Leitsatz: Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Dies beinhaltet auch bei einer Sachgrundbefristung die Mitteilung von Vorbeschäftigungszeiten, um das Vorliegen eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs prüfen zu können. 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 17.07.2024 zum 02.10.2024 geendet hat. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Streitwert: 14.400,00 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem 22.12.2021 mit kurzen Unterbrechungen im Rahmen von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft für das beklagte Land tätig. Er wurde durchgängig nach der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung für Lehrkräfte vergütet. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 3.600,00 €. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 17.07.2024 sah eine Tätigkeit für den Zeitraum vom 21.08.2024 bis zum 02.10.2024 an der S. Gemeinschaftsgrundschule - Primarstufe - in E. vor. Als Befristungsgrund ist die Vertretung der Lehrkraft Z. wegen Mutterschutzes angegeben. Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages hörte das beklagte Land den bei ihr gebildeten Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen an (vgl. Bl. 62 d.A.) In der Anhörung wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Weiterbeschäftigung handelt. Ausführungen zu den Vorbeschäftigungszeiten des Klägers beim beklagten Land enthält die Anhörung nicht. Der Personalrat stimmte der Einstellung am 11.07.2024 zu. Mit seiner am 16.02.2024 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung. Er hält diese mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats für unwirksam, da der Personalrat ohne die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten die Wirksamkeit der Befristung – insbesondere mit Blick auf einen möglichen institutionellen Rechtsmissbrauch – nicht habe prüfen können. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 17.07.2024 zum 02.10.2024 geendet hat; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem oben aufgeführten Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass eine Angabe von Vorbeschäftigungszeiten allenfalls bei einer kalendermäßigen Befristung erforderlich sei, nicht hingegen bei einer Sachgrundbefristung. Zudem bewahre der örtliche Personalrat im Schulamt für den Kreis P. die Personalratsbeteiligungen auf und halte sie nach, insbesondere um nachfolgende Personalmaßnahmen auch korrekt nachvollziehen zu können. Schließlich müsse die Besonderheit des Schulbereichs berücksichtigt werden. Die von dem Kläger geforderte Angabe der konkreten Vorbeschäftigungszeiten bei der Unterrichtung des Personalrats sei im Schulbereich – anders als gegebenenfalls im Universitätsbereich – mit vertretbarem Personal-, Zeit- und Kostenaufwand nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. I. Die Befristung erweist sich mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW als unwirksam. 1. Hiernach hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. BAG 14.06.2017 – 7 AZR 608/15 – Rn. 38 mwN; BAG 20.02.2002 – 7 AZR 707/00 – zu I 2 der Gründe) . 2. Bei Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. (vgl. BAG 14.06.2017 – 7 AZR 608/15 – Rn. 38 mwN) . 3. In Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer auch bei einer Sachgrundbefristung die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats notwendig. a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob die Ordnungsgemäßheit der Personalratsanhörung die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten erfordert, bislang noch nicht entschieden. Insbesondere folgt aus der Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) nicht, dass eine entsprechende Angabe nicht erforderlich ist. b) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.11.2023 (14 Sa 526/23) für den Fall einer kalendermäßigen Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entschieden, dass die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten erforderlich sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung sei, da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Hochschulen, das nicht promoviert ist, nur bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig sei. Die Frage, ob dies auch bei der Sachgrundbefristung gilt, hat das LAG Düsseldorf in Rn. 50 f. des Urteils angerissen, ohne dass sie im Streitfall entscheidungserheblich war. c) Die Kammer sieht nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW keinen Unterschied, ob die Anhörung des Personalrats zu einer Sachgrundbefristung oder zu einer kalendermäßigen Befristung erfolgt. In beiden Fällen sind die Vorbeschäftigungszeiten von Bedeutung, um die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Befristung überprüfen können. In dem einem Fall geht es um die Höchstbefristungsdauer in dem anderen Fall um die Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind von „besonderer Bedeutung für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs […] die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen“ (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 Rn. 44) , also die Vorbeschäftigungszeiten. Daraus folgt, dass die Vorbeschäftigungszeiten dem Personalrat nicht nur bei Befristungen ohne Sachgrund und mit Höchstbefristungsdauer, sondern auch bei Sachgrundbefristungen mitzuteilen sind (wie hier auch Boemke, jurisPR-ArbR 24/2024 Anm. 3 unter C 4; ebenso ArbG Münster 09.05.2017 – 3 Ca 1322/16 – Rn. 29 - juris) . 4. Die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten ist nicht erfolgt. a) Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der örtliche Personalrat im Schulamt für den Kreis P. die Personalratsbeteiligungen aufbewahrt und sie nachhält, insbesondere um nachfolgende Personalmaßnahmen auch korrekt nachvollziehen zu können. Denn die Informationen zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle sind dem Personalrat ohne besondere Aufforderung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 LPVG NW mitzuteilen (vgl. BAG 01.06.2022 – 7 AZR 232/21 – Rn. 22 zum NPersVG; BAG 21.08.2019 – 7 AZR 563/17 – Rn. 49; BAG 14.06.2017 – 7 AZR 608/15 – Rn. 40) . Der Personalrat ist nicht verpflichtet, sich diese Informationen zusammenzusuchen. b) Die Angabe der Vorbeschäftigungszeiten war auch nicht aufgrund von Besonderheiten im Schulbereich entbehrlich. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 135/15) auf die Besonderheiten des Schulbereichs abgestellt hat, betraf dies Fragen des institutionellen Rechtsmissbrauchs und nicht die Anhörung des Personalrats. Nach Auffassung der Kammer erfordert es aber auch keinen unvertretbaren Personal-, Zeit- und Kostenaufwand, den Personalrat über die Vorbeschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zu informieren. Diese ergeben sich unproblematisch aus seiner Personalakte und können in wenigen Minuten in der Anhörung niedergelegt werden. 5. Schließlich führt auch die erfolgte Zustimmung des Personalrats zu keinem anderen Ergebnis. Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung des Personalrats ist seine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Maßnahme (BAG 01.06.2022 – 7 AZR 232/21 – Rn. 22 zum NPersVG) . Die Zustimmung des Personalrats heilt keine Anhörungsfehler (grundlegend: BAG 05.02.1981 – 2 AZR 1135/78 – Rn. 29) . II. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS 27.02.1985 – GS 1/84) hat der Kläger im Falle des erstinstanzlichen Obsiegens mit einem Bestandsschutzantrag einen Anspruch, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt zu werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.