Urteil
14 Ca 4572/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2025:0108.14CA4572.24.00
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Leitsätze
./.
Tenor
- 1. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 07.08.2024 erklärte Widerruf der Zusatzfunktion des Klägers als Supervisor rechtsunwirksam ist.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen
- 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen.
- 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen.
- 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 6. Der Streitwert beträgt 15.849€.
- 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 07.08.2024 erklärte Widerruf der Zusatzfunktion des Klägers als Supervisor rechtsunwirksam ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Der Streitwert beträgt 15.849€. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über den Inhalt der Beschäftigung des Klägers und über Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Zulage des Klägers. Der Kläger ist seit dem 06.05.2016 zunächst als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Seit dem 15.08.2020 wurde der Kläger als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion Supervisor eingesetzt. Hierzu trafen die Parteien am 15.01.2021 eine Zusatzvereinbarung. Diese besagt: „wir nehmen Bezug auf Ihren Arbeitsvertrag als Luftsicherheitsassistent und freuen uns, Ihnen folgende Veränderung mit Wirkung ab dem 15.08.2020, zunächst befristet zur Probe bis zum 14.02.2021, anbieten zu können: Sie werden in dem oben genannten Zeitraum als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor eingesetzt. Die konkreten Aufgaben als Supervisor sind in der beigefügten Stellenbeschreibung enthalten. In der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor erhalten Sie eine außertarifliche Zulage in Höhe von 2,50 € brutto pro Stunde, die Ihnen im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung ausgezahlt wird. (…) Weiterhin entfällt die außertarifliche Zulage, wenn die Übertragung der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor durch die Firma widerrufen wird. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Leistung und/oder Ihres Verhaltens nicht mehr geeignet sind, zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent noch als Supervisor eingesetzt zu werden.“ Nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen erhält der Kläger als Grundvergütung ein tarifiertes Stundenentgelt in Höhe von derzeit 22,20 € brutto. Zusätzlich erhält der Kläger für seine Position als Supervisor eine Funktionszulage, die 2,75 € brutto beträgt. Es ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.267,00 €. Bei der Zusatzfunktion als Supervisor handelt es sich um eine den Luftsicherheitsassistenten hierarchisch fachlich und disziplinarisch überstellte Position. Am 28.06.2024 und am 15.07.2024 führte die Beklagte Gespräche mit dem Kläger. Inhalt der Gespräche waren Beschwerden von Mitarbeitern über den Kläger. Mit Schreiben vom 07.08.2024 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerruf seiner Position als Supervisor mit Wirkung zum 31.08.2024. Seit dem 01.09.2024 setzte die Beklagte den Kläger als Luftsicherheitsassistent ohne Zusatzfunktion ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass er weiterhin als Luftsicherheitsassistentin mit der Zusatzfunktion als Aufsichtskraft zu beschäftigen sei und ihm auch weiterhin die außertarifliche Zulage von 2,75 € pro Stunde zustehe. Er beantragt, 1. festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 07.08.2024 erklärte Widerruf der Zusatzfunktion des Klägers als Supervisor rechtsunwirksam ist; 2. hilfsweise, namentlich für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie habe die Zusatzfunktion des Klägers wirksam widerrufen. Die Widerrufsklausel sei rechtswirksam und der Kläger sei aufgrund der Beschwerden von Kollegen nicht länger geeignet als Supervisor eingesetzt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der mit dem Antrag zu 1) verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO). Die Feststellungsklage kann auf einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts oder auch eines vorbehaltenen Widerrufsrechts eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen konnte, kann der Arbeitnehmer dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Feststellungsklage klären lassen, wobei dem nicht entgegensteht, dass der Kläger zugleich eine Leistungsklage erhoben hat (BAG, Urteil vom 15.08.2000 — 1 AZR 458/99). 2. Der hilfsweise gestellte Beschäftigungsantrag zu 2) ist als Leitungsantrag hinreichend konkret (vgl. BAG, Urteil vom 09.04.2014 — 10 AZR 637/13) mit der streitigen Zusatzfunktion bezeichnet und damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 ZPO. Auch vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung der Luftsicherheitsassistenten in Luftsicherheitskontrollpersonal geändert wurde, ergibt sich keine Unbestimmtheit des Antrags. Der Arbeitsvertrag des Klägers lautet unverändert auf Luftsicherheitskontrollpersonal und zwischen den Parteien ist unstreitig, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich hatte. II. Die Klage ist begründet. 1. Es war festzustellen, dass der von der Beklagten erklärte Widerruf der Zusatzfunktion unwirksam war. Die Beklagte konnte die Zusatzfunktion nicht wirksam widerrufen. a) Der in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 vereinbarte Widerrufsvorbehalt ist unwirksam, da der Kläger die Zusatzfunktion bereits seit dem 15.08.2020 ausübte und die Klausel den Kläger daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Insoweit hat bereits die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 23.02.2023 (2 Ca 3503/22) folgendes ausgeführt: „a) Die im Vertrag vom 15.01.20213 vereinbarte Widerrufsmöglichkeit unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen oder die Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit nicht — auch nicht entsprechend — anwendbar (BAGE 154, 354 = NZA 2016, 881 = AP BGB § 307 Nr. 73 Rn. 42; BAG, NZA 2015, 811 = AP BGB § 307 Nr. 70 Rn. 29; BAGE 140,191 = NZA 2012, 674 = AP TzBfG § 14 Nr. 89 Rn. 18). Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15.01.2021 eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Widerrufsabrede Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG, NZA 2016, 814 = AP BGB § 307 Nr. 72 Rn. 25, NZA 2016, 441 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 44 Rn. 34; NZA 2015, 811 = AP BGB § 307 Nr. 70 Rn. 31, BAGE 140,191 = NZA 2012, 674 = AP TzBfG § 14 Nr. 89 Rn. 17). Bei der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung. b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. IV S. 3 BGB ausgeschlossen. aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gern. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAGE 154, 354 = NZA 2016, 881 = AP BGB § 307 Nr. 73 Rn. 46; BAG, NZA 2016, 814 = AP BGB § 307 Nr. 72 Rn. 28; NZA 2016, 441 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 44 Rn. 37; NZA 2015, 811 = AP BGB § 307 Nr. 70 Rn. 34). Nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften iSd § 307 Abs. 3 BGB gleich. Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAGE 154, 354 = NZA 2016, 881 = AP BGB § 307 Nr. 73 Rn. 46; BAG, NZA 2016, 814 = AP BGB § 307 Nr. 72 Rn. 28). bb) Danach unterliegt die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Art der geschuldeten Tätigkeit und die Höhe der außertariflichen Zulage bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und damit die Art der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung und die Widerrufsmöglichkeit (vgl. BAGE 154, 354 = NZA 2016, 881 = AP BGB § 307 Nr. 73 Rn. 47, BAG, NZA 2016, 814 = AP BGB § 307 Nr. 72 Rn. 29; NZA 2015, 811 = AP BGB § 307 Nr. 70 Rn. 36) . c) Es kann dahinstehen, ob bereits die befristete Übertragung der Zusatzfunktion Admin in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war, da die Befristung jedenfalls abgelaufen war und der Kläger über den 31.01.2021 hinaus als Admin tätig war. Die Vereinbarung der Widerrufsmöglichkeit über den 31.01.2021 hinaus in der Zusatzvereinbarung ist jedenfalls unwirksam. aa) Unangemessen iSv § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall Iosgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (stRspr, vgl. etwa BAGE 154, 354 = NZA 2016, 881 = AP BGB § 307 Nr. 73 Rn. 49; BAG, NZA 2016, 814 = AP BGB § 307 Nr. 72 Rn. 32; NZA 2016, 441 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 44 Rn. 40; NZA 2015, 811 = AP BGB § 307 Nr. 70 Rn. 46). bb) Danach ist die am 15.01.2021 vereinbarte Widerrufsmöglichkeit unwirksam Beim Widerrufsvorbehalt sagt der Arbeitgeber eine Leistung zunächst unbefristet zu, räumt sich aber die Möglichkeit ein, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Der Widerruf muss ausdrücklich vereinbart sein, er ergibt sich nicht aus der zusätzlichen Leistung als solcher (BAG 16.7.1976, AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 7; 14.6.1995, NZA 1995, 1194). Ansonsten hilft auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen nach § 2 KSchG. Er gilt nicht rückwirkend (BAG 27.7.1972, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 75; LAG Düsseldorf 30.11.1973, BB 1974, 231). Vorliegend ist ein Widerrufsvorbehalt in der als Änderungsvertrag ausgestalteten Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 nicht durch ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt und wird auch nicht durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen. Da auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind, muss vorliegend berücksichtigt werden, dass der Kläger vor Abschluss der Zusatzvereinbarung bereits seit ca. einem halben Jahr die Tätigkeit als Admin ausgeübt hat und eine entsprechende Zulage erhalten hat. Bereits mit Wirkung zum 01.08.2020 haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger die Zusatzfunktion Admin mit der außertariflichen Zulage von 2,00 € pro Stunde er-hält, nachdem er sich zuvor als Luftsicherheitsassistent ausgezeichnet und den internen Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hatte. Dabei hat die Beklagte es ganz offensichtlich versäumt, dem Kläger rechtzeitig vor dem 01.08.2020 eine Zusatzvereinbarung anzubieten, in der die Befristung und Widerruflichkeit der Zusatzfunktion vereinbart wird. Vielmehr wurde der Kläger einvernehmlich — sei es in Ausübung des Direktionsrechtes nach § 315 BGB oder aufgrund einer konkludenten Vertragsänderung — ohne die Vereinbarung einer Befristung oder einer Widerrufsmöglichkeit entsprechend als Admin zunächst unbefristet beschäftigt. Erst zum 15.01.2021 vereinbarten die Parteien die streitgegenständliche Zusatzvereinbarung, nachdem der Kläger sich nunmehr bereits als Luftsicherheitsassistent ausgezeichnet und den internen Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hatte und schon nahezu ein halbes Jahr als Admin tätig war. Diese Situation und das damit begründete Vertrauen des Klägers in die Dauerhaftigkeit der übertragenen Tätigkeit berücksichtigt die später zustande gekommene Zusatzvereinbarung nicht mehr angemessen. Vielmehr sieht die vertragliche Vereinbarung sowohl eine Befristung der bislang unbefristet übertragenen Zusatzfunktion als auch die Widerrufsmöglichkeit der bislang ohne eine solche Option übertragenen Tätigkeit vor. Gründe dafür hat die Beklagte nicht benannt, so dass sich ein überwiegendes Interesse an der Rückwirkung nicht feststellen lässt. Schließlich lässt die Zusatzvereinbarung den Anspruch auf Gewährung der Zulage in Höhe von 2,00 € pro Stunde sogar dann entfallen, wenn der Kläger in den Dienstplänen nicht mehr als Admin berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit geht noch weit über einen Widerruf aus leistungs- oder verhaltensbedingten Gründen hinaus und verstärkt die insgesamt unangemessene Benachteiligung durch die rückwirkend vereinbarten Einschränkungen noch weiter. Es hätte daher entweder einer vertraglichen Aufhebung der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 oder einer wirksamen Änderungskündigung der Beklagten bedurft." Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Das Urteil der 2. Kammer ist rechtskräftig. b) Selbst, wenn man die Widerrufsklausel für wirksam hielte, wäre der Widerruf unwirksam, da die Voraussetzungen, unter denen der Widerruf erklärt werden kann, nicht vorliegen. Die Klausel ist hinsichtlich des Widerrufsgrundes zu unbestimmt. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (10 Ca 974/24) vollumfänglich an. „Soweit die Klausel darauf abstellt, dass die Zusatzfunktion „insbesondere" unter den oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden kann, und somit den Schluss nahelegt, dass die Widerrufsgründe in der Klausel nicht abschließend sind, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls nach den Grundsätzen des „blue-pencil-tests" teilunwirksam. Denn das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass die Klausel jedenfalls die Richtung, unter der ein Widerruf erfolgen kann, benennen muss (vgl. BAG 24.01.2017 — 1 AZR 774/14; BAG 12.01.2005 — 5 AZR 364/04). Dem wird die Klausel nicht gerecht, wenn unter die Formulierung „insbesondere" auch Widerrufsgründe fallen könnten, deren Richtung in der Klausel nicht angegeben ist.“ c) Es konnte daher dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich durch die Beschwerden der Kollegen aufgrund seines Verhaltens nicht mehr für den Einsatz als Supervisor geeignet ist. 2. Da der Widerruf der Zusatzvereinbarung — wie unter 1. ausgeführt — unwirksam war, ist auch der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Beschäftigungsantrag begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger entsprechend der Zusatzvereinbarung als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen. 3. Die Klageanträge zu 3) und 4) sind begründet. Da der Kläger weiterhin als Luftsicherheitskraft mit Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen war, steht ihm für die Monate September 2024 und Oktober 2024 auch die in der Zusatzvereinbarung vereinbarte Zulage in Höhe von 2,00 € pro Stunde zu, die unabhängig davon zu zahlen ist, in welchem Umfang der Kläger als Supervisor eingesetzt wird. Dies ergibt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und einem Zuschlag von 2,75 €/Stunde einen monatlichen Betrag von 440,00 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den 36-fachen Betrag der monatlichen Zulage im Urteil festgesetzt. V. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, waren nicht gegeben.