Beschluss
10 Ca 3539/23
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2023:0803.10CA3539.23.00
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Leitsätze
Stichworte:
Energiepauschale - Rechtsweg - Finanzgericht - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Normen:
112 EStG, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 120 Abs 1 EStG
Leitsatz:
Für den Streit über die Auszahlung der Energiepauschale gemäß § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stichworte: Energiepauschale - Rechtsweg - Finanzgericht - öffentlich-rechtliche Streitigkeit Normen: 112 EStG, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 120 Abs 1 EStG Leitsatz: Für den Streit über die Auszahlung der Energiepauschale gemäß § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. 10 Ca 3539/23 Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit L. Kläger Prozessbevollmächtigte E. gegen M. Beklagte hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2023 durch den Richter am Arbeitsgericht R. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter L. und A. beschlossen: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten nach Verfahrenstrennung in der Hauptsache noch über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der Energiepauschale gemäß §§ 112 ff. EStG. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. In dem zwischen den Parteien vor erkennenden Kammer geführten Verfahren 10 Ca 1026/23 begehrt der Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 8 der Klageschrift vom 07.03.2023 die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der Energiepauschale gem. §§ 112 ff. EStG. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG. Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 01.12.2022 (1 Ca 1849/22) folgendes ausgeführt: „1. Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind Gerichte für Arbeitssachen allein für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtliche Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Parteien zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BAG, Beschl. v. 1.3.2022 – 9 AZB 25/21 – NZA 2022, 509, 510). Mithin kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein (vgl. BAG, Beschl. v. 7. 5. 2013 – 10 AZB 8/13 - NZA 2013, 862). 2. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ableitet, ist ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der von ihr erhobenen allgemeine Leistungsklage, die auf Auszahlung der Energiepauschale iSd. § 112 ff. EStG gerichtet ist, auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch, die der Beklagten gem. § 115 Abs. 2 iVm. § 117 EStG auferlegt sind. Der insoweit zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird ausschließlich durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt. Es gibt keinen Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der die Frage beantworten könnte, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Energiepauschale an Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Energiepauschale durch den Arbeitgeber knüpft zwar hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an das sogenannte erste Arbeitsverhältnis an, seine rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Energiepauschale handelt es sich entweder um einen Anspruch aus dem zwischen der Klägerin und der öffentlichen Hand bestehenden Steuerschuldverhältnis oder um einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung (vgl. zu den Problemen der rechtlichen Einordnung der Energiepauschale Ahrens, Die Energiepauschale – wie gewonnen, so zerronnen? NZI 2022, 849 ff.). Die zutreffende rechtliche Einordnung kann vorliegend dahinstehen. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale jedenfalls weder eine im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht, noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist. Der Arbeitgeber fungiert allein als eine durch die öffentliche Hand in Dienst genommene Zahlstelle, denn er hat die Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Arbeitgeber erfüllt daher mit der Zahlung der Energiepauschale auch nicht den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers. 3. Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit ist iSd § 40 I 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. a) Zwar folgt die Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, da die ausdrückliche Rechtswegzuweisung des § 120 Abs. 2 FGO nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden gilt. b) Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist im vorliegenden Fall jedoch gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Abgabenangelegenheiten sind auch solche Angelegenheiten, die mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängen (Gräber/Herbert, 9. Aufl. 2019, FGO § 33 Rn. 15). Ob es sich bei den Regelungen der §§ 112 ff. EStG originär um abgabenrechtliche Vorschriften handelt, kann dahinstehen. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im EStG normierten Regelungen zur Energiepauschale folgt aus § 105 Abs. 2 S. 2 1. Alt. GG iVm. Art. 106 Abs. 3 GG.“ Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an. R.