Urteil
8 Ca 3409/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2024:1204.8CA3409.24.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach § 82 DSGVO im Anschluss an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 11 Sa 808/23
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 750,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
4. Streitwert: 3.000,00 Euro.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist(§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach § 82 DSGVO im Anschluss an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 07.03.2024 – 11 Sa 808/23 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 750,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. 4. Streitwert: 3.000,00 Euro. 5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist(§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen