Urteil
11 Ca 651/25 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2025:0523.11CA651.25.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
./.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 23.640,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 23.640,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2019 als „solution architect“ beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt etwa 6.224,53 €. Zuletzt war er auf der Position Z. in der Abteilung V. im Bereich Service Architecture im Betrieb West beschäftigt. Am 24.09.2024 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich „Sanierung Projekt Y.“ (Bl. 77 bis 81 der Gerichtsakte) sowie am 02.12.2024 einen „(Teil-)Interessenausgleich Sanierung Projekt Y. (Welle 2)“ ab. Für eine zur Akte gereichte Anhörung des Betriebsrates vom 13.01.2025 wird auf Blatt 89 bis 95 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.01.2025, dem Kläger zugegangen am 27.01.2025, erklärte die Beklagte eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 30.04.2025. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Er ist der Ansicht, dass ihm als Ersatzmitglied des Betriebsrates Sonderkündigungsschutz zustünde, da er etwa am 02.10.2024, 16.10.2024, 30.10.2024, 15.01.2025 und am 20.01.2025 an Betriebsratssitzungen teilgenommen habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2025, zugegangen am 27.01.2025 wirksam beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe am 02.12.2024 entschieden, Tätigkeiten rund um die Gestaltung von sogenannten „Workplace Architekturen“, insbesondere mit Blick auf „Managed Maintenance“ (bzw. Vor-Ort-Wartungen), im Betrieb Mitte nicht mehr durch eigene Mitarbeiter, sondern durch einen externen Dienstleister zu erbringen (Fremdvergabe). Entsprechend würden die Tätigkeiten rund um die „Vor-Ort Servicierung bzw. Wartung“ unternehmensweit und die Tätigkeiten zur Konzipierung von Printing-bzw. Drucker-Lösungen im Zusammenhang mit Workplace-Lösungen im Betrieb West eingestellt und soweit erforderlich künftig durch externe Dienstleister erbracht. Die Abteilung V. im Betrieb West solle zum 28.02.2025, spätestens aber mit Wirkung zum 30.04.2025, geschlossen werden. Der in dieser Betriebsabteilung bislang verfolgte Abteilungszweck, nämlich die Konzeption von Arbeitsplatzlösungen, insbesondere Printing-bzw. Drucker-Lösungen, basierend auf L. „G.“-Ansatz, werde spätestens zum Beendigungszeitpunkt nicht mehr verfolgt werden. Die entsprechenden Stellen würden ersatzlos gestrichen und damit auch die Stelle des Klägers. Sie habe wie geplant die bisherige Abteilung V. des Bereichs Service Architecture im Betrieb West dauerhaft und ersatzlos stillgelegt. Auf seiner Position sei der Kläger und im Wesentlichen für die Konzipierung von Printing-bzw. Drucker-Lösungen im Zusammenhang mit Workplace-Architekturen zuständig gewesen. Konkret habe er auf der Stelle des Z. die Tätigkeiten „Anforderungsanalyse: Ermittlung der Kundenanforderungen im Bereich Printing-Lösungen bei Workplace-Architekturen“, „Architekturdesign: Entwicklung maßgeschneiderter Printing-Lösungen bei Workplace-Architekturen“, „Unterstützung bei der Angebotserstellung, einschließlich technischer Konzepte und Kalkulationen bzgl. der Printing-Lösungen“, „Lösungspräsentation: Vorstellung der erarbeiteten Printing-Lösungen vor Kunden und Stakeholdern“, „Koordination: Abstimmung mit internen Teams und externen Partnern zur Sicherstellung eines konsistenten Printing-Solution-Lösungsansatzes“ und „Risikobewertung: Identifikation und Bewertung technischer und wirtschaftlicher Risiken bei Printing-Lösungen“ wahrgenommen. Wie von der Geschäftsführung entschieden, habe sie u. a. „Vor-Ort-Wartungen“, „Vor-Ort-Servicierungen“ und die Tätigkeiten zur Konzipierung von Printing-bzw. Drucker-Lösungen im Zusammenhang mit Workplace-Architekturen unternehmensweit zum Ende Februar/Anfang März 2025 eingestellt, sodass der bisher vom Konzern L. verfolgte „G.“-Ansatz nicht mehr angeboten werde. Der frühere „G.“-Ansatz von L. habe darin bestanden, Workplace-Lösungen „aus einer Hand“ anzubieten, sodass die Mitarbeiter von L. sowohl die Konzipierung als auch die Installation und Wartung sowohl von Soft- als auch Hardware im Rahmen von Workplace-Lösungen übernommen haben. Hierbei sei der Kläger nur für Drucker-bzw. Printing-Lösungen zuständig gewesen. Er habe u.a. die Bedarfsanforderungen des jeweiligen Kunden an Printing-Lösungen ermittelt (z.B. welche und wie viele Drucker erforderlich und wo diese zu installieren sind), die maßgeschneiderten Drucker-Lösungen erstellt und entsprechende Angebote kalkuliert. Nach ihrer Abspaltung und Ausgliederung (Carve-out) aus dem L.-Konzern habe sie entschieden, das Service-Angebot im Rahmen der Workplace-Lösungen dahingehend zu ändern, dass künftig weder „Vor-Ort-Wartungen“ noch „Vor-Ort-Servicierungen“ noch Printing-Lösungen durch die internen Mitarbeiter erbracht werden. Diese Leistungen würden bei Bedarf von den externen Anbietern angeschafft werden und zwar seit dem 06.03.2025 entweder von den Systemhäusern wie S. oder B., die zahlreiche Workplace-Architekten beschäftigten, die die Konzeptionierung künftig übernehmen und selbständig durchführen oder von den Printing Solution Anbietern, wie z.B. O.., K., X., EU. etc., die basierend auf Eckdaten des konkreten Endkunden Konzeptionierung und Installation, Betrieb etc. von A bis Z übernähmen. Sämtliche Aufgaben des Klägers seien daher zum 06.03.2025 weggefallen. Die bisher vom Kläger durchgeführte „Anforderungsanalyse“, d.h. die Ermittlung der Kundenanforderungen im Bereich Printing-Lösungen, werde künftig bei Bedarf von den genannten Drittanbietern übernommen. Der bisherige „G.“-Ansatz von L. „Wokplace-Lösungen aus einer Hand“) werde nicht mehr verfolgt. Sämtliche (Vor-Ort-)-Workplace bzw. Printing-Solution-Dienstleistungen würden an externe Dienstleister zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Fortan obliege es den Drittanbietern, direkt mit den Kunden zu kommunizieren und zu ermitteln. Eine interne Bedarfsermittlung durch die Mitarbeiter der Beklagten sei daher nicht mehr erforderlich. Auch die bisher vom Kläger wahrgenommene Erstellung maßgeschneiderter Architekturdesigns betreffend Print- bzw. Druckerlösungen im Zusammenhang mit den Workplace-Architekturen sei nicht mehr notwendig, da diese nicht mehr angeboten würden und der „G.“-Ansatz von L. nicht mehr verfolgt werde. Damit einhergehend entfalle auch die weitere Tätigkeit des Klägers, Workplace-Architekten bei der Angebotserstellung zu unterstützen, technische Konzepte im Hinblick auf Drucker-Lösungen zu erstellen, wirtschaftlich zu kalkulieren oder Lösungen gegenüber Kunden und Stakeholdern zu präsentieren. Infolgedessen sei die zuletzt dem Kläger obliegende Präsentation von Drucker-Lösungen nicht mehr erforderlich. Durch die Fremdvergabe seien nun externe Anbieter selbständig für die Planung, Umsetzung und den Betrieb der Services verantwortlich. Auch eine interne Entwicklung und Anpassung der Printing-Solution-Architektur sei daher obsolet geworden. Die Identifikation und Bewertung von technischen und wirtschaftlichen Risiken sei bislang erforderlich, um eigene Serviceangebote entsprechend anzupassen. Da nun die gesamte Verantwortung für Servicequalität, Wirtschaftlichkeit und technische Umsetzung der Drucker-Lösungen bei dem externen Dienstleister liege, entfalle diese Aufgabe innerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der Kläger keinen Sonderkündigungsschutz genieße. Nach ihrer Kenntnis sei am 15.01.2025 kein reguläres Betriebsratsmitglied im Urlaub gewesen oder arbeitsunfähig erkrankt. Sie sei auch nicht von einem Vertretungsfall unterrichtet worden. Sie bestreitet ein ordnungsgemäßes Nachrücken des Klägers. Der Kläger sei nach Herrn CO. und Frau DM. auch nur das dritte Ersatzmitglied. Auch handle es sich bei der Abteilung V. um eine Betriebsratsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG. Für eine Auflistung der Beklagten von 18 Abteilungen wird auf Blatt 50 und 51 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die hier relevante Abteilung V. (Workplace Architecture) sei für die Konzeption von Druckerlösungen im Rahmen der Workplace-Architekturen basierend auf „G.“-Ansatz von L. zuständig und dadurch von den anderen Abteilungen des Betriebs West organisatorisch abgrenzbar. Das Workplace-Architecture-Bereich sei dem COO, Herrn VF., unterstellt gewesen, der die Arbeitsabläufe eigenständig gesteuert und organisiert habe. Er habe diesen Bereich geführt, alle Aktivitäten überwacht und die Workplace-Lösungen im Betrieb West verantwortet und sei der Hauptansprechpartner für die Workplace-Lösungen basierend auf dem „G.“-Ansatz von L. gewesen. Bei der Abteilung V. handle es sich ferner um einen personell abgegrenzten Teil des Betriebs West. Der Kläger, der dieser Abteilung bisher zugeordnet war, habe sich ausschließlich mit den Drucker-Lösungen basierend auf dem „G.“-Ansatz von L. beschäftigt. Die Vertretung des Klägers durch die Arbeitnehmer aus den anderen Abteilungen des Betriebs West oder der anderen Betriebe sei bereits mangels erforderlicher Qualifikationen und Kenntnisse nicht möglich gewesen. Innerhalb der Gesamtorganisation des Betriebs West habe die Abteilung V. einen Hilfszweck erfüllt. Ihr Unternehmensgegenstand bestehe in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und im Vertrieb der IT-Produkte (Software). Insbesondere biete sie Cloud-Lösungen in eigenen Rechenzentren sowie Lösungen im Bereich Business & Application Services an. Für die Konzeptionierung der Bereitstellung von Drucker- und Workplace-Lösungen basierend auf dem „G.“-Ansatz von L. sei das Workplace Architecture-Team zuständig gewesen. Die Abteilung verfüge auch über eigene Betriebsmittel, die für die Entwicklung und Konzeption von Workplace-Lösungen erforderlich gewesen seien. Dazu zählten insbesondere spezifische Softwarelösungen, technische Infrastruktur oder Arbeitsmittel, die nicht von anderen Betriebsteilen genutzt wurden. Diese Abteilung sei auch stillgelegt worden. Eine Übernahme in eine andere Abteilung sei nicht möglich. Der Kläger hat hierauf erwidert, dass durch die Kündigung diverser Betriebsratsmitglieder sich eine veränderte Zusammensetzung ergeben habe. Unter Hinweis auf die eintretenden Nachrückersituationen sei er auch auf ein entsprechendes Seminar gesandt worden. Er habe die Beklagte auch stets über die Teilnahme an Sitzungen informieren müssen, da er dann für diese ausfiel. Zu der Sitzung am 20.01.2025 sei es wegen einer Vielzahl von Kündigungen, unter anderem von Betriebsratsmitglieder gekommen. Nunmehr sei er auch dauerhaft nachgerückt. Es liege hier auch keine Betriebsabteilung vor. Der Betrieb verfüge über ca. 80 Mitarbeiter. Bei 18 Abteilungen würde es sich um Teams von drei bis fünf Personen handeln und keinesfalls um wirkliche, organisatorische Einheiten, die abgeschlossen oder irgendwie voneinander abgrenzbar seien. Es werde teamübergreifend an gemeinsamen Aufträgen und Projekten zusammengearbeitet. Die Abteilung werde aber auch nicht geschlossen. So würden etwa seine beiden Kollegen CZ. und MN. weiterhin beschäftigt. Beide hätten die gleiche Tätigkeit wie er ausgeübt. Eine Veränderung der von der Beklagten erbrachten und angebotenen Leistungen dahingehend, dass Printing-Lösungen nicht mehr angeboten werden, habe nicht stattgefunden. Die Aufgaben seien immer noch unverändert vorhanden. Er habe auch nicht nur an Print-Lösungen gearbeitet. Er habe in sehr großem Umfang Service Desk-Funktionen für Kunden ausgeführt, dies habe sogar den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausgemacht. Diese mit „Printing“ in keinem Zusammenhang stehende Help Desk Tätigkeit habe er etwa für den Kunden „BS.“ oder die „GW.“ ausgeführt. Außerdem führe er SH. und EI. Projekte durch. Bei der Übergabe habe das „Printing“ auch nur zwei von vier Themen ausgemacht. Wichtiger gewesen seien die Neuverhandlung und –organisation des Service-Desk-Vertrages mit der Firma IK., sowie die weitere Übernahme der Service-Desk-Tätigkeiten für die Firma TJ., die er vorher ausgeführt habe. Darüber hinaus habe er mit den Abteilungen „Team Digital Workplace Support“, „Team Key Account Management“, „Team Multicloud Center“, „Team Projects & integration“ sowie „Cross function architecture“ und „Solution Architects“ zusammengearbeitet und könnte dort seine Tätigkeit als solution architect erbringen. Die beiden letztgenannten Abteilungen erbrächten besonders ähnliche Aufgaben. Zudem sei er auch in SH. und EI. Prozesse miteinbezogen worden und habe im Prinzip die gesamte Bandbreite der von der Beklagten angebotenen Leistungen bearbeitet. So etwa im Rahmen eines SH. und EI.-Projektes der AQ.. Zu beachten sei ferner, dass er in dem entsprechenden E-Mail-Verkehr nicht nur als Solution Architect, sondern als Solution Designer angesprochen und beauftragt werde, woran deutlich werde, dass er auch weit über die Architektur von Printanforderungen hinausgehende Tätigkeiten erledigt habe. Die Service Desk Tätigkeiten und Tätigkeiten im Rahmen von SH. und EI. Projekten fänden auch weiter statt. Des Weiteren hätte in der Betriebsratsanhörung auch sein besonderer Kündigungsschutz genannt werden müssen. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass es zwar zutreffe, dass der Kläger während seiner Tätigkeit temporär auch im Service Desk (SD) tätig war und die Angebote im Umfeld SD ausgearbeitet hat. Allerdings seien die Aufträge im Umfeld SD in 2023 und insbesondere in 2024 deutlich zurückgegangen, sodass diese SD-Tätigkeit zunächst vom Betriebsteam übernommen worden sei. Sie biete Service Desk aber jetzt nicht mehr als eigenständiges Portfolio an, sondern nur als einen integralen Bestandteil von übergeordneten Outsourcing Themen. Zum Zeitpunkt der Kündigung gehörten Service Desk also nicht zum Hauptaufgabenbereich des Klägers. Dies ergebe sich aus den durch den Kläger vorgelegten E-Mails, die allesamt aus dem Zeitraum 2022 bis 2024 stammen. Sie biete also weder Service Desk noch Print Services als eigenständiges Offering am Markt an, sondern lediglich als integrale Bestandteile von Outsourcing Angeboten. Die Print Services würden jetzt beim jeweiligen Hersteller abgefragt und über ihn bezogen. Des Weiteren trägt sie vor, dass die Mitarbeiter CZ. und MN. nicht im Betrieb West beschäftigt seien. Sie seien im Betrieb Süd bzw. Betrieb Mitte tätig. Der Kläger sei mit diesen auch qualifikationsmäßig nicht vergleich- und austauschbar. Die Stelle von Herrn CZ. befinde sich auf einem niedrigeren Hierarchielevel und die Stelle von Herrn MN. sei eine Beförderungsstelle. Herr CZ. arbeite im Betrieb Digital Workplace Frontend Services im Betrieb Süd und sei nicht für die Konzipierung der Druckerlösungen zuständig. Er habe auch andere Position (TU.). Herr CZ. sei fachlich breiter aufgestellt als der Kläger, er sei für alle Workplace Technologien zuständig. Herr CZ. arbeite im Bereich Digital Workplace Frontend Services und habe umfangreiche Kenntnisse in den Software Distribution via YF., SA., VU. und im Customizing von EF.. Herr MN. sei als Führungskraft im Bereich Managed Maintenance im Betrieb Mitte tätig und verantwortet insofern den gesamten Betrieb Vor-Ort Services. Auch seine Position als HL. sei nicht mit der Position des Klägers identisch. Dasselbe gilt für das Tätigkeitsfeld des Herrn MN., der fachlich breiter aufgestellt sei und die Themen wie Partnersteuerung, KPI&SLA Messung, Logistik & Transport, IMAC/D Services, Break&Fix, Beschaffung und Hardware as a Service, betreue. Zum Sonderkündigungsschutz trägt sie vor, dass der Kläger im Oktober 2024 nur ein Ersatzmitglied an dritter bzw. vierter Stelle gewesen sei. Die Teilnahme an einer Schulung löse den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz nicht aus. Es sei auch keine Übernahme in eine andere Abteilung möglich. Es gebe keine freien Arbeitsplätze. Der Kläger sei auch nicht mit Herr AF. vergleichbar, welcher als Z. beschäftigt wird. Allerdings sei Herr AF. in der Betriebsabteilung QK. tätig und für die Konzipierung der Cross-Functions-Lösungen zuständig. Es handle sich um eine ganz andere Tätigkeit als die des Klägers. Hiervon unabhängig sei das Arbeitsverhältnis mit Herrn AF. ebenfalls in der 2. Kündigungswelle gekündigt worden und ende am 31.08.2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2025 aufgelöst. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt. Sie ist durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt. 1. Zunächst findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger ist auch bereits seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt. 2. Die Kündigung ist auch nicht bereits gem. § 7, 4 KSchG rechtswirksam. Der Kläger hat binnen drei Wochen, nämlich am 07.02.2025, Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 23.01.2025 erhoben. 3. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG. Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor. a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG, 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878; BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 543/06, NZA 2008, 821; BAG, 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06, NZA 2007, 1431; BAG, 18.10.2006 – 2 AZR 676/05, ArbuR 2006, 408; BAG, 24.08.2006 – 8 AZR 317/05, AP Nr. 152 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, 04.05.2006 – 8 AZR 299/05, NZA 2006, 1096). Dabei ist nicht auf den bestimmten räumlich fixierten Arbeitsplatz abzustellen, sondern darauf, ob unter Respektierung einer etwa bindenden Unternehmerentscheidung aufgrund eines geringeren oder veränderten Arbeitsanfalls das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen oder innerhalb einer Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer das Bedürfnis gesunken ist (BAG, 13.06.2002 – 2 AZR 589/01, NZA 2003, 608). Die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führende unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG vom 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06 AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen zur Annahme eines betrieblichen Erfordernisses zu beweisen. Das Gericht muss erkennen können, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung maßgebend ist, feststeht, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird (vgl. BAG vom 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06 AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). b) Die Beklagte hat hier den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs schlüssig dargelegt. Sie hat dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger verrichtet hat und dass diese Tätigkeiten wegfallen. Die Maßnahme ist auch Gegenstand eines Interessenausgleichs. Wenn der Kläger behauptet, dass die Mitarbeiter CZ. und MN. im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausübten und weiterhin beschäftigt würden, dann legt er nicht dar, inwieweit diese die gleichen Tätigkeiten verrichten sollen und diese noch vorhanden sein sollen. Im Kammertermin war es zudem unstreitig, dass Herr CZ. und Herr MN. in einem anderen Betrieb tätig sind. Auf diese kann es damit bereits nicht ankommen. Wenn der Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2024 ausführt, dass etwa die Printing-Lösungen unverändert vorhanden wären, dann liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Schließung der Abteilung. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang er die Service Desk Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch verrichtet hat. Auch hinsichtlich der von ihm aufgeführten Übergabethemen legt er nicht dar, welche konkrete Tätigkeit damit mit welchem Arbeitszeitvolumen verbunden war. 4. Der Kläger hat auch weder einen freien Arbeitsplatz aufgezeigt noch dargelegt, dass ein anderer vergleichbarer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG wäre. 5. Auch § 15 KSchG steht der Kündigung nicht entgegen. Der Kläger hat die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, insbesondere, wann er aufgrund welchen konkreten Verhinderungsfalls ordnungsgemäß nachgerückt wäre. 6. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Bedenken an der Anhörung des Betriebsrates bestehen nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.