Urteil
10 Ca 3836/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2023:1214.10CA3836.23.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
./.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, solange er Betriebsratsmitglied ist, ab Juni 2023 unter Anrechnung auf die sogenannte „Ausgleichszulage BR“ monatlich die in dem für den Betrieb der Beklagten jeweils geltenden Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW festgelegten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen, soweit er als Mitglied des Betriebsrats in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten nachgeht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 15.509,38 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, solange er Betriebsratsmitglied ist, ab Juni 2023 unter Anrechnung auf die sogenannte „Ausgleichszulage BR“ monatlich die in dem für den Betrieb der Beklagten jeweils geltenden Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW festgelegten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen, soweit er als Mitglied des Betriebsrats in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten nachgeht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 15.509,38 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang dem Kläger für erforderliche Betriebsratstätigkeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Zuschläge zustehen. Der Kläger ist seit dem 12.09.2000 im Betrieb der Beklagten in X. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Eisen- Metall und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 (im Folgenden: MTV Metall NRW) Anwendung, der für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem folgendes bestimmt: „§ 32 Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 32.1 Spätarbeit Spätarbeit ist die in der Zeit von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet. Bei Teilzeitbeschäftigung liegt Spätarbeit nur vor, wenn sie in Wechselschicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geleistet wird. Beginn und Ende dieser Zeitspanne können, durch Betriebsvereinbarung abweichend festgelegt werden. 32.2 Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende dieser Zeitspanne können durch Betriebsvereinbarung abweichend festgelegt werden. 32.3 Sonntags- und Feiertagsarbeit Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. Beginn und Ende dieser Zeitspanne können durch Betriebsvereinbarung abweichend festgelegt werden. […] § 33 Mehrarbeitsentgelt und Zuschläge für Mehr-/ Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit […] 33.2 Zuschläge Der Zuschlag beträgt für ° a) […] b) Nachtarbeit (soweit sie Mehrarbeit ist) 50% c) Sonntagsarbeit 70% d) Arbeit am 1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag sowie am 1. Weihnachtstag 150% e) Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 100% f) Arbeit am 24. Dezember von 17 bis 20 Uhr sowie Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht 150 % des durchschnittlichen Stundenentgelts gemäß § 33.3; und für g) Spätarbeit 15% h) Nachtarbeit (soweit nicht Nachtarbeit nach b) vorliegt) 25 % des tariflichen Stundengrundentgelts der Entgeltgruppe EG 7.“ Seit dem 01.03.2021 ist der Kläger Betriebsratsmitglied des Betriebes in H.. Der Kläger erhält neben seiner Grundvergütung eine sogenannte „Ausgleichszulage BR“. Deren Berechnung orientiert sich nach dem Vorbringen der Beklagten an den in der Vergangenheit – als der Klägerin noch kein Betriebsratsmitglied war – individuell erbrachten Schichten zu zuschlagspflichtigen Zeiten und soll der Vermeidung eines Entgeltausfalls nach § 37 Abs. 4 BetrVG dienen. Darüber hinaus erhielt der Kläger bis einschließlich Mai 2023 für tatsächlich erbrachte Betriebsratstätigkeit zu zuschlagspflichtigen Zeiten variable Schichtzuschläge für Nacht-, Sonn-, und Feiertagsarbeit, soweit diese die Ausgleichspauschale überstiegen, die stets mit der Abrechnung für den Folgemonat abgerechnet wurden. Im Juli 2023 nahm die Beklagte Korrekturabrechnungen vor, mit denen dem Kläger diese Zuschläge für die Monate April und Mai 2023 wieder in Abzug gebracht wurden. Die Beklagte leistete diese individuellen Zuschläge sodann auch in der Folgezeit nicht mehr. Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach § 78 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf die Zahlung der individuellen Zuschläge habe. Schichtzulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten dienten dem Ausgleich der erschwerten Arbeitsbedingungen in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Soweit der Kläger zu diesen Zeiten seine Arbeitsleistung (die Betriebsratstätigkeit) für die Beklagte erbringen müsse, habe er Anspruch auf die entsprechenden Zulagen. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 78 Abs. 2 BetrVG dar, wenn er statt der Vergütung für konkret geleistete Schichtarbeit lediglich eine geringere Ausgleichspauschale erhalte. Nachdem die Parteien über den ursprünglichen Zahlungsantrag für die Monate April und Mai 2023 einen Teilvergleich geschlossen haben, beantragt der Kläger zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, solange er Betriebsratsmitglied ist, ab Juni 2023 unter Anrechnung auf die sogenannte „Ausgleichszulage BR“ monatlich die in dem für den Betrieb der Beklagten jeweils geltenden Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW festgelegten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen, soweit er als Mitglied des Betriebsrates in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten nachgeht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass eine Überprüfung von den Juristen in der Zentrale in W. ergeben habe, dass die bisherige Praxis der Zahlung individueller Zuschläge an die Betriebsratsmitglieder nicht gesetzeskonform sei und nicht im Einklang mit § 37 BetrVG stehe. § 37 BetrVG sehe allenfalls das Entgeltausfallprinzip oder den Freizeitausgleich vor. In beiden Fällen seien die Zahlung von Zuschlägen für Schichten oder Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen nicht erwähnt. Das Betriebsratsamt sei nach dem Gesetz ein Ehrenamt, die Betriebsratstätigkeit als solche sei nicht zu vergüten. Konstellationen, in denen es ausnahmsweise zu einer durch das Amt bedingten Zahlung komme, seien ausdrücklich im Gesetz geregelt, wie etwa die Abgeltung i.S.d. § 37 Abs. 3 BetrVG. Derartige im Gesetz geregelten Fälle seien in Hinblick auf das Ehrenamtsprinzip sowie das Begünstigungsverbot als abschließend zu verstehen. Für darüberhinausgehende, durch Betriebsratstätigkeit bedingte Zahlungen bestehe folglich keine Rechtsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist zudem auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10.02.2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 12) . Der Klageantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse auf, da die Beklagte bestreitet, zur Zahlung der individuellen Zuschläge verpflichtet zu sein. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von individuellen Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, soweit er zu diesen Zeiten erforderliche Betriebsratstätigkeit erbringt. Der Anspruch folgt unmittelbar aus § 33.2 MTV Metall NRW jedenfalls aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 33.2 MTV Metall NRW i.V.m. dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Die Zahlung verstößt hingegen nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. a) § 33.2 MTV gewährt Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertags arbeit (Unterstreichung durch das Gericht) . Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um „Arbeit“ iSd. § 33.2 MTV Metall NRW. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 19.02.2020 – 5 AZR 179/18 – Rn. 16; BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35) . bb) Hiernach handelt es sich auch bei der Betriebsratstätigkeit um Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit isd. § 33.2 MTV Metall NRW. Soweit der Begriff Arbeit verwendet wird, schließt dies geleistete Betriebsratstätigkeit nicht aus. Zwar ist die Betriebsratstätigkeit keine Arbeit im Sinne einer Gegenleistung für das zu zahlende Arbeitsentgelt nach § 611 BGB. Sie ist der arbeitsvertraglichen Leistung aber kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 BetrVG) gleichgestellt (vgl. Hessisches LAG 10.03.2014 – 16 TaBV 197/13 – Rn. 22; Fitting BetrVG, 231 Aufl., § 37 Rn. 14; GK-BetrVG-Weber § 37 Rn. 12; Richardi-Thüsing, BetrVG 17. Aufl., Rn. 13; NK-ArbR/Wolmerath 2. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 9) . Das hat zur Folge, dass die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitsleistung gilt (vgl. Fitting BetrVG 28. Aufl. § 37 Rn. 14; NK-ArbR/Wolmerath 2. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 9) . Der Tarifvertrag begünstigt zu bestimmten Zeiten geleistete Arbeiten, ohne auf die Art der „Arbeit“ abzustellen. Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift besteht darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind. So ist Nachtarbeit in besonderer Weise gesundheitlich belastend. Sonn- und Feiertagsarbeit stellt eine erhebliche Einschränkung des Familienlebens dar. Aus diesen Gründen sieht das Bundesarbeitsgericht diese Zulagen mittlerweile als unpfändbare Erschwerniszulagen iSd. § 850a ZPO an (vgl. BAG 23.08.2017 – 10 AZR 85916) . Diese besonderen Erschwernisse und Belastungen liegen auch bei Betriebsratsmitgliedern vor, die zu den genannten Zeiten Betriebsratstätigkeiten ausüben. Die besonderen Belastungen, ergeben sich dagegen nicht aus der Art der Tätigkeit (arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Sinne von § 611 BGB versus Ausübung des Ehrenamts des Betriebsrats) . Ob die eine oder die andere Tätigkeit weniger anspruchsvoll ist, eine höhere Anstrengung und Konzentration erfordert, lässt sich nicht abstrakt beurteilen und es kommt hierauf auch nicht an, denn die Ausübung des Ehrenamts des Betriebsrats ist der arbeitsvertraglichen Leistung gleichgestellt (vgl. Hessisches LAG 10.03.2014 – 16 TaBV 197/13 – Rn. 24) . Auch in einer jüngeren Entscheidung geht das Hessische Landesarbeitsgericht – wenn auch nur im Rahmen eines obiter dictums – davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied dann einen Anspruch auf Zuschläge wegen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit hat, wenn er die Betriebsratstätigkeit unter den erschwerten Bedingungen tatsächlich erbringt (Hessisches LAG 13.06.2023 – 12 Sa 1293/22 – Rn. 37) . cc) Jedenfalls würde sich der Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 33.2 MTV Metall NRW in Verbindung mit dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ergeben. Denn es sind keine Differenzierungsgründe ersichtlich, warum ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten in der Produktion erbringt, zum Ausgleich dieser Belastungen Zuschläge erhalten soll, ein Betriebsratsmitglied, welches zu denselben Zeiten seine erforderliche Betriebsratstätigkeit erbringt, hingegen nicht. dd) Die Zahlung verstößt auch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG oder das Ehrenamtsprinzip. Die seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind insoweit nicht einschlägig. Sowohl die Entscheidung vom 18.05.2016 (7 AZR 401/14) als auch die Entscheidung vom 29.08.2018 (7 AZR 206/17) befasst sich mit dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift besagt, dass einem Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit die Vergütung zusteht, die es erhalten hätte, wenn es nicht Betriebsratsmitglied geworden wäre. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts befassen sich mit der Frage, ob einem Betriebsratsmitglied – unabhängig davon, ob es während zuschlagspflichtiger Zeiten Betriebsratstätigkeiten erbringt – eine Vergütung zusteht, die auch „fiktive Zuschläge“ enthält, wenn es vor seiner Betriebsratstätigkeit derartige Zuschläge erhalten hat. Diesem Sachverhalt wird die Beklagte richtigerweise mit der gezahlten „Ausgleichszulage BR“ gerecht. Im Streitfall geht es indes um die Frage, ob das Betriebsratsmitglied, das zu zuschlagspflichtigen Zeiten Betriebsratstätigkeiten erbringt, einen Anspruch auf die Zuschläge hat, auch wenn möglicherweise vor der Amtszeit keine Zuschläge verdient wurden. Damit wird das Betriebsratsmitglied aber nicht begünstigt. Denn während im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG „Vergleichsgruppe“ die vor der Amtszeit vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen sind, sind im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG Vergleichsgruppe die Kolleginnen und Kollegen, die zu zuschlagspflichtigen Zeiten tatsächliche Arbeitsleistungen erbringen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt (36-facher Differenzbetrag abzüglich eines 20%igen Abschlags wegen Feststellungklage) . Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.