Beschluss
2 BV 127/07 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2008:0207.2BV127.07.00
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Leitsätze
Der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, wenn er die Prüfung eines Wahlvorschlages, der zwei Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist eingeht, im Hinblick auf deren geschätzte Dauer gar nicht erst vor Ablauf der Frist beginnt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 14.11.2007 wird für unwirksam erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, wenn er die Prüfung eines Wahlvorschlages, der zwei Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist eingeht, im Hinblick auf deren geschätzte Dauer gar nicht erst vor Ablauf der Frist beginnt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Betriebsratswahl vom 14.11.2007 wird für unwirksam erklärt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer bei der Beteiligten zu 5. am 14.11.07 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Antragsteller sind drei im Betrieb der Beteiligten zu 5. beschäftigte, wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 4. ist der am 14.11.07 gewählte Betriebsrat. Ausweislich des Wahlausschreibens gemäß § 3 WO konnten Vorschlagslisten für Wahlvorschläge am 16.10.07 bis um 14:00 Uhr eingereicht werden. Die Antragsteller reichten ihren Wahlvorschlag nach eigener Darstellung am 16.10.07 um 11:20 Uhr, nach Darstellung des Betriebsrates um 12:00 Uhr beim Wahlvorstand ein. Zu dieser Zeit waren von den drei Mitgliedern des Wahlvorstandes nur Frau L. im Betrieb anwesend, sowie für das erkrankte Mitglied M. ein Ersatzmitglied. Die Vorsitzende, Frau N. hatte ihren freien Tag und war nicht im Betrieb. Der Wahlvorschlag wurde von Frau L. entgegengenommen, ohne dass diese Beanstandungen hatte. Für den Nachmittag hatte der Wahlvorstand für die Zeit nach dem Ablauf der Einreichungsfrist eine reguläre Sitzung eingeplant. Für den Fall, dass im Laufe des Vormittags noch Vorschläge eingehen, sollte der Wahlvorstand umgehend zusammentreten, und sich insofern Frau N. bereit halten, um - bei einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten - doch noch in den Betrieb zu kommen. Über die Einreichung wurde Frau N. telefonisch von Frau L. jedenfalls um 12:06 Uhr informiert. Bereits vor dem 16.10.07 erfuhr Frau N. von der Frau N., dass diese auf einer Vorschlagsliste eine Stützunterschrift geleistet hatte. Bis zum 16.10.07 lag lediglich ein Wahlvorschlag beim Wahlvorstand vor. Sie entschied nach Einholung von Rechtsrat, dass angesichts der zu erwartenden Überprüfungsdauer ohnehin eine etwaig nötige Korrektur nicht mehr vor Fristablauf erfolgen könne, und deshalb die Überprüfung in der regulären Sitzung erfolgen solle. Zu einem Zusammentreten zur Überprüfung des Wahlvorschlages vor Fristablauf kam es in der Folge nicht. In seiner Sitzung beschloss der Wahlvorstand nach einer ca. ein- bis eineinhalbstündigen Beratung, den Wahlvorschlag - unstreitig zutreffenderweise - als unheilbar mängelbehaftet zurückzuweisen, da nach Leistung von Stützunterschriften dieser um die Kandidatur einer weiteren Kandidatin, nämlich Frau N., ergänzt und verändert wurde. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 17.10.07 um 10:00 Uhr bekannt gegeben. Die Betriebsratswahl wurde am 14.11.07 durchgeführt und unter anderem sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes, sowie das Ersatzmitglied S. in den Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde unter dem 15.11.07 bekannt gegeben. Die Antragsteller behaupten, dass eine Einreichung eines nicht mängelbehafteten Wahlvorschlages bei sofortiger Prüfung am 16.10.07 problemlos möglich gewesen wäre, da die Personen, die Stützunterschriften geleistet hatten, großteils innerhalb von kurzer Zeit im Betrieb hätten sein können. Unstreitig waren im Betrieb vor Ablauf der Einreichungsfrist 20 Mitarbeiter anwesend. Die Antragsteller beantragen, die Betriebsratswahl vom 14.11.2007 für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Wahl des nunmehrigen Betriebsrats bei der Betriebsratswahl vom 14.11.2007 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Der Betriebsrat behauptet, die Einreichung eines korrekten Wahlvorschlages wäre nicht mehr möglich gewesen, da zehn der Unterstützer des Wahlvorschlages wegen Urlaub oder abweichender Arbeitszeiten nicht im Betrieb gewesen sind. Die Antragsteller haben den Antrag, mit dem sie die Anfechtung der Betriebsratswahl betreiben, am 26.11.07 beim Arbeitsgericht Duisburg eingereicht. Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. II. A. Der Antrag ist zulässig. Das Beschlussverfahren ist unzweifelhaft die statthafte Verfahrensart. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, da es sich bei der Anfechtung der Betriebsratswahl um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 19 BetrVG) handelt. Die Beteiligten zu 1.-3. sind gem. § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt, da sie im Wahlbetrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer sind. Der Antrag ist auch fristgerecht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist begann mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 15.11.07. Bei Eingang des Anfechtungsschriftsatzes beim Arbeitsgericht am 26.11.07 war sie also noch nicht abgelaufen. B. Der Antrag ist auch begründet. Die Betriebsratswahl war nach § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären, weil bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und das Wahlergebnis hierauf beruht. I. Der Wahlvorschlag der Antragsteller wurde zwar zu Recht vom Wahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen. Die Vorschlagsliste wurde nach Leistung von Stützunterschriften verändert, so dass eine unzulässige inhaltliche Änderung vorliegt (vgl. BAG vom 15.12.72, AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; Schneider, in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage 2004, § 8 WO 2001 Rn. 3; Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 8 WO 2001, Rn. 2). II. Der Wahlvorstand hat jedoch gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, weil er die Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft und beanstandet hat. Dieser Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigt zur Anfechtung der Wahl, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemäßer Prüfung und Unterrichtung des Listenvertreters nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. 1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne der Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). a. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut (möglichst) ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmefällen kann daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen unverzüglich sein, z.B. wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als unverzüglich i.S.d. Vorschrift anzusehen sein. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen (BAG vom 25.05.05 - 7 ABR 39/04). b. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (vgl. etwa BAG vom 25.05.2006 - 7 ABR 39/04; Fitting, a.a.O., § 7 WO 2001 Rn. 6; Schneider, a.a.O., § 7 WO 2001 Rn. 7). Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 WO ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. c. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (Fitting, a.a.O., § 7 WO Rn. 7). Dies gilt namentlich dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang rechnen muss. d. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG vom 25.05.2005 - 7 ABR 39/04). 2. Hiernach ist der Wahlvorstand der ihm obliegenden Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nachgekommen. Die Antragsteller haben, ungeachtet, ob der Vorschlag nun um 11:20 Uhr oder um 12:00 Uhr eingereicht wurde, die Frist zur Einreichung zugegebenermaßen nahezu vollständig ausgeschöpft. Dies entbindet den Wahlvorstand aber nicht davon, seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung nachzukommen. Vorliegend hat der Wahlvorstand sich jedoch selbst dieser Möglichkeit benommen, indem er bewusst gar nicht erst vor Ablauf der Frist zusammentrat. a. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des Wahlvorstandes am Tag des Fristendes nicht selbst im Betrieb anwesend ist, wenn sie ihre Erreichbarkeit sicherstellt und nötigenfalls innerhalb einer angemessenen Frist im Betrieb erscheinen kann. Dabei erachtet die Kammer die angegebene Fahrtdauer von 20 Minuten als unbedenklich. Wenn die dann erfolgende Prüfung sich, sei es aus tatsächlichen Unklarheiten oder wegen rechtlicher Schwierigkeit, über einen längeren Zeitraum hinzieht, so würde ein Verstreichen der Frist ohne die Möglichkeit zur Korrektur bestehender Mängel in den Risikobereich der Antragsteller fallen, die die Frist bis zuletzt ausgereizt haben. b. Wenn demgegenüber aber ein Wahlvorstand allein aufgrund der Prognose, wann eine Prüfung abgeschlossen sein würde, diese im Hinblick auf das dann verstrichene Fristende gar nicht erst beginnt, dann verletzt er dabei seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung. Aufgrund der notwendigerweise getroffenen Vorkehrungen war es dem Wahlvorstand selbst nach Darlegung des Betriebsrates möglich, am 16.10.07 ca. um 12:30 Uhr zusammenzutreten, um den Wahlvorschlag zu überprüfen. Ein solches Zusammentreten wurde aber trotz der aufgrund der getroffenen Vorkehrungen bestehenden, tatsächlichen Möglichkeit nicht anberaumt. Aus Sicht der Kammer kann es keinen pauschalen Zeitpunkt geben, zu dem eine Prüfung wegen ihres zu erwartenden Umfangs nicht mehr begonnen werden muss. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung erfordert gerade, dass eine Möglichkeit zur Prüfung auch ausgeschöpft wird. Es widerspricht der Definition ohne schuldhaftes Zögern im Kern, wenn eine bestehende Möglichkeit, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt wird. Es gibt keine Pflicht, eine rechtzeitig begonnene Prüfung, wenn dies aus den erläuterten Gründen nicht möglich ist. noch vor Ablauf der Einreichungsfrist abzuschließen. Eine solche aber gar nicht erst zu beginnen oder jedenfalls zu versuchen zu beginnen, weil aufgrund einer worauf auch immer gestützten Prognose diese ohnehin nicht rechtzeitig abgeschlossen wäre, stellt aus Sicht der Kammer den Inbegriff schuldhaften Zögerns dar. c. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zwar nach eigener Darstellung nicht positiv wusste, dass noch ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht würde, jedoch immerhin damit rechnen musste, da der Vorsitzenden bekannt war, dass Frau N. auf einer anderen als der bereits vorliegenden Vorschlagsliste eine Stützunterschrift geleistet hatte. d. Auffällig - wenn auch unerheblich - ist, dass nach der Zurückweisung des hier gegenständlichen Wahlvorschlages lediglich noch der Vorschlag zur Wahl stand, auf dem auch die Mitglieder des Wahlvorstandes kandidierten. III. Die Verletzung der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestehenden Prüfungs- und Unterrichtungspflicht durch den Wahlvorstand war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. 1. Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG vom 19.10.2004 - 7 ABR 5/04; BAG vom 31.03.2000 - 7 ABR 78/98). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98). 2. Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 16.10.07 um 14:00 Uhr eine gültige Vorschlagsliste nachgereicht worden wäre, wenn der Wahlvorstand den Listenvertreter auf Grund einer unmittelbar nach Einreichung der Vorschlagsliste um spätestens 12:00 Uhr erfolgten Prüfung unverzüglich über den vorhandenen Mangel unterrichtet hätte. a. Insbesondere waren mit den noch 20 Mitarbeitern im Betrieb ausreichend potentielle Unterstützer zugegen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Vorliegend waren jeweils drei Unterschriften für die Wahlvorschläge erforderlich, so dass lediglich zwölf der anwesenden 20 Mitarbeiter die Antragsteller hätten unterstützen müssen. Insofern kommt es nicht einmal darauf an, ob zusätzlich auch noch weitere Unterstützer in den Betrieb hätten kommen können. b. Es ist zwar durchaus möglich, dass die verbleibende Zeit den Antragstellern nicht ausgereicht hätte, um einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Dies ist aber jedenfalls nicht auszuschließen, zumal selbst nach der späteren tatsächlichen Dauer der Überprüfung diese durchaus auch noch vor Ende der Einreichungsfrist hätte abgeschlossen sein können. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4. und 5. B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1. - 3. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Q. -