Beschluss
4 Ca 5902/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2025:0408.4CA5902.24.00
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Leitsätze
./.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 wird nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 wird nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer vorgelegt. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 wird nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer vorgelegt. G r ü n d e: 1. Mit ihrer am 18.03.2025 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Beschwerde gegen den am 04.03.2025 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 macht die Beklagte weiter geltend, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (derzeit) mangels Erschöpfung des vorrangigen kirchengerichtlichen Rechtsweg unzulässig sei. 2. Die Entscheidung über die Abhilfe war außerhalb der mündlichen Verhandlung mit der Kammer zu treffen (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 48 ArbGG. Rn. 118). 3. Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses vom 11.02.2025. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist weiterhin im Einklang mit dem LAG Nürnberg – 8 Ta 36/20, Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 79 DSGVO, Rn. 24 und Pusch/Schenke, Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit und staatliche Gerichte, NVwZ 2024, 390 ff. von einer Zulässigkeit des Rechtswegs zu den staatlichen Arbeitsgerichten auszugehen. a) Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass in einem Fall, in dem die Kirchen die Möglichkeit geschaffen haben, Rechtsstreitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, es die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem Selbstverständnis der Kirchen gebietet, dass die staatlichen Gerichte über Fragen des kirchlichen Amtsrechts nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (BVerfG v. 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94, Rn. 30, juris). Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich vorliegend aber nicht um eine Frage des kirchlichen Amtsrechts, bei dem nur innerkirchliche Angelegenheiten betroffen sind. Denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit resultiert aus einem Bewerbungsverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Begründung eines individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Dabei ist es – wie bereits im Beschluss vom 11.02.2025 dargelegt – für den arbeitsrechtlichen Bezug unerheblich, dass der Kläger seine Bewerbung im Laufe des Bewerbungsverfahrens nicht weiter aufrechterhalten hat. Die Beklagte ist durch Führung eines Bewerberverfahrens mit dem Ziel des Abschlusses eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages aus dem innerkirchlichen Bereich hinausgetreten, so dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 13 GVG, Rn. 204). Unberührt von der Frage der Rechtswegzuständigkeit bleibt dabei allerdings die Frage des anzuwendenden Rechts, hier der DSGVO bzw. des DSG-EKD (worauf sich nur die von der Beklagten genannte Fundstelle im BeckOK, 60. Edition 28.12.2024, Art. 140 GG. Rn. 45.2 bezieht). b) Art. 17 Abs. 1 AEUV steht der Zulässigkeit des Rechtswegs vor die staatlichen Gerichte zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Zwar hält Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union dazu an, den Status zu achten, den die Kirchen nach dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Recht besitzen. Dieser Achtungsanspruch wird im Bereich des Datenschutzrechts durch Art. 91 DSGVO konkretisiert (Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023, Anhang II, Rn. 13). Zur Überzeugung der Kammer und wie bereits im Beschluss vom 11.02.2025 dargelegt, enthält die DSGVO allerdings keine Erlaubnis zur Errichtung einer eigenen Kirchengerichtsbarkeit für datenschutzrechtliche Regelungen. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem über datenschutzrechtliche Ansprüche im Rahmen eines durch ein Bewerberverfahren entstandenen arbeitsrechtlichen Bezugs gestritten wird. c) Insgesamt war die Kammer mithin der Überzeugung, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs vor die staatlichen Gerichte im hiesigen Rechtsstreit Ausfluss der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht ist. X.