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Beschluss

5 BV 10/15

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2015:1119.5BV10.15.00
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Tenor

Die Wahl der freigestellten Mitglieder des Betriebsrats durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 4) in der Sitzung vom 05.03.2015 wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen.

Entscheidungsgründe
Die Wahl der freigestellten Mitglieder des Betriebsrats durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 4) in der Sitzung vom 05.03.2015 wird für ungültig erklärt. Es wird festgestellt, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder vom 05.03.2015. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 3. sind die ordentlichen Mitglieder des bei der Arbeitgeberin, Beteiligte zu 5., gewählten Betriebsrats, Beteiligter zu 4. Der Betriebsrat besteht insgesamt aus 31 Mitgliedern, davon sind 24 Mitglieder von ver.di, vier sind Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und drei Mitglieder sind von der Gewerkschaft DPVKOM. Im Zuordnungstarifvertrag für die E. vom 05.10.1995 heißt es: „§ 2 Festlegung der Anzahl der Betriebe und Betriebsräte (1) Jede Niederlassung der E. ist ein Betrieb… (2) Je Betrieb wird ein Betriebsrat gebildet. § 4 Freistellungsumfang Bei den in § 2 genannten Betrieben werden insgesamt 881 Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder je Betrieb ist in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag festgeschrieben.“ Nach der Anlage 1 zum Zuordnungstarifvertrag, geändert durch Tarifvertrag Nr. 126 vom 22.11.2005, erhält die Niederlassung C. neun Freistellungen. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 16.05.2014 statt. Die dort durchgeführte Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder wurde von den hiesigen Antragstellern mit Antrag vom 28.05.2014 beim Arbeitsgericht Duisburg erfolgreich angegriffen und wurde vom Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 1 BV 41/14) für unwirksam erklärt. Daraufhin wurden in der Betriebsratssitzung vom 05.03.2015 die gewählten freigestellten Betriebsratsmitglieder per Beschluss abberufen. Unter Top 4 wurde sodann die Neuwahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung verhandelt. Die Niederschrift über die Betriebsratssitzung vom 05.03.2015 lautet auszugsweise wie folgt: TOP 4.1 Beschluss über das Wahlverfahren Es wurde Antrag auf getrennte Wahl nach Beschäftigtengruppe gestellt. Demnach sollen die freigestellten Betriebsräte getrennt für die Gruppe Arbeitnehmer und Gruppe Beamte gewählt werden. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Gruppe Beamte ihrer Stärke nach auch in der Freistellung des Betriebsrats vertreten ist. Der Vorsitzende erklärt, dass dies wegen der besonderen Aufgaben der Beamten nötig ist. Das Wahlverfahren wird wie folgt erklärt: 1. Es wird getrennt nach Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter und Beamten abgestimmt. 2. Die Ausrechnung der jeweiligen Sitzverhältnisse wird nach dem D`Hondtschen Verfahren bestimmt. 3. Es stehen insgesamt 9 Freistellungen zur Verfügung. 4. Auf die Vertreter der Arbeitnehmer entfallen 7 Freistellungen, auf die der Beamten 2 (siehe Anlage) 5. Wahlberechtigt sind nur die jeweiligen Vertreter der Gruppe im Betriebsrat 6. Es wird, gemäß Beschluss/Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg, eine Verhältniswahl durchgeführt. 7. Die einzelnen Interessenvertretungen und Gewerkschaften haben die Möglichkeit, Wahlvorschlagslisten einzureichen. Diese werden dann, entsprechend der Reihenfolge der dort benannten Kandidaten, berücksichtigt. Die Betriebsratsmitglieder der E. beantragen eine Sitzungsunterbrechung. Nach Rücksprache mit dem Kollegen G. wird als Ende der Unterbrechung 10:50 Uhr angegeben. Auf Antrag der Betriebsratsmitglieder E. wird die Unterbrechung für 5 Minuten auf 10:55 Uhr verlängert. Tatsächlich wird die Sitzung um 10:56 Uhr fortgesetzt. Die Betriebsratsmitglieder der E. waren um 10:57 Uhr wieder anwesend. Der Kollege G. erklärt, dass die Betriebsratsmitglieder der E. dem Wahlverfahren nicht zustimmen und dies auch so in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden soll. Der Vorsitzende erklärt, dass die Niederschrift vor der nächsten BR Sitzung, spätestens also dem 19.03.2015 zur Einsicht im Betriebsrats Büro vorliegt. Dazu gab es keine Wortmeldungen. Mit der Auszählung der Stimmen wurde die Jugend- und Auszubildenden Vertretung sowie stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten, P., betraut. Abstimmungsergebnis: 28 Stimmen für das vorgeschlagene Wahlverfahren 3 Stimmen gegen das vorgeschlagene Wahlverfahren TOP 4.2 Wahlen Für die Wahlen der freizustellenden Mitglieder der Gruppe Arbeitnehmer liegen 3 Wahlvorschläge in Listenform vor. Alle vorgeschlagenen Kolleginnen und Kollegen sind ordentliche Betriebsratsmitglieder. Liste 1 = ver.di Liste 2 = CGPT Liste 3 = E. Der Vorsitzende verliest die Kandidaten der jeweiligen Listen. Wahlberechtigt sind nur die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat. Die vorliegenden Listen sind als Anlage der Niederschrift beigefügt. Die Verteilung der einzelnen Plätze nach dem D`Hondtschen Verfahren wird im Anschluss an die Wahl direkt bekannt gegeben. Es wurde in geheimer Abstimmung gewählt. Abstimmungsergebnis: Wahlvorschlag ver.di 19 Stimmen = 6 Plätze Wahlvorschlag CGPT 3 Stimmen = 1 Platz Wahlvorschlag E. 2 Stimmen = kein Platz Siehe auch die Anlage zur Feststellung des Wahlergebnisses. Somit wurde gewählt: 1. U. ver.di 2. C. ver.di 3. G. ver.di 4. G. ver.di 5. I. ver.di 6. J. ver.di 7. X. CGPT Die Kandidaten wurden dann sogleich vom Vorsitzenden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Alle Kandidaten haben die Wahl angenommen. Für die Wahlen der freizustellenden Mitglieder der Gruppe Beamte liegt ein Wahlvorschlag der ver.di in Listenform vor. Die vorgeschlagenen Kolleginnen und Kollegen sind ordentliche Betriebsratsmitglieder. Da nur eine Liste vorliegt, wird eine Personenwahl durchgeführt. Hier sind nur die Vertreter der Gruppe Beamten wahlberechtigt. Der Vollständigkeit halber, wird auch diese Liste der Niederschrift beigefügt. Zur Personenwahl haben sich nur die Kollegen Q. und U. (beide ver.di) zur Wahl gestellt. Es wurde in geheimer Abstimmung gewählt. Abstimmungsergebnis: Q. ver.di 7 Stimmen U. ver.di 7 Stimmen Q. hat schriftlich die Annahme der Wahl erklärt, U. nach Befragung durch den Vorsitzenden.“ Bei den in der Sitzungsniederschrift festgestellten gewählten freigestellten Betriebsratsmitgliedern handelt es sich um die hiesigen Beteiligten zu 6. bis 14 des Verfahrens. Wäre die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlverfahren vorgenommen worden, wären - unterstellt, dass jedes Betriebsratsmitglied die Liste der eigenen Gewerkschaft gewählt hätte - auf die Liste von ver.di 24 Stimmen, auf die Liste der CGPT 4 Stimmen und auf die Liste der E. 3 Stimmen entfallen. Bei Durchführung des D´Hondtschen Höchstwahlverfahrens hätte ein Entscheidung im Losverfahren über die letzte Freistellung zwischen einem Mitglied der Liste der E. oder einem Mitglied der Liste von ver.di entfallen können. Mit ihrer am 18.05.2015 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Antragsschrift, die den Beteiligten zu 4. und 5. am 25.03.2015 zugestellt wurde sowie den Beteiligten zu 5. bis 14. am 03.09. bzw. 02.09.2015, begehren die Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in der Sitzung vom 05.03.2015 sowie die Feststellung, dass bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder nicht getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen hier, den Arbeitnehmern und Beamten, gewählt werden darf. Die Antragsteller sind unter anderem der Auffassung, dass die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder am 05.03.2015 gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen habe und daher ungültig sei. Die durchgeführte Wahl widerspreche dem in § 38 Abs. 2 BetrVG geregelten Wahlverfahren und verstoße gegen den gesetzlich garantierten Minderheitenschutz. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG müsse die Wahl in einem einzigen Wahlgang und somit nicht getrennt nach verschiedenen Gruppen erfolgen. Etwas anderes könne sich auch nicht aus § 26 PostPersRG ergeben, da diese Regelung auf die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats anwendbar seien hinsichtlich der Abweichungen vom Betriebsverfassungsgesetz und nicht hinsichtlich der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Die Antragsteller beantragen zuletzt: 1. Die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 4. in der Sitzung vom 05.03.2015 wird für ungültig erklärt. 2. Festzustellen, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen. Die Beteiligten zu 6. bis 13. sind der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 BetrVG nicht vorliege. Diese Vorschrift sehe nicht vor, dass ausschließlich nur in einem Wahlgang gewählt werden dürfe. Der Betriebsrat sei bei der Gestaltung des Wahlverfahrens frei und könne entweder durch Beschluss oder in seiner Geschäftsordnung generelle Regeln aufstellen. Die getrennte Wahl zwischen Arbeitnehmern und Beamten beruhe auf einem Beschluss des Betriebsrats, der aus sachlichen Gründen erfolgt sei, was § 26 PostPersRG dokumentiere. § 26 PostPersRG sei Ausdruck des Minderheitenschutzes, der in § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG ausdrücklich erwähnt sei. Die Interessenvertretung der Beamten sei lediglich dann handlungsfähig, wenn ihre Vertreter auch in ausreichendem Maße freigestellt seien. Daher müssten die Vertreter der Beamten an den Freistellungen teilhaben. Dies sei nur durch eine getrennte Wahl gewährleistet. Denn andernfalls hinge es von den Wahlvorschlägen und dem Listenplatz der Beamtenvertreter ab, ob ein Beamtenvertreter überhaupt freigestellt werde. Die aussichtsreichen Listen würden regelmäßig von Gewerkschaften bestimmt, in denen Beamte regelmäßig die Minderheit bildeten was ihre Chance auf eine Freistellung verringere. Dem Antrag zu 2. fehle es im Übrigen am Feststellungsinteresse. II. Die Anträge sind zulässig und begründet. 1. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 5.3.2015 ist unwirksam, weshalb nach der zulässigen Anfechtung, die Wahl vom Gericht für ungültig zu erklären war. a. Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl vom 5.3.2015 zu den Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern liegen vor: aa) Die Betriebsratsmitglieder G., O. und E. sind als Betriebsratsmitglieder anfechtungsberechtigt, denn anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied (Fitting u. a. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 27. Auflage 2014 § 38 BetrVG Rn. 106). bb) Die Wahlanfechtung ist auch fristgemäß beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Wahl zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG angefochten werden (BAG v. 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 –; BAG v. 25.04.2001 – 7 ABR 26/00 –; Fitting § 38 BetrVG Rn. 105). Entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Anfechtung einer betriebsratsinternen Wahl binnen einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss der Wahl, d. h. ab Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat zulässig (BAG v. 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 –). Im vorliegenden Fall erfolgte die Wahl am 5.3.2015, der Anfechtungsantrag ging binnen zwei Wochen – am 18.3.2015 – bei Gericht ein und wurde dem Betriebsrat sowie der Arbeitgeberin alsbald zugestellt. b. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Entsprechend § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder beim Arbeitsgericht erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (BAG v. 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 –). Die Wahl zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vom 5.3.2015 ist rechtsunwirksam, denn sie verstößt gegen § 38 Abs. 2 BetrVG und damit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses hierdurch ist nicht ausgeschlossen. Hierzu im Einzelnen: aa) Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG in einem einzigen Wahlgang zu erfolgen (Fitting § 38 BetrVG Rn. 41). Eine getrennte Wahl nach Gruppen ist nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat bewusst dieses Gruppenprinzip abgeschafft und eine Fortführung dieses bewusst vom Gesetzgeber abgeschafften Gruppenprinzips kann der Betriebsrat nicht wirksam beschließen (so auch Thüsing in Richardi, BetrVG, § 38 Rdnr. 30 i. V. m. § 27 Rdnr. 15). Es bleibt dem Betriebsrat lediglich vorbehalten, „im Übrigen“ das Wahlverfahren zu gestalten – nicht jedoch, bewusste gesetzgeberische Entscheidungen rückgängig zu machen. Die Berücksichtigung der verschiedenen im Betriebsrat vertretenen Gruppen bleibt denjenigen vorbehalten, die Wahlvorschläge unterbreiten (Fitting, § 38 Rdnr. 36). Etwas anderes kann sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht aus § 26 PostPersRG ergeben. Denn diese Vorschrift ist bereits nach ihrem Wortlaut ausschließlich für das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats anwendbar und eben nicht auf die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Dies ist auch gar nicht mehr erforderlich, da aufgrund von § 26 PostPersRG bereits sichergestellt ist, dass die Beamten entsprechend ihrem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sind. Bei Durchführung der zwingend vorgesehenen Verhältniswahl ist daher auch sichergestellt, dass die Beamten – bei Bedarf – entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat Freistellungen erhalten. bb) Da bei Durchführung einer einheitlichen Wahl das Wahlergebnis hätte anders ausfallen können, ist die Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 38 Abs. 2 BetrVG nicht ausgeschlossen. 2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig, da die Antragsteller insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die beantragte Feststellung haben. § 256 Abs. 1 ZPO findet in Beschlussverfahren entsprechend Anwendung (BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 63/04 –, Rn. 19, juris; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19, zu B III 1 a der Gründe mwN). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG 10. Mai 1989 - 4 AZR 80/89 - BAGE 62, 44). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - BAGE 99, 250, zu B I 1 der Gründe; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 123/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 2 a der Gründe mwN; BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 63/04 –, Rn. 19). Konkrete Streitfälle können allerdings oft Ausdruck einer generellen Streitfrage sein, die immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen führen kann. In solchen Fällen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses daran, über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung über eine betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu erlangen, nicht ausgeschlossen. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen einen Antrag, der die vom Anlassfall losgelöste allgemeine Frage hinreichend deutlich umschreibt und zum Verfahrensgegenstand macht (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2006 – 5 TaBV 11/05 –, Rn. 16) Vorliegend haben die Antragsteller ein Feststellungsinteresse, da die im Antrag zu 2) thematisierte Streitfrage zum zweiten Mal zur gleichen Auseinandersetzung geführt hat und eine Klärung dieser Frage zur Vermeidung von Folgeverfahren beitragen kann. Gegebenenfalls verstößt sodann die nächste Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Der Antrag ist auch hinreichend klar gefasst und umschreibt die zwischen den Beteiligten streitige Frage konkret. b) Der Antrag zu 2) ist begründet. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. 1 b) verwiesen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4. bis 14. Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1. bis 3. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.