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Urteil

4 Ca 2767/08

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDU:2009:0527.4CA2767.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird (hinsichtlich des Zahlungsantrags über Euro 4.900,11 brutto) abgewiesen. 2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3.Der Streitwert beträgt Euro 4.900,--. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in dem hier in Rede stehenden Teil des Rechtsstreits um einbehaltenes Februarentgelt. 3 Der Kläger ist seit Mai 1994 bei der Beklagten als Oberarzt in der Anästhesie im D. tätig. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der BAT-KF mit Wirkung vom 1.7.2007 durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) ersetzt. Der TV-Ärzte-KF wurde am 15.1.2008 im kirchlichen Amtsblatt verkündet. 5 Die Beklagte leistete gegenüber dem Kläger im November 2007 die im BAT-KF vorgesehene Sonderzahlung. 6 Gemäß § 19 des TV-Ärzte-KF wird bis zum 31.12.2009 eine Jahressonderzahlung nicht gewährt. 7 Mit der Gehaltsmitteilung für Februar 2008 hielt die Beklagte vom Februarentgelt die geleistete Zuwendung von Euro 4.900,11 brutto ein. 8 Der Kläger verlangt Februarentgelt in der vorgenannten Höhe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 4.900,11 brutto zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu den Sitzungsniederschriften verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Dem Kläger steht das Februarentgelt in Höhe von Euro 4.900,11 brutto aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zu. 18 Die Beklagte hat rechtswirksam gemäß den §§ 387 ff. BGB ihre Forderung gegen die Entgeltforderung des Klägers aufgerechnet. Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2007 geleisteten Jahressonderzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB, da sie die Sonderzahlung rechtsgrundlos erbracht hat. 19 Nach § 19 TV-Ärzte-KF besteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung bis zum 31.12.2010. Der TV-Ärzte-KF fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien rückwirkend zum 1.7.2007 Anwendung. 20 Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der 1. Kammer in dem Verfahren 1 Ca 1992/08 an: 21 "Der rückwirkende Wegfall einer Leistung, auch einer tariflichen Leistung, ist durch einen verschlechternden Tarifvertrag grundsätzlich zulässig (BAG vom 24.10.2007 - 10 AZR 878/06 = DB 2008, 247). Dies gilt nicht nur im Tarifbereich, sondern auch im Bereich der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die als solche keine Tarifverträge sind (hierzu BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 11/02 - , NZA 2004 Seite 54 ff. ). Eine Grenze besteht beim Vertrauensschutz (a.a.O.). 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Die inhaltliche Kontrolle der Arbeitsrechtsregelung durch staatliche Gerichte beinhaltet eine eingeschränkte Billigkeitskontrolle nach den §§ 317, 319 BGB (BAG a.a.O. mit Bezug auf BAG vom 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 -, AP BGB § 611 Kirchenrecht Nr. 24). Gegebenenfalls ist bei solchen Arbeitsrechtsregelungen, die einen Tarifvertrag ganz oder im Wesentlichen übernehmen, sogar nur eine reine Rechtskontrolle vorzunehmen (BAG vom 06.11.1996 - 5 AZR 334/95 = BAGE 84/2282). 23 Die Arbeitsrechtsregelung in Form des TV-Ärzte-KF hält einer solchen Billigkeitskontrolle stand, sie ist jedenfalls nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB, da nach § 319 BGB nur eine offenbare Unbilligkeit die Unwirksamkeit der Regelung zur Folge hätte (BAG a.a.O.). 24 Die Kürzung von Gratifikationen, d.h. im vorliegenden Fall die Verschlechterung einzelner Komponenten der arbeitsrechtlichen Regelung ist nicht unbillig und im Sinne der genannten Normen, da der TV Ärzte-KF als Gesamtregelung im Ergebnis eine Kompensation in Form einer höheren Grundvergütung und einer höheren regelmäßigen Stundenzahl beinhaltet. 25 Unabhängig davon kann auch nicht von einer Regelungslücke hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2007 in Form einer unterbliebenen anteiligen Auszahlung beispielsweise einer hälftigen Jahressonderzahlung für das erste Halbjahr 2007 ausgegangen werden, da die Regelung des TV Ärzte KF eindeutig eine vorübergehende Regelung hinsichtlich der Jahressonderzahlung der Ärzte, nämlich ein Entfallen bis zum 31.12.2009 festschreibt. 26 Wären andere Regelungen gewollt gewesen, hätte hier problemlos ein anteiliger Bezug einer Jahressonderzahlung 2007 festgeschrieben werden können, da diese Regelung ersichtlich zunächst einen befristeten Zeitraum abdecken soll und keine Dauerregelung darstellt." 27 Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben. 28 II. 29 1) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 30 2) Der Streitwert wurde gemäß § 62 GKG, § 32 Abs. 1 RVG festgesetzt. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 33 B e r u f u n g 34 eingelegt werden. 35 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 36 Die Berufung muss 37 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 38 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 39 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 40 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 41 1.Rechtsanwälte, 42 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 43 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 44 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 45 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 46 - Wachtel -