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Urteil

4 Ca 1466/23

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2024:0228.4CA1466.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 5.040 €.

4. Soweit sie nicht von Gesetzes wegen ohnehin statthaft ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 5.040 €. 4. Soweit sie nicht von Gesetzes wegen ohnehin statthaft ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine Zulage und die Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen hierauf. Der Kläger ist seit dem 01.03.2015 bei der Beklagten, bei der es sich um ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstbranche mit Sitz in Duisburg handelt, als Wach- und Sicherheitsfachmann (Geldtransportfahrer) in Vollzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Juli 2022 Anwendung. Seit 01.03.2022 zahlte die Beklagte an den Kläger neben dem tariflichen Stundenlohn einen übertariflichen Zuschlag in Höhe von 1,00 Euro brutto pro Stunde, der in den Abrechnungen als „AT-Zuschlag“ bezeichnet wurde (vgl. Blatt 6 der Akte). Bis einschließlich Juli 2023 betrug der tarifliche Stundenlohn 20,00 Euro brutto. Mit Wirkung zum 01.08.2023 hat er sich auf 21,18 Euro brutto erhöht. Mit Schreiben vom 04.09.2023 (Blatt 8 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm den Zuschlag ab 01.08.2023 nicht mehr gewähre. Die Zulage rechnete sie letztmalig für den Monat Juli 2023 ab (vgl. Blatt 7 der Akte). Für den Monat August 2023 und die Folgemonate rechnete sie sodann nur noch das erhöhte Tarifentgelt in Höhe von 21,18 Euro brutto pro Stunde ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch weiter ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Zulage zu. Hilfsweise stützt er den Anspruch auf betriebliche Übung. Er trägt vor, Herr I., der damalige Niederlassungsleiter, sei am 02.10.2020, einem Tag, an dem Personalmangel geherrscht habe, zusammen mit dem Kläger eine Tour gefahren. Der Kläger habe die Tour so, wie bei ihm üblich, ca 1,5 Stunden schneller und damit in überdurchschnittlicher Geschwindigkeit erfolgreich zum Abschluss gebracht. Herr I. habe daraufhin erklärt, er werde der Geschäftsführung bzw. Personalabteilung die Zahlung einer dauerhaften übertariflichen Zulage von 1,00 Euro brutto an den Kläger empfehlen. Aufgrund dieser Empfehlung habe der Kläger die Zulage sodann ab 01.03.2022 erhalten. Nach teilweiser Klageänderung und teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 350,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar aus einem Betrag in Höhe von 182,33 Euro brutto seit dem 01.09.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 168,47 Euro brutto seit dem 01.10.2023 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.08.2023 für jede geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zu der tariflichen Vergütung einen außertariflichen Zuschlag in Höhe von 1,00 € brutto pro Stunde zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie sei berechtigt, die zum 01.08.2023 erfolgte Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage anzurechnen, weshalb dem Kläger seit diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Zahlung der Zulage mehr zustehe. Sie trägt vor, die unbestrittene Schnelligkeit des Klägers sei nicht der Grund für die Gewährung der übertariflichen Zulage gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Beide Klageanträge sind zulässig. a) Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., zB BAG 27. März 2019 - 5 AZR 94/18 - Rn. 29 mwN). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf eine Zulage insgesamt beseitigt und ihr Rechtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden kann (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 13). Der Kläger war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf Leistungsanträge überzugehen (BAG, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 335/18 –, Rn. 15, juris; vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 13 mwN, BAGE 153, 378). b) Beide Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. aa) Dies gilt auch dann, wenn man den originären vertraglichen Erfüllungsanspruch als einen anderen Streitgegenstand als den Anspruch aus betrieblicher Übung einordnet. In diesem Fall muss der Kläger das Verhältnis der verschiedenen Streitgegenstände zueinander bestimmen, etwa die Reihenfolge der Prüfung. Anderenfalls ist die Klage unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist (BAG, Urteil vom 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 –, BAGE 163, 205-218). Diesen Anforderungen ist die klagende Partei gerecht geworden, indem sie erklärt hat, der Anspruch auf Zahlung der übertariflichen Zulage werde vorrangig auf vertragliche Erfüllung und hilfsweise auf betriebliche Übung gestützt. bb) Der Feststellungsantrag ist auch im Übrigen hinreichend bestimmt, da er den genauen Inhalt des Feststellungsbegehrens enthält, der in Rechtskraft erwachsen soll. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der außertariflichen Zulage über den Monat Juli 2023 hinaus und zwar weder aus einer vertraglichen Abrede noch aus betrieblicher Übung. Denn die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung ist zulässig, da die übertarifliche Zulage im Streitfall nicht anrechnungsfest ist. a) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - BAGE 118, 211, 214 f.) Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit der Tariflohnerhöhung verrechnet worden ist (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 276/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 54, zu II 1 der Gründe), denn die Zulage wird gewährt, weil den Arbeitsvertragsparteien der Tariflohn nicht ausreichend erscheint. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift in diesem Sinne künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert (BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 –, BAGE 127, 319-329, Rn. 12). b) Die Parteien haben eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, die Zulage solle einen selbständigen Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt bilden, nicht getroffen. Ein dahingehendes Angebot der Beklagten lässt sich insbesondere nicht aus der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Herrn I. herleiten. Denn dieser war unstreitig nicht berechtigt, für die Beklagte verbindliche Zusagen zu tätigen. Zudem hat der insoweit nicht entscheidungsbefugte Herr I. aber selbst nach dem Vortrag des Klägers auch gar nichts zugesagt, sondern lediglich mitgeteilt, den Entscheidungsträgern bei der Beklagten die Zahlung einer dauerhaften Zulage an den Kläger empfehlen zu wollen. c) Auch aus den Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine anrechnungsfeste, besonderen Zwecken dienende Zulage. Zwar möchte der Kläger aus der von ihm behaupteten Erklärung des Herrn I. herleiten, die später gezahlte Zulage habe einem besonderen Zweck gedient, nämlich dem, die überdurchschnittliche Leistung des Klägers honorieren zu wollen. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Klägers einmal unterstellt, folgt dies aus der Erklärung des Herrn I. aber nach dem Dafürhalten der Kammer nicht. Denn zum einen ist bereits völlig unklar, ob Herr I. die von ihm angekündigte Empfehlung überhaupt in die Tat umgesetzt hat und mit welchem Inhalt dies gegebenenfalls geschehen ist. Daneben ist zwischen der behaupteten Erklärung und der tatsächlichen Aufnahme der Zahlung der Zulage an den Kläger ein ganz erheblicher Zeitraum von anderthalb Jahren verstrichen. Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund im März 2022 nicht mehr davon ausgehen, die Zulage habe irgendetwas mit der Äußerung des Herrn I. im Oktober 2020 zu tun. Damit konnte er auch nicht annehmen, die Zulage werde für einen vom Tariflohn nicht erfassten Zweck, zB als Leistungszulage, gewährt. d) Ergibt sich damit weder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen, dass die Zulage anrechnungsfest sein soll, verbleibt es bei dem oben dargelegten Grundsatz. Dieser besagt, dass allein in der tatsächlichen Zahlung keine vertragliche Abrede liegt, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 91 Abs.1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs,1 ArbGG, 3 f ZPO. IV. Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 64 Abs.3 ArbGG.