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Urteil

2 Ga 5/08

ARBG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zum Seiteneinstieg nicht bereits begonnen hat. • Befristete Verwaltungserlasse begründen nur dann schutzwürdigen Vertrauensschutz, wenn der Bewerber bereits konkrete, auf dieser Grundlage erfolgte Handlungen (z. B. befristete Einstellung und Beginn des Vorbereitungsdienstes) vorgenommen hat. • Für eine einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen; ein bloßes Erwartungsinteresse reicht nicht aus. • Ein Diskriminierungsvorwurf begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 6 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Kein Vertrauensschutz für Seiteneinstieg ohne begonnenen Vorbereitungsdienst • Ein Bewerber kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zum Seiteneinstieg nicht bereits begonnen hat. • Befristete Verwaltungserlasse begründen nur dann schutzwürdigen Vertrauensschutz, wenn der Bewerber bereits konkrete, auf dieser Grundlage erfolgte Handlungen (z. B. befristete Einstellung und Beginn des Vorbereitungsdienstes) vorgenommen hat. • Für eine einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen; ein bloßes Erwartungsinteresse reicht nicht aus. • Ein Diskriminierungsvorwurf begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 6 ArbGG. Der Kläger, 1954 geboren, ließ 2005 seinen Hochschulabschluss als erstes Staatsexamen für das Lehramt anerkennen und war danach als Vertretungslehrer tätig. Er bewarb sich auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle (Physik) des Landes, wurde aber wegen Überschreitens der Altersgrenze von 50 Jahren abgelehnt. Der Kläger berief sich auf den früheren Mangelfacherlass, nach dem eine Altersgrenze von 55 Jahren für den Seiteneinstieg galt, und machte Vertrauensschutz geltend. Er behauptete, er habe darauf vertraut, dass ihm der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zum Seiteneinstieg offenstehe. Das Land verweist auf den neuen Einstellungserlass mit der Altersgrenze 50 Jahre und betont, der Mangelfacherlass sei jeweils nur befristet für einzelne Einstellungstermine gewesen. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz, das Land beantragte Zurückweisung; zwischenzeitlich wurde der ausgewählten Bewerberin ein Angebot unterbreitet. • Anwendbarkeit ZPO-Vorschriften: Für einstweilige Verfügungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der ZPO (§ 935 ff. ZPO). • Voraussetzungen einstweiliger Verfügung: Es müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegen; hier fehlt ein durchsetzbarer Individualanspruch auf Berücksichtigung der Bewerbung. • Art. 33 Abs. 2 GG/beamtenrechtliche Vorschriften: Der allgemeine Gleichheitsanspruch gewährt keinen Vorteil, wenn die formellen Voraussetzungen der Ausschreibung (Altersgrenze 50 Jahre) nicht erfüllt sind. • Vertrauensschutzprüfung: Befristete Verwaltungserlasse können Vertrauensschutz begründen, jedoch nur wenn der Bewerber bereits konkrete Handlung aufgrund der Regelung gesetzt hat, etwa die befristete Einstellung und den Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst nicht begonnen und sich nicht ausreichend auf geeignete Stellen beworben; die Anerkennung des ersten Staatsexamens allein begründet kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des Mangelfacherlasses. • Interessenabwägung: Selbst bei Zugrundelegung eines schutzwürdigen Vertrauens überwiegen die öffentlichen Interessen und die Bindungsinteressen des Landes; eine zu weitgehende Bindung des Landes wäre nicht gerechtfertigt. • Weitere gesetzliche Schranke: § 15 Abs. 6 ArbGG schließt einen Anspruch auf Begründung eines Vertragsverhältnisses ungeachtet eines Diskriminierungsverstoßes aus, weshalb auch dieser Weg nicht zum Erfolg führt. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsteller auferlegt. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keinen durchsetzbaren Verfügungsanspruch hat, weil er die für Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat; insbesondere hat er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zum Seiteneinstieg nicht begonnen und konnte somit kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der früheren Altersgrenze begründen. Außerdem steht dem Begehren eine gesetzliche Schranke nach § 15 Abs. 6 ArbGG entgegen. Der Ablehnung der Bewerbung aufgrund der Altersgrenze von 50 Jahren war damit rechtlich nicht entgegenzuhalten, zumal bereits ein Anstellungsangebot an eine andere Bewerberin ergangen ist.