Beschluss
1 BV 9/22
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2023:0424.1BV9.22.00
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Tenor
Die Betriebsratswahl der K., Betrieb N., im Zeitraum vom 22.03.2022 bis 01.04.2022 wird für unwirksam erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Betriebsratswahl der K., Betrieb N., im Zeitraum vom 22.03.2022 bis 01.04.2022 wird für unwirksam erklärt. 1 BV 9/22 Arbeitsgericht V. Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 3. K.A., Antragsteller und Beteiligter zu 3 6. R.A., Antragsteller und Beteiligter zu 6 12. M.A., Antragsteller und Beteiligter zu 12 14. P.A., Antragsteller und Beteiligter zu 14 16. X.A., Antragsteller und Beteiligter zu 16 Verfahrensbevollmächtigter zu 3, 6: Rechtsanwalt W.A., zu 12: Rechtsanwälte Y.A., zu 14, 16: Rechtsanwälte B.A., 17. Betriebsrat der K. AG, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn F., Beteiligter zu 17 18. K. AG, vertreten durch den Vorstand Beteiligte zu 18 Verfahrensbevollmächtigte zu 17: H.B. Rechtsanwälte, zu 18: M.B. Rechtsanwälte hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts V. nach Anhörung der Beteiligten am 24.04.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht Y. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter X.C. und den ehrenamtlichen Richter Q.C. b e s c h l o s s e n : Die Betriebsratswahl der K., Betrieb N., im Zeitraum vom 22.03.2022 bis 01.04.2022 wird für unwirksam erklärt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb V. N. im Jahr 2022. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 18) führt in V. N. einen Betrieb mit ca. 13.300 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, davon über 10.000 Mitglieder der F.. Mehrere hundert Arbeitnehmer:innen stammen aus der Türkei, Syrien, Bulgarien oder Rumänien und führen regelmäßig einfache Werkleistungen durch. Betriebsvereinbarungen werden ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen führen jährlich eine Sicherheitsunterweisung durch und bestätigen im Anschluss durch ihre Unterschrift, alles verstanden zu haben. Der Betriebsrat kommuniziert ausschließlich in deutscher Sprache; gleiches gilt für die Kommunikation der F.. Mit Wahlausschreiben vom 07.02.2022 leitete der Wahlvorstand die Wahl eines neuen Betriebsrats ein (Blatt 28 der Akte). 13 Listen waren zu Abstimmung gestellt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12.04.2023, Blatt 24 ff. der Akte). In dem Wahlausschreiben hieß es unter anderem: „Aushangorte des Wahlausschreibens und eine Information an anderssprachige Mitarbeiter entnehmen Sie bitte der Anlage 1 zum Wahlausschreiben.“ Anlage 1 zum Wahlausschreiben war überschrieben mit „Information Fremdsprachen“. Darin befand sich – wie bei der Betriebsratswahl im Jahr 2018 – tabellarisch gelistet in 14 verschiedenen Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Griechisch, Türkisch, Russisch, Kroatisch, Polnisch, Mazedonisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Italienisch) der folgende Hinweis (siehe Blatt 270 der Akte): „Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner.“ Als Ansprechpartner:innen waren die Mitglieder des Wahlvorstandes – E., R. und U. – nebst Adresse und Telefonnummer aufgeführt. Die Beteiligten zu 3, 6 und 12 sind Mitglieder der Liste Interessengemeinschaft „vorOrt“, Liste 6. Die Beteiligten zu 14 und 16 sind Mitglieder der Liste 4 „Alles für die Belegschaft“. Die Wahl erfolgte zwischen dem 22.03.2022 und dem 01.04.2022. Das Wahlvorstandsbüro, das sich im Betriebsratsgebäude Q. im 1. Obergeschoss befand, bestand aus zwei nebeneinanderliegenden, durch eine Tür verbundene Räume (Räume 111 und 112). Den gegenüberliegenden Raum 119 nutzte der Wahlvorstand als Wahllokal. Auf die zur Akte gereichten Skizzen (Blatt 470 und 476 der Akte) wird Bezug genommen. Der Wahlvorstand verfügte über 23 Laptops und zwei PCs. Die „Wahlbüro-Software" wurde über einen sogenannten „virtuellen PC" bereitgestellt, der mit personifizierten Zugangsdaten erreichbar war. Der Wahlvorstand führte die Wählerliste elektronisch in einer verschlüsselten Datenbank. Für die Wahl wurden ca. 119 Wahlurnen verwendet, versehen mit einem ca. 1 cm breiten Schlitz aus Holz. An den Wahltagen waren pro Tag in der Regel zwischen 13 und 16 Wahllokale an unterschiedlichen Orten geöffnet. Briefwähler:innen erhielten in einem Freiumschlag neben dem Stimmzettel eine vorgedruckte Erklärung, mit der sie die persönliche Kennzeichnung ihres Stimmzettels versichern konnten. Die Briefwahlstimmen gingen in der zentralen Posteingangsstelle der Arbeitgeberin ein. Diese befand sich im ersten Untergeschoss des Gebäudes der Hauptverwaltung, zugänglich durch Überwinden einer Schranke, die sich durch einen Mitarbeiter:innenausweis oder durch Freigabe des Empfangspersonals öffnete. Die Poststelle selbst war ein abgeschlossener Raum, in dem sich ein Tresen befand, der als Barriere fungierte. Bodenmarkierungen wiesen darauf hin, dass der Bereich hinter dem Tresen von Unbefugten nicht betreten werden solle. Auf dem Tresen selbst befand sich eine Schelle, mit deren Hilfe die Mitarbeiter:innen der Poststelle kontaktiert werden konnten. Die Mitarbeiter:innen der Posteingangsstelle legten die Briefwahlrückläufer in ein unverschlossenes Behältnis in einem für den Wahlvorstand vorgesehenen ebenfalls unverschlossenen Fach. In der Mittagszeit wurden die Briefwahlrückläufer täglich in dem unverschlossenen Behältnis in das Wahlvorstandsbüro gebracht. Im Wahlvorstandsbüro scannten Mitglieder des Wahlvorstands dann den im Adressfeld des Freiumschlags befindlichen personalisierten „Barcode" und registrierten auf diese Weise in der „WahlbüroSoftware" den Rücklauf der schriftlichen Stimmabgabe. Im Anschluss legten Mitglieder des Wahlvorstands die Freiumschläge in verschlossene Aufbewahrungsbehältnisse und lagerten sie in Raum 119. Am 02.04.2022 gegen 06:00 Uhr wurden alle Behälter, die Briefwahlstimmen enthielten, für den Transport an den Ort der Stimmauszählung versiegelt. Wahlhelfer beaufsichtigten die an unterschiedlichen Standorten aufgestellten Wahlurnen und brachten sie nach Verlassen des Wahlstandortes in den Raum 119. Dort wurden die Wahlurnen, wenn sie am selben Tage noch einmal gebraucht wurden, für einen Zeitraum von etwa ein bis zwei Stunden aufbewahrt, bevor ein neues Wahlhelferteam erschien, um sie zu einem anderen Wahlort zu bringen. Abends nach Schließung des letzten Wahllokals verbrachten Werkschutzmitarbeiter:innen und Wahlvorstandsmitglieder die Urnen in den Keller des Hauses. Der Betriebschef der M. J. genehmigte zwischen dem 22.03.2022 und 31.03.2022 über das interne Leitstand-Informationssystem, das über mindestens zehn Bildschirme in alle Bereiche der M. übertragen wurde, Wahlwerbung der Liste 9 („Liste F.“) (Blatt 32 der Akte). Andere Werbung wurde nicht gezeigt, andere Listen wurden auch nicht über diese Werbung informiert. Nachdem sich ein Betriebsratsmitglied über dieses Vorgehen beschwert hatte, schaltete Herr J. die Werbung ab. Auf den entsprechenden E-Mail-Verkehr (Blatt 33 der Akte) wird verwiesen. Die Wahlauszählung erfolgte am 02.04.2022 in einem gesonderten Raum. Für die Gestaltung des Auszählraums wird auf die Abbildungen in der Akte (Blatt 294 der Akte) Bezug genommen. Zugelassen waren ausnahmslos Personen, die einen Corona-Schnelltest durchgeführt hatten. Der Wahlvorstand beauftragte das Wahlberatungsunternehmen R. GmbH mit der Unterstützung bei der Auszählung der Stimmen. Mitarbeiter dieses Unternehmens war u.a. Herr G., ein früheres Betriebsratsmitglied und Mitglied der F.. Die Verklebung der Urne 57 trug am Tag der Auszählung nicht die Unterschriften des Wahlvorstandes oder der beteiligten Wahlhelfer (vgl. das als Anlage AS1 zur Akte gereichte Foto, Blatt 111 der Akte). Am 02.04.2022 wurde das Wahlergebnis des neu gewählten 39-köpfigen Betriebsrats (Beteiligter zu 17) veröffentlicht (Blatt 29 der Akte). Auf die Liste F. fielen 30 Mandate, auf die Liste GoaL drei Mandate, auf die neue Liste „Interessengemeinschaft vor Ort“ zwei Mandate, auf die „Belegschaftsliste“ ein Mandat, auf die Liste „AfB – Alles für die Belegschaft“ ein Mandat, auf die neue Liste „B.“ ein Mandat und auf die neue Liste „Mein Betriebsrat“ ebenfalls ein Mandat. Sechs weitere Listen, die zur Wahl angetreten waren, erzielten kein Mandat. Mit am 13.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben zunächst die vormaligen Beteiligten zu 1 bis 9 die Wirksamkeit der Wahl geltend gemacht, mit am 14.04.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die vormaligen Beteiligten zu 10 bis 13 und mit am 19.04.2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben die vormaligen Beteiligten zu 14-16. Das Gericht hat die zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen (1 BV 9/22, 2 BV 10/22 und 4 BV 11/22) geführten Verfahren am 03.05.2022 miteinander verbunden (Blatt 149 der Akte). Die Beteiligten zu 3, 6 und 12 behaupten, mehrere hundert der ausländischen Arbeitnehmer:innen seien der deutschen Sprache nicht in einer Weise mächtig, die es ihnen ermögliche, den Inhalt des Wahlausschreibens zu verstehen. Eine Vielzahl der ausländischen Arbeitnehmer:innen könnten die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben. Einige Handlungs- und Sicherheitsanweisungen erfolgten in türkischer Sprache. So habe die Arbeitgeberin im Intranet beispielsweise für die sieben unterschiedlichen Tätigkeiten an der „G.“ sieben Anweisungen sowohl in deutscher als auch türkischer Sprache hinterlegt. Der Wahlvorstand habe die Urnen nicht ausreichend beaufsichtigt. Frau U. habe das Büro, in dem sich die Briefwahlurnen befunden hätten, mindestens sechs Mal täglich für jeweils ca. 15 Minuten für Raucherpausen verlassen, Herr E. für mindestens sieben Stunden täglich. Da das Büro unverschlossen gewesen sei, sei jederzeit ein unbefugter Zugriff möglich gewesen, insbesondere in der Zeit nach 17.00 Uhr. Die während der Wahl in den Raum 119 verbrachten Wahlurnen seien ebenfalls regelmäßig unbeaufsichtigt und für jedermann zugänglich gewesen. Raum 111 sei von 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr unverschlossen gewesen. Raum 112 sei stets unbeaufsichtigt gewesen, wenn Herr R. ihn verlassen habe. Außerdem habe die fehlende Versiegelung der Briefwahlurnen eine verlässliche Überprüfung der Briefwahlunterlagen verhindert. Der Wahlvorstand habe Wahlhelferteams formiert. Alle Teamleiter:innen seien Mitglied der Vorschlagsliste „Liste F.“ oder der Gewerkschaft F. gewesen. Wahlhelfer, die anderen Vorschlagslisten angehört hätten, habe der Wahlvorstand in Bereichen eingesetzt, in denen diese und ihre jeweilige Listenzugehörigkeit von den Wählenden nicht habe erkannt werden können. Mitglieder der Liste 9 hätten gezielt Personen zu Wahllokalen gefahren, um diese bei der Wahlentscheidung zu beeinflussen. Herr X. sei z.B. am 30.03.2022 mit Arbeitnehmer:innen im Wahllokal T. erschienen und habe diese aufgefordert, die Liste 9 zu wählen. J., Mitglied der Liste 9 (F.), habe sich in der Zeit zwischen dem 22.03.2022 und 01.04.2022 in die Ausbildungswerkstatt begeben und dort alle Ausbildungsgruppen, die zum ersten Lehrjahr gehörten, besucht. Während ihres Aufenthalts habe sie erklärt, wenn man sie wähle, werde sie dafür sorgen, dass alle Auszubildenden in ein Anstellungsverhältnis übernommen würden. Das für die Wahlsoftware vorgesehene Passwort sei für alle Personen nach dem gleichen und allen Mitgliedern des Wahlvorstands und den weiteren Empfänger:innen bekannten Schema erstellt worden: Zunächst seien die Initialen des Vor- und Zunamens aufgeführt, sodann die Ziffern eins bis sieben und danach ein Ausrufungszeichen. Jeder, der die Konstruktion des Passworts gekannt hätte, hätte sich durch Nutzung des jeweiligen Passworts eines Berechtigten in das jeweils im Wahllokal verwendete Notebook des dorthin entsandten Teams einloggen und Zugriff auf die Wählerliste nehmen können. Die Auszählung der Stimmen durch das Beratungsunternehmen sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Weder Mitglieder des Wahlvorstands noch sonstige Wahlbeobachter:innen hätten diesen Vorgang einsehen können. In die vom Beratungsunternehmen erstellte CD habe kein Vertreter konkurrierender Wahllisten Einsicht nehmen können. Interessierte Belegschaftsmitglieder oder Listenbewerber:innen seien auf Grund der räumlichen Vorgaben nicht in der Lage gewesen, den Auszählungsvorgang zu prüfen. Auf Anweisung des Wahlvorstandsvorsitzenden hätten sich Wahlbeobachter neben einen der beiden sich im Auszählungsraum befindenden Pflanzenkübel aufhalten sollen. Von dort sei insbesondere eine Beobachtung der Scan-Station und der Prüf-Station nicht möglich gewesen. Auch eine Feststellung, wer an diesen Stationen als verantwortliches Wahlvorstandsmitglied gesessen habe, sei nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Einschränkung hätten die Beobachter:innen gegen 11.20 Uhr den Werksschutz gerufen. Dieser sei gegen 11.30 Uhr erschienen. Herr G. und Herr E. hätten während der Stimmauszählung den vormaligen Beteiligten zu 1-9 untersagt, sich den Tischen, an denen ausgezählt worden sei und auf denen sich die PCs befunden hätten, zu nähern, vor einem der seitlich links und rechts befindlichen Tische anzuhalten und sich an einen anderen, zuvor liegenden Wahlauszählungstisch zurückzubegeben. Zwischen 8:00 Uhr und 9:30 Uhr sei das Drehkreuz am Eintrittsort zur Stimmauszählung, dem Seiteneingang des Betriebsratsgebäudes (Bildungszentrum), blockiert gewesen. Auf ein Schellen sei die Tür nicht geöffnet worden, weil das Pförtnerbüro unbesetzt gewesen sei. Die Beteiligte zu 14 und 16 behaupten, ein Indiz für die fehlerhafte Feststellung des Wahlergebnisses ergebe sich aus einer Unterschriftensammlung. In deren Verlauf hätten insgesamt 361 Wähler:innen durch Unterschrift dokumentiert, die Liste 4 gewählt zu haben. Laut Wahlergebnis seien jedoch nur 277 Stimmen festgestellt worden. Die Beteiligten zu 3, 6 und 12 sind der Ansicht, der Wahlvorstand habe gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen, weil er ausländische Arbeitnehmer:innen nicht ordnungsgemäß über Wahlverfahren, Aufstellungen, Wähler und Vorschlagswissen, Wahlvorgang und Stimmabgabe informiert habe. Die F.-Werbefilme in der M. stellten eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Die bei der I. regelmäßig über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Monaten beschäftigten Mitarbeiter:innen hätten ebenfalls zur Wahl zugelassen werden müssen. Denn es habe sich dabei um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gehandelt. Der Wahlvorstand habe weder das Wahlausschreiben noch die Wahlvorschläge oder die Wählerliste oder die Wahlordnung schriftlich bekannt gemacht, obwohl dies mit Blick auf die im Home Office tätigen Arbeitnehmer:innen erforderlich gewesen wäre. Die Beteiligten zu 14 und 16 sind der Ansicht, das für die Briefwahl durch den Wahlvorstand vorgegebene Verfahren sei nicht ausreichend gegen Manipulationen gesichert gewesen. Denn durch die offene Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer habe die Gefahr bestanden, dass Briefwahlstimmen nicht berücksichtigt oder unbemerkt ersetzt würden. Die Poststelle sei auch keine Verwahrstelle, der ein besonderes Vertrauen zukomme. Durch das Fehlen der Unterschriften auf dem Siegel der Urne Nr. 57 habe die Gefahr bestanden, dass die Verklebung des Einwurfschlitzes unbemerkt entfernt und später wieder habe hinzugefügt werden können. Die Beteiligten zu 3, 6, 12, 14 und 16 beantragen – nach Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1, 2, 4, 5, 7-11, 13 und 15 –, festzustellen, dass die vom 22.03.2022 bis zum 01.04.2022 im Betrieb N. der K. durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat behauptet, die ausländischen wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen seien jedenfalls insoweit der deutschen Sprache mächtig, als dass sie den Zusammenhang zwischen dem Wahlausschreiben und der angehängten „Information über Fremdsprachen“ verstehen könnten. Denn die „Werkssprache" sei deutsch. Alle Arbeitsanweisungen sowie die Kommunikation der Arbeitgeberseite gegenüber den wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen erfolgten ausschließlich in deutscher Sprache. Lediglich Grundunterweisungen für externe Dienstleister erfolgten auch in anderen Sprachen als Deutsch. Es sei allen Arbeitnehmer:innen möglich gewesen, sich an den Wahlvorstand zu wenden und über die Arbeitgeberin einen Dolmetscherdienst in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls den Hinweis auf den Dolmetscherdienst hätten alle Arbeitnehmer:innen verstehen können. Das Wahlvorstandsbüro sei während der im Wahlausschreiben angegebenen Zeiten geöffnet und jedenfalls stets von mindestens zwei Wahlvorstandsmitgliedern gleichzeitig bewacht worden. An den Briefwahlaufbewahrungsbehältnissen und an deren Schlössern seien weder Spuren eines Aufbrechens oder eines versuchten Aufbrechens feststellbar gewesen. Weder der Tresor des Werkschutzes noch die Tür zum Urnenkeller noch die Umschläge, in denen die Schlüssel verwahrt worden seien, seien beschädigt, zerstört oder aufgebrochen gewesen, noch hätten Spuren, die auf Versuche hierzu hindeuteten, festgestellt werden können. Die R. GmbH habe das Initial-Passwort nicht nach einem bestimmten Schema vergeben. Zudem schrieben die Sicherheitsmechanismen der „Wahlbüro-Software" vor, dass Benutzer:innen beim ersten Anmelden das mitgeteilte Initial-Passwort ändern müssten. Ohne diese Änderung sei dem jeweiligen Wahlvorstandsmitglied ein Arbeiten im Rahmen der „Wahlbüro-Software" nicht möglich gewesen. Die in der Poststelle eingegangenen Freiumschläge seien stets zur Mittagszeit von zwei Wahlvorstandsmitgliedern abgeholt und in das Büro des Wahlvorstands verbracht worden. Zu dieser Zeit sei auch regelmäßig die Post in der Poststelle eingegangen. Am Tag der Stimmauszählung habe der Werkschutz lediglich Herrn G. auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hingewiesen. Ein Gespräch über die Pflanzenkübel oder andere Anweisungen zur Bewegungsfreiheit innerhalb des Raumes sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Arbeitgeberin behauptet, dass nach erneuter Durchsicht des IT-Systems keine Störungen des Drehkreuzes am Tag der Stimmauszählung hätten festgestellt werden können. Herr Z. vom Werkschutz habe um kurz vor 09.00 Uhr die Meldung erhalten, dass es im betreffenden Drehkreuz Probleme gegeben haben soll und sei gebeten worden, sich diese anzuschauen. Wenige Minuten später sei er vor Ort gewesen und habe das sich neben dem Drehkreuz befindende Schiebetor geöffnet, um den ungehinderten Zugang zur Sitmmauszählung zu ermöglichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist das Quorum von mindestens drei Wahlberechtigten erfüllt, weil nach Rücknahme der Anträge durch die übrigen Beteiligten noch fünf antragsstellende Arbeitnehmer verblieben. b) Mit den am 13.04.2022, 14.04.2022 und 19.04.2022 eingereichten Anträgen haben die Beteiligten zu 3, 6, 12, 14 und 16 auch die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgesehene zweiwöchigen Anfechtungsfrist gewahrt. Denn nachdem das Wahlergebnis am Samstag, den 02.04.2022, bekannt gegeben worden war und der Ostermontag auf den 18.04.2022 fiel, trat nach § 193 BGB wegen des Osterwochenendes an die Stelle von Samstag, dem 16.04.2022, Dienstag, der 19.04.2022. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die am 19.05.2022 durchgeführte Wahl des Betriebsrats ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, weil bei der Wahl gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen wurde und das Wahlergebnis hierauf beruht. a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. b) Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehört § 2 Abs. 5 WO. Nach dieser Bestimmung soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer:innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. aa) Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 WO handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt. Denn die Regelung soll die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts sicherstellen. Sie dient zudem der betrieblichen Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen Ausländische Arbeitnehmer:innen sind unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Arbeitnehmer:innen nach § 7 BetrVG wahlberechtigt und nach § 8 BetrVG wählbar. Fehlende oder begrenzte Kenntnisse der deutschen Sprache erschweren ihnen die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts. Durch die in § 2 Abs. 5 WO normierte Unterrichtungspflicht soll gewährleistet werden, dass ausländischen Arbeitnehmer:innen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, um sich selbst anhand des Gesetzes, der Wahlordnung, der Wählerlisten und des Wahlausschreibens sowie durch Kommunikation mit anderen Arbeitnehmer:innen über die Wahlgrundsätze und das Wahlverfahren zu informieren, die zur Wahlbeteiligung notwendigen Kenntnisse „in geeigneter Weise” vermittelt werden, damit sie ihr Wahlrecht in gleicher Weise ausüben können wie deutsche Arbeitnehmer:innen. § 2 Abs. 5 WO dient somit der Verwirklichung des elementaren demokratischen Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04; LAG München 10.01.2019 – 4 TaBV 63/18; LAG Niedersachsen 16.6.2008 – 9 TaBV 14/07; LAG Hessen 17.04.2008 – 9 TaBV 163/07 und 25.09.2003 – 9 TaBV 33/03). bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer:innen der deutschen Sprache mächtig sind iSv. § 2 Abs. 5 WO, kommt es darauf an, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um den Inhalt von Wahlvorschriften und eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Dabei ist nicht maßgeblich, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Wird im Betrieb eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer:innen verschiedener Herkunftsländer mit einfachen Hilfstätigkeiten im gewerblichen Bereich beschäftigt, lässt bereits dies nach der Rechtsprechung des BAG darauf schließen, dass sie zwar möglicherweise über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, diese Kenntnisse aber nicht ausreichen, um komplizierte Wahlvorschriften verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand daher von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen (BAG - 13.10.2004 - 7 ABR 5/04, Rn. 15, 16; LAG Niedersachsen 16.6.2008 – 9 TaBV 14/07, Rn. 61). Er hat die Unterrichtung von sich aus vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Aufforderung durch die ausländischen Arbeitnehmer:innen bedarf (BAG - 13.10.2004 - 7 ABR 5/04, Rn. 15, 16). cc) In welcher Form diese Unterrichtung erfolgt, zB. durch ein Merkblatt in ausländischer Sprache oder durch einen Dolmetscher im Rahmen einer Versammlung, unterliegt der Entscheidung des Wahlvorstandes, dem insoweit ein Ermessensspielraum zukommt. Zum Teil wird eine Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandes für erforderlich gehalten (Düwell, § 2 WO, BetrVG, 6. Aufl. 2022, Rn. 14; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 2 Rn. 1-12), zum Teil wird der Hinweis darauf für ausreichend erachtet, dass bei Bedarf eine Unterrichtung und Übersetzung in weiteren Sprachen abgerufen werden könnte, sofern davon auszugehen sei, dass die betreffenden Arbeitnehmer:innen diesen Hinweis verstehen könnten (Löwisch/Kaiser in: Löwisch/Kaiser, Kommentar BetrVG, Band 1, 7. Aufl. 2017, Anhang 1 – Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, Rn. 16). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Wahlvorstand gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen, da er die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer:innen nur in deutscher Sprache über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet hat, obwohl er davon ausgehen musste, dass eine Vielzahl dieser Arbeitnehmer:innen der deutschen Sprache nicht iSv. § 2 Abs. 5 WO mächtig war. aa) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmer:innen nur in deutscher Sprache über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet. Zwar erteilte er einen fremdsprachlichen Hinweis durch die Anlage zum Wahlausschreiben „Information Fremdsprachen“. Mit dieser Anlage genügte er jedoch nicht seinen Unterrichtungspflichten nach § 2 Abs. 5 WO. (1) Denn der einfache Satz „ Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner “, vermittelt keine Kenntnisse über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe. (2) Selbst wenn eine solch ausführliche Information in der jeweiligen Fremdsprache nicht erforderlich wäre, fehlt in der Anlage aber auch jeder Hinweis darauf, dass die Arbeitnehmer:innen bei Bedarf eine Unterrichtung und Übersetzungen in weiteren Sprachen abrufen oder Dolmetscherdienste in Anspruch nehmen könnten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitnehmer:innen über die aufgeführten Ansprechpartner:innen weitere Informationen in ihrer Muttersprache oder einer anderen Fremdsprache erhalten könnten. Vielmehr legt die Formulierung nahe, dass über die genannten Ansprechpartner:innen weitere Informationen ausschließlich in deutscher Sprache abgerufen werden könnten; dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Namen der Ansprechpartner: E., R. und U.. Dass der Betriebsrat behauptet, alle Arbeitnehmer:innen hätten „ den Hinweis auf die Dolmetscher verstehen können “ (Blatt 271 der Akte), erklärt sich angesichts des fehlenden Hinweises auf Dolmetscherdienste gerade nicht. Wenn der Betriebsrat weiter behauptet, es sei allen Arbeitnehmer:innen möglich gewesen, sich an den Wahlvorstand zu wenden und über die Arbeitgeberin einen Dolmetscherdienst in Anspruch zu nehmen, verkennt er zudem, dass es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 2 Abs. 5 WO – wie dargelegt – um eine Bringschuld des Wahlvorstandes handelt. (3) Darauf, ob die ausländischen Arbeitnehmer:innen ggf. verstehen konnten, dass es sich um eine Information in Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl handelt, kommt es – anders als der Betriebsrat annimmt – gerade nicht an. Denn dies genügt für sich allein – wie dargestellt – nicht zur Erfüllung der Pflichten aus § 2 Abs. 5 WO. bb) Der Wahlvorstand musste zudem davon ausgehen, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer:innen der deutschen Sprache nicht iSv. § 2 Abs. 5 WO mächtig war. Der Gesetzeszweck gebietet insofern eine weite Auslegung. Andernfalls würde den ausländischen Arbeitnehmer:innen eine Teilhabe an der Wahl des Betriebsrats verwehrt und der Grundsatz der Gleichheit der Wahl missachtet. (1) Es bestanden keine Anhaltspunkte für den Wahlvorstand dafür, dass die Deutschkenntnisse der mehreren hundert aus der Türkei, Syrien, Bulgarien oder Rumänien stammenden Arbeitnehmer:innen, die regelmäßig einfache Werkleistungen durchführten, ausreichten, um den Inhalt von Wahlvorschriften und des Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Gegenteil: Nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des BAG lässt bereits der Umstand, dass im Betrieb eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer:innen verschiedener Herkunftsländer mit einfachen Hilfstätigkeiten im gewerblichen Bereich beschäftigt wird, darauf schließen, dass sie zwar möglicherweise über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, diese Kenntnisse aber nicht ausreichen, um komplizierte Wahlvorschriften verstehen zu können. (2) Da es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob sich die ausländischen Arbeitnehmer:innen bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können, ist es nicht entscheidungserheblich, dass Betriebsvereinbarungen ausschließlich in deutscher Sprache verfasst werden oder dass Betriebsrat und Gewerkschaft ausschließlich in deutscher Sprache kommunizieren. (3) Auch der Umstand, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen jährlich eine Sicherheitsunterweisung in deutscher Sprache durchführen, stellt kein Anzeichen dafür dar, dass die Sprachkenntnisse auch dafür ausreichen würden, den Inhalt von Wahlvorschriften und des Wahlausschreibens zu verstehen. Denn Wahlvorschriften erweisen sich als inhaltlich und sprachlich sehr viel komplexer als Sicherheitsunterweisungen. (4) Ob die „Werkssprache“ Deutsch ist, ist nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ebenfalls unerheblich. (5) Sofern sich der Betriebsrat auf den Beschluss des Arbeitsgerichts V. vom 16.10.2018 (2 BV 23/18) beruft, wonach die im Jahr 2018 durchgeführte Wahl trotz des gleichlautenden Schreibens „Information Fremdsprache“ wirksam gewesen sei, führt dies nicht weiter. Denn zum einen belegt gerade der Umstand, dass auch bei der letzten Wahl die Sprachschwierigkeiten von den damaligen Antragstellern thematisiert wurden, dass sprachliche Verständnisschwierigkeiten im Betrieb bestanden. Zum anderen aber muss der Wahlvorstand die tatsächlichen Begebenheiten bei jeder Wahl neu bewerten. Insofern muss eine vor vier Jahren möglicherweise zulässige Vorgehensweise bei der folgenden Wahl nicht zwingend ebenfalls zulässig sein. Dass sich der Wahlvorstand mit den Sprachkenntnissen der Belegschaft im Frühjahr 2022 befasst hätte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. (6) Angesichts dessen musste die Kammer nicht weiter aufklären, ob die Arbeitgeberin teilweise – wie die Beteiligten zu 3 und 6 behaupten – Arbeitsanweisungen auch in türkischer Sprache verfasst und in das Intranet eingestellt hatte. Dieser Umstand würde den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO verstärken (vgl. BAG - 13.10.2004 - 7 ABR 5/04, Rn. 15, 16). d) Der Verstoß gegen die nach § 2 Abs. 5 WO bestehende Unterrichtungspflicht war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das wiederum ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04). bb) Letzteres konnte die Kammer im Streitfall nicht annehmen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer:innen im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung von ihrem Wahlrecht in anderer Weise Gebrauch gemacht hätten als dies tatsächlich geschehen ist. Insbesondere ist denkbar, dass ausländische Arbeitnehmer:innen bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 WO entweder ihre Stimme anders vergeben oder selbst eine Vorschlagsliste erstellt und eingereicht hätten, was möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. 3. Auf die weiteren Zweifel der Kammer an der Wirksamkeit der Wahl kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. Insbesondere musste die Kammer die Begebenheiten in der Poststelle und den Umgang mit den Briefwahlrückläufern nicht weiter aufklären, ebenso wenig die Umstände bei der Stimmauszählung. a) Der Wahlvorstand muss solchen Gefahren der Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis mit wirksamen Mitteln begegnen, die gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dazu auch LAG Hessen 29.10.2020 – 16 TaBV 150/19 m.w.N.; LAG Hamm 27.10.2015 - 7 TaBV 19/15, Rn. 79; LAG Düsseldorf 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11, Rn. 63; LAG Hamm 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06; LAG Brandenburg 27.11.1998 – 5 TaBV 18/98; ArbG Braunschweig 13.07.2022 – 3 BV 5/22; Klose, NZA 2021, 1301 (1304)). Zum Teil wird es angesichts dessen zwar für ausreichend erachtet, eine Box für die Aufbewahrung eingehender Briefwahlunterlagen vorzuhalten, wenn diese in der Poststelle aufbewahrt wird und unter Beobachtung der Mitarbeiter:innen der Poststelle steht. Voraussetzung sei dann aber, dass diese Box mindestens täglich geleert werde und Vorkehrungen getroffen würden für Zeiträume, in denen eine Besetzung durch Mitarbeiter:innen der Poststelle nicht garantiert sei (LAG Nürnberg 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21). Ob dieser Auffassung zu folgen ist und ob der Wahlvorstand in diesem Sinne ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, musste im Streitfall angesichts der Unwirksamkeit der Wahl wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 5 WO nicht entschieden werden. b) Gleiches gilt für einen möglichen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung nach § 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG i.V.m. §§ 13, 14 WO (vgl. dazu etwa BAG 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 38; BAG 17.05.2017 - 7 ABR 22/15, Rn. 43; LAG Baden-Württemberg 30.10.2012 - 15 TaBV 1/12). Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hatte auch insofern zu unterbleiben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat und von der Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt werden. Für die übrigen Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Y. Verkündet am 24.04.2023 Y. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle