Urteil
3 Ca 1450/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2009:0817.3CA1450.09.00
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Leitsätze
Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 1.597,59 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert beträgt 1.597,59 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Verlängerung der Arbeitszeit. Die 56jährige, verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin trat zum 1.1.1997 als Klavierpädagogin in die Dienste der N. c. Mit der Klägerin wurde eine Unterrichtsverpflichtung in Höhe von sechs Wochenstunden vereinbart. Im Sommer 1997 wurde die Wochenstundenzahl der Klägerin um eine Stunde pro Woche erweitert. Zuletzt verdiente die Klägerin monatlich 798,79 € brutto. Die Klägerin verfügt über ein abgeschlossenes musikpädagogisches Studium im Fach Klavier an einer Musikhochschule. Im Jahre 1998 beantragte die Klägerin während eines Arbeitsplangesprächs im Beisein ihres Ehemannes eine Erweiterung ihrer Arbeitszeit auf 22 Wochenstunden. In der Folgezeit wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf Erhöhung des Stundendeputats auch gegenüber dem neuen Musik- und Kunstschulleiter mehrfach. In der Zwischenzeit wurden mehrere neue Lehrer eingestellt, ohne dass die Klägerin bei freiwerdenden Unterrichtsdeputaten berücksichtigt wurde. Vergleichsweise wurden der Klägerin im Jahr 2008 drei weitere Unterrichtsstunden vorübergehend übertragen. Im Frühjahr 2009 schrieb die Beklagte für das zweite Halbjahr 2009, also ab August 2009, frei werdende 16 Stunden im Fach Klavier (Studienvorbereitung) intern und extern aus. Nach der Ausschreibung wurden erwartet: -erfolgreich abgeschlossenes musikpädagogisches Studium im Fach Klavier an einer Musikhochschule oder eine vergleichbare Qualifikation -hohe künstlerische und pädagogische Kompetenz -die Fähigkeit, Schülerinnen und Schüler der pianistischen Oberstufe (Beispiele: Beethoven Klaviersonaten, Chopin Balladen und Scherzi, Liszt Rhapsodien) in der Studienvorbereitung (Hauptfach Klavier/Kapellmeisterstudium) pädagogisch und künstlerisch zu betreuen, sowie Klavierwerke der genannten Schwierigkeitsstufe selbst angemessen vorspielen zu können -die Bereitschaft, sich auch in neuen pädagogischen Modellen aktiv einzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (vgl. Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. In einem Anforderungs- und Durchführungsprofil ließ die Beklagte mitteilen, dass am Dienstag, den 26.5.2009 zunächst ein Praxisvorspiel zur Feststellung der pianistischen und künstlerischen Befähigung mit der Dauer von ca. 5-8 Minuten erforderlich sei. In der anschließenden Lehrprobe sollte die sich bewerbende Lehrkraft auf einen fortgeschrittenen Schüler treffen. Neben der Klägerin bewarben sich zwei weitere teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sowie weitere externe Bewerber und Bewerberinnen. Weiter wurde eine Initiativbewerbung berücksichtigt. Die Klägerin ließ am 8.5.2009 mitteilen, dass sie an Vorspiel und Lehrprobe am 26.5.2009 nicht teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 12.5.2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Teilnahme an dem Vorspiel und der Lehrprobe erforderlich sei, um weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Mit E-Mail vom 19.5.2009 wurde der Klägerin das zu unterrichtende Klavierwerk bekannt gegeben. Die Klägerin antwortete am 20.5.2009 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 8.5.2009. Die Beklagte nahm sodann wiederum Bezug auf ihr Schreiben vom 12.5.2009. An Vorspiel und Lehrprobe am 26.5.2009 nahm die Klägerin nicht teil. Die Klägerin hat mit bei Gericht am 9.6.2009 eingegangener Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Erhöhungsverlangen zuzustimmen. Die Klägerin behauptet, bereits 1998 habe der damalige Chef, I. T., zugesagt, sie werde bei freiwerdenden Stunden selbstverständlich berücksichtigt. Die Aussage sei wiederholt worden. Ihr Wunsch sei in ein Formular eingetragen worden. Ein Vorspiel bzw. eine Lehrprobe bzw. ein Auswahlverfahren habe nie zur Debatte gestanden. Sie sei für die freiwerdenden Unterrichtsstunden geeignet. Ihr Examen belege eine hohe künstlerische und pädagogische Kompetenz. Ihr vollständiges Abschlusszeugnis habe sie bereits bei der Bewerbung vorgelegt. Der Sachbearbeiter habe aber nur die erste Seite kopiert. In den fast 12 Jahren ihrer Berufstätigkeit habe sie unter anderem Oberstufeschüler unterrichtet. Sie habe des Öfteren in Dozentenkonzerten anspruchsvolle Literatur dargeboten. Weiter verfüge sie über ein überdurchschnittliches Arbeitsengagement. Sie habe unentgeltlich und freiwillig mehrere musikpädagogische Projekte ins Leben gerufen. Es sei auch nicht praktikabel, eine eigene Studienvorbereitungsklasse zu schaffen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zur Erhöhung ihrer Arbeitszeit um 16 Stunden anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eine Zusage, die Klägerin bei freiwerdenden Stunden zu berücksichtigen, sei nicht gegeben worden. Bei der Besetzung von Unterrichtsdeputaten für Klavierstunden in den Jahren 1999, 2001, 2003 und 2004 sei die Entscheidung jeweils auf der Grundlage von Lehrproben erfolgt. Wichtiger Bestandteil des Unterrichtsangebotes der Musikschule sei die Begabtenförderung in der studienvorbereitenden Abteilung. Die Lehrkräfte, die diese Schülerinnen und Schüler betreuten, müssten pädagogisch und künstlerisch hochqualifiziert sein. Nur ein kleiner Teil des Kollegiums übernehme diese Aufgabe. Die Bewertungskommission sei im Vorfeld bestimmt worden. Weiter sei ein Bewertungsbogen erstellt worden. Ergebnis des internen sowie des gesonderten externen Vorspiels sowie der Lehrproben sei es, dass die Stelle auf zwei externe Bewerberinnen aufgeteilt werden solle. Beide Bewerberinnen hätten ihr musikpädagogisches Examen mit der Note 1 abgeschlossen. Beide hätten eine künstlerische Reifeprüfung und das Konzertexamen (eine Bewerberin im Fach Blockflöte, die aber als Konzertpianistin am Cembalo auftrete, die andere im Fach Klavier) abgeschlossen. Aus den bisherigen Leistungen der Klägerin sei ein deutlicher Unterschied zu ungunsten der Klägerin deutlich geworden. Die Klägerin habe zudem im Bewerbungsverfahren nicht ihr vollständiges Abschlusszeugnis vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat zunächst nicht dargelegt, dass ihr ein vertraglicher Anspruch auf Zuweisung von weiteren Stunden zustand. Soweit sie ausführt, der damalige Leiter habe sinngemäß geäußert, selbstverständlich werde sie bei einer Deputatserhöhung bei frei werdenden Stunden berücksichtigt, fehlt dieser Aussage bereits die Eindeutigkeit, dass die Klägerin voraussetzungslos weitere Stunden erhalten sollte. Eine Berücksichtigung kann sich auch darauf beschränken, dass die Klägerin in den Kreis der Lehrkräfte einbezogen wird, denen eine Erhöhung der Stunden angeboten wird. Darüberhinaus steht der Behauptung einer verbindlichen Zusage entgegen, dass die Aussage bereits 1998 erfolgt sein soll. Hätte die Klägerin tatsächlich ein gleich bleibendes Interesse an einer Erhöhung gehabt, so fragt es sich, warum sie nicht bereits 1999, 2001, 2003 und 2004 ihren Anspruch geltend gemacht hat. Angesichts dieses Zeitablaufs sind die Anforderungen an die Darlegung einer verbindlichen Zusage erhöht. Der Vortrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob solche Zusagen aus rechtlichen Gründen bereits unbeachtlich wären. Beispielsweise sah § 4 Abs. 2 BAT vor, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schrifltich vereinbart werden. 2. Auch ein gesetzlicher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Gem. § 9 TzBfG hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Klägerin hat bereits nicht darlegen können, dass sie gleich geeignet ist wie die letztlich nach Abschluss des Auswahlverfahrens in Betracht gezogenen Bewerberinnen. Das konkrete Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes legt der Arbeitgeber fest (BAG v. 7.11.1996, 2 AZR 811/95, NZA 1997, 253; ErfK/Preis, 9. Aufl., TzBfG § 9 Rn. 6; Arnold u. a./Vossen, TzBfG, 2. Aufl., § 9 TzBfG Rn. 22). Der Arbeitgeber als der für das unternehmerische Risiko Verantwortliche ist berechtigt, den Betrieb nach seinen Vorstellungen zu organisieren (BAG v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255). Entsprechendes gilt für die beklagte Stadt, die die fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand zu wahren hat. Hieraus folgt die Verpflichtung, für ein optimales Leistungsangebot zu sorgen. Insbesondere im künstlerischen Bereich ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Besetzung einer Stelle von einem Auswahlverfahren abhängig macht. Der öffentliche Arbeitgeber kann das durchzuführende Auswahlwahlverfahren nach eigenem Ermessen ausgestalten (BAG v. 14.8.2007, 9 AZR 1086/06, NZA-RR 2008, 327). Kunst im Allgemeinen und damit auch Musik im Besonderen entzieht sich einer schematischen, in allen Einzelheiten objektivierbaren Bewertung. Es ist deshalb gerade im Sinne aller Bewerberinnen und Bewerber angemessen gewesen, dass sich die Beklagte für ein gestuftes Auswahlverfahren entscheiden hat. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, nur ein Mitglied der Kommission habe die notwendige Qualifikation gehabt. Die Bewertungskommission ist mit den maßgeblichen Funktionsträgern besetzt gewesen, nämlich dem Leiter der VHS, dem Leiter und der stellvertretenden Leiterin der Musikschule, dem Fachbereichsleiter Tasteninstrumente/Gesang und dem Abteilungsleiter Studienvorbereitung und Begabtenförderung. Diese Besetzung ist nachvollziehbar und beinhaltet alle beteiligten Entscheidungsträger. Indem sich die Klägerin diesem Auswahlverfahren entzogen hat, ist sie bereits aus formalen Gründen nicht vergleichbar mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilgenommen haben. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen des freien Arbeitsplatzes genügen (BAG v. 8.5.2007, 9 AZR 874/06, NZA 2007, 1349). Die formale Anforderung des Stellenprofils, nämlich die Teilnahme am Auswahlverfahren, hat die Klägerin nicht erfüllt. § 9 TzBfG gibt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nicht das Recht, dem Arbeitgeber die Art und Weise der Stellenbeschreibung vorzuschreiben. Die formale Voraussetzung der Teilnahme ist vergleichbar mit anderen Anforderungsmerkmalen wie z. B. körperliche und psychische Belastbarkeit, zwischenmenschliche Umgangsformen oder auch sozialen Aspekten (vgl. zur zulässigen Berücksichtigung solcher Merkmale Arnold u. a./Vossen, TzBfG, 2. Aufl., § 9 TzBfG Rn. 24). Gerade wenn vertreten wird, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er halte den Arbeitnehmer für persönlich nicht geeignet, genüge für eine Verneinung der gleichen Eignung nicht (so Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 2. Aufl., § 9 TzBfG), muss es erst recht zulässig sein, ein Auswahlverfahren als Besetzungsvoraussetzung vorzusehen. Denn hierdurch wird vermieden, dass nur mit pauschalen Behauptungen argumentiert wird. Bereits deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin inhaltlich überhaupt die von der Beklagten verlangte Qualifikation aufweist. Darüber hinaus steht der Klägerin selbst bei Teilnahme am Auswahlverfahren nicht automatisch ein Anspruch auf Zustimmung zur Arbeitszeiterhöhung zu. Dem Arbeitgeber steht für die Feststellung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin v. 2.12.2003, 3 Sa 1041/03, LAGReport 2004, 161; ErfK/Preis, 9. Aufl., TzBfG § 9 Rn. 6; Arnold u. a./Vossen, TzBfG, 2. Aufl., § 9 TzBfG Rn. 22). Selbst wenn die Klägerin für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geeignet wäre, könnte dem Anspruch zudem entgegenstehen, dass die Mitbewerberinnen nach der Behauptung der Beklagten besser geeignet wären, wenn dies nachgewiesen wird (vgl. dazu LAG München v. 7.5.2008, 11 Sa 1000/07, nrk). Aus den genannten Gründen bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Der Streitwert entspricht im Übrigen dem gem. § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -I.-