegen Überschreitens des fiktiven Nettogehalts dessen Ermittlung auf der Grundlage des Tarifgehaltes gemäß a) zur Voraussetzung hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Ausgleichszahlung nicht ruhegehaltsfähig sei. Zudem habe die Beklagte zu Recht eine entsprechende Kürzung wegen fehlender Versicherungszeit vorgenommen. Die „erforderliche Versicherungszeit“ in der Betriebsrentenberechnung umfasse den gesamten Zeitraum von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Renteneintritt. Dieser erforderliche Gesamtzeitraum werde um eine „Bonus“-Versicherungszeit von zwei Jahren reduziert. Bezugsdatum für den Beginn der erforderlichen Versicherungszeit in der Betriebsrentenberechnung sei die im SGB VI verankerte Vollendung des 17. Lebensjahres, da frühestens ab dieser Altersgrenze eine allgemeinbildende Schulausbildung rentenrechtlich als „Anrechnungszeit“ anerkannt werden könne. Die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI genannten Zeiten einer schulischen Ausbildung würden ab Vollendung des 17. Lebensjahres jedoch nur als „Anrechnungszeiten“ berücksichtigt. Es handele sich um sogenannte unbewertete Anrechnungszeiten, da diesen Zeiten bei der Rentenberechnung aufgrund fehlender Beitragszahlungen keine Entgeltpunkte gutgeschrieben würden. Die erforderliche Beitragszeit betrage vom 11.12.1970 bis 31.07.2019 nach Abzug von zwei Jahren somit 46,58 Jahre. Die „tatsächliche Versicherungszeit“ ergebe sich aus der Summe sämtlicher Beitragszeiten. Denn nur Zeiten, in denen Beiträge (Pflichtbeiträge sowie freiwillige Beiträge und ggf. sonstige Beiträge) geleistet worden seien, wirkten sich auf die Höhe der Rente aus. Gemäß Rentenauskunft der DRV vom 15.05.2018 seien für den Kläger bis zum 31.12.2018 insgesamt 487 Monate Beitragszeit dokumentiert. Hinzuzurechnen seien noch sieben Monate für den Zeitraum 01.01. bis 31.07.2019, sodass eine tatsächliche Versicherungszeit von 487 + 7 = 494 Monaten = 41,17 Jahren belegt sei. Die DRV dokumentiere in der Rentenauskunft, dass ein Gesamtleistungswert für die aufgelisteten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung bei Rentenbeginn nicht zu berücksichtigen sei, weil diese nicht zu bewerten seien. Die Höhe der DRV-Rente berechne sich daher ausschließlich aus Zeiten mit Beitragszahlungen. Die tatsächliche Versicherungszeit betrage 41,17 Jahre. Die fehlende Versicherungszeit betrage mithin 5,41 Jahre. Der Quotient aus DRV-Rente (2.434,58 €) und tatsächlicher Versicherungszeit werde mit der fehlenden Versicherungszeit multipliziert und als fiktive Rente bei der Betrachtung der Gesamtversorgung mindernd (Kürzungsbetrag) in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Kürzung wegen fiktiver Höherversicherung ergebe sich bis einschließlich 1997 ein Betrag von 317,70 €. Für die Zeit vom 01.01.1998 bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung am 31.12.2012 sei der zeitratierliche Rentenwert der Kapitalsumme der Lebensversicherung zugrunde zu legen. Unter Bezugnahme auf das eingereichte mathematische Gutachten (Bl. 112 f. d.A.) beziffert die Beklagte die Kürzung mit 226,09 €. Schließlich ergebe sich eine weitere Kürzung i.H.v. 26,33 € aus „fiktiver Einzahlung“ für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2019. Für die Berechnung der Kapitalsumme dieses Teilabschnittes der betrieblichen Altersversorgung werde davon ausgegangen, dass sich der Kläger gemäß dem Grundgedanken der Altrichtlinien am Aufbau weiterer Vorsorge für das Alter – also ebenfalls mit 34,00 EUR – für die Dauer von 79 Monaten von 01.2013 bis 07.2019 zu beteiligen habe. Daraus ergebe sich eine fiktive Kapitalsumme von 5.372,00 €, die zusätzlich zur Lebensversicherung hätte aufgebaut werden können Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und (nur) teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gestellten Feststellungsanträge, die hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind und als Zwischenfeststellungsklagen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aufweisen. II. Die Klage ist (nur) teilweise begründet. Die Ausgleichszahlung nach § 6 des Anwendungstarifvertrags zum TV-L vom 15.06.2018 zählt nicht zu den „zuletzt bezogenen tariflichen Bezügen“ iSd. Ziffer IV der Richtlinie (hierzu 1.) . Demgegenüber war die Beklagte nicht berechtigt, eine Kürzung wegen fehlender Versicherungszeiten vorzunehmen (hierzu 2.) . Der Kürzungsbetrag wegen einer fiktiven höher Versicherungsrente beträgt 526,26 Euro (hierzu 3.) . Darüber hinaus ändert sich die Höhe der Betriebsrente weder durch Änderungen der Steuermerkmale oder der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge (hierzu 4.) noch durch eine Erhöhung der gesetzlichen Rente (hierzu 5.) . In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich eine monatliche Betriebsrente des Klägers in Höhe von 926,06 Euro, was zu den ausgeurteilten Nachzahlungsbeträgen und dem teilweisen Erfolg der Feststellungsanträge führt (hierzu 6.) . 1. Die Ausgleichszahlung nach § 6 des Anwendungstarifvertrags zum TV-L vom 15.06.2018 zählt nicht zu den „zuletzt bezogenen tariflichen Bezügen“ iSd. Ziffer IV der Richtlinie. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinie. a) Die anzuwendende und auszulegende Richtlinie enthält als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Ihre Inhalte sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. (BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 26; BAG 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – Rn. 33 mwN) . b) Hiernach zählt die Ausgleichszahlung bereits vom Wortlaut eindeutig nicht zu den zuletzt bezogenen tariflichen Bezügen. Die Richtlinie definiert den Begriff der zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge. Diese bestehen aus dem Tarifgehalt, der Haushaltszulage und gegebenenfalls der Kinderzulage. Die Ausgleichszulage ist aber nicht Teil des Tarifgehalts. Denn ein Tarifgehalt oder ein Tariflohn ist die Form des Entgelts, die dem Tarifvertrag zugrunde liegt und grundsätzlich für alle Mitarbeiter des Unternehmens gilt (vgl. www.bwl-lexikon.de). Es ist das sogenannte Tabellenentgelt, welches an den regelmäßigen tariflichen Erhöhungen teilnimmt. Die Ausgleichszahlung nimmt an künftigen Tariflohnerhöhungen gerade nicht teil. Sie ist auch bei jedem Arbeitnehmer der Höhe nach individuell. Dem stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen. Es mag sein, dass bei manchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Ausgleichszahlung zum Teil recht hohe Differenzen zu den früheren Tarifgehältern ausgeglichen wurden. Im Verhältnis verschiedener Tarifverträge gilt jedoch das Ablösungsprinzip. So kann sich ein Arbeitnehmer nicht dagegen wehren, wenn sein Tarifgehalt durch die Tarifvertragsparteien durch ein neues Eingruppierungssystem abgesenkt wird. Wenn eine Versorgungsordnung auf das zuletzt bezogene Tarifgehalt abstellt, hat dies dann auch Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge. Wenn eine Besitzstandszulage auch auf die Versorgungszusage durchschlagen soll, müssen die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Dies ist nicht geschehen, obgleich die Parteien im Anwendungstarifvertrag zum TV-L vom 15.06.2018 in § 6 ausdrücklich einen Abschnitt zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen haben. Unerheblich ist, ob die Gewerkschaft ver.di erklärt hat, dass die Tarifvertragsparteien bei der Neustrukturierung der Vergütung die Ausgleichszahlung in Gänze als versorgungsfähiges Tarifgehalt gestalten wollten. Denn der Wille der Tarifvertragsparteien ist bei der Auslegung nur dann zu berücksichtigen, wenn er in dem Tarifvertrag Anklang gefunden hat (vgl. BAG 25.03.2021 – 6 AZR 264/20 – Rn. 26; BAG 10.11.2015 – 3 AZR 576/14 – Rn. 49) . Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Schließlich steht das gefundene Ergebnis auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 10.02.2021 (10 Ca 5849/20) . Dort war nämlich nicht zu entscheiden, ob die Ausgleichszahlung Teil des Tarifgehalts ist, sondern ob die Ausgleichszahlung „steuerpflichtiger Arbeitslohn“ im Sinne des § 15a ATV ist. 2. Die Beklagte war nicht berechtigt, einen Abzug wegen fehlender Versicherungszeiten vorzunehmen. Eine solche Berechtigung folgt nicht aus der Regelung in Ziffer IV. der Richtlinien, wonach eine Rente aus regelmäßiger Berufstätigkeit unterstellt wird und derjenige, der sich Versicherungsbeiträge hat erstatten lassen und länger als zwei Jahre nicht berufstätig oder nicht versicherungspflichtig war sich während dieser Zeit nicht in mindestens durchschnittlicher Beitragshöhe freiwillig weiter versichert hat, so behandelt wird, als wäre er regelmäßig versichert gewesen. Zwar mag der Wortlaut eine solche Auslegung im Ansatz nahelegen. Dies würde aber Sinn und Zweck sowie der Systematik der Richtlinien widersprechen. Bei den Richtlinien handelt es sich um eine Gesamtversorgung. Bei einer Gesamtversorgung will die Arbeitgeberin sicherstellen, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgung nicht überwiegend alleine zu leisten hat, sondern ein ausreichender Betrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden ist, der auf die Gesamtversorgung angerechnet werden kann. So will man beispielsweise Fälle vermeiden, in denen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten längere Zeiten selbstständig war und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Hierfür spricht der Eingangssatz, dass eine Rente aus „regelmäßiger Berufstätigkeit“ unterstellt wird. Eine solche regelmäßige Berufstätigkeit weist der Kläger auf. Denn die fehlenden Versicherungszeiten beruhen ausschließlich auf Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, die nach § 54 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zwar keine Beitragszeiten, sehr wohl aber als beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigende Anrechnungszeiten sind. Derartige Anrechnungszeiten können in Ziffer IV der Richtlinie aber nicht gemeint sein. Geht man davon aus, dass für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Hochschulausbildung erforderlich ist, würde andernfalls das Paradoxon entstehen, dass ein Arbeitnehmer, der unmittelbar nach dem Abitur nach kürzester Durchführung des Studiums sein Leben lang bei der Beklagten gearbeitet hat, nicht in der Lage wäre, die nach den Richtlinien zugesagte volle Betriebsrente zu erlangen. 3. Der Abzug wegen „fiktiver Höherversicherung“ beträgt 526,26 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag in Höhe von 317,70 € für die Zeit bis zum 31.12.1997 und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 208,56 € für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2012. a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies nach dem Zweck des Gesetzes auch für fiktive Renten, die der Arbeitnehmer hätte erwerben können, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Geld entsprechend bzw. bestimmungsgemäß verwandt hätte. Derjenige Arbeitnehmer, der gesetzliche Rentenansprüche nicht erwirbt, obwohl ihm die Geldmittel zweckgebunden überlassen werden, kann nicht bessergestellt werden als derjenige, der sich dem Leistungszweck entsprechend verhält (BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 74; BAG 16.12.1986 – 3 AZR 631/84) . Fiktive Bezüge können danach rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, mit Eigenbeteiligung Ansprüche zu erwerben, die nach § 5 Abs. 2 BetrAVG auf die Betriebsrente angerechnet werden dürfen, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG auch auf die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt. Der Zuschussempfänger ist dann so zu behandeln, als hätte er sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig höher versichert (vgl. BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 75; BAG 03.07.1990 – 3 AZR 85/89) . Die Anrechnung aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG ist dabei nur dann möglich, wenn der fiktive Beitrag zur gesetzlichen Höherversicherung auch mindestens zur Hälfte von der Arbeitgeberin mitfinanziert wurde. Der Beitrag zur gesetzlichen Höherversicherung muss dem Arbeitnehmer auch mindestens zur Hälfte tatsächlich - also netto - zufließen (BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 75) . b) Dass der Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Höherversicherung dem Kläger mindestens zur Hälfte tatsächlich netto zugeflossen ist, ist zwischen den Parteien mittlerweile nicht mehr streitig. Demnach war die Beklagte berechtigt für die Zeit bis zum 31.12.1997 einen Betrag von 317,70 € anzurechnen, der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist. c) Für den Zeitraum ab dem Entfall der Möglichkeit der gesetzlichen Höherversicherung ab dem 01.01.1998 hat das Bundesarbeitsgericht für die streitgegenständlichen Richtlinien bereits entschieden, dass die Arbeitgeberin bei einer entsprechenden hälftigen Mitfinanzierung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt ist, die Leistungen der Lebensversicherung zeitanteilig mit dem Rentenwert der Kapitalsumme zu berücksichtigen, soweit die ursprüngliche Anrechnungsvereinbarung wirksam war und sie die Beiträge zur Lebensversicherung netto wenigstens zur Hälfte trug (vgl. BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 91 – 110) . Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. d) Hiernach war die Beklagte berechtigt für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2012 (Auszahlungszeitpunkt der Lebensversicherung) einen weiteren Betrag von 208,56 € anzurechnen. Auch für diesen Zeitraum ist mittlerweile unstreitig, dass die Beiträge zur Lebensversicherung netto mindestens zur Hälfte von der Beklagten getragen wurden. Grundlage der Berechnung ist das seitens der Beklagten zu den Akten gereichte versicherungsmathematische Gutachten (Bl. 112 ff. der Akte) , welches grundsätzlich auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird. Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass in dem Gutachten das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2019 mit 36.255,00 € angesetzt wurde, obwohl das maßgebliche Durchschnittsentgelt tatsächlich 39.301,00 € betrug. Der von der Beklagten angesetzte Betrag ist das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Bundesgebiet „Ost“. Davon ausgehend beträgt der Wert von einem Entgeltpunkt nicht 6.743,43 €, sondern vielmehr 7.309,99 €. Bezogen auf das anteilige Kapital in der unstreitigen Höhe von 46.130,01 € entspricht dies 6,3105 Entgeltpunkten. Aus dem – ebenfalls unstreitigen – Rentenwert von 33,05 € ergibt sich sodann eine Rente aus zeitanteiliger Kapitalsumme in Höhe von 208,56 €. e) Zu einer weiteren fiktiven Anrechnung für die Zeit nach Auszahlung der Lebensversicherung am 01.01.2013 war die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Anrechnung. Die Anrechnung einer fiktiven Versorgungsleistung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nämlich nur dann zulässig, wenn die Geldmittel zweckgebunden zum Aufbau einer Altersversorgung überlassen werden (BAG 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Rn. 74; BAG 16.12.1986 – 3 AZR 631/84) . Nach der Protokollnotiz aus dem Jahr 1998 konnte der Kläger hingegen ab dem 01.01.2013 über den Arbeitgeberanteil frei verfügen. Ein Nachweis über eine vorgenommene Anlage des Betrages wurde nach der Protokollnotiz gerade nicht verlangt. Damit wurde der Zuschuss aber nicht zweckgebunden zum Aufbau einer Altersversorgung überlassen. Die Anrechnungsvereinbarung in der Protokollnotiz für die Zeit nach Auszahlung der Lebensversicherung ist daher wegen Verst0ßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG unwirksam. 4. Nach Eintritt in den Ruhestand erfolgte Änderungen der Besteuerungsmerkmale oder der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge haben entgegen der tatsächlichen Handhabung der Beklagten keinen Einfluss auf die Nettoobergrenze. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Hiernach darf die Bedienstetenversorgung die „ vor“ Eintritt des Versorgungsfalles „zuletzt“ erreichten Nettobezüge (Hervorhebung durch das Gericht) nicht überschreiten. 5. Auch die Erhöhung der gesetzlichen Rente mindert die Betriebsrente des Klägers im Rahmen der Gesamtversorgung nicht. Eine derartige Handhabung würde gegen das Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG verstoßen. Hiernach dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. 6. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich danach wie folgt: a) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass 75% der zuletzt bezogenen Vergütung nach der EG 13 einen Betrag von 4.217,03 € ergibt, die fiktive Nettoobergrenze bei 3.886,90 € liegt und damit der Kürzungsbetrag 1 bei 330,13 € liegt. Neben dem Kürzungsbetrag 1 in Höhe von 330,13 € sind von dem Betrag in Höhe von 4.217,03 € die DRV-Rente in Höhe von 2.254,32 €, die DRV-Rente in Höhe von 180,26 € abzuziehen sowie ein Abzug wegen fiktiver Höherversicherung in Höhe von 526,26 € vorzunehmen. Es ergibt sich somit zum Zeitpunkt des Renteneintritts eine Betriebsrente in Höhe von 926,06 €, die durch spätere Änderungen der Besteuerungsmerkmale oder Erhöhungen der gesetzlichen Rente nicht mehr beeinfluss wird. b) Für das zweite Halbjahr 2019 ergibt sich somit ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.854,65 € (926,06 € - 555,13 € = 370,93 € x 5 Monate = 1.854,65 €) . Für das erste Halbjahr 2020 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.520,70 € (926,06 € - 672,61 € = 253,45 € x 6 Monate = 1.520,70 €) . Für das zweite Halbjahr 2020 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.024,64 € (926,06 € - 588,62 € = 337,44 € x 6 Monate = 2.024,64 €) . Für das erste Halbjahr 2021 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.679,64 € (926,06 € - 646,12 € = 279,94 € x 6 Monate = 1.679,64 €) . Für das zweite Halbjahr 2021 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.679,64 € (926,06 € - 646,12 € =279,94 € x 6 Monate = 1.679,64 €) . Für das erste Halbjahr 2022 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.679,64 € (926,06 € - 646,12 € = 279,94 € x 6 Monate = 1.679,64 €) . Für das zweite Halbjahr 2022 ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.060,70 € (926,06 € - 513,92 € = 412,14 € x 5 Monate = 2.060,70 €) . c) Ausgehend von der Berechnung der Kammer war schließlich den Feststellungsanträgen in entsprechendem Umfang teilweise stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf die Summe der Zahlungsanträge, die den 36-fachen Differenzbetrag bereits überstiegen, im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.