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Schlussurteil

4 Ca 838/21

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2021:1215.4CA838.21.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der beklagten Partei vom 07.09.2021 nicht beendet worden ist.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Abteilungsleiterin Rechnungswesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8.

  • 4.

    Streitwert: 31.362,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der beklagten Partei vom 07.09.2021 nicht beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Abteilungsleiterin Rechnungswesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8. 4. Streitwert: 31.362,00 €. 4 Ca 838/21 Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Schluss- Urteil In dem Rechtsstreit U. Klägerin Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte V. gegen A. GmbH Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte D. hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2021 durch die Direktorin des Arbeitsgerichts G. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter P. und den ehrenamtlichen Richter E. für R e c h t erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der beklagten Partei vom 07.09.2021 nicht beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Abteilungsleiterin Rechnungswesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8. 4. Streitwert: 31.362,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über zwei außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen. Die am 00.00.000 geborene verheiratete Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.1992 (vgl. Blatt 6 ff der Akte) seit dem 01.09.1992 bei der Beklagten, für die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter tätig sind, als Abteilungsleiterin Rechnungswesen beschäftigt gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt durchschnittlich 7.840,50 Euro. Die Klägerin ist tariflich unkündbar. Mit Schreiben vom 18.06.2021 (vgl. Blatt 9 der Akte), der Klägerin zugegangen ebenfalls am 18.06.2021, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Über diese Kündigung hat die Kammer mit nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 27.10.2021, Blatt 251 ff der Akte, bereits entschieden und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 01.09.2021 ( vgl. Blatt 200 ff. der Akte) hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2021 (vgl. Blatt 178 der Akte) der Klägerin zugegangen am 08.09.2021, eine weitere außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Im Anhörungsschreiben heißt es wörtlich wie folgt: „Wir wollen diese Kündigung als sogenannte Tatkündigung aussprechen, weil wir davon ausgehen, dass es für dieses Verhalten von Frau U. keine Rechtfertigung geben kann.“ Soweit ihre Anträge durch das Teilurteil noch nicht erledigt sind, beantragt die Klägerin mit ihrer am 13.09.2021 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen, der Beklagten am 15.09.2021 zugestellten Klageerweiterung noch, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der beklagten Partei vom 07.09.2021 nicht beendet worden ist; 2. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. abgewiesen wird, die beklagte Partei zu verurteilen, ihr ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt; 3. die beklagte Partei zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. und 2. als „Abteilungsleiterin Rechnungswesen“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt mit Schriftsatz vom 07.10.2021 vor, die Geschäftsführerin der Beklagten Frau J. habe am 25.08.2021 von folgendem Sachverhalt erfahren: Die Beklagte führe vor dem Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 54 KR 65/18 einen Rechtsstreit gegen die F., in dem sie von Herrn Rechtsanwalt W. vertreten werde. Dieser habe am 21.12.2020 wiederholt die Klägerin gebeten, offene Rechnungspositionen zu überprüfen. Diese habe daraufhin am 29.12.2020 Herrn W. drei Fälle benannt und den Status der Begleichung der Rechnung mitgeteilt. Die Klägerin habe den „Fall 650855“ als komplett bezahlt deklariert. Tatsächlich seien am 28.08.2020 16.731,09 Euro aus dem Buchungssystem ausgebucht worden. Die Ausbuchung sei erfolgt, ohne dass der Name des „Ausbuchers“ oder der „Ausbucherin“ im System belegt worden sei. Die entsprechende Anweisung sei missachtet worden. Als Verantwortlicher für die Ausbuchung erscheine im System „Rechnungswesen“. Die Klägerin als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens habe entweder dieses Ausbuchen unter der ominösen Angabe selbst veranlasst, aber auf jeden Fall gesehen und verantwortet. Tatsächlich gebe es bis heute noch einen Restbetrag in Höhe von 16.731,09 Euro, der nicht ausgeglichen worden sei. Die Klägerin habe mit dieser falschen Angabe bewirkt, dass gegenüber den Kostenträgern im sozialgerichtlichen Verfahren der Betrag in Höhe von 16.731,09 Euro nicht eingefordert worden sei. Sie habe damit sehenden Auges, also vorsätzlich, der Beklagten einen Schaden in dieser Höhe zugefügt. Für das Verhalten gebe es keine Erklärung. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten den Straftatbestand der Untreue verwirklicht. Im Kammertermin am 27.10.2021 hat die Beklagte unter anderem folgendes zu Protokoll erklärt: Die Annahme der Beklagten, dass es die Klägerin selbst gewesen sei, die die falsche Ausbuchung der Forderung im System vorgenommen habe, sei gerechtfertigt. Es gebe nämlich niemanden, der diese Forderung ausgebucht habe. Dazu habe sich die Beklagte informiert. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 schließlich hat die Beklagte vorgetragen, es bestehe nicht der geringste Zweifel daran, dass die Klägerin die Ausbuchung entweder selbst vorgenommen habe oder aber veranlasst habe. Die Ausbuchung habe Frau Y. auf Anweisung der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin habe eindeutig und nachweisbar selbst veranlasst, dass der Forderungsbetrag in Höhe von 17.011,09 Euro ausgebucht worden sei. Es gebe keine andere Erklärung für den Vorgang, als dass die Klägerin selbst die Ausbuchung vorgenommen und die falsche Auskunft erteilt habe. Die Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen. Sie trägt vor, die Buchung als solche nehme nicht sie selbst vor, sondern diese werde über die Debitorenbuchhaltung erledigt. Es sei also durchaus vorstellbar, dass die Buchung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, also eine Zahlung als Eingang verbucht worden sei, obwohl diese Zahlung gar nicht erfolgt sei. Für diesen Fall hätte die Klägerin, indem sie mitgeteilt habe, es sei ein Zahlungseingang erfolgt, nur das wiedergegeben, was sich aus dem Buchungssystem ergeben habe. Es sei auch nicht etwa so, dass sie der Debitorenbuchhaltung gegenüber eine Anweisung erteilen würde, Dinge zu verbuchen bzw. auszubuchen. Das geschehe von dort aus selbstständig. Weil eine Anfrage des Herrn Rechtsanwalt W. vorgelegen habe, habe sie überhaupt in das System geschaut und habe ich ihm das wiedergegeben, was sich aus dem System ergeben habe. Es sei ausgeschlossen, dass im System kein Name hinterlegt gewesen sei, denn das SAP-System sei ein revisionssicheres Programm. Dort erscheine der User und außerdem das Datum und die Uhrzeit der Buchung. Es sei ausgeschlossen, dass diese Angaben fehlen würden. Wenn man in das System gehe, dann werde der Name ganz automatisch vom System hinterlegt. Darauf habe man überhaupt keinen Einfluss. Der Name „Rechnungswesen“ existiere im System nicht. Er sei dort nicht hinterlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit im Rahmen des Schlussurteils noch von Belang, ist die Klage zulässig und begründet. 1. Auch die streitgegenständliche Kündigung vom 07.09.2021 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, denn sie ist rechtsunwirksam. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere unter Berücksichtigung des Ultima-Ratio-Prinzips gerechtfertigt ist (BAG v. 27.9.2012 - 2 AZR 646/11; BAG v. 27.9.2012 - 2 AZR 955/11; BAG v. 19.4.2012 - 2 AZR 258/11; BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227; BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, Juris; BAG v. 19.04.2007 - 2 AZR 78/06, AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, BAGE 115, 195). Dabei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund, also die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, der Arbeitgeber trägt. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitgeber zunächst durch die detaillierte Angabe des Kündigungsgrundes. Der Arbeitgeber muss dabei aber nicht von vornherein alle denkbaren Rechtfertigungsgründe entkräften. Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast hängt vielmehr davon ab, wie sich der Arbeitnehmer zum Sachverhalt einlässt. Insofern ist es zunächst Sache des Arbeitnehmers, nach § 138 Abs. 2 ZPO Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe darzulegen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nach, ist es wiederum Aufgabe des Arbeitgebers zu beweisen, dass keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlagen (so schon BAG v. 12.08.1976 - 2 AZR 237/75, DB 1976, 2357). Entscheidend ist also der Umfang des Vortrags des Arbeitgebers in Zusammenschau mit der Einlassung des Arbeitnehmers. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 138 Abs. 2 ZPO sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Diese Erklärungslast ist Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes, der Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass sich der Gegner im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf, soweit die andere Partei ihrer Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei dürfen allerdings an die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht die Wiedergabe von Umständen, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 12.06.2008 - V ZR 223/07, BauR 2008, 1498; BGH v. 4.07.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286). Dementsprechend trifft den Arbeitnehmer die Pflicht zur Erwiderung nach § 138 Abs. 2 ZPO. Dabei ist seine Erklärungslast abhängig davon, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Fehlt es am schlüssigen Tatsachenvortrag, besteht keine Erklärungslast. Werden zwar alle zur Begründung der erhobenen Einwendung erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, reicht einfaches Bestreiten (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489). Wird demgegenüber der Lebensvorgang detailliert geschildert, muss substantiiert erwidert werden. Pauschales Bestreiten genügt dann nicht und führt zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489). Vielmehr hat eine Gegendarstellung zu erfolgen, soweit die Partei dazu in der Lage ist (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489). b) Zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung wirft die Beklagte der Klägerin vor, diese habe die Ausbuchung eines tatsächlich nicht gezahlten Betrages selbst vorgenommen oder angewiesen, dass diese vorgenommen werde und sie habe anschließend wahrheitswidrig Herrn Rechtsanwalt W. mitgeteilt, die Zahlung sei erfolgt. Dieses Verhalten erfülle den Straftatbestand des § 266 StGB. Der von der Beklagten zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung behauptete Sachverhalt bildet auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte hier ersichtlich keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat. Zwar stellt ein solcher Verdacht gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 –, BAGE 146, 303-322, Rn. 16). Auf diesen muss sich der Arbeitgeber aber ausdrücklich berufen (BAG, Urteil vom 13. September 1995 – 2 AZR 587/94 –, Rn. 26 - 27, juris). Hierzu muss er zumindest auch hilfsweise ausdrücklich eine Verdachtskündigung aussprechen. Schon daran fehlt es hier. Im Gegenteil hat die Beklagte, wie sich aus der Anhörung der Mitarbeitervertretung ergibt, ausdrücklich ausschließlich eine Tatkündigung ausgesprochen. bb) Allerdings verletzt der Arbeitnehmer, wenn er bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 –, BAGE 134, 349-367, Rn. 26). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 848/15 –, BAGE 156, 370-383, Rn. 16). Eine derartige Pflichtverletzung der Klägerin ist von der Beklagten aber schon nicht vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten ist bis zuletzt nicht nachvollziehbar, sondern unsubstantiiert und teils widersprüchlich geblieben. Unklar bleibt, ob nun die Klägerin selbst eine Ausbuchung vorgenommen haben oder ob sie eine diesbezügliche Anweisung erteilt haben soll und wann genau dies geschehen sein soll. Mal ist von einem Betrag in Höhe von 16.731,09 Euro, dann von einem Betrag in Höhe von 17.011,09 die Rede, ohne dass dies erklärbar wäre. Unterlagen zu der entsprechenden Buchung, so hat die Geschäftsführerin auf Anfrage der Kammer im Termin erklärt, sind nicht auffindbar. Der zur Akte gereichte Screenshot (vgl. Blatt 306 der Akte) verhält sich nicht zu der Buchung und gibt offenbar noch nicht einmal das SAP- Buchungssystem wieder, sondern das „MDK- Tool“. Die Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten würde zu einem Ausforschungsbeweis führen. Die Beklagte muss schon darlegen, wer genau, wann welche Buchung vorgenommen bzw. angewiesen haben soll. Wie die Beklagte zu dem Schluss gelangt, die Klägerin habe der Beklagten vorsätzlich einen Schaden zugefügt und mit ihrem Verhalten den Straftatbestand der Untreue verwirklicht, erschließt sich der Kammer nicht ansatzweise. Woraus die Beklagte herleitet, die Klägerin habe bewusst und gewollt einen Betrag ausgebucht bzw. ausbuchen lassen, von dem ihr positiv bekannt gewesen sei, dass er gar nicht geflossen sei und im Bewusstsein dieses Umstandes dem sich informierenden Rechtsanwalt dann auch noch eine unzutreffende Auskunft erteilt, und dies alles, um die Beklagte zu schädigen, bleibt offen. Erneut liegen hier nur Verdächtigungen der Beklagten vor, die sich in Spekulationen und Vermutungen erschöpfen. 2 . Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der gekündigte Arbeitnehmer hat unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (grundlegend BAG GS vom 27.02.1985 in EzA Nr. 9 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 92 ZPO unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 f ZPO. IV. Die Kammer hat davon abgesehen, das Verfahren im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftige Entscheidung über die Kündigung vom 18.06.2021 auszusetzen. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 148 ZPO ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist; diese muss also vorgreiflich sein für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 – 26 Ta 625/15 –, Rn. 16, juris). 2. Die Entscheidung über die Kündigung vom 18.06.2021 ist zwar vorgreiflich. Denn Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 19). 3. Die Kündigung vom 18.06.2021 ist aber schon nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens. Vielmehr hat die Klägerin beide streitgegenständlichen Kündigungen im Rahmen ein- und desselben Rechtsstreits angegriffen. 4. Die Kammer hat zudem das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend pflichtgemäß dahingehend ausgeübt, dass sie der Beschleunigung des Verfahrens Vorrang einräumt gegenüber der Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung vom 07.09.2021 – nach Auffassung der Kammer zu Unrecht - die Verwirklichung eines Straftatbestandes vorwirft. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. § 46g Satz 1 ArbGG die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. G.