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Beschluss

1 BV 11/20

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2020:0420.1BV11.20.00
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Tenor
  • 1.

    Die Direktorin des Arbeitsgerichts P., wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung des Datenverarbeitungsprogramms Vivendi PEP in den stationären Wohneinrichtungen der Antragstellerin j. und e. sowie im X.“ bestellt.

  • 2.

    Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Direktorin des Arbeitsgerichts P., wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung des Datenverarbeitungsprogramms Vivendi PEP in den stationären Wohneinrichtungen der Antragstellerin j. und e. sowie im X.“ bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt. 1 BV 11/20 Verkündet am 20.04.2020 Meissner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht E. Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . S. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte V. 2 . C. Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigte S. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts E. nach Anhörung der Beteiligten am 20.04.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Mujan als Vorsitzende beschlossen: 1. Die Direktorin des Arbeitsgerichts P., wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung des Datenverarbeitungsprogramms Vivendi PEP in den stationären Wohneinrichtungen der Antragstellerin j. und e. sowie im X.“ bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Beteiligte zu 2) ist der 7-köpfige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 1), der Arbeitgeberin, die u.a. am Standort E. einen Pflegedienst anbietet. Die Arbeitgeberin führte im Februar 2018 das Datenverarbeitungsprogramm Vivendi PEP mit Zustimmung des damaligen Betriebsrats für den Pflegedienst ein. Am 27.02.2018 fand eine zweitägige Schulung zu dem Programm statt, an der auch der damalige Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter teilnahmen. In der Folge erhielten sechs der damaligen Betriebsratsmitglieder Zugriffsrechte auf das Programm. Seit den Neuwahlen zum Betriebsrat im Frühjahr 2018 sind sechs der ehemaligen Betriebsratsmitglieder noch Ersatzmitglieder. Zwei der gegenwärtigen Betriebsratsmitglieder sind vertraut mit dem System. Die Arbeitgeberin beabsichtigt nunmehr, das Programm auch in den stationären Wohneinrichtungen einzuführen. Hierzu fanden am 06.03.2019 und am 12.11.2019 Treffen der Beteiligten statt. Mit Schreiben vom 28.11.2019 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, die Einführung des neuen Systems abzulehnen. Auf die E-Mail wird Bezug genommen (Bl. 48 der Akte). Mit Schreiben vom 09.10.2020 erklärte die Arbeitgeberin daraufhin die Verhandlungen für gescheitert. Der Betriebsrat wies mit Schreiben vom 31.01.2020 (Anlage 1, Blatt 30 d.A.) darauf hin, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, da bisher aus seiner Sicht keine Verhandlungen stattgefunden hätten. Zudem stellte er weitere Fragen zur Umsetzung der geplanten Einführung des neuen Systems und schlug eine zweitägige Präsentation des Anbieters vor. Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2020 (Anlage 2, Blatt 32 der Akte) erinnerte der Betriebsrat die Arbeitgeberin an sein vorausgegangenes Schreiben, ohne dass die Arbeitgeberin hierauf antwortete. Die Arbeitgeberin behauptet, der Betriebsrat sei sehr gut über das Programm informiert. Alle Fragen des Betriebsrats zum Programm und dessen Einführung habe die Arbeitgeberin beantwortet. Sie beantragt, 1. die Direktorin des Arbeitsgerichts P., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung des Datenverarbeitungsprogramms Vivendi PEP in den stationären Wohneinrichtungen der Antragstellerin j. und e. sowie im X.“ zu bestellen; 2. die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat behauptet, das Programm Vivendi PEP habe sich im Pflegedienst nicht bewährt. Im März 2019 sei vereinbart worden, dass die Leitungskräfte bis Mai 2019 die Bedeutung der Betriebsvereinbarungen zum Urlaub und zur Dienstplangestaltung sowie des Tarifvertrages in Zusammenhang mit der geplanten Einführung des neuen Programms herausstellen sollten. Im November 2019 habe er darauf hingewiesen, dass das System unübersichtlich sei, so dass nunmehr in der Pflege die Dienstpläne ausgedruckt und Änderungen handschriftlich eingetragen würden. Dies sei ebenso wenig transparent wie etwaige von den Leitungskräften vorgenommene Systemänderungen. Er ist der Auffassung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da bisher keine Verhandlungen stattgefunden hätten. Mit der vorgeschlagenen Vorsitzenden sei er nicht einverstanden. Da Herr Direktor am Arbeitsgericht L. bereits den Vorsitz einer anderen Einigungsstelle im Betrieb übernommen habe, sei der Betriebsrat – sofern es zu einer Einigungsstelle kommt – stattdessen mit dessen Vorsitz einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand ist begründet. 1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig. a) Gemäß § 100 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Hamm 09.02.2009 – 10 TaBv 3/09; Marquardt in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Die Einigungsstelle, Rn. 996; Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 100 ArbGG, Rn. 21 mwNachw). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. aa) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 6 BetrVG. Denn das Software-Programm stellt eine technische Einrichtung zur Dienstplangestaltung, also der Arbeitszeit, dar, die jedenfalls dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. bb) Die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzinteresse an der Einleitung des vorliegenden Verfahrens nach § 100 ArbGG fehlte. Der von dem Betriebsrat geäußerte Einwand, die bisherigen Gespräche seien keine Verhandlungen gewesen und es bestehe ein erheblicher Informationsbedarf auf Seiten des Betriebsrats, steht der Errichtung der Einigungsstelle nicht entgegen. (1) Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 100 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren. Die Vorsitzende hatte bereits im Beschluss vom 19.03.2020 (Blatt 36 der Akte) darauf hingewiesen, dass die Einigungsstelle ausnahmsweise auch angerufen werden kann, wenn nach subjektiver Einschätzung eines Betriebspartners eine Lösung ohne fremde Hilfe nicht in Betracht kommen wird (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage 2017, Rn. 51; vgl. LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04). Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt nur dann das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 17). (2) Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Betriebsrats, es hätten noch keine Verhandlungen stattgefunden, nicht erheblich. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Arbeitgeberin für die Einsetzung der Einigungsstelle. Denn der Betriebsrat hat die Einführung des neuen Systems bereits dem Grunde nach abgelehnt mit seinem Schreiben vom 28.11.2019. Ob er ein Informationsbedürfnis hatte, das ihn zu dieser Entscheidung veranlasst hat, oder nicht, ist insofern nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des BAG nicht entscheidend; zumal er ein solches Informationsbedürfnis in seiner ablehnenden E-Mail nicht mitgeteilt hat, sondern die Einführung dem Grunde nach abgelehnt hat. Darüber hinaus hat der Betriebsrat nicht näher ausgeführt, aus welchem Grund die beiden Treffen im Jahr 2019 keine Verhandlungen dargestellt haben sollen. Selbst wenn ggf. noch technische und rechtliche Fragen zu klären gewesen wären, ändert dies nichts daran, dass die Beteiligten bereits ausführlich zu dem neuen Programm gesprochen und dessen Auswirkungen auf den Betrieb in einer Weise thematisiert haben, die den Betriebsrat dazu veranlasst hat, die Einführung des Systems abzulehnen. All dies verdeutlicht in der Gesamtschau, dass eine Lösung ohne fremde Hilfe nicht in Betracht kommt. 2. Zur Vorsitzenden der Einigungsstelle wurde wie beantragt G., Direktorin am ArbG P. bestellt. a) Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Als weitere ungeschriebene Voraussetzungen müssen die notwendige Sach- und Rechtskunde hinzutreten. Die bloße Ablehnung eines Vorsitzenden ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ist unzureichend (LAG Berlin-Brandenburg 07.08.2008 - 14 TaBV 1212/08; LAG Hamm, 10.09.2007 - 10 TaBV 85/07). Dabei sollte der bzw. die zu bestellende Vorsitzende einer Einigungsstelle tunlichst das Vertrauen beider Seiten haben. Deshalb sind auch subjektive Vorbehalte gegen die Person eines/r Vorsitzenden beachtlich, sofern sie nachvollziehbar sind. Eine schlagwortartige Ablehnung reicht nicht (LAG Hamm 09.02.2009 – 10 TaBv 3/09; LAG Berlin-Brandenburg 18.06.2015 - 21 TaBV 745/15, Rn. 33- 38). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war dem Antrag zu entsprechen. Denn Zweifel an der Eignung von G. hat der Betriebsrat nicht vorgebracht. Sein bloßer Hinweis darauf, ein anderer Vorsitzender habe in der Vergangenheit bereits fungiert, kann insofern nicht verfangen. Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von G. ergeben sich daraus jedenfalls nicht, ebenso wenig nachvollziehbare subjektive Vorbehalte. 3. Die Anzahl der Beisitzer wurde auf drei für jede Seite festgelegt. Hierüber besteht kein Streit. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen und begründet worden sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Mujan